Die Beteiligten streiten um die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18.10.2008.
Der im Jahre 1986 geborene Kläger verspürte am 18.10.2008 bei seiner Tätigkeit als Altenpflegehelfer beim Abfangen eines Heimbewohners, der aus dem Bett zu stürzen drohte, Schmerzen im unteren Rücken. Er begab sich am gleichen Tage in das Klinikum B., wo folgender Befund erhoben wurde: „Paravertebraler Muskelhartspann und Muskelverspannung. Schmerzen paravertebral bds, nicht ausstrahlend. Keine Parästhesien, kein motorisches oder sensibles Defizit.“ Röntgenaufnahmen wurden dort nicht gefertigt. Der Kläger wurde mit Therapievorschlägen und Schmerzmitteln versorgt nach Hause geschickt.
Im September 2012 meldete der Kläger das besagte Ereignis bei der Beklagten und machte geltend, noch an den Folgen dieses Ereignisses zu leiden.
Mit Verwaltungsakt vom 11.10.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem beschriebenen Ereignis vom 18.10.2008 um keinen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt hätte.
Dem hiergegen eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 teilweise abgeholfen. Der Unfall vom 18.10.2008 wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Bei diesem sei es zu einer folgenlos verbliebenen Distorsion der Lendenwirbelsäule gekommen. Weitere Unfallfolgen wurden nicht anerkannt.
Die hiergegen eingelegte Klage wurde beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 2 U 75/13 geführt und mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen.
Das anschließende Berufungsverfahren wurde am 13.11.2014 im Vergleichswege beendet. Die Beklagte verpflichtete sich zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides in Bezug auf die im Bescheid vom 26.03.2013 im Sinne einer Ausgangsentscheidung getroffene Regelung der Ablehnung weiterer Unfallfolgen.
Der entsprechende Widerspruchsbescheid erging dann am 07.07.2015. Darin wurde u. a. ausgeführt, dass es bei dem Unfall vom 18.10.2008 lediglich zu einer Lumboischalgie mit Distorsion der Lendenwirbelsäule gekommen sei und die hierdurch bedingten Beschwerden binnen kurzer Zeit wieder folgenlos ausgeheilt seien. Im Hinblick auf die im März 2012 diagnostizierten Bandscheibenschäden an den Segmenten L 3/4, L 4/5 und L 5/S. 1 sei festzustellen, dass diese nicht mit dem erforderlichen Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen seien.
Mit seiner am 13.07.2015 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger weitere Unfallfolgen geltend.
Zur Klärung der medizinischen Fragen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen Dr. D.. Dieser kam seinem Gutachten vom 26.01.2016 zu dem Ergebnis, dass der Unfall vom 18.10.2008 zu einer Zerrung an der mittleren und unteren Wirbelsäule geführt hätte, welche innerhalb weniger Wochen folgenlos abgeheilt sei.
Der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Orthopäde Dr. G. kam in seinem Gutachten vom 31.10.2016 zu dem Ergebnis, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Bandscheibenschäden des Klägers und dem Arbeitsunfall angenommen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.03.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 zu verurteilen, als Folge des Unfalls vom 18.10.2008 eine „Lumboischialgie links bei links paramedianer Bandscheibenprotrusion im Segment LWK5/SWK1 mit Kontakt zur S1-Wurzel links im Rezessus und zur L5-Wurzel links intraforaminal“ anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte, insbesondere auf die eingeholten Gutachten und das Vorbringen der Beteiligten in den eingereichten Schriftsätzen, Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Der Kläger zog sich am 18.10.2008 eine Zerrung an der unteren Wirbelsäule zu. Weitere Unfallfolgen sind nicht nachgewiesen.
Zeitnah zu dem Ereignis vom 18.10.2008 wurden keine CT- und MRT-Untersuchungen durchgeführt. Ohne bildtechnische Beweise ist jedoch die unfallbedingte Entstehung eines Bandscheibenvorfalls oder einer Bandscheibenprotrusion nicht zu beweisen. Die MRT-Aufnahme vom 12.03.2012, welche erstmals Bandscheibenschäden aufzeigte, kann infolge des zeitlichen Abstandes keinen Beweis insoweit liefern.
Gegen einen unfallbedingten Bandscheibenschaden spricht auch, dass ein weiterer Heilverlauf nach dem Ereignis nicht dokumentiert ist. Unmittelbar nach dem Unfall lagen entsprechend dem Bericht des Klinikums B. keine sensomotorische Störungen beim Kläger vor. Dementsprechend bestand über den 21.10.2008 auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht hat keine Bedenken, sich insoweit den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. anzuschließen. Der Gutachter es verstanden, die notwendigen Kausalitätsüberlegungen überzeugend und plausibel darzulegen.
Nicht zu folgen vermochte das Gericht dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. G.. Auch Dr. G. war es nicht möglich, einen Nachweis für einen unfallbedingten Bandscheibenschaden zu erbringen. Auch er musste in seinem Gutachten einräumen, dass die klinischen Symptome nach dem Unfall nicht auf einen traumatischen Bandscheibenvorfall schließen ließen.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass sich der Kläger bei dem Ereignis vom 18.10.2008 eine Zerrung und unteren Wirbelsäule zuzog. Die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Schäden an der Wirbelsäule können allesamt nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.