Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2018 - S 22 AS 857/18 ER

published on 11/09/2018 00:00
Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 11. Sept. 2018 - S 22 AS 857/18 ER
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 31.08.2018 wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin (ASt) vom Antragsgegner (Ag) im Zusammenhang mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für einen Möbeltransport in Höhe von 1.590,00 EUR als Zuschuss.

Die ASt, geboren 1961, lebte ursprünglich mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in D.. Nach Trennung im Juli 2015 wohnte sie in B. und stand im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Jobcenter R.. Am 16.03.2016 teilte sie dort per E-Mail mit:

„[…] Ich habe keine Wohnung in B. bekommen und mich deshalb entschlossen, zum 1. April 2016 nach A-Stadt in eine Wohnung meines Vaters zu ziehen. Kosten für den Umzug entstehen nicht. Mein Vater transportiert mir meine Sachen. Es handelt sich ja lediglich um persönliche Dinge, wie Kleidung. […].“

Sodann sprach sie beim Ag vor und legte ein Mietangebot über eine ihrem Vater gehörende 55 m² große Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt vor (Grundmiete 320,00 EUR, Nebenkosten 54,00 EUR, Heizkosten 68,00 EUR, Mietkaution 900,00 EUR). Der Ag stimmte dem Mietangebot zu, weil die Bruttokaltmiete exakt dem von der Stadt A-Stadt festgelegten Richtwert für einen Einpersonenhaushalt entsprach, so dass die ASt mit ihrem Vater einen Mietvertrag zu den genannten Bedingungen abschloss. Der Ag gewährte der ASt mit Bescheid vom 14.04.2016 ab 01.04.2016 Leistungen nach dem SGB II unter Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe sowie mit weiterem Bescheid vom selben Tag ein Mietkautionsdarlehen über 900,00 EUR.

Am 23.08.2016 erkundigte sich die ASt beim Ag, unter welchen Voraussetzungen sie die Kosten für die Überführung des ihr nach Scheidung zustehenden Hausrats aus der Ehewohnung in D. nach A-Stadt geltend machen könne. Der Ag antwortete, dass erst nach Mitteilung der genauen Haushaltsgegenstände eine Entscheidung getroffen werden könne. Daraufhin meldete sich die ASt zunächst nicht mehr. Die Ehe wurde im Februar 2017 geschieden. Im Anschluss stand die ASt mehrere Monate mit ihrem Ex-Mann in Verhandlungen über die Haushaltsauseinandersetzung.

Am 18.04.2018 beantragte sie beim Ag schließlich die Übernahme der Kosten für die Abholung ihrer Hausratsgegenstände und Möbelstücke aus der ehelichen Wohnung in D. Ihr würden Aufwendungen entstehen für ein Umzugsunternehmen, für Umzugskartons sowie für Handwerkerleistungen, z.B. zum Aufbau der Küche. Nachdem der Ag mit Schreiben vom 25.04.2018 einige Unterlagen nachgefordert hatte, übersandte die ASt erst am 24.08.2018 weitere Nachweise, unter anderem eine Liste mit dem Transportgut, dessen Wert sie auf 4.500 EUR schätzte, sowie ein Handybild mit Auszügen aus einem - nach eigenen Angaben - Schriftsatz des Rechtsanwaltes ihres Ex-Mannes, in dem sie zur Abholung der Hausratsgegenstände bis 31.08.2018 aufgefordert wurde. Sie legte auch drei Angebote von Umzugsfirmen vor. Das günstigste Angebot beläuft sich auf 1.590,00 EUR, das teuerste auf 2.152,70 EUR. Ein Transport in Eigenregie sei für sie nicht durchführbar, weil sie die „nötige soziale Eingebundenheit“ in N. nicht habe.

Mit Bescheid vom 27.08.2018 lehnte der Ag die Übernahme der Möbel-Transportkosten ab. Er begründete dies damit, dass die Notwendigkeit für einen Umzug durch eine Umzugsfirma nicht nachgewiesen sei und zudem die Kosten im Verhältnis zum Wert des Umzugsgutes unangemessen hoch seien. Hiergegen legte die ASt am 28.08.2018 per einfacher E-Mail Widerspruch ein, über den nach Aktenlage bei Erlass dieses Beschlusses noch nicht entschieden ist.

Am 31.08.2018 hat die ASt beim Sozialgericht N. einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie begehrt die Übernahme der Kosten des Umzugsunternehmens in Höhe von 1.590,00 EUR als Zuschuss. Zur Begründung führt sie aus, dass die Umzugskosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung notwendig seien. Nach weiteren Verhandlungen mit dem Ex-Mann habe die Frist zur Abholung des Hausrats nunmehr letztmals bis „21./22. September 2018“ verlängert werden können. Die ASt sei finanziell und gesundheitlich nicht in der Lage, den Umzug durchzuführen, was sich aus einer für die Zeit vom 19.08.2018 bis 18.09.2018 geltenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebe. Auch wenn sie eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitze, sei sie mit Kleintransportern unerfahren. Außerdem sei ein üblicherweise für lokale Umzüge verwendeter Transporter nicht groß genug. Der Ag habe im Ablehnungsbescheid weder das ihm zustehende Ermessen ausgeübt, noch eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung gegeben. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich schon daraus, dass die abzuholenden Gegenstände dringend für die neue Wohnung benötigt würden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass nach Ablauf der letzten Abholungsfrist das Eigentum der ASt an den Gegenständen untergehe und der Ag eine Ersatzbeschaffung im Rahmen einer Wohnungserstausstattung gewähren müsste.

Die ASt beantragt,

„die Antragsgegnerin zu verpflichten der Antragstellerin die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten (Kosten für eine Umzugsfirma) in Höhe von EUR 1.590,00.- nach dem SGB II zu gewähren.“

Der Ag beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass Umzugskosten nur bei einem Wohnungswechsel entstehen könnten und gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II beim bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger zu beantragen seien, der auch die Umzugsnotwendigkeit zu prüfen habe. Im Übrigen sehe das SGB II keine Rechtsgrundlage für Leistungen zum Transport persönlicher Habe ohne Wohnungswechsel vor und die ASt habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach über zweieinhalb Jahren in N. nicht über soziale Kontakte verfüge, die ihr beim Transport behilflich sein könnten. Die Sache sei auch nicht eilbedürftig, weil die ASt seit Januar 2016 einen eigenen Hausstand in N. habe. Nach über zwei Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass ausreichend Mobiliar und Hausrat vorhanden seien. Ein Darlehensantrag sei nicht gestellt worden.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Ag beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Ag und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Gegenstand des Antrages der ASt ist das Begehren, im Wege des Eilrechtsschutzes im Leistungsbezug nach dem SGB II zumindest vorläufig die Kosten für die Abholung persönlicher Gegenstände nach scheidungsbedingter Haushaltsteilung als Zuschuss zu erhalten, was vom Ag mit Bescheid vom 27.08.2018 abgelehnt worden ist. Die Umzugskosten stellen grundsätzlich einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R).

Der Antrag ist zwar zulässig. Da die ASt eine Erweiterung der Rechtsposition anstrebt, ist das Begehren als Antrag auf einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.

Er ist jedoch unbegründet, weil weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft sind.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat oder deren Vorliegen nach den im sozialgerichtlichen Eilverfahren von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsermittlungen für das Gericht glaubhaft ist (§ 86b Abs. 2 Satz 4, § 103 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann auf die Prüfung des Anordnungsanspruches verzichten, wenn es bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88).

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine wesentliche, nicht nur unerhebliche Verletzung der Rechte des Antragstellers oder der Antragstellerin droht, die durch die (spätere) Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln - oder mit zumutbarer Hilfe Dritter - überbrücken kann (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 1241/16).

Ein Anordnungsanspruch ist anzunehmen, wenn in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgesetzt werden kann (vgl. zum Ganzen Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rn. 357 f., 347, 337 f. m.w.N.). Das Gericht muss die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht abschließend klären, sondern kann seine Prognoseentscheidung auf eine rein summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). Die summarische Prüfung muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber umso intensiver erfolgen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88). Gewisse Zweifel des Gerichtes können durchaus bestehen bleiben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 41 und 16b, § 128 Rn. 3d). Schwierige und umstrittene Rechtsfragen müssen im Eilverfahren in aller Regel keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017, 1 BvR 2507/16).

Nur dann, wenn das Gericht Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund nicht für überwiegend wahrscheinlich, das Vorliegen beider Voraussetzungen aber zumindest für möglich oder aber für völlig offen hält - etwa weil es noch weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12) -, muss es in Verfahren über die Gewährung existenzsichernder Leistungen zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers oder der Antragstellerin § 86b Abs. 2 SGG verfassungskonform auslegen und (losgelöst von der materiellen Rechtslage) eine Folgenabwägung durchführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12; so auch BayLSG, Beschluss vom 19.07.2017, L 11 AS 439/17 B ER). Dabei muss die Bedeutung der beantragten Leistungen für den Antragsteller oder die Antragstellerin gegen das staatliche Interesse der Staatskasse abgewogen werden, die auf Grund der gerichtlichen Eilentscheidung vorläufig erbrachte Leistungen möglicherweise nicht zurückerhält, selbst wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Gemessen an diesen Voraussetzungen war einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.

Das Gericht hat schon erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Eine wesentliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsbeeinträchtigung, die bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache droht, vermochte es nicht zu erkennen.

Die ASt wohnt seit über zweieinhalb Jahren zur Miete in der Wohnung ihres Vaters in der A-Straße in A-Stadt, ohne beim Ag Wohnungserstausstattung beantragt zu haben. Auch wenn das bis jetzt nicht durch einen Hausbesuch verifiziert werden konnte, lässt allein dieser Umstand stark vermuten, dass es der ASt derzeit nicht an essentiell wichtigen Einrichtungsgegenständen fehlt, die sie nun innerhalb weniger Tage aus der ehemaligen Ehewohnung in D. herbeischaffen muss. Auch die Aufforderung ihres Ex-Mannes, bis spätestens „21./22. September 2018“ sämtliche Gegenstände in D. abzuholen, vermag keinen Anordnungsgrund zu rechtfertigen. Die ASt hat nicht den gesamten Schriftsatz des Bevollmächtigten ihres Ex-Mannes vorgelegt, sondern nur einzelne Textabschnitte mit ihrem iPhone abfotografiert. Dadurch konnte sich das Gericht kein Bild von den möglicherweise drohenden Konsequenzen machen, falls die ASt den Termin nicht einhalten kann. Auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Gesichtspunkte (§§ 929 ff., 937 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ist ein unmittelbar bevorstehender Eigentumsuntergang - jedenfalls nach hier vorliegender Aktenlage - nicht glaubhaft. Die ASt wurde erstmals im April 2018 aufgefordert, die Gegenstände abzuholen, nachdem diese offensichtlich seit der Trennung im Juli 2015 in der damaligen Ehewohnung verblieben waren.

Ungeachtet dessen besteht aber nach Auffassung des Gerichts ohnehin kein Anordnungsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Möbel-Transportkosten als Zuschuss sieht das SGB II nicht vor.

Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 SGB II. Unter diese Rechtsgrundlage können Umzugskosten nur dann fallen, wenn es sich um einen vom Jobcenter veranlassten Umzug handelt (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, juris-Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist die ASt aus der Ehewohnung in D. wegen der Trennung ausgezogen. Aus der später bezogenen Wohnung in B. ist sie deshalb ausgezogen, weil sie dort keine andere Wohnung gefunden und ihr Vater eine ihm gehörende Wohnung in N. zur Verfügung gestellt hat. Nach Aktenlage ist hinsichtlich beider Wohnungen kein Kostensenkungsverfahren bekannt.

Auch § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II scheidet als Rechtsgrundlage aus. Danach können Umzugskosten eines freiwilligen Umzuges zwar bei vorheriger Zusicherung grundsätzlich als Bedarf anerkannt werden. Die Kostenübernahme steht im Ermessen des Leistungsträgers und ist gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht hält es vorliegend aber schon für sehr fraglich, ob es sich bei den geltend gemachten Möbel-Transportkosten, die erst über zweieinhalb Jahre nach dem eigentlichen Umzug anfallen, überhaupt um Umzugskosten in diesem Sinne handelt. Umzugskosten finden ihre Begrenzung darin, dass nur solche Aufwendungen erfasst sind, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22, Rn. 223 m.w.N.). Sie müssen unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht lediglich damit in Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 10.08.2016, B 14 AS 58/15 R). Die ASt verbleibt in derselben Wohnung, in der sie seit über zweieinhalb Jahren lebt. Ein Wohnungswechsel findet nicht statt. Allenfalls könnte argumentiert werden, dass es sich durch die Haushaltsauseinandersetzung um nachträglich angefallene Kosten des Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung handelt. Es ist jedoch fraglich, ob der Umzugsbegriff derart weit auszulegen ist, dass noch Jahre später Leistungen für einen Transport an den zwischenzeitlich übernächsten Wohnsitz der ASt gewährt werden können. Dies kann jedoch offen gelassen werden. Denn der Ag ist bereits örtlich nicht zuständig für die Gewährung einer solchen Leistung. Zuständig für die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ist der bis zum Umzug örtlich zuständige kommunale Träger, mithin das Jobcenter D. und nicht der Ag, bei dem die ASt die Leistungen gerade geltend macht.

Die Möbel-Transportkosten erfüllen auch keinen Mehrbedarfstatbestand nach § 21 SGB II, insbesondere scheidet ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Satz SGB II aus. Ein solcher wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Das Tatbestandsmerkmal des „laufenden Bedarfs“ ist weit auszulegen (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82 m.w.N.). Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann. Die Transportkosten fallen jedoch nur einmalig an. Sobald die Gegenstände abgeholt sind, entstehen keine weiteren Kosten. Es handelt sich gerade nicht um laufende Kosten.

Auch aus § 24 Abs. 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch, insbesondere handelt es sich nicht um einen Bedarf für Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Umfasst vom Erstbeschaffungsbedarf sind nur Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER). Es muss sich um Kosten für die Anschaffung bestimmter Gegenstände handeln, nicht hingegen um Kosten, die lediglich im Zusammenhang mit deren Transport anfallen.

Weitere mögliche Rechtsgrundlagen aus dem Leistungskatalog des SGB II sind nicht ersichtlich, so dass eine Klage auf den begehrten Zuschuss in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Einer Folgenabwägung bedarf es deshalb nicht.

Über die Möglichkeit einer ggf. darlehensweisen Gewährung der Transportkosten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II hatte das Gericht nicht zu befinden, weil die ASt ein Darlehen bis zum Erlass des Beschlusses weder geltend gemacht, noch zuvor beim Ag beantragt hat. Für einen diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht deshalb aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.02.2007, L 7 B 964/06 AS ER). Es wird nicht verkannt, dass die ASt ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die ihr im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung zustehenden Gegenstände abzuholen und dass ihr im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II die dafür erforderlichen Mittel fehlen dürften. Deshalb spricht nach Ansicht des Gerichts auch einiges dafür, dass der Ag ihr diesbezüglich in Höhe des nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbaren Bedarfes ein Darlehen gewähren könnte. Denn es handelt sich bei den Möbel-Transportkosten um einen einmaligen vom Regelbedarf erfassten Sonderbedarf (§ 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG). Allerdings wird der Ag im Falle eines Darlehensantrages hinsichtlich der Höhe des Darlehens zu prüfen haben, ob die Anmietung eines Transporters als Selbstfahrerin (ggf. mit Hilfe ihres Vaters, der auch beim letzten Umzug geholfen hat) zumutbar oder die Beauftragung der Umzugsfirma unabweisbar ist. Das Darlehen müsste von der ASt gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfes getilgt werden.

Der Eilantrag auf vorläufige Gewährung eines Zuschusses bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Ag keine Kosten zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.

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published on 10/08/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das La
published on 06/05/2010 00:00

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Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.