Sozialgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - S 38 KA 525/15

published on 13/01/2016 00:00
Sozialgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - S 38 KA 525/15
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des Berufungsausschusses aus der Sitzung vom 26.03.2015. Mit diesem Bescheid wurde der Widerspruch gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses (Beschluss vom 17.09.2014) zurückgewiesen. Der Kläger betreibt zusammen mit einem Kollegen in A-Stadt eine radiologische Praxis. Darüber hinaus verfügt er seit 2003 über eine Genehmigung für eine Filialpraxis in B-Stadt . Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Klägers auf Genehmigung von Herrn C.. im Rahmen einer Sonderbedarfs für 40 Wochenstunden, hilfsweise für 20 Wochenstunden zur ausschließlichen Tätigkeit in der Filiale in B-Stadt, Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, im Planungsbereich gebe es 18 zugelassene Radiologen, was einem Versorgungsgrad von 122,9% entspreche. Die Voraussetzungen für einen Sonderbedarf gemäß §§ 36, 37 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie lägen nicht vor. Beim lokalen Versorgungsbedarf komme es nur auf die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung durch die jeweilige Arztgruppe an. B-Stadt weise keine Enklavenlage auf. Nach der neuen Bedarfsplanung sei der Planungsbereich für Radiologen wesentlich vergrößert worden (Raumordnungsregion), so dass für die Patienten nunmehr weitere Anfahrtswege zu radiologischen Untersuchungen für zumutbar erachtet würden. Der Beklagte gab ferner in dem angefochtenen Bescheid die Entfernungen und die Fahrtzeiten mit dem Pkw zu den im Planungsbereich vorhandenen radiologischen Praxen an (geringste Entfernungen: nach A-Stadt: 35 km Fahrzeit Pkw: 32 Minuten; nach Eichstätt Entfernung 31 km: Fahrzeit 30 Minuten). Die Entfernungen seien den Patienten zumutbar. Im Übrigen betrage die Entfernung von den an B-Stadt angrenzenden Orten D-Stadt, E-Stadt und F-Stadt lediglich 22, 21 und 26 km nach G-Stadt bzw. A-Stadt. Somit käme eine Sonderbedarfszulassung insbesondere den in bzw. um B-Stadt wohnenden Patienten zugute. Eine Sonderbedarfszulassung sei aber nur zu erteilen, wenn hierfür ein Bedarf bestehe, nicht aber, um teure Gerätschaften zu finanzieren oder um die Einhaltung von Obergrenzen, an die alle Vertragsärzte gebunden seien, zu umgehen. In Anbetracht der geringen Einwohnerzahl in B-Stadt (ca. 8000- 9000 Einwohner) wäre eine Sonderbedarfszulassung nicht gerechtfertigt.

In der Klagebegründung machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers deutlich, ihres Erachtens bestehe ein lokaler Sonderbedarf, zumindest für eine Angestelltentätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Zwar sei der Beurteilungsspielraum gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar(BSG, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 21/08 R). Dies gelte jedoch nicht für die Frage, inwieweit die Ermittlungen auszudehnen seien. Die Zulassungsgremien hätten im streitgegenständlichen Fall die Sachverhaltsermittlungen nicht ausreichend durchgeführt. So sei die Einwohnerzahl in B-Stadt höher, als im Bescheid angegeben. Diese habe im Jahr 2014 bereits 9.592 betragen, zum 30.06.2015 bereits 9.711. Die Einwohnerentwicklung sei somit als steigend anzusehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich die hohen Flüchtlingszahlen auch auf den Planungsbereich auswirkten. Laut Presseinformationen sei mit einer Verteilung von 15.000 Flüchtlingen im Landkreis G-Stadt zu rechnen. Zu beanstanden sei ferner, dass der Berufungsausschuss nur Entfernungen und Fahrtzeiten mit dem PKW angegeben habe, nicht aber Entfernungen und Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Gerade im ländlichen Raum und einer ländlichen Struktur sei die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht. Lege man die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Grunde, so ergäben sich allein für die Strecke B-Stadt nach G-Stadt bzw. B-Stadt nach A-Stadt Fahrtzeiten von mindestens 1 Stunde 19 Minuten. Hinzu komme noch, dass der Wohnort der Patienten nicht unmittelbar beim Bahnhof liege und auch die Zielbahnhöfe von den radiologischen Einrichtungen weit entfernt seien. So müssten beispielsweise die Patienten, um eine radiologische Einrichtung in G-Stadt aufsuchen zu können, am Bahnhof in einen anderen Zug (Fahrzeit: 15 Minuten), in A-Stadt in einen Bus umsteigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.2010, Az. B 6 KA 22 /09R) sei eine Verweisung auf Versorgungsangebote, die mehr als 25 km entfernt seien, für allgemeine ärztliche Leistungen unzulässig. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts sei zwar auf der Grundlage der alten Bedarfsplanungs-Richtlinie ergangen. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Marburg (SG Marburg, Beschluss vom 05.07.2013, Az. S 12 KA 382/13 ER) sei die Rechtsprechung auch unter Geltung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie anwendbar. Die Begründung ergebe sich nicht aus der Bedarfsplanungs-Richtlinie, sondern aus dem SGB V.

Schließlich sei eine Ablehnung des Antrages auch nicht möglich, soweit der Berufungsausschuss damit argumentiere, eine Versorgung in B-Stadt käme nur den dortigen Patienten zugute und die Patientenzahl sei zu gering. Denn das Bundessozialgericht (aaO) habe betont, der Versorgungsanspruch stehe jedem Versicherten zu.

Zur finanziellen Tragfähigkeit vertrat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, bei einem 0,5-Budget sei die finanzielle Tragfähigkeit ausreichend gewährleistet. Aufgrund der Tatsache, dass auch eine Anstellungsgenehmigung mit 20 Wochenstunden (0,5) möglich sei, habe man sich von dem Bild einer tragfähigen Praxis entfernt.

Dass der Kläger radiologische Leistungen in der Filiale in B-Stadt bisher nicht erbracht habe, sei auf Kostengründe zurückzuführen. Die hohen Investitionskosten (ca. 1 Million €) seien nicht ohne weiteres Budget wirtschaftlich zu refinanzieren.

In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Beteiligten besprochen. Die Klägerseite bekräftigte ihren bereits schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt. Auf Frage des Gerichts wurde ausgeführt, in der Praxis des Klägers in A-Stadt seien zwei Ärzte tätig. Es habe sich ein so hoher Bedarf entwickelt, dass das Budget für A-Stadt ausgeschöpft werde und damit ein Restbudget nicht mehr für die Filiale in B-Stadt zur Verfügung stehe. Eine erwogene „Job-Sharing“-Lösung sei nicht realisierbar, da dies zulasten der Wirtschaftlichkeit der Praxis in A-Stadt gehen würde. Betont wurde nochmals ein voraussichtlicher zusätzlicher Bedarf im Hinblick auf die hohe Anzahl an Flüchtlingen. Jedenfalls müsse man auch die Patienten aus F-Stadt hinzurechnen, auch wenn die Entfernungen unter 25 km lägen, da die Verkehrsanbindung zu den radiologischen Einrichtungen in G-Stadt und A-Stadt von F-Stadt wegen der hohen Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die dortigen Patienten nicht zumutbar seien. Was das Argument des Beklagten betreffe, es sei zu berücksichtigen, dass mit der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie für Radiologen großräumige Planungsbereiche vorgesehen würden, spreche dies genau für einen lokalen Sonderbedarf, um die in großräumigen Planungsbereichen auftretenden Verwerfungen zu vermeiden.

Der Vertreter des Beklagten vertrat die Auffassung, dass für die Annahme eines lokalen Sonderbedarfs eine Unerlässlichkeit für die Versorgung vorliegen müsse. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme von B-Stadt alle anderen Örtlichkeiten unter 25 km-Entfernung zu den vorhandenen radiologischen Einrichtungen lägen. Im Hinblick darauf, dass mit der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie für radiologische Leistungen die Planungsbereiche ausgeweitet worden seien, seien den Patienten auch größere Entfernungen zumutbar. Hingewiesen wurde des Weiteren darauf, dass hinsichtlich der Kapazitäten und des Bedarfs auch eine Umfrage bei den Radiologen durchgeführt wurde.

Nach Auffassung der beigeladenen KVB bestehe die Gefahr, dass durch zu großzügigen Umgang mit einem lokalen Sonderbedarf letztendlich die Bedarfsplanung entsprechend der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie ausgehebelt werde. Nicht zuletzt aus diesem Grund sei das von der Klägerseite zitierte BSG-Urteil auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Für die beigeladene AOK kann im Zusammenhang mit der Frage eines lokalen Sonderbedarfs nicht die künftige Entwicklung der Bevölkerungszahlen berücksichtigt werden. Maßgeblich sei vielmehr die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. zum Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hätten Flüchtlinge zwar Anspruch auf ärztliche, nicht jedoch auf vertragsärztliche Versorgung. Die Bezahlung erfolge durch die Sozialhilfeträger. Was die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur zumutbaren Entfernung betreffe, so sei darauf aufmerksam zu machen, dass die von der Rechtsprechung bisher zugrunde gelegte und als gerade noch zumutbare Entfernung von 25 km nicht ausnahmslos sei. So habe die Rechtsprechung bei kieferorthopädischen Leistungen eine Entfernung von 30 km für zumutbar gehalten, obwohl es sich hierbei um Leistungen handle, die während eines in der Regel mehrjährigen Behandlungszeitraums regelmäßig und in kurzen Abständen anfielen. Bei den Leistungen (CT und MRT), die in der Filiale in B-Stadt angeboten würden, handle es sich ausschließlich um diagnostische Leistungen, die im Gegensatz zu den kieferorthopädischen Leistungen in der Regel nur einmalig erbracht würden. Einen längeren Behandlungszeitraum gebe es nicht.

In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15.05.2015.

Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Vertreter der Beigeladenen zu 1 und 2 stellten keine Anträge.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist als rechtmäßig anzusehen.

Der Anspruch auf Sonderbedarfsanstellung ist in § 101 Absatz 1 Ziffer 3 SGB V in Verbindung mit § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt. Danach darf der Zulassungsausschuss unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss dem Zulassungsantrag eines Arztes auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen, wenn entweder ein qualifikationsbezogener bzw. ein lokaler Versorgungsbedarf besteht. Im Planungsbereich Raumordnungsregion A-Stadt besteht für den Bereich der Radiologie eine Überversorgung in Höhe von 122,9%, weshalb eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wurde.

Voraussetzung für einen lokalen Sonderbedarf ist

– die Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage (§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie,

– die Eignung des Ortes der Niederlassung, auch eine ausreichende Patientenzahl im Einzugsbereich (§ 36 Abs. 3 Ziff. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie),

– kein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung und somit Versorgungsdefizite (§ 36 Abs. 4 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie),

– Unerlässlichkeit einer ausnahmsweisen Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten (§ 36 Abs. 4 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der Frage eines lokalen Sonderbedarfs betont, die Konkretisierung der Ausnahmen bei festgestellter Überversorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sei rechtlich unbedenklich. Die Zulassungsgremien hätten bei der Konkretisierung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale „lokaler Versorgungsbedarf“ und „großräumiger Landkreis“ einen Beurteilungsteilungsspielraum, da sie als ortsnahe und fachkundige Zulassungsgremien in geeigneter Weise die notwendigen Faktoren beurteilen könnten. Hierdurch bedingt sei die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraums. Nur wenn der Beurteilungsspielraum nicht in sachgerechter Weise ausgefüllt werde, könnten die Gerichte korrigierend eingreifen. Das Bundessozialgericht führte unter anderem aus: „Die Erteilung solcher Sonderbedarfszulassungen ist immer dann zu ermöglichen, wenn dies zur Realisierung des Versorgungsanspruch der Versicherten erforderlich ist, d.h. wenn sonst unter Umständen inakzeptable Versorgungslücken festgeschrieben würden.“ Es hat auch im Rahmen eines Rechtsstreits um die Erteilung einer Ermächtigung für MRT-Leistungen ausgeführt, Patienten dürften bei solchen allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden, die mehr als 25 km entfernt seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Institutsermächtigungen eine begrenzte örtliche Reichweite hätten, wofür eine Entfernung von 35-40 km zu groß sei. Seien Versorgungsangebote mehr als 25 km entfernt, müsse die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen möglich sein. Das Bundessozialgericht vertrat ferner auch die Auffassung, der lokale Versorgungsbedarf könne nicht mit der globalen Erwägung verneint werden, die überwiegende Zahl der Einwohner habe nur relativ kurze Entfernungen, nämlich deutlich weniger als die oben angesprochenen 25 km bis zu einer Stadt mit umfassender ärztlicher und psychotherapeutische Versorgung. Dem Versorgungsanspruch der Versicherten sei nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren könne. Vielmehr stehe der Versorgungsanspruch jedem einzelnem Versicherten zu.

Auch wenn die Entscheidung des Bundessozialgerichts auf der Grundlage der vorangegangenen Bedarfsplanung-Richtlinie erfolgt ist, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken, dass diese Erwägungen grundsätzlich auch nach Einführung der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie (Bedarfsplanung-Richtlinie in der Fassung vom 20.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013, zuletzt geändert am 20.08.2015, in Kraft getreten am 17.12.2015) Geltung besitzen. Dies gilt insbesondere, soweit eine Konkretisierung der Ausnahmen auf den G-BA übertragen worden ist, dieser die Ausnahmen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie konkretisiert hat und den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zusteht, der sachgerecht ausgefüllt werden muss.

Neu ist allerdings, dass in der jetzt gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie die Grundstrukturen der Bedarfsplanung abweichend von der bisher geltenden Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt werden, indem nach vier Versorgungsebenen, nämlich nach der hausärztlichen Versorgung, der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, der spezialisierten fachärztlichen Versorgung und der gesonderten fachärztlichen Versorgung differenziert wird (§ 5 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Je nach Versorgungsebene gibt es unterschiedliche Planungsbereiche. So ist Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung der Mittelbereich in Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau, Stadt-und Raumforschung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie), für die allgemeine fachärztliche Versorgung die kreisfreie Stadt, der Landkreis und die Kreisregion (§ 12 Bedarfsplanungs-Richtlinie), für die spezialisierte fachärztliche Versorgung die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-und Raumforschung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie) und für die gesonderte fachärztliche Versorgung der Bezirk der kassenärztlichen Vereinigung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Den Versorgungsbereichen zugeordnet und differenziert nach Fachbereichen sind auch die jeweiligen Verhältniszahlen (Arzt-Patienten).

Der Kläger begehrt eine Sonderbedarfsanstellung für radiologische Leistungen (CT und MRT) in B-Stadt, wo er bereits eine Genehmigung für eine Filialpraxis besitzt. Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 13 Abs. 1 Ziff. 4) hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Radiologen der Versorgungsebene „spezialisierte fachärztliche Versorgung“ zugeordnet. Nach Auffassung des Gerichts ist die Unterteilung in Versorgungsebenen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Differenzierung nach Versorgungsebenen ist mit der Rechtsgrundlage des § 101 Abs. 1 SGB V vereinbar. Dies gilt auch für die Zuordnung der Radiologen zur Versorgungsebene „spezialisierte fachärztliche Versorgung“. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Art der Konkretisierung der Ausnahmen willkürlich ist. Zwar hat das Bundessozialgericht bisher radiologische Leistungen (CT, MRT) als allgemeinärztliche Leistungen angesehen und deshalb die Auffassung vertreten, Patienten dürften bei solchen allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden, die mehr als 25 km entfernt seien. Wenn nunmehr der Gemeinsame Bundesausschuss in der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie radiologische Leistungen nicht mehr als allgemeinärztliche Leistungen versteht und diese der Versorgungsebene „spezialisierte fachärztliche Versorgung“ zuordnet, handelt er damit im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungs- und Konkretisierungsspielraums. Es ist damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden, die die bisherige Rechtsprechung überlagert, von den Gerichten nur insofern rechtlich überprüfbar zu beanstanden ist, wenn sie nicht als sachgerecht anzusehen wäre. Bei den radiologischen Leistungen handelt es sich um diagnostische Leistungen, die in der Regel einmalig, jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum und auch nicht in regelmäßigen und kurzen Abständen erbracht werden. Eine Zuordnung radiologischer Leistungen zur Versorgungsebene „spezialisierte fachärztliche Versorgung“ und nicht zur Versorgungsebene „allgemeine fachärztliche Versorgung“ ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass als Planungsbereich die Raumordnungsregion (hier: Raumordnungsregion A-Stadt) maßgeblich ist.

Im Planungsbereich hat der Landesausschuss bei 18 zugelassenen Radiologen eine Überversorgung in Höhe von 122,9% festgestellt und aus diesem Grund eine Zulassungssperre angeordnet. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass künftige mutmaßliche Entwicklungen der Einwohnerzahl, beispielsweise eine Zunahme der Einwohnerzahlen aufgrund der Aufnahme von Flüchtlingen, nicht berücksichtigt wurden. Denn maßgeblich ist zunächst die aktuelle Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Zahl der Einwohner nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand; § 17 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie), dann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhaltung die Versorgungssituation anders zu beurteilen wäre. Abgesehen davon ist durch § 32 Bedarfsplanungs-Richtlinie sichergestellt, dass bei einer Unterversorgung bzw. drohender Unterversorgung der Landesausschuss von der Kassenärztlichen Vereinigung, dem Landesverband der Krankenkassen oder für die Ersatzkassen benachrichtigt wird, der dann seinerseits innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, prüfen muss, ob in dem betreffenden Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder unmittelbar droht (§ 33 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Im Hinblick auf die sachgerechte Zuordnung radiologischer Leistungen zur Versorgungsebene „spezialisierte fachärztliche Versorgung“, der Raumordnungsregion als Planungsbereich gilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Patienten auch bei radiologischen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürfen, die mehr als 25 km entfernt sind, nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie für radiologische Leistungen nicht mehr. Denn radiologische Leistungen sind nicht mehr als allgemeine Leistungen anzusehen. Andernfalls würde, worauf der Beklagte und die Beigeladenen zumindest sinngemäß hingewiesen haben, die Struktur wesentlicher Elemente der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie (Differenzierung nach Versorgungsebenen; unterschiedliche Planungsbereiche) ad absurdum geführt. Bei radiologischen Leistungen kann somit nicht schon dann von Versorgungslücken gesprochen werden, wenn die Entfernung zu Versorgungsangeboten mehr als 25 km beträgt. Vielmehr ist entsprechend der Zuordnung und der Maßgeblichkeit der Raumordnungsregion als Planungsbereich von weit größeren zumutbaren Entfernungen auszugehen. Entfernungen zu den nächstgelegenen radiologischen Einrichtungen in G-Stadt bzw. A-Stadt von 31 bzw. 35 km mit Fahrzeiten (Pkw) von jeweils ca. 30-32 Minuten sind daher den Patienten zumutbar. Dafür spricht auch die Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie, wonach bei der Beurteilung den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen ist. Ein Widerspruch zu der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Marburg (SG Marburg, Beschluss vom 05.07.2013, Az. S 12 KA 382/13 ER) ist nicht erkennbar. Denn dort war Gegenstand des Beschlusses ein Sonderbedarf im Bereich der Chirurgie. Das Fachgebiet der Chirurgie ist nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zugeordnet (§ 12 Abs. 1 Ziff. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Als Planungsbereich maßgeblich ist somit die kreisfreie Stadt, der Landkreis und die Kreisregion. Insofern konnte das SG Marburg die bisherige Rechtsprechung zugrunde legen, wonach eine Entfernung von mehr als 25 km als für Patienten unzumutbar anzusehen ist.

Gegen die Auffassung des Gerichts zur Frage der zumutbaren Entfernungen für radiologische Leistungen kann nicht eingewandt werden, die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus) seien wesentlich höher, nämlich bei mindestens 1 Stunde 19 Minuten. Denn selbst bei Angewiesensein einzelner Patienten auf öffentliche Verkehrsmittel erscheinen solche Fahrtzeiten im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Häufigkeit der Inanspruchnahme solcher spezialisierter fachärztlicher Leistungen zumutbar. Eine ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes, um die vertragsärztliche Versorgung in dem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation zu decken, ist daher nicht unerlässlich im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 Bedarfsplanung-Richtlinie.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass kein Versorgungsdefizit i.S.d. § 36 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie besteht.

Ob ein Sonderbedarf deshalb zu verneinen ist, weil der Einzugsbereich nicht über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügt (Voraussetzung in § 36 Abs. 3 Ziff. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie) ist somit an sich in dem streitgegenständlichen Fall nicht klärungsbedürftig. Diese Voraussetzung scheint auf den ersten Blick in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.2010, Az. B 6 KA 22 /09R) zu stehen. Das BSG betont in dieser Entscheidung, der Versorgungsanspruch stehe jedem einzelnem Versicherten zu, so dass dem Versorgungsanspruch nicht schon dann Genüge getan sei, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren könne. Es sei nicht tragfähig, die Ermittlungen und Feststellungen zum Versorgungsbedarf nur auf die „überwiegende“ Anzahl der Einwohner auszurichten. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts nur um einen vermeintlichen Widerspruch. Das Bundessozialgericht führt nicht aus, dass eine geringe Patientenzahl überhaupt nicht zu würdigen ist. Vielmehr wendet sich das Bundessozialgericht gegen die in diesem Zusammenhang von den Zulassungsgremien vorgenommenen globalen und pauschalen Erwägungen. Als singuläres Argument für eine Verneinung eines Sonderbedarfs würde es auch nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichen, lediglich darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Anzahl der Einwohner den Versorgungsanspruch realisieren könne.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist im Ergebnis als rechtmäßig zu werden.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Annotations

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.