Sozialgericht München Urteil, 25. Okt. 2016 - S 38 KA 1293/15

published on 25/10/2016 00:00
Sozialgericht München Urteil, 25. Okt. 2016 - S 38 KA 1293/15
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid vom 23.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015. Der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Kläger, der als Facharzt für psychotherapeutische Medizin derzeit mit einem halben Versorgungsauftrag zugelassen ist, machte mehrere Befreiungsgründe geltend. Zum einen lägen fachliche Gründe vor. Er sei seit 93/94 nicht mehr im somatischen Bereich tätig gewesen. Ferner müssten familiäre Gründe berücksichtigt werden. Seine Ehefrau habe unregelmäßige Arbeitszeiten, so dass er in verstärktem Umfang für die Betreuung seiner Söhne (2014: 10 Jahre und 5 Jahre alt) zuständig sei. Letztendlich seien als Befreiungsgrund auch gesundheitliche Gründe anzuführen. Er leide an massiven Schlafstörungen mit depressiven Verstimmungszuständen. Es liege eine rezidivierende depressive Störung vor und das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation. Die Beklagte führte im angefochtenen Widerspruchsbescheid aus, sie habe die vorgelegten Atteste von Dr. C., Dres. D. und E. vom 18.03.2014, 27.03.2014 und 01.12.2014 ausreichend gewürdigt. Diese ließen allerdings nur zu erkennen, dass sich der Kläger dort in Behandlung befinde. Die Atteste enthielten aber keine Diagnosen, aus denen zu entnehmen sei, dass deshalb eine Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht möglich wäre. Es gebe keinen Hinweis auf eine entsprechende Beeinträchtigung. Außerdem liege die Praxistätigkeit weit über dem Fachgruppendurchschnitt (56 Patienten gegenüber 29 bei halbem Versorgungsauftrag). Die Fallzahlen des Klägers entsprächen denen eines ärztlichen Psychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag. Danach sei ersichtlich, dass mit der vom Kläger geltend gemachten Erkrankung keine nachhaltige Beeinträchtigung der Praxisausübung einhergehe. Soweit der Kläger geltend mache, die ihm angebotenen Fortbildungskurse seien ungeeignet, stelle dies keinen Befreiungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 BDO-KVB dar. Bei einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Kollegenschaft seien die Interessen der Kollegenschaft als vorrangig anzusehen. Auch sei die Dienstfrequenz (5-6 Dienste im Bereitschaftsdienst im Jahr) bei einem Anrechnungsfaktor 0,5 zumutbar. Aufgrund der Situation des Klägers sei diesem auch zumutbar und möglich, einen Vertreter einzuschalten. Dagegen ließ der Kläger Klage zum Sozialgericht München einlegen. Der Prozessbevollmächtigte machte zunächst geltend, die Beklagte sei überhaupt nicht darauf eingegangen, warum ärztliche Psychotherapeuten früher freigestellt worden seien. Im Übrigen habe die Beklagte auch nunmehr viele Ausnahmen von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst gemacht, so dass der Kläger eine Gleichbehandlung beanspruchen könne. Der Kläger habe ganz bewusst aufgrund seines Gesundheitszustandes nur einen halben Versorgungsauftrag und dies von Anfang an. Er habe lediglich im Laufe seiner Tätigkeit auf die Bitte der Beklagten hin einen vollen Versorgungsauftrag übernommen, diesen dann kurze Zeit später aus gesundheitlichen Gründen wieder auf einen halben reduziert. Die Beklagte habe die vorgelegten Atteste nicht ausreichend gewürdigt und deshalb ein vollkommen falsches Bild von der Erkrankung des Klägers. In dem Zusammenhang werde ausdrücklich ein Gutachten nach § 106 SGG beantragt. Die Folgen, die aus dem Schlafentzug resultierten, seien keine abstrakte Möglichkeit einer Erkrankung, sondern Erfahrungswirklichkeit. Was die Patientenzahl betreffe, liege diese im Quartal 3/15 bei 64 Patienten mit einer Gesamtstundenzahl von 197 Stunden und 50 Minuten, im Quartal 4/14 bei 45 Patienten mit einer Gesamtanzahl von seiner 210 Stunden, in vier Quartalen bei 804 Stunden, was einem Wochenstundendurchschnitt von 16,75 entspreche. Insgesamt liege der Kläger allein (ohne seine Kollegin in der Gemeinschaftspraxis) etwas über den Fachgruppendurchschnitt, aber weit unter dem in Vollzeit tätigen ärztlichen Psychotherapeuten. Der Kläger könne es sich finanziell nicht leisten, noch weniger zu arbeiten. Wegen der Betreuung der Kinder habe die Ehefrau des Klägers ihre wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden auf 10 Stunden reduziert und verdiene etwas unter 1000 EUR im Monat. Der Kläger könne sich deshalb auch nicht leisten, einen Vertreter einzusetzen. Nehme der Kläger persönlich an einem Nachtbereitschaftsdienst teil, müsse er „den nächsten Tag ganz streichen, um wieder arbeitsfähig zu werden“. Die angebotenen Fortbildungskurse seien untauglich. In Erwiderung führte die Beklagte zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.02.2008, B 6 KA 13/06 R) aus, die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes sei Aufgabe aller Ärzte im Rahmen einer solidarischen Pflichtengemeinschaft. Das Bundessozialgericht habe erst in einer jüngeren Entscheidung (BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 6 KA 41/14 R) bestätigt, dass auch Ärzte für psychotherapeutische Medizin zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet seien. Seien diese aber hierfür ungeeignet, dürften diese nicht zum Dienst eingeteilt werden. Da der Kläger vorgetragen habe, er sei ungeeignet, sei er bis zum 05.05.2017 nicht zum Dienst eingeteilt worden. Die Dienstgruppe bestehe aus 50 Mitgliedern, was eine Einteilungsfrequenz von 5-6 Bereitschaftsdiensten jährlich zur Folge habe. Es würden auch keine unzumutbaren Haftungsrisiken für den Kläger bestehen. Denn er habe mit der Approbation als Arzt die notwendige Befähigung erlangt. Wie bereits in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, sei der Kläger durch eine vorliegende Erkrankung nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass ihm die Teilnahme am Bereitschaftsdienst nicht zugemutet werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag, den Bescheid vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 aufzuheben und den Kläger von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu befreien. Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst. Wie das Bundessozialgericht unter Hinweis auf § 75 Abs. 1 SGB V (BSG, Urteil vom 06.09.2006, Az. B 6 KA 43/05 R) ausführte, ist die „Sicherstellung von Notbzw. Bereitschaftsdienst eine gemeinsame Aufgabe aller Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte“ daran teilnehmen. Im Besonderen hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 6 KA 41/14 R) die Teilnahmepflicht der ärztlichen Psychotherapeuten bestätigt, wenn und soweit die Bereitschaftsdienstordnung dies vorsehe. Nach § 1 Abs. 2 BDO-KVB, in Kraft getreten am 20.04.2013, nehmen in Bayern am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst Ärzte aller Fachrichtungen und (praktische) Ärzte teil, sofern kein fachärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet ist. Dass bisher eine Teilnahmepflicht nicht bestand, hindert mich daran, eine solche in Zukunft vorzusehen, was mit der neuen BDO-KVB geschah. Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht gehalten, auf die Frage einzugehen, weshalb es zu dieser Änderung kam. Die Bescheide sind deshalb nicht formell rechtswidrig. Denn in der Präambel zur BDO-KVB, die der Klägerseite zugänglich ist, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des demographischen Wandels und der sinkenden Zahl von Ärzten, die für die vertragsärztliche Versorgung in ländlichen Bereichen zur Verfügung stehen, der ärztliche Bereitschaftsdienst zu einer starken Belastung für die Vertragsärzte geworden sei. Ziel der Bereitschaftsdienstordnung sei es, die strukturellen Maßnahmen zu treffen, um die Belastung im ärztlichen Bereitschaftsdienst möglichst gering zu halten. Es kann dagegen auch nicht eingewandt werden, ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin, der schon länger nur in seinem Bereich tätig sei, sei hierfür nicht geeignet. Denn mit der Approbation erwirbt der Arzt die notwendige Befähigung für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Wie das Bundessozialgericht (BSG, a. a. O.) ausführte, verfügen auch Fachärzte durch ihre medizinische Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, „den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu entsprechen“. So sah die Weiterbildungsordnung 1993 Abschnitt 1 Nummer 34 für Fachärzte für psychotherapeutische Medizin auch eine Weiterbildungszeit von einem Jahr in der Inneren Medizin vor. Dass vermutlich Ärzte, die auch in ihrem normalen Praxisalltag mit den im Bereitschaftsdienst auftretenden Krankheitsbildern verstärkt zu tun haben, geeigneter sind als solche, bei denen dies weniger der Fall ist, ändert nichts daran. Es ist aber nicht Aufgabe der einzelnen Ärzte, sondern der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, den Bereitschaftsdienst sicherzustellen (vgl. § 75 Abs. 1 SGB V). Ist eine Versorgung im Bereitschaftsdienst durch wenige besonders geeignete Ärzte nicht möglich, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, den Bereitschaftsdienst „breiter“ aufzustellen, auch wenn dies eventuell zulasten der Qualität geht. Im Übrigen könnte im konkreten Fall darüber nachgedacht werden, ob nicht Fachärzte, die im psychiatrischen/psychotherapeutischen Bereich tätig sind, insgesamt geeigneter erscheinen. Denn oftmals haben somatische Beschwerden ihre Ursache im psychischen Bereich, so dass zumindest in diesen Fällen eine besondere Eignung eines Facharztes für Psychotherapie angenommen werden könnte. Außerdem hat und hatte der Kläger ausreichend Zeit, seine Kenntnisse aufzufrischen und die Eignung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erwerben. Denn die BDO-KVB ist seit 20.04.2013 in Kraft und der Kläger wird bis zum 05.05.2017 nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilt. Er hatte also dann mehr als vier Jahre Zeit, verloren gegangene Kenntnisse zu erwerben. Soweit der Kläger auf „ungeeignete“ Fortbildungskurse hinweist, handelt es sich hierbei um eine bloße Behauptung, die nicht objektivierbar ist. Sie resultiert vielmehr aus einem subjektiven Empfinden des Betrachters. Außerdem mag es sein, dass die Qualität der Fortbildungskurse unterschiedlich ist. Innerhalb von vier Jahren müsste es aber auch dem Kläger möglich sein, solche Kursangebote zu finden, die auch aus seiner Sicht geeignet erscheinen. Die BDO-KVB sieht Befreiungstatbestände vor, die allerdings restriktiv auszulegen sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BDO-KVB kann ein Vertragsarzt oder ein angestellter Arzt aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise (z. B. nur vom Fahrdienst) oder vorübergehend vom ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden. In § 14 Absatz 1 Satz 2 BDO-KVB werden beispielhaft schwerwiegende Gründe aufgezählt. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst um eine Ermessensentscheidung. Die unter § 14 Abs. 1 lit. a bis e BDO-KVB möglichen Befreiungstatbestände sind nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Lediglich bei einer Ermessensreduzierung auf Null besteht ein Anspruch auf Befreiung. Der Kläger beruft sich auf mehrere Befreiungsgründe, so auf seine familiäre Belastung und auf seine gesundheitliche Situation. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 b) BDO-KVB wird als Befreiungsgrund angesehen, wenn die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst aufgrund nachgewiesener besonderer belastender familiärer Pflichten dem Arzt nicht zuzumuten ist. Nach dem Vortrag des Klägers habe seine Ehefrau unterschiedliche Arbeitszeiten, stehe dann nicht zur Betreuung der beiden Söhne zur Verfügung, so dass die Betreuung durch ihn übernommen werden müsste. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Söhne des Klägers im Jahr 2017 (nach dem Ende der Nicht-Einteilung) bereits 8 und 13 Jahre alt sind, die Betreuungsleistungen dann auf ein Minimum zurückgegangen sein dürften und jedenfalls dann aktuell nicht mehr in einem solchen Umfang erforderlich sind, der die Teilnahme am Bereitschaftsdienst unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon ist die Dienstfrequenz sehr niedrig, so dass lediglich 5-6 mal jährlich eine Betreuung durch den Kläger nicht möglich wäre. Ein solcher Ausfall wäre durch organisatorische Maßnahmen entweder intrafamiliär oder durch Dritte auszugleichen. Nachdem die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens zu diesem geltend gemachten Befreiungsgrund keine oder nur geringe Ausführungen macht, scheint die Betreuung der beiden Söhne des Klägers als Befreiungsgrund nicht mehr im Vordergrund zu stehen. Die Argumentation des Klägers fokussiert sich vornehmlich auf die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Gründe. Diesbezüglich besteht nach § 14 Abs. 2 BDO-KVB eine Nachweispflicht des Klägers. Er hat hierzu mehrere Atteste eingereicht, so von Dres. D. und E. vom 27.03.2014 und 01.12.2014 sowie von Dr. C. vom 18.03.2014. Das fachkundig mit zwei Ärzten besetzte Gericht teilt hier die Auffassung der Beklagten, was die Aussagekraft und den Inhalt der Atteste betrifft. Aus dem Attest von Dr. C. vom 18.03.2014 ergibt sich lediglich, dass der Kläger sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei diesem vom 23.10.2006 bis 30.07.2013 in Behandlung befand. Eine genaue Diagnose findet sich darin nicht. Dies gilt auch für das Attest der Dres. D., E. vom 27.03.2014. Darin ist lediglich die Rede davon, dass sich der Kläger seit April 2012 wegen einer depressiven Erkrankung in Behandlung befindet. Lediglich das Attest der Dres. D., E. vom 01.12.2014 erscheint aussagekräftiger. Dort wird darüber informiert, dass sich der Kläger wegen einer rezidivierender depressiven Störung in Behandlung befinde und eine Teilnahme am Bereitschaftsdienst mit einem erheblichen Risiko der Verschlechterung der depressiven Erkrankung verbunden sei. Daraus zieht der Aussteller den Schluss, dass die Teilnahme am Bereitschaftsdienst mit der Gesundheit des Klägers nicht zu vereinbaren sei. Auch dieses Attest entspricht jedoch nach Auffassung der mit zwei Ärzten besetzten Kammer nicht den Anforderungen an die Nachweispflicht. Es lässt sich daraus nicht der Schweregrad der Erkrankung entnehmen, der es dem Kläger unmöglich machen soll, am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Außerdem ist davon auszugehen, dass dem Aussteller des Attestes die geringe Dienstfrequenz nicht bekannt war, so dass sie überhaupt nicht beurteilen konnten, ob eine Teilnahme am Bereitschaftsdienst mit der Erkrankung des Klägers nicht zu vereinbaren ist. Letztendlich hat die Klägerseite auch keine aktuellen Befunde vorgelegt - die Atteste sind 2 Jahre alt -, so dass nicht beurteilbar ist, ob der Kläger aktuell nicht in der Lage ist, doch am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob ein nachgewiesener Befreiungsgrund im Sinne von § 14 Absatz 1 BDO-KVB überhaupt vorliegt. Selbst wenn ein Befreiungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 BDO-KVB zu bejahen wäre, ist eine Befreiung grundsätzlich nicht zulässig, wenn der Antragsteller unvermindert oder über dem Durchschnitt der Fachgruppe vertragsärztlich tätig ist und er insbesondere auch Hausbesuche durchführt oder er zusätzlich als angestellter Arzt tätig ist (§ 14 Abs. 3 BDO-KVB). In diesem Fall wird vermutet, dass der Antragsteller auch in der Lage ist, trotz der vorliegenden Gesundheitsstörung am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Wie die Beklagte ausführt, behandelt der Kläger wesentlich mehr Patienten als der Durchschnitt der Fachgruppe mit halben Versorgungsauftrag (56 Patienten gegenüber 29). Dabei stellt sich die Frage, ob bei ärztlichen Psychotherapeuten auf die Fallzahl abzustellen, oder ein anderer Parameter heranzuziehen ist. Der Kläger räumt zwar die relativ hohe Fallzahl ein, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass er zunächst in einem Eingangsgespräch die Patienten vorselektiere. Die eigentliche Therapie beginne erst nach mehreren Monaten. Diese Handhabung führe zu einer höheren Fallzahl. Über vier Quartale gelangt der Kläger zu einer wöchentlichen Stundenzahl von 16,75 Stunden. Dabei muss nach Auffassung des Gerichts allerdings berücksichtigt werden, dass der Kläger nach seinen Angaben, zwölf Wochen im Jahr nicht vertragsärztlich tätig ist (Urlaub zum Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit), so dass bei einem normalen Urlaubsanspruch von sechs Wochen jährlich eine weitaus höhere Stundenzahl zustande kommen würde. Auch wenn man nicht die Fallzahl zur Grundlage machen würde, sondern auf die Stundenzahl abstellen würde, so liegt der Kläger über dem Durchschnitt der Fachgruppe mit halben Versorgungsauftrag bzw. ist zu berücksichtigen, was auch klägerseits eingeräumt wird, dass er unvermindert seine Tätigkeit als Facharzt für psychotherapeutische Medizin ausübt. Insofern besteht die Vermutung, dass seine Erkrankung keine so erheblichen Auswirkungen hat, dass er nicht in der Lage ist, am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in einem Umfang von 5-6 Diensten jährlich teilzunehmen. Nach § 14 Abs. 3 BDO-KVB ist allerdings auch erforderlich, dass der Antragsteller insbesondere auch Hausbesuche durchführt bzw. er zusätzlich als angestellter Arzt tätig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann nicht beurteilt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann dieser Umstand einer unverminderten Tätigkeit bzw. der Tätigkeit über dem Durchschnitt der Fachgruppe aber im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 BDO-KVB berücksichtigt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, da bereits das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BDO-KVB äußerst zweifelhaft, zumindest nicht nachgewiesen ist. Es bleibt dem Kläger freigestellt, sich im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst vertreten zu lassen. Dies ist ihm auch finanziell zumutbar. Zum einen sind die Vertretungszeiten wegen der geringen Dienstfrequenz bei hälftigem Versorgungsauftrag gering. Entsprechend überschaubar sind etwaige Vertreterkosten. Findet eine Vertretung aus dem „Pool“ statt, werden die von ihm erbrachten Leistungen in der Regel mit dem Vertreter selbst abgerechnet. Eine zusätzliche Vergütung durch den Vertretenen ist nicht üblich, aber nicht ausgeschlossen. Bei der Vertretung nicht aus dem „Pool“ werden die vom Vertreter erbrachten Leistungen dem Vertretenen zugerechnet und diesem auch honoriert. Ob lediglich dieses Honorar an den Vertreter weitergereicht wird oder ob darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung erfolgt, wird eine Frage der Vereinbarung sein. In beiden Fällen wird die finanzielle Belastung des Vertretenen tragbar sein, selbst wenn die Vergütung höher als die dafür angesetzten Einnahmen sein sollte. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür
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published on 19/08/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum
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Annotations

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.