Sozialgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - S 38 KA 1031/14

published on 04/02/2015 00:00
Sozialgericht München Urteil, 04. Feb. 2015 - S 38 KA 1031/14
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Tenor

I. Der Honorarbescheid der Beklagten vom 14.08.2013 für das Quartal 1/2013 sowie der hierauf Bezug nehmende Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Honorarfestsetzung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen den Honorarbescheid für das Quartal 1/2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2014.

Der Kläger ist seit 01.01.2012 zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt als Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie zugelassen.

Zur Begründung trug die Beklagte, gestützt auf § 87b Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Abschnitt B Nr. 2, 3, 4 und Abschnitt I, Anlage 1 Nr.1 vor, seit 1.1.2013 würden die Honorarfonds in Leistungsbereiche unterteilt und zwar in RLV-Vergütungsvolumen, QZV- Vergütungsvolumen, Vergütungsvolumen für Leistungen ohne Mengenbegrenzung (freie Leistungen) und Vergütungsvolumen für Leistungen mit Mengenbegrenzung, sogenannte „Topf in Topf-Leistungen“. Die Regelungen entsprächen dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nach Art. 12, 3 Grundgesetz. Durch Ausnahmeregelungen, so Teil D Nr. 1.2 HVM (Anhebung des Fallwertes wegen Vorliegens eines besonderen Versorgungsbedarfs) und Abschnitt B Nr. 7.3.4 Abs. 3 in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 1.1 Abs. 1 des HVM (Korrektur der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl) sei gewährleistet, dass Sondersituationen Rechnung getragen werden könne. Entsprechende Anträge habe der Kläger gestellt. Diese seien jedoch abgelehnt worden.

Dagegen legte die Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München ein. Die angefochtenen Bescheide litten bereits an einer formellen Rechtswidrigkeit. So verstoße die Beklagte gegen § 35 SGB X (Begründungspflicht von Verwaltungsakten). Aber auch materiell-rechtlich seien die Bescheide rechtlich zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die „Topf in Topf-Bildung“ nach Abschnitt E Anlage 3b Nr. 4.1c bzw. 4.1.2 (VIII) HVM in Verbindung mit Abschnitt E Anlage 4b HVM. Konkret handle es sich um die „Ösophago-Gastroduodenoskopie“ (ÖGD) nach Ziffer 13400 EBM 2000 plus, die der Kläger in großem Umfang erbringe. Die Regelungen führten dazu, dass eine Reduktion der über 300 ÖGD hinausgehenden in der Form erfolge, dass davon lediglich 70% vergütet würden. Dies sei mit § 87 b SGB V undArt. 12, 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Rechtlich nicht haltbar sei auch die Ausgestaltung des RLV und QZV nach dem HVM. So müssten sich die Zuschlagsleistungen ( GOP´s 13401 f., 33042, 02401, 02100) an der Hauptleistung orientieren. Dies gelte auch für die Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie nach der GOP 30600 EBM 2000 plus. Obwohl diese mit ihrem obligaten Leistungsinhalt in untrennbarem Zusammenhang mit dem gebildeten QZV für die „Behandlung von Hämorrhoiden“ stehe, sei diese nicht dem QZV zugeordnet. Insgesamt berücksichtige die Ausgestaltung des RLV und QZV nicht den besonderen Versorgungsauftrag des Klägers. Darüber hinaus sei die Fallzahlzuwachsbegrenzung nach B 7.3.4 HVM rechtswidrig. Sie führe beim Kläger dazu, dass 151 Fälle nicht berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der Kläger im Planungsbereich der einzige Gastroenterologe sei.

In ihrer Klageerwiderung führte die Beklagte aus, die Bescheide seien weder formell, noch materiell rechtswidrig. Die Rechtslage habe sich zum ersten Quartal 2013 entscheidend geändert. Durch § 87 b Abs. 2 Satz 1 SGB V sei den Kassenärztlichen Vereinigungen ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Honorarverteilungsregelungen eröffnet. Wichtigstes Element sei die Bildung von Fachgruppenfonds nach Abschnitt E Anlage 1 HVM. So sei im speziellen für Gastroenterologen die ÖGD nach Ziffer 13400 EBM als sogenannte „Topf in Topf –Leistung“ erfasst worden. Die Berechnung erfolge nach Abschnitt I, Anlage 3b Nr. 4.1.2 HVM. Hierzu gebe es einen entsprechenden Beschluss der Vertreterversammlung. Durch die Regelungen des HVM sei gewährleistet, dass für diese Leistungen mindestens 85% des B€GO- Betrages vergütet wird. Der Leistungsbedarf bei dem Kläger sei im Quartal 1/2013 zu 87,67% ausbezahlt worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V oder ausArt. 12, 3 Grundgesetz.

Ergänzend trug die Prozessbevollmächtigte einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 3.2.2015 vor, bei Gestaltung des HVM müssten die gesetzlichen Regelungen des ärztlichen Berufsrechts (Art. 34 Abs. 1 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz) eingehalten werden. Der HVM lasse die Schwerpunktbildung außer Betracht. Insofern werde gegen Art. 3 Grundgesetz verstoßen. Des Weiteren wurde ausgeführt, bis zum Quartal 4/2012 sei die ÖGD dem Regelleistungsvolumen unterfallen. Damals hätten die Anträge des Klägers zu einer Anpassung geführt. Durch die Topfbildung werde dem Kläger eine solche Antragstellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 stellte die Prozessbevollmächtige des Klägers folgende Anträge:

I. Der Honorarbescheid der Beklagten vom 14.08.2013 für das Quartal 1/2013 sowie der hierauf Bezug nehmende Widerspruchsbescheid vom 14.05.2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Honorarfestsetzung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Vertreter der Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Beklagtenakte, sowie die Klageakten der Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 1174/14 und S 38 KA 1175/14 samt Beklagtenakten. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich nach Auffassung der Kammer auch als begründet. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die in engem Zusammenhang mit den ebenfalls im Termin der mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 entschiedenen Verfahren unter den Az. S 38 KA 1174/14 und S 38 KA 1175/15 steht. In den zuletzt genannten Verfahren war zum einen zu entscheiden über die Anpassung der Obergrenze mit Bezug zum Fallwert, zum anderen über die Anpassung der Obergrenze mit Bezug zur Fallzahl. Sind bei einem von beiden oder bei beiden Korrekturen zu Gunsten des Klägers veranlasst, so ändert sich das Honorarvolumen, weshalb dann der Honorarbescheid für das Quartal 1/2013 aufzuheben und zu korrigieren ist.

Entgegen den Ausführungen der Klägerseite sind die angefochtenen Bescheide nach Auffassung des Gerichts formell rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit die Begründung der Bescheide rechtlich beanstandet wird und deshalb ein Verstoß gegen § 35 SGB X vorliegen soll. Denn die Vorschrift erfordert nicht, dass schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten begründet werden. Gerade an die Begründung von Honorarbescheiden und damit zusammenhängenden Entscheidungen dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Bescheide an einen sachkundigen Personenkreis richten, „der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut ist bzw. zu dessen Pflichten es gehört, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen“. Es müssen daher nicht alle für die Berechnung des Honorars wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 6 KA 37/11 R). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei den angefochtenen Bescheiden kein Begründungsdefizit nach § 35 SGB X festzustellen.

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die „Topf in Topf-Bildung“ nach Abschnitt E Anlage 3b Nr. 4.1c bzw. 4.1.2 (VIII) HVM in Verbindung mit Abschnitt E Anlage 4b HVM. Die von ihm erbrachte Leistung nach der GOP 13400 EBM („Ösophago-Gastroduodenoskopie“) wurde ab dem Quartal 1/2013 dem Vergütungsvolumen für Leistungen mit Mengenbegrenzung, sog. „Topf-in-Topf-leistungen“ zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass bis zu 300 ÖGD voll vergütet werden, die darüber hinausgehenden in Höhe von 70%.

Dagegen bestehen nach Auffassung des Gerichts keine rechtlichen Bedenken. Die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes stehen im Einklang mit § 87 b SGB V und den Grundsätzen der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der leistungsproportionalen Vergütung. Nach § 87b Abs. 1 SGB V verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die vereinbarte Gesamtvergütung mit Hilfe eines Verteilungsmaßstabes, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Dabei soll der Verteilungsmaßstab Regelungen vorsehen, die verhindern, dass „die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag… hinaus übermäßig ausgedehnt wird“ (§ 87b Abs. 2 S. 1 SGB V). § 87 b SGB V wurde durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl I S. 2983) neu gefasst. Dem Normgeber, hier also der Vertreterversammlung steht nunmehr im Vergleich zur früheren Rechtslage bei der Ausgestaltung der Vergütungsregelungen ein noch weitergehender Gestaltungsspielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Angesichts des Umstandes, dass der HVM zum 01.01.2013 in Kraft ist, es handelt sich um das 1. Quartal, in dem der neue HVM gilt, sind die HVM-Regelungen als Anfangs- und Erprobungsregelungen zu qualifizieren. Hier gilt sogar ein erweiterter Gestaltungsspielraum, der allerdings nicht pauschal von der Beachtung der rechtlichen Vorgaben entbindet (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2010, Az. B 6 KA 16/09 R; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2010, Az. L 11 KA 23/08).

Von diesem Gestaltungsspielraum sind auch die ab dem 01.01.2013 geltenden „Topf-in Topf-Leistungen“ nach Abschnitt E Anlage 3b Nr. 4.1c bzw. 4.1.2 (VIII) HVM in Verbindung mit Abschnitt E Anlage 4b HVM gedeckt. Der Normgeber ordnet diesem Teil des Vergütungssystems Leistungen zu, die er zwar für förderungswürdig hält, die er aber anders als freie Leistungen in der Menge begrenzt. Die genannten Regelungen sehen vor, dass 300 ÖGD voll nach der B€GO vergütet werden, die darüber hinausgehenden Leistungen mit 70%.

Warum diese Regelung grundsätzlich nicht mit § 87b SGB V bzw. Art. 12, 3 GG zu vereinbaren ist, wie die Prozessbevollmächtigte ausführt, erschließt sich dem Gericht nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Mengenbegrenzung kein Novum darstellt. Fallzahlbegrenzungen im HVM als flankierende Maßnahmen des EBM auf der Grundlage von § 85 Abs. 4 Sätze 1-3 SGB V (a. F.) wurden bei Berücksichtigung des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Rechtsprechung seit jeher für zulässig erachtet (vgl. BSGE 81, 213). Sie sind somit im vertragsärztlichen Vergütungssystem seit langem immer wieder fester Bestandteil. Mit der Mengenbegrenzung soll bei begrenzter Gesamtvergütung eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Leistungserbringers vermieden und Aspekten der Qualitätssicherung Rechnung getragen werden.

Daraus, dass die ÖGD bis einschließlich Quartal 4/2012 dem RLV zugeordnet warwie der Kläger ausführt-, kann nicht hergeleitet werden, dies müsse auch für spätere Quartale so gelten. Denn es gibt kein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage. Abgesehen davon wäre eine Zuordnung der ÖGD zum RLV (ohne Berücksichtigung der Anpassungsmöglichkeiten) für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit ungünstiger als deren Qualifizierung als „Topf-in-Topf-Leistung“. Denn beim RLV ist nach B 7.3.5 HVM eine nicht unerhebliche Fallwertminderung bei Überschreiten der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe vorgesehen.

Dafür, dass die Regelungen gegen das Willkürverbot verstoßen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch, soweit klägerseits beanstandet wird, nicht nur für Internisten mit Schwerpunkt Gastroenterologie, sondern auch für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung sei die Leistung nach der GOP 13400 EBM plus eine „Topfin – Topfleistung“ und es werde deshalb die Schwerpunktbildung zu wenig berücksichtigt. Es trifft zu, dass nach dem EBM 2000 plus (III. 13.3.3 1. Absatz EBM i.V.m.III 13.1.1 Prämabel) auch Internisten ohne Schwerpunkt berechtigt sind, Leistungen der GOP 13400 (ÖGD) zu erbringen. Der Grund für eine vermeintliche unzulässige „Nichtberücksichtigung des Schwerpunktes“ liegt somit im EBM, nicht aber im HVM und dies nicht erst seit dem ersten Quartal 2013, sondern bereits seit Einführung des EBM 2000 plus zum 01.04.2005. Im Hinblick auf den ebenfalls weiten, von der Rechtsprechung anerkannten Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses als Normgeber bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Wenn der HVM die ÖGD dem Leistungsbereich „Topf-in-Topf-Leistung“ zuordnet, ohne zu differenzieren, ob die Leistung von einem Facharztinternisten ohne Schwerpunkt oder einem Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt „Gastroenterologie“, dann ist dies Ausfluss des EBM. Insofern ist äußerst fraglich, ob der HVM sich hätte darüber hinwegsetzen können, indem die ÖGD unterschiedlichen Honorarbereichen zugeordnet worden wäre, je nachdem von welchem Facharzt sie erbracht wird. Eine solche Differenzierung wäre schwerlich mit dem Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung nach § 85 Abs. 4 S. 3 SGB V zu vereinbaren, wonach grundsätzlich gleiche Leistungen gleich zu vergüten sind. Abgesehen davon steht auch der Vertreterversammlung als Normgeber für den HVM das Recht zu, zu pauschalieren und zu generalisieren. Hinzu kommt, dass die Regelungen für diese Leistungen eine Vergütung von mindestens 85% des B€GO- Betrages gewährleisten. Konkret betrug die Auszahlungsquote beim Kläger 87,67%.

Bei der Kritik der Klägerseite an der Ausgestaltung des RLV, QZV …, insbesondere an der Zuordnung der Zuschlagsleistungen (GOP 13401 f., 33042, 02401, 02100 EBM 2000 plus) und der Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie nach der GOP 30600 EBM (Der Kläger weist darauf hin, es bestehe ein untrennbarer Zusammenhang mit der Behandlung von Hämorrhoiden.) verbunden mit der Forderung, diese müssten sich an der Hauptleistung orientieren, übersieht die Klägerseite einmal mehr den weiten Gestaltungsspielraum. Die Zusatzleistungen teilen nicht zwingend das Schicksal der Hauptleistung, indem sie genauso wie diese dem RLV, QZV, freien Leistungen oder dem Vergütungsbereich „Topf-in-Topf-Leistung“ zugeordnet werden müssten. Ein solcher Grundsatz ist weder dem SGB V zu entnehmen, noch kann er auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte gestützt werden.

Was die Fallzahlzuwachsbegrenzung nach B 7.3.4 HVM betrifft, ebenfalls von der Klägerseite beanstandet, sind Verstöße gegen § 87b SGB V, gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12, 3 Grundgesetz) und den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung (§ 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) nicht erkennbar. Nach B 7.3.4 HVM wird die RLV-Fallzahl auf der Basis des Vorjahresquartals … um 3% erhöht, wenn die Summe aller RLV-Fallzahlen einer in Abschnitt E, Anlage 1 Nr. 2 genannten Fachgruppen im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als 3% zunimmt und auch bei dem betroffenen Arzt ein Fallzahlzuwachs von mehr als 3% zu verzeichnen ist. Diese Fallzahlzuwachsbegrenzung ist rechtmäßig, da damit die Auswirkungen von Leistungssteigerungen innerhalb der Fachgruppe bleiben, die sie verursacht hat. Ein Festhalten an der Fallzahl ist allerdings nicht durchgängig zulässig, insbesondere dann nicht, wenn es unmöglich gemacht wird, den Umsatz durch eine Erhöhung der Zahl der behandelten Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu steigern. Bei typischen Fallkonstellationen (Neuanfänger; Vertragsärzte mit unterdurchschnittlicher Fallzahl) besteht die Pflicht, diese zu regeln ( Bay LSG, Urteil vom 29.01.2003, Az. L 12 KA 143/01). Dem hat auch die Vertreterversammlung im HVM Rechnung getragen, indem B 7.3.4 HVM (IV) Ausnahmen für „Neuärzte“ und Ärzte mit unterdurchschnittlicher Fallzahl vorsieht. Der Kläger ist weder ein „Neuarzt“, da er bereits im 1. Quartal 2012 zugelassen war, noch ist er ein Vertragsarzt mit unterdurchschnittlicher Fallzahl. Ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang die Schwerpunktbildung und der Umstand, dass der Kläger der einzige Gastroenterologe im Planungsbereich ist, zu berücksichtigen ist, kann nicht im Rahmen einer abstrakten Regelung geschehen, sondern bleibt einer Einzelfallentscheidung im Zusammenhang mit Ausnahmebestimmungen und Härtefallregelungen, die nicht zwangsläufig kodifiziert sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 19/10 R), vorbehalten.

Die Fallzahlzuwachsbegrenzung stellt zwar eine Berufsausübungsregelung dar, die aber im Hinblick auf Gemeinwohlbelange als zulässig zu erachten ist. Denn die Sicherung der finanziellen Stabilität und die Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Sozialen Krankenversicherung sind bedeutsame Aufgaben des Gemeinwohls, denen sich der Gesetzgeber nicht entziehen darf (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. Vf2 – VII-00).

Insgesamt ergibt sich auch kein Anspruch auf höheres Honorar aus dem aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (BSG, Urteil vom 27.06.2012, B 6 KA 37/11 R). Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit wäre nämlich nur dann verletzt, wenn zwei Gruppen, die sich in verschiedener Lage befinden, gleichbehandelt werden, ohne dass zureichende Gründe vorliegen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass das Gebot der leistungsproportionalen Verteilung aus § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V verletzt ist (BSG, Urteil vom 27. 2012, B6 KA 37/11 R; SG Marburg, Urteil vom 07.09.2014, S 12 KA 483/12). Auch kann der Kläger aus § 72 SGB V kein subjektives Recht auf höheres Honorar ableiten. Denn die genannte Vorschrift besitzt ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter, auch wenn damit ein Rechtsreflex mit Auswirkung auf die Interessen des einzelnen verbunden sein sollte(vgl. BVerfG, BVerfGE 27, 297). Folglich sind die der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen des Klägers zugrunde gelegten Regelungen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auch letztendlich durch die weitere Differenzierung (ab dem Quartal 1/2013 vier Honorarbereiche) mit dem Ziel, zu einem „Mehr“ an Honorarverteilungsgerechtigkeit und Kalkulationssicherheit zu gelangen, die Transparenz zwangsläufig darunter leiden muss.

Gleichwohl war die Kammer in ihrer Besetzung im Hinblick auf die besondere Situation (Kläger ist einziger Gastroenterologe im Planungsbereich; Versorgungsauftrag des Klägers qua seiner Zulassung als Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie; Sicherstellungsaustrag der Beklagten) der Auffassung, es müsse dem entweder im Zusammenhang mit den Fallzahlen (ÖGD) oder im Zusammenhang mit dem Fallwert angemessen Rechnung getragen werden. Vor dem Hintergrund hat die Kammer die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 behandelten Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 1174/14 und S. 38 KA 1175, betreffend die Anpassung des Fallwertes und die Anpassung der Fallzahl positiv entschieden. Entsprechend den Ergebnissen der Anpassung ist der Honorarbescheid aufzuheben und sind die Honorare nach Korrektur neu festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts München vom 04.02.2015 in den Verfahren S 38 KA 1031/14, 1174/14, 1175/14, 1471/14, 1864/14 und 1865/14 aufgehoben und die Klagen des Klägers abgewiesen.
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Annotations

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.