Sozialgericht Nürnberg Urteil, 05. Dez. 2016 - S 5 SO 15/16

published on 05/12/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 05. Dez. 2016 - S 5 SO 15/16
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Tenor

I. Der Beklagte hat der Klägerin 8.511,33 Euro zu erstatten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist ein Erstattungsanspruch für die von der Klägerin erbrachten Leistungen für technische Arbeitshilfen in Höhe von 8.511,33 €.

Mit Schreiben vom 27.07.2012, eingegangen bei der Klägerin am 01.08.2012, übersandte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag der Frau C. (... 1990), die an einer spastischen Tetraparese, Sehschwäche mit Nystagmus und Außenschielen leidet, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Hilfsmittel in Form eines Vorlesegeräts. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs am 14.08.2012 wurde vereinbart, die Finanzierung technischer Hilfen für das Studium der Psychologie an der Universität R. zu prüfen und hierfür ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage einzuholen sowie einen technischen Berater einzuschalten.

Am 29.08.2012 nahm die Klägerin telefonischen Kontakt mit dem Integrationsamt B-Stadt sowie dem Beklagten auf. Der Beklagte erklärte telefonisch seine grundsätzliche Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung. Die Klägerin solle formell einen Erstattungsanspruch geltend machen; dies erfolgte mit Schreiben der Klägerin vom 29.08.2012 (Blatt 93 der Beklagtenakten), in dem voraussichtlich anfallende Kosten in Höhe von ca. 11.000,- € dargelegt und der Erstattungsanspruch dem Grunde nach geltend gemacht wurde. Frau C. wandte sich mit E-Mail vom 03.10.2012 an die Klägerin und bat um schnelle Entscheidung wegen des Studienbeginns in der folgenden Woche. Mit E-Mail vom 03.10.2012 leitete der technische Berater seine fachtechnische Stellungnahme an die Reha-Abteilung der Klägerin, in der die Beschaffung technischer Arbeitshilfen zu einem Betrag von 8.511,33 € als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar beurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 09.10.2012, das bei der Klägerin am 11.10.2012 einging, erklärte sich der Beklagte in Sachen „grundsätzlicher Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch)“ als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Eingliederungshilfeverordnung grundsätzlich für die Gewährung von Hochschulhilfen für zuständig. Es sei allerdings nach rechtlichen Vorschriften Vermögen zu beachten. Der Beklagte habe Kenntnis darüber, dass im Fall von Frau C. Vermögen vorhanden sei (Blatt 145 der Beklagtenakten). Aus diesem Grund sei eine endgültige Erstattungszusage für die Bereitstellung von Hochschulhilfen gegenüber der Klägerin nicht möglich.

Nachdem das von der Klägerin beauftragte sozialmedizinische Gutachten vom 10.10.2012 die von Frau C. verlangten technischen Arbeitsmittel als zweckmäßig und erforderlich erachtete, bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 12.10.2012 Frau C. einen Zuschuss zu technischen Arbeitshilfen in Höhe von 8.511,33 €. In einem Vermerk der Klägerin vom 17.10.2012 hielt die Klägerin fest, dass sie als zweitangegangener Träger zur Leistungserbringung nach ihren Vorschriften verpflichtet sei und der Beklagte kein Mitspracherecht über die Höhe der Leistung habe. Mit Schreiben vom 07.11.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass nach dem Recht der Klägerin eine Eigenbeteiligung nicht vorgesehen sei. Daher verbleibe es bei dem Erstattungsanspruch dem Grunde und auch der voraussichtlichen Höhe nach. Mit Schreiben vom 14.11.2012 lehnte der Beklagte den Erstattungsanspruch ab. Mit Schreiben vom 31.07.2015 machte die Klägerin den Erstattungsanspruch abermals geltend.

Mit Schreiben vom 01.02.2016, das am 02.02.2016 beim Sozialgericht N. eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Beklagte hat unter dem 03.03.2016 Stellung genommen. Dem Sachvortrag der Klägerin werde vollinhaltlich zugestimmt. Die Auffassung der Klägerin, dass die Klägerin für die beantragte Leistung kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sein könne, der grundsätzlich in jedem Fall zur Leistung verpflichtet sei, und dass die Klägerin als zweitangegangener Rehabilitationsträger die Leistungserbringung ausschließlich nach den eigenen Rechtsvorschriften beurteile, werde nicht geteilt. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB IX zählten Hilfsmittel grundsätzlich zum Leistungsspektrum im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben. Die Klägerin könne somit Rehabilitationsträger für die beantragte technische Ausstattung sein (§ 5 Nr. 2,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichte den zweitangegangenen Rehabilitationsträger in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2, innerhalb bestimmter Fristen den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Nach Überzeugung des Beklagten beinhalte diese Verpflichtung nicht zwingend, dass die Bedarfsprüfung in eine faktische Leistungserbringung münde. Denn zum einen müsse die Möglichkeit bestehen, dass der angemeldete Bedarf gar nicht oder nicht in diesem Umfang bestehe, zum anderen sei denkbar, dass überhaupt kein Rehabilitationsträger die beantragte Leistung erbringen müsse. Dennoch werde der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig und verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen seien; der Beklagte verweise auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 21.01.2015 - L 8 SO 316/14 B ER - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -. Das bedeute, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger zu prüfen, verbescheiden und ggf. die Leistungen zu erbringen habe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Bedarfslage mit einem positiven Ergebnis geprüft, die Leistung aber ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsgesetze erbracht. Diese sähen keine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten vor. Der Beklagte habe vorab signalisiert, grundsätzlich für Hochschulhilfen sachlich zuständig und damit dem Grunde nach erstattungspflichtig zu sein. Er habe jedoch zugleich auf den für derartige Hilfen nach den Bestimmungen des XI. Kapitel SGB XII geltenden Einsatzes des Einkommen und Vermögens aufmerksam gemacht, sowie auf den Umstand, dass das Vorhandensein von Vermögen aktenkundig sei. Bei Anwendung der Rechtsvorschriften des SGB XII durch die Klägerin hätte eine ablehnende Entscheidung ergehen müssen. Eine Kostenerstattung aus einem Leistungsgesetz, das eine Anspruchsvernichtung bei Vorhandensein von Vermögen vorsehe, sei nicht möglich. Inzwischen habe der Beklagte im Hinblick auf weitere Teilhabeleistungen von Frau C. eruiert, dass Frau C. Vermögen in ganz erheblichem Umfang habe, so dass die beim Beklagten beantragte Hilfe aus diesem Grund nur darlehensweise hätte angeboten werden können. Der geltend gemachte Kostenerstattungsantrag der Klägerin scheitere sowohl aus formalen Gründen als auch an materiell-rechtlichen Gründen, da ein Rechtsanspruch auf dieses Hilfsmittel nach dem SGB XII wegen des Einsatzes des Vermögens nicht bestehe.

Das Sozialgericht hat in nicht öffentlicher Sitzung am 10.10.2016 den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für Frau C. erbrachten Leistungen in Form der Kostenübernahme für ein Vorlesesystem für blinde Menschen in Höhe von insgesamt 8.511,33 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Akten der Klägerin und der Beklagten beigezogen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind erfüllt.

Die Klägerin hat den Zuschuss zu technischen Arbeitshilfen als zweitangegangener Rehabilitationsträger bewilligt; denn die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Antrag von Frau C. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Hilfsmittel in Form eines Vorlesegeräts unverzüglich an die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX weitergeleitet. Der Träger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, ist in jedem Fall zur Leistung verpflichtet und nicht berechtigt, den Antrag seinerseits weiterzuleiten; die Klägerin war daher gehindert, den Antrag an den Beklagten weiterzuleiten. Aus § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX ergibt sich, dass dies selbst dann gilt, wenn der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung gar kein Träger nach§ 6 Abs. 1 SGB IX ist und daher die Leistung selbst gar nicht erbringen kann (Knittel, SGB IX, § 14, Rn. 132). Der Umstand, dass die Klägerin als zweitangegangener Träger ihre Unzuständigkeit schon vor der Bewilligung der Leistung erkannt hat, steht einem Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht entgegen; denn der Erstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt (Knittel, SGB IX, § 14, Rn. 145). Frau C. hätte ohne die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen den Beklagten Anspruch auf Hochschulhilfen gemäߧ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehabt. Ihrer Art nach stimmten die von der Klägerin erbrachten und die von dem Beklagten zu beanspruchenden Reha-Leistungen überein (sachliche Kongruenz). Für die erforderlich sachliche Kongruenz genügt es, dass sowohl Klägerin als auch Beklagter eine entsprechende Leistung der Art nach hätten erbringen müssen. Unerheblich ist, dass die Leistungsgesetze des Beklagten die Prüfung einer Eigenbeteiligung bzw. eine Vermögensprüfung erfordern.

Die von der Klägerin vorgenommene Bewilligung von Leistungen gegenüber Frau C. hat der Beklagte hinzunehmen. Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers „nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften“ vorsieht, bedeutet dies, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist (BSG, Urteil vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R -), der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 24.03.1983 - 8 RK 2/82 -). Das BSG hat im Urteil 20.04.2010 - B1/3 KR 6/09 R - entschieden, dass die erforderliche sachliche Anspruchskongruenz und damit ein Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers für eine nach dem Rentenversicherungsrecht zulässige stationäre medizinische Reha-Maßnahme im Ausland, auch besteht, wenn die betroffene Krankenkasse eine entsprechende Leistung der Art nach hätte erbringen müssen, unabhängig davon, ob der Krankenkasse nur eine Inlandsleistung möglich gewesen wäre. Die Rechtsprechung erkennt somit Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern an, die als erstangegangene Leistungsträger bei eigener Sachprüfung ggf. zu keiner Leistungspflicht gekommen wären.

§ 14 SGB XI räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vor. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet.

Damit war im Ergebnis der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung der Kammer betrifft eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Gegenstandswert 10.000 Euro nicht übersteigt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts ab. Eine Zulassung der Berufung musste daher nicht erfolgen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 06/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2011 aufgehoben.
published on 30/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.
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published on 09/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.12.2016, S 5 SO 15/16, wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.