Sozialgericht Nürnberg Urteil, 14. März 2016 - S 2 U 52/13

published on 14/03/2016 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 14. März 2016 - S 2 U 52/13
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 15.10.2012 als Arbeitsunfall.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin erlitt am 15.10.2012 auf der Baustelle einen Unfall, er wurde mit dem Notarzt in die Klinik gebracht. Zwei Zeugen, die ebenso auf der Baustelle tätig waren, haben im Anschluss angegeben, sie hätten den Mann der Klägerin umfallen gesehen bzw. ihn nach dem Umfallen liegen sehen und den Notarzt gerufen. Er sei während der Arbeit umgefallen und auf dem Gehweg an der Baustelle aufgeschlagen und habe eine Wunde am Hinterkopf gehabt. Er sei zuerst bewusstlos gewesen. Nach Einlieferung in die Klinik wurde der Kläger aufgrund einer intrakraniellen Blutung operiert, Nach dennoch zunehmenden intracraniellen Blutungen verstarb er am 18.10.2012 in der Klinik.

Die Klägerin hat am 5.11.2012 der Beklagten mitgeteilt, dass ihr Mann am 18.10.2012 verstorben sei. Eine Obduktion sei nicht durchgeführt worden, ihr Mann sei bereits eingeäschert.

Die Beklagte hat sodann im Rahmen ihrer Ermittlungen die ärztlichen Unterlagen des Klinikums B-Stadt und des Notarztes angefordert und durch Fragebogen die Zeugen angehört. Der Zeuge E. hat der Beklagten gegenüber dargelegt, der Unfall habe sich beim Versetzen von Betonfertigteilen ereignet, er habe das Umfallen des Mannes der Klägerin nicht gesehen, sondern einen Aufprall wahrgenommen. Der Mann der Klägerin habe dann quer über dem Eingangsweg gelegen und habe offensichtlich einen Krampfanfall gehabt. Es habe sich um einen asphaltierten Fußgängerweg gehandelt, der eben gewesen sei, einen Bordstein, Kanten oder Ähnliches habe es nicht gegeben. Er habe eine kleine Platzwunde am Hinterkopf gehabt. Er sei erst bewusstlos gewesen, habe nicht gesprochen, aber irgendwann die Augen geöffnet. Man habe den Notarzt gerufen. Der Mann der Klägerin habe bereits vor dem Ereignis einen kränklichen Eindruck gemacht und schwächlich gewirkt und nichts gegessen.

Der Zeuge D. hat den Sturz des Mannes der Klägerin gesehen. Er hat nach den Akten der Kriminalpolizei B-Stadt beschrieben, dass der Mann der Klägerin einfach nach hinten umgefallen und mit dem Hinterkopf auf die Teerdecke aufgeschlagen sei. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass er einen Krampfanfall gehabt hatte, da er solche Anfälle bei einem Vereinskollegen schon öfter beobachtet habe.

Mit Bescheid vom 6.12.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15.10.2012 als Arbeitsunfall ab. Bei dem Ereignis habe es sich um einen Unfall infolge krankhafter Erscheinungen gehandelt, ein Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sei nicht gegeben. Der Krampfanfall und nicht das Arbeiten auf der Baustelle habe den Sturz wesentlich bedingt.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, der Zeuge E. sei kein Fachmann, zu beurteilen, ob ihr Mann einen Krampfanfall gehabt habe. Als der Notarzt gekommen sei, sei ihr Mann ansprechbar gewesen, es habe keinen Beweis eines Krampfanfalles gegeben. Es sei in der Klinik auch kein EEG geschrieben worden. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass ihr Mann gestolpert sei. Auch der Aufprall auf dem harten Boden habe einen Krampfanfall auslösen können. Die Ermittlungen der Polizei hätten nur ein Fremdverschulden ausschließen können, die genaue Ursache des Sturzes sei aber offen geblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie erläuterte, dass Grundlage ihrer Entscheidung die polizeilichen Ermittlungen, die ärztlichen Unterlagen sowie die Zeugenaussagen von Kollegen an der Baustelle gewesen seien. Durch die Angaben der Zeugen sei ein Sturz aus innerer Ursache als voll erwiesen anzusehen. Es seien keine Besonderheiten im Arbeitsablauf bekannt gewesen, die die Verursachung eines generalisierten Krampfanfalles es hätten erklären können. Außerdem sei der Sturz aus dem Stand ebenerdig passiert. Dies seien Gegebenheiten, die auch außerhalb von Baustellen zu finden seien, so dass keine besondere betriebliche Gefahrenlage vorgelegen habe.

Auch die vorliegenden medizinischen Befunde würden dafür sprechen, dass der Mann der Klägerin einen Krampfanfall erlitten habe. Auch die vor dem Ereignis bestehenden Erkrankungen in Gestalt eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer chronischen Pankreatitis, einer arteriellen Hypertonie sowie Zeichen einer Alkoholkrankheit sprächen gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Der Sturz habe in vergleichbarer Art mit vergleichbaren Verletzungen auch im Privatleben passieren können und sei nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit eingetreten.

Nach den Beweislastregeln sei hier nicht im Vollbeweis erwiesen, dass der Mann der Klägerin bei der Verrichtung seiner Tätigkeit das Gleichgewicht verloren habe und deshalb gefallen sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 11.3.2013 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Sie trägt vor, ihr Mann habe vorher nie einen Krampfanfall gehabt. Sie sei erneut auf die Zeugen zugegangen, nach deren Aussage wären am Gehweg, auf den ihr Mann gefallen sei, auch Rasenbordsteine verlegt gewesen.

Außerdem habe auf der Baustelle Sturzgefahr wegen starker Bodenunebenheiten und Schmutz bestanden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Zeuge E. aus, dass er mit dem Mann der Klägerin zusammengearbeitet habe. Er habe ihm von oben Bauteile zugereicht, er selbst habe in einer Aushubgrube direkt bei einem Haus auf der Baustelle gestanden. Beim Fall des Mannes der Klägerin habe er diesem den Rücken zugedreht, um das zugereichte Bauteil einzubauen. Auf Nachfrage gab er an, er könne sich jetzt nicht mehr erinnern, ob er einen Aufprall wahrgenommen habe. Als er ihn dann gesehen habe, habe er quer über einem asphaltierten Fußweg gelegen. Er habe ihn erstversorgt bis der Notarzt kam. Er habe starken Speichelfluss festgestellt, er habe nicht ruhig, sondern krampfend auf dem Boden gelegen. Nach relativ kurzer Zeit habe das Zittern und Krampfen aufgehört. Der Fußgängerweg, auf den er gefallen sei, sei durch Betonkantensteine begrenzt gewesen. Auch habe das übliche Werkzeug in diesem Bereich, in dem der Mann der Klägerin sich aufhielt, gelegen, wie zum Beispiel Wasserwaage, Kabeltrommel.

Der Zeuge D. führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, er habe in die Richtung geblickt, in der der Mann der Klägerin und der Zeuge E. gearbeitet haben. Er habe gesehen, wie der Mann der Klägerin umgefallen sei, er sei quer auf den Asphalt Weg gefallen. Er wisse nicht mehr, ob auf die Betonkante oder den Weg. Auch er habe starken Speichelfluss gesehen, er habe dem Notarzt deshalb gesagt, dass der Mann der Klägerin vielleicht einen epileptischen Anfall gehabt habe, weil er einen epileptischen Anfall bereits einmal aus nächster Nähe mit erlebt habe und ihm der Vorgang und der Speichelfluss aufgefallen sei.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 6.12.2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2013 aufzuheben und anzuerkennen, dass es sich bei dem Sturz des Ehemannes der Klägerin am 15.10.2012 und einen Arbeitsunfall handelt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet Der verstorbene Mann der Klägerin hat am 15.10.2012 keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtungen zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten verursacht hat.

Die Verrichtung muss das von außen einwirkende Ereignis und den Gesundheitsschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis sowie Gesundheitserstschaden im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen.

Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vergleiche BSG vom 2.4.2009, Az.: B 2 U 29/07 und Az.: B 2 U 19/11 R).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar zählte der Mann der Klägerin unstreitig zum versicherten Personenkreis. Er befand sich zur Zeit des Unfalles bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Durch den Sturz hat er auch einen Unfall erlitten. Infolge des Sturzes hat er eine Kopfverletzung erlitten, die aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas und der Hirnblutung letztendlich zum Tod des Mannes der Klägerin führte.

Es fehlt jedoch an der Unfallkausalität, d.h. der Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Hier gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung.

Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Verrichtung, hier dem Zureichen von Betonteilen auf der Baustelle, und dem Sturz des Mannes der Klägerin kann einen Kausalzusammenhang im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht begründen. Aus Sicht der Kammer ist die durch den Sturz verursachte Kopfverletzung ist zwar bei, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr damit nicht zuzurechnen.

Die Zurechnung eines Schadens erforderte zweistufig die Erfüllung tatsächlicher und darauf aufbauend rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung, und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitsschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben. Auf der 1. Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Tätigkeit objektiv mitverursacht wurde. Ausgangspunkt der Zurechnung auf dieser Stufe ist die naturwissenschaftliche Theorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg entfiel (Conditio sine qua non).

In der Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der Conditio-Formel eine erforderliche Bedingung für den Erfolg war, aber auch in einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach und Erfahrungswissens über kausal Beziehungen beantwortet werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2009, Az.: L 3 U 1027/05 und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.05.2014, Az.: L 15 U 563/12).

Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Hierbei muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren sollte (vergleiche BSG vom 13.11.2012, Aktenzeichen B2U 19/12 R)

Aus Sicht der Kammer ist es nach der Aktenlage und insbesondere im Hinblick auf die angehörten Zeugen E. und G. nicht festzustellen, dass sich bei dem Ereignis vom 15.10.2012 eine spezifische Verkehrsgefahr realisiert hat. Nach den sowohl bereits im Verwaltungsverfahren vorliegenden Zeugenaussagen und den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte zur Überzeugung der Kammer nicht überzeugend dargelegt werden, dass tatsächlich widrige Bodenverhältnisse oder ein rutschiger Untergrund an der Baustelle vorlagen und diese für den Sturz des Mannes der Klägerin Auslöser gewesen sein könnten. Die polizeilichen Ermittlungen fanden erst Tage nach dem Unfall statt, die Baustelle war da nicht mehr in dem Zustand wie am Unfalltag, so dass gesicherte Aussagen zur Beschaffenheit der Baustelle am Unfalltag nicht vorliegen. Welche genaue Beschaffenheit vorlag ließ sich auch nicht aus den Zeugenaussagen rekonstruieren, jedenfalls wäre daraus aber auch kein gesicherter Schluss zu ziehen, dass der Mann der Klägerin gestolpert sei. Nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung liegen keine überzeugenden Indizien vor, dass der Mann der Klägerin wegen der Beschaffenheit der Umgebung gestürzt und deshalb gefallen sei, vielmehr sprechen die Aussagen der zeugen dafür, dass der Kläger ohne äußere Einflussfaktoren umgefallen ist.

Die im Kernbereich übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren aus Sicht der Kammer schlüssig und glaubhaft.

Beide Zeugen haben dargelegt, dass der Mann der Klägerin nach dem Sturz nicht ruhig, sondern krampfend am Boden gelegen habe. Aus Sicht der Kammer spricht die Schwere der erlittenen Verletzungen gegen eine Sturz wegen eines Stolperns, denn in einem solchen Fall stehen den Menschen reflexartige Schutzbewegungen zur Verfügung, die vor schwersten Verletzungen bewahren können. Bei einem epileptischen Anfall dagegen kommt es zu einem reflexlosen Umfallen, so dass aus Sicht der Kammer eine Verkrampfung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Hintergrund vor den Sturz des Mannes der Klägerin war.

Auch die in der Klinik gestellten Diagnosen sprechen aus Sicht der Kammer dafür, dass der Mann der Klägerin einen Krampfanfall erlitten und dabei gestürzt ist. Beide Zeugen haben mitgeteilt, dass der Mann der Klägerin einen starken Speichelfluss gehabt habe. Unerheblich ist es aus Sicht der Kammer, dass der Mann der Klägerin nach Aussagen der Klägerin vorab keine Krampfanfälle erlitten habe, da es sich bei dem Ereignis am 15.10.2012 um einen Erstanfall gehandelt haben kann.

In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge E. beispielsweise angegeben, keine genaue Erinnerung mehr daran zu haben, ob er einen Aufprall gehört habe. Im Rahmen der Aussage im Verwaltungsverfahren hat er angegeben, dass er einen Aufprall gehört habe, während er dem Mann der Klägerin den Rücken zugedreht habe. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Mann der Klägerin einfach umgefallen ist, da ein solcher Aufprall nicht wahrzunehmen ist, wenn sich ein erwachsener Mensch abstürzt. Aus Sicht der Kammer sind die zeitnah erhobenen Aussagen der Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung zu gewichten, da auch nach den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Zeitablaufes die Erinnerung an genaue Einzelheiten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestand. Die Kammer geht davon aus, dass den zeitnah erhobenen Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung ein großes Gewicht zukommen muss.

Auch der Zeuge D. hat bei der ersten Zeugenvernehmung aus den Akten der Kriminalpolizei B-Stadt angegeben, der Mann der Klägerin sei einfach nach hinten umgefallen und auf dem Gehweg aufgeschlagen. Er habe das Umfallen gesehen. Damals hat der Zeuge D. angegeben, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass der Mann der Klägerin einen Krampfanfall gehabt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge D. dann ausgeführt, er habe das Umfallen gesehen, er wisse aber nicht mehr, ob der Mann der Klägerin sich abgestützt habe.

Er habe dem Notarzt damals gesagt, dass der Mann der Klägerin wohl einen epileptischen Anfall gehabt habe, weil er einmal einen epileptischen Anfall aus nächster Nähe mit erlebt habe und ihm dabei der starke Speichelfluss aufgefallen sei, der auch beim Mann der Klägerin vorgelegen habe. Auch wenn er kein Arzt sei, habe das so ausgesehen wie der Krampfanfall, den er einmal am Rande eines Fußballspieles miterlebt habe.

Auch der Zeuge E. hat in der mündlichen Verhandlung eindeutig beschrieben, dass der Mann der Klägerin nach dem Sturz nicht ruhig auf dem Boden gelegen habe, obwohl er bewusstlos gewesen sei, sondern krampfend und dass er einen starken Speichelfluss beobachtet habe.

Unter Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und der ausführlichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und bereits kurz nach dem Ereignis vorliegenden ersten Zeugenaussagen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass eine Einwirkung durch ein äußeres Ereignis hier nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Überzeugende Indizien oder gar ein Beweis dafür, dass der Sturz aufgrund der Beschaffenheit der Baustelle oder wegen herumliegendem Werkzeug und folglich einem Stolpern des Mannes der Klägerin passiert ist, konnte aus Sicht der Kammer hier nicht erbracht werden. Aus Sicht der Kammer hat die Beschaffenheit der Unfallstelle nicht wesentlich zur Art und Schwere der Verletzung beigetragen. Aus Sicht der Kammer bleibt als einzig plausible Erklärungsmöglichkeit für den wohl vorliegenden ungebremsten Sturz des Mannes der Klägerin ein plötzlicher Bewusstseinsverlust, aber jedenfalls kein nachweisbar betriebliche Tätigkeit zuzurechnendes Geschehen. Aus Sicht der Kammer ist die erlittene Schädelverletzung, welche zum Tod des Mannes der Klägerin geführt hat, wesentlich durch eine innere Ursache verursacht worden.

Für die Anerkennung des Ereignisses vom 15.10.2012 als Arbeitsunfall besteht daher unter Abwägung aller vorliegenden Anhaltspunkte aus den Akten und den umfangreichen Zeugenaussagen kein Raum. Eine Unfallkausalität konnte aus Sicht der Kammer nicht hinreichend dargetan werden.

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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch
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(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Annotations

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.