Sozialgericht Regensburg Endurteil, 11. Juli 2018 - S 7 SO 62/13

published on 11/07/2018 00:00
Sozialgericht Regensburg Endurteil, 11. Juli 2018 - S 7 SO 62/13
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des an die Klägerin zu erbringenden Pflegegeldes nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1938 geborene Klägerin ist bosnische und kroatische Staatsangehörige und bezieht seit 1993 staatliche Fürsorgeleistungen. Die Beklagte zu 1) bewilligte ihr für die Zeit ab 7.2.2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe I in Höhe von 205 € monatlich (Bescheid vom 1.4.2008; Änderungsbescheid vom 16.6.2008; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009). Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Regensburg erhoben (S 4 SO 91/09), mit der sie Leistungen nach der Pflegestufe III begehrt hat. Während dieses Klageverfahrens änderte die Beklagte zu 1) die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1.1.2010 (Änderungsbescheid vom 1.12.2009). Das SG hat die Beklagte zu 1) - nach vorheriger Verbindung mit einem anderen anhängigen Klageverfahren - verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab 1.2.2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu gewähren; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.2.2013).

Daraufhin hob die Beklagte zu 1) den Bescheid vom 1.12.2009 auf und gewährte der Klägerin ab 1.3.2013 bis auf weiteres ein Pflegegeld in Höhe von 440 € monatlich (Änderungsbescheid vom 4.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2013); zugleich leistete die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 28.2.2013 eine Pflegegeldnachzahlung in Höhe von 10.045 € (Schreiben vom 1.3.2013).

Die gegen den Gerichtsbescheid beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, die unter dem Aktenzeichen L 8 SO 50/13 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (Urteil vom 23.6.2015).

Noch während des vorbezeichneten Berufungsverfahrens ließ die Klägerin am 1.7.2013 gegen den Änderungsbescheid vom 4.3.2013 Klage zum SG Regensburg erheben. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das bereits im Verfahren S 4 SO 91/09 Vorgetragene verwiesen; dieses Verfahren werde seit Jahren planmäßig verzögert.

Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung,

die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Bescheides vom 4.3.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1.3.2013 Pflegegeld nach der Pflegestufe III zu gewähren.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.

Nachdem der Betreuer und Sohn der Klägerin am 11.1.2017 (und nochmals am 7.3.2017) mitgeteilt hatte, dass ab dem 1.1.2017 die „Umstellung auf Pflegesachleistungen erfolgt “ sei, hat die Beklagte zu 1) den Bescheid vom 4.3.2013 mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben und der Klägerin für die Zeit ab 1.1.2017 vorschussweise ein „Rest-Pflegegeld“ in Höhe von 181,67 monatlich (1/3 von 545 € ) mit der Maßgabe bewilligt, dass die Höhe des tatsächlich zustehenden Pflegegeldes in Abhängigkeit von der Höhe der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen jeweils ca alle sechs Monate nachträglich berechnet werde (Bescheid vom 9.3.2017). Zugleich hat die Beklagte zu 1) ab dem 1.1.2017 Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der anfallenden Kosten für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst gewährt (Bescheid vom 16.3.2017).

Die erkennende Kammer hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung vom Verfahren abgetrennt (Beschluss vom 27.4.2018) und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Regensburg verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage bezüglich der Beklagten zu 2) bis 4) zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg; denn sie ist unzulässig.

Der angefochtene Bescheid vom 4.3.2013 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) gegen den Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 geworden (dazu 1.). Auch nachdem das Berufungsverfahren durch das rechtskräftige Urteil des LSG vom 23.6.2015 sein Ende gefunden hat, bleibt die vorliegende Klage unzulässig, weil der hier allein streitgegenständliche Bescheid vom 4.3.2013 mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens bestandskräftig geworden ist (dazu 2.).

1. Die Klage war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG - sog Sperrwirkung). Der Bescheid vom 4.3.2013 ist nämlich mit seiner Bekanntgabe Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) gegen den Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 geworden.

Nach § 96 Abs. 1 SGG, der für das Verfahren vor den LSG gemäß § 153 Abs. 1 SGG entsprechend gilt, wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG SozR 4-6480 Art. 22 Nr. 2 RdNr. 20). Ergehen auf einen zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt hin Folgebescheide, werden diese damit bei entsprechender inhaltlicher Regelung in Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens; denn jeder dieser Bescheide ist dann ggf als den ursprünglichen Dauerverwaltungsakt abändernder Bescheid zu verstehen (BSG vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R - juris RdNr. 11).

So liegt es hier. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin mit Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 7.2.2008 bis auf weiteres bewilligt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer früheren Klage (S 4 SO 91/09) ohne (zeitliche) Einschränkung gewandt und Pflegegeld nach der Pflegestufe III geltend gemacht. Durch Bescheid vom 1.12.2009 hat die Beklagte zu 1) die Leistungen der Höhe nach für die Zeit ab 1.1.2010 bis auf weiteres neu festgesetzt. Dieser Bescheid ist - als Änderungsbescheid - nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des früheren Klageverfahrens geworden, ohne dass hierdurch der Streitgegenstand begrenzt worden wäre. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 4.3.2013 hat sodann den Bescheid vom 1.12.2009 aufgehoben und für die Zeit ab 1.3.2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II - wiederum zeitlich unbegrenzt - gewährt. Für den Zeitraum ab 1.3.2013 ist er gemäß § 96 Abs. 1 SGG vollständig an die Stelle des seinerseits nach § 96 Abs. 1 SGG streitbefangenen Bescheids vom 1.12.2009 getreten und insoweit kraft Gesetzes Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) geworden. Der Bescheid vom 4.3.2013 konnte damit zulässigerweise nicht erneut zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht werden.

2. An der Unzulässigkeit des hier zu entscheidenden Verfahrens ändert der rechtskräftige Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil vom 23.6.2015 und den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des BSG vom 15.2.2016 nichts (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R, juris RdNr. 12). Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Urteils vom 23.6.2015), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage ausnahmsweise noch zulässig werden kann (BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr. 17). Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie - wie hier - denselben Streitgegenstand (höheres Pflegegeld im Zeitraum ab 1.3.2013) zwischen denselben Beteiligten betrifft (BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr. 17). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs. 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).

Zwar kann bei einer - durch Prozessurteil abzuweisenden - unzulässigen Klage bezüglich des angefochtenen Ausgangsbescheides ein neuer abändernder oder ersetzter Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden ist (vgl Klein in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 96 SGG RdNr. 17). Eine derartige Einbeziehung der Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 scheitert aber (schon) am Vorliegen der Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 SGG. Denn die Regelung erfasst keine Verwaltungsakte, denen jeweils unterschiedliche Anträge hinsichtlich ihrer Zeitpunkte oder Inhalte und folglich unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen (vgl BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31 RdNr. 11; BayLSG vom 23.6.2015 - L 8 SO 3/13 S. 10 des Urteilsumdrucks). Denn ändern sich Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, führt die Einbeziehung nachfolgender Bescheide nicht zu einer Beschleunigung, sondern - im Gegenteil - zu einer Belastung des anhängigen Verfahrens mit möglicherweise erheblichem Ermittlungsaufwand, der einer zügigen Erledigung hinderlich ist, wie der vorliegende Fall exemplarisch verdeutlicht. Eine entsprechende Anwendung wäre deshalb mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 SGG nur gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen in der Weise identisch sind, dass nicht nur von einem bloßen Sachzusammenhang, sondern von einem einheitlichen Streitstoff ausgegangen werden kann. Hieran fehlt es.

Der Erlass der Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 (im Sinne einer einheitlichen Regelung) war der zum 1.1.2017 erfolgten „Umstellung auf Pflegesachleistungen“ geschuldet, was der Betreuer der Klägerin am 11.1.2017 (und nochmals am 7.3.2017) mitgeteilt und entsprechend beantragt hatte. Diese Bescheide beruhen damit auf einer gänzlich anderen tatsächlichen und rechtlichen (ua auch aufgrund der geänderten Gesetzeslage zum 1.1.2017 in Folge des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.12.2016, BGBl I 3191) Grundlage als der hier (allein) streitige Bescheid vom 4.3.2013.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wi
published on 17/12/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.