Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klagen waren die Bescheide der Beklagten über sachlich-rechnerische Richtigstellungen in den Quartalen 4/10, 1/11, 4/11, 1/12 und 2/12. Die GOP´s 27311 und 27320 wurden neben der GOP 01210 abgesetzt. Dies führte zu einer Gesamtkürzung in Höhe von 12.119,73 €. Zur Begründung wurde in den angefochtenen Bescheiden auf die Leistungsbeschreibung bei der GOP 01210 hingewiesen. Zum fakultativen Leistungsinhalt gehörten in Anhang 1, Spalte GP aufgeführte Leistungen und der funktionelle Ganzkörperstatus nach der GOP 27310. Daraus folge dass von der Notfallpauschale die Leistungen der GOP´s 27311 und 27320 mit umfasst seien.
In der Klagebegründung machte der Prozessbevollmächtigte geltend, die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei zu Unrecht erfolgt. Nachdem weder ein expliziter Abrechnungsausschluss der Leistungsbeschreibung der GOP 01210 oder der GOP´s 27311 bzw. 27320 vorgelegen habe, noch die GOP´s 27311 bzw. 27320 - aufgrund des Anhangs 1 - Teilleistungen der Notfallpauschale seien, sei eine Abrechnung der GOP´s 27311 bzw. 27320 neben der GOP 01210 möglich. Nach der Präambel zum Anhang 1 unter 1.1 liege dann keine Teilleistung vor, wenn die aufgeführte Leistung als GOP im EBM verzeichnet sei, was für die GOP´s 27311bzw. 27320 zutreffe. Auch aus dem Umstand, dass die GOP 27310 ( funktioneller Ganzkörperstatus) ausdrücklich bei der GOP 01210 erwähnt und von der Abrechnung ausgeschlossen sei, folge im Umkehrschluss, dass der Ansatz der GOP´s 27311 bzw. 27320 - da nicht erwähnt - neben dem Ansatz der GOP 01210 möglich sei. Was den Verweis auf die Leistungen des Anhangs 1 bei der GOP 01210 betreffe, erfolge dieser ohne eine Einschränkung, insbesondere nicht dergestalt, dass die dortigen Vorbemerkungen 1.1 und 1.2 nicht gelten sollten.
Die Beklagte wiederholte ihre Auffassung, die GOP´s 27311 bzw. 27320 gehörten zum fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01210. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Frage des Nebeneinanders der GOP 01210 und der GOP 27311 bereits Gegenstand von Verfahren beim Sozialgericht München (Urteil des Sozialgerichts München vom 27.02.2013, Az. S 38 KA 587/10) und nachfolgend beim Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 12.11.2014, Az. L 12 KA 36/13) war. Beide Gerichte hätten die Auffassung der Beklagten bestätigt. Für das Nebeneinander der GOP 01210 und der GOP 27320 gelte die gleiche Verweisungskette, weshalb auch die Leistungen nach der GOP 27320 in der Notfallpauschale der GOP 01210 eingeschlossen seien.
Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 08.04.2016 mit, er halte trotz der Urteile des Sozialgerichts München und des Bayerischen Landessozialgerichts an seiner Rechtsauffassung fest. Vielmehr führe die systematische Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des EBM zwingend zu dem Ergebnis, dass neben der GOP 01210 EBM nicht nur die GOP 27311 EBM, sondern auch die GOP 27320 EBM abrechenbar sei. So sei in Kapitel I 1 hervorgehoben, dass in den Gebührenordnungspositionen enthaltene - aus der Leistungsbeschreibung ggf. nicht erkennbare -Teilleistungen im Verzeichnis nicht gesondert berechnungsfähiger Leistungen in Anhang 1 aufgeführt sind. Insofern werde nicht nur auf in Anhang 1 in verschiedenen Spalten dargestellte Leistungen verwiesen, sondern auf das gesamte Verzeichnis in Anhang 1 einschließlich der Präambel. Etwas anderes folge auch nicht aus der Leistungsbeschreibung zur GOP 01210 EBM. Diese diene nämlich nicht dem Abrechnungsausschluss, sondern nur der Beschreibung eines noch dazu fakultativen Leistungsinhalts. Ein Abrechnungsausschluss ergebe sich entweder aus der Leistungsbeschreibung zu der jeweiligen Gebührenordnungsposition oder auf der Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen in Kapitel I 1. Außerdem sei auf die Abrechnungspraxis der Beklagten bezüglich der GOP 01100 und GOP 01101 aufmerksam zu machen. Daneben könnten unproblematisch die GOP´s 27311 EBM und 27320 EBM abgerechnet werden.
In der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anträge aus den Schriftsätzen vom 13.03.2013 für die Verfahren S 38 KA 241/13 und 242/13, aus den Schriftsätzen vom 18.03.2013 für die Verfahren S 38 KA 265/13 und 266/13, sowie aus dem Schriftsatz vom 21.06.2013 für das Verfahren S 38 KA 582/13.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klagen abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Beklagtenakten. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2016 verwiesen.
Die zum Sozialgericht München eingelegten Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Denn die abgesetzten GOP´s 27311 und 27320 sind nicht neben der GOP 01210 in Ansatz zu bringen, da sie fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210 sind. Leistungen des fakultativen Leistungsinhalts sind zu erbringen, wenn sie notwendig sind. Sie sind aber als Teilleistungen nicht gesondert abrechnungsfähig.
Die Leistungslegende der GOP 01210 lautet wie folgt:
„Notfallpauschale im Not(-fall) dienst und Notfallpauschale für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser Obligatorischer Leistungsinhalt … Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310), einmal im Behandlungsfall“
In der GOP 27311 wird die zu erbringende Leistung wie folgt beschrieben:
„Klinisch-neurologische Basisdiagnostik Obligatorischer Leistungsinhalt … Fakultativer Leistungsinhalt…“
Der Leistungsinhalt der GOP 27320 lautet:
„Elektrokardiographische Untersuchung Obligater Leistungsinhalt …“
Zum Verhältnis der GOP 27311 bzw. 27320 und GOP 01210 zueinander finden sich in den Leistungslegenden keinerlei Aussagen, so dass ein expliziter Ausschluss, wie er im Verhältnis der GOP 27311 und GOP 01210 - dort 2. Spiegelstrich (Fakultativer Leistungsinhalt) - ausdrücklich aufgeführt ist, gerade nicht stattfindet. Daraus kann jedoch im Umkehrschluss nicht hergeleitet werden, dass die GOP´s 27311 bzw. 27320 nicht zum fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01210 gehören.
Denn als fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210 werden dort unter dem zweiten Spiegelstrich „In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“ genannt. Dazu gehören die Leistungen nach den GOP´s 27311 und 27320 als fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210. Daran ändert auch die Präambel bei Anhang 1.1 nichts, wonach „die im Anhang 1 aufgeführten Leistungen - sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM verzeichnet sind - Teilleistungen von Gebührenordnungspositionen des EBM und als solche nicht eigenständig berechnungsfähig sind“. Die Klägerseite leitet daraus her, es handle sich also um keine Teilleistungen; diese seien deshalb gesondert berechnungsfähig. Nach Auffassung der Klägerseite enthält der Verweis keine ausdrückliche Einschränkung. Diese Ansicht wird vom Gericht nicht geteilt. Denn es wird in der GOP 01210 nicht pauschal auf den Anhang 1 verwiesen, sondern ausdrücklich auf „die in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“. Das bedeutet, dass die Präambel des Anhangs 1.1 nicht gilt. Zu Recht weist die Beklagte in dem Zusammenhang darauf hin, dass eine solche Einschränkung nur im Wege einer teleologischen Reduktion erfolgen könne, für die aber wegen der Maßgeblichkeit des Wortlauts kein Raum bleibt.
Die Extra- Nennung der GOP 27310 bei der GOP 01210 ist darauf zurückzuführen, dass der „funktionelle Ganzkörperstatus“ im Sinne der GOP 27310 in Anhang 1, Spalte GP nicht enthalten ist, so dass die GOP 27310 allein über die Verweisung in der GOP 01210 nicht als fakultative Leistung zu werten ist. Deshalb war es notwendig, - sollte die GOP 27310 als fakultative Leistung erfasst werden - diese ausdrücklich in der GOP 01210 als fakultative Leistung aufzunehmen. In dem Zusammenhang ist der Hinweis der Klägerseite, der „Ganzkörperstatus“ sei in Anhang 1, Spalte GP genannt, nicht zielführend. Denn - wie die Beklagte zutreffend ausführt - ist im Anhang 1 unter der GOP 03311 und 04311 der „Ganzkörperstatus“ genannt, jedoch ist dieser vom „funktionellen Ganzkörperstatus“ im Sinne der GOP 27310 zu unterscheiden, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Leistungslegenden ergibt.
Die 38. Kammer des Sozialgerichts München sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 12.11.2014, Az. L 12 KA 36/13) bestätigt (Berufungsentscheidung zu dem Verfahren vor dem Sozialgericht München unter dem Az. S 38 KA 587/10). Auch in weiteren, jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 17.12.2015, Az. S 21 KA 532/12; Gerichtsbescheid vom 03.12.2015, Az. S 39 KA 333/15) kommt das Sozialgericht München zum selben Ergebnis.
Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die Allgemeinen Bestimmungen I 1 hinweist, wonach nicht nur auf die in Anhang 1 in verschiedenen Spalten dargestellten Leistungen verwiesen werde, sondern auf das gesamte Verzeichnis in Anhang 1 einschließlich der Präambel, ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts nicht, dass neben der GOP 01210 auch die GOP´s 27311 und 27320 abrechenbar sind. Denn die Verweisung bei der GOP 01210 auf „in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“ geht den Allgemeinen Bestimmungen unter I 1 als speziellere Regelung vor.
Auch ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten zu den GOP´s 01100 und 01101, neben denen in der Praxis unproblematisch die GOP´s 27311 EBM und 27320 EBM abgerechnet werden könnten, nichts anderes. Das Gericht hält eine Vergleichbarkeit bereits deshalb nicht für gegeben, zumal die GOP´s 01100 und 01101 keine Verweisungskette enthalten, wie dies bei der GOP 01210 der Fall ist.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, die Nennung des „fakultativen Leistungsinhalts“ bei der GOP 01210 diene nicht dem Abrechnungsausschluss, sondern nur der Beschreibung des Leistungsinhalts. Ausdrücklich wird in den Allgemeinen Bestimmungen I 2.1.3 „Inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen“ aufgezeigt, dass eine Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig ist, wenn deren obligate und - sofern vorhanden - f a k u l t a t i v e Leistungsinhalte Bestandteil einer anderen berechneten Gebührenposition sind. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten wäre mit dieser Regelung nicht in Einklang zu bringen.
Aus den genannten Gründen waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.