Sozialgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - S 31 R 1146/16

published on 09/11/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - S 31 R 1146/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene vom 10.03.2001 bis zum 30.09.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Pflegefachkraft im Sinne von § 7 SGB IV beschäftigt war.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der ambulanten Krankenpflege. Sie ist auf die Pflege schwerstkranker, insbesondere tracheotomierter und langzeitbeatmeter Patienten spezialisiert. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D-Firma Ambulanter Krankenbehandlungsdienst E. (im Folgenden: D-Firma).

Die Klägerin schließt, ebenso wie vormals D-Firma, mit ihren Kunden Betreuungsverträge, die eine 24-Stunden-Versorgung der Patienten durch die Klägerin sicherstellen. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beschäftigte D-Firma fest angestellte Fachpflegekräfte und setzte außerdem Fachpflegekräfte ein, mit denen sie Verträge über freie Mitarbeit abgeschlossen hatte.

Der Beigeladene, geboren am XX.XX.1961, ist Fachkrankenpfleger für Intensiv- und Anästhesiemedizin. Er schloss mit D-Firma am 10.03.2001 einen Vertrag unter der Überschrift „Vereinbarung über freie Mitarbeit“. Gemäß § 1 des Vertrages sollte D-Firma berechtigt sein, dem Beigeladenen Einzelaufträge anzubieten zur Abdeckung überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung, oder falls die Versorgung eines bestimmten Patienten eine besondere Qualifikation erforderte, die durch die Angestellten von D-Firma nicht abgedeckt war. Dem Beigeladenen sollte es freistehen, ob er einen Auftrag annimmt. In § 2 wurde dem Beigeladenen ein konkreter Auftrag zur Pflege zweier namentlich benannter Patienten ab 10.03.2001 erteilt. Gemäß § 3 des Vertrages sollte der Beigeladene als Selbständiger tätig sein, Arbeitszeit und –ort sollte er frei bestimmen können, allerdings unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse des Einzelauftrags. Der Beigeladene sollte keinen arbeitsrechtlichen Weisungen von Seiten D-Firma unterliegen. Im Vertrag war ein weiterer Auftraggeber benannt, für den der Beigeladene als Selbständiger tätig war. Gemäß § 4 des Vertrags lag die fachliche Verantwortung gegenüber Patienten und Kassen bei D-Firma. Der Beigeladene verpflichtete sich zu Einhaltung des Pflegestandarts von D-Firma, sowie der Leitlinien nach dem Medizinproduktegesetz und der  MPBetreibV. Laut § 5 sollte für jeden neuen Auftrag eine neue Einzelvereinbarung geschlossen werden, gegebenenfalls auch telefonisch. Gemäß § 6 wurde die Tätigkeit mit 35.- DM pro Stunde vergütet, wobei für eine Nachtbereitschaft eine Pauschale von zuzüglich 300.- DM vereinbart war. Zahlung sollte nach Rechnungsstellung durch den Beigeladenen erfolgen. Gemäß § 7 sollt der Beigeladene bis zum 15. eines jeden Monates seine Verfügbarkeit bekanntgeben. Gemäß § 12 war er berechtigt, an Fortbildungen der D-Firma teilzunehmen, was jedoch tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Gemäß § 14 war vereinbart, dass ein Einzelauftrag endet, wenn ein Patient verstirbt oder sich in stationäre Behandlung begeben muss. Gemäß § 16 hatte der Beigeladene bei Verhinderung eine Ersatzkraft zu stellen.

Der Beigeladene hat außer den beiden im Vertrag vom 10.03.2001 benannten Patienten bis September 2003 weitere Patienten im Auftrag von D-Firma betreut, ohne dass diesbezüglich weitere schriftliche Verträge abgeschlossen wurden. Einen Kooperationsvertrag, wie D-Firma ihn gerichtsbekanntermaßen mit anderen freiberuflichen Kräften abgeschlossen hatte, gab es mit dem Beigeladenen nicht.

Der Beigeladene hat tatsächlich manche angebotene Einzelaufträge abgelehnt, etwa, wenn ihm die Betreuung eines Patienten angeboten wurde, mit dem er schlecht zurechtkam. Der Beigeladene hat sich regelmäßig, circa einmal pro Monat, mit Mitarbeitern von D-Firma getroffen, um über die Patienten zu sprechen. Auch an Teambesprechungen nahm er teil. Er führte im streitigen Zeitraum bis September 2003 auch Werbeveranstaltungen für D-Firma durch, z.B. in Form von Vorträgen vor Klinikpersonal, mit dem Ziel der weiteren Patientenakquise für D-Firma.

Der Beigeladene fuhr mit seinem eigenen PKW zu den Patienten und trug bei der Pflege seine eigene Kleidung. Arbeitsgerät war nicht nötig und wurde somit weder von ihm gestellt, noch von D-Firma. Handschuhe und Desinfektionsmittel befanden sich grundsätzlich vor Ort und wurden von den Angehörigen der Patienten bereitgestellt.

Seine Verfügbarkeit teilte der Beigeladene der D-Firma in der Weise mit, dass er sich online in einen Einsatzplan eintrug. Mit diesem Einsatzplan wurden auch die Festangestellten eingeteilt. Eine Zusammenarbeit mit Festangestellten bei Patienten oder in den Räumen von D-Firma fand – außerhalb der bereits benannten Besprechungen – nicht statt.

Der Beigeladene hatte vor Aufnahme der Tätigkeit für D-Firma als „freier Mitarbeiter“ keine unternehmerische Kalkulation hinsichtlich seines Stundensatzes durchgeführt, ihm war auch nicht klar, dass er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern haben würde. Der Beigeladene war neben der Tätigkeit für D-Firma auch für zwei weitere Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Im Übrigen ging er einem Beschäftigungsverhältnis in einem Krankenhaus nach. Der Beigeladene hatte im streitigen Zeitraum nie eine Ersatzkraft gestellt, weil er die geschuldete Tätigkeit immer selbst ausführen konnte.

Der Beigeladene verdiente in seinem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis im streitigen Zeitraum ca. 25.- DM pro Stunde. Von D-Firma erhielt er 35,- DM. In einzelnen Fällen erhielt er bei besonders schwierigen Aufträgen auch eine höhere Vergütung von D-Firma, bis zu 54.- DM pro Stunde.

D-Firma und der Beigeladene beantragten am 31.07.2001 Statusfeststellung bei der Beklagten mit dem Ziel der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit.

Nach Anhörung der Beteiligten erließ die Beklagte am 20.12.2002 den hier streitgegenständlichen Bescheid, demzufolge die streitige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

D-Firma erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beklagte zu den näheren Umständen der Tätigkeit durch schriftliche Anhörung der Beteiligten. Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2004 zurückgewiesen.

D-Firma erhob Klage, eingegangen beim Sozialgericht München am 07.10.2004, Az.: S 31 R 5583/04.

Das Gericht hat den Fachkrankenpfleger C., dessen Tätigkeit hier streitig ist, zum Rechtsstreit beigeladen. Der Rechtsstreit ruhte zunächst im Hinblick auf Parallelverfahren, die unter den Aktenzeichen S 11 RA 1110/04 und S 11 R 2744/08 beim SG München anhängig waren.

Nach Berufungsurteil in einem der Parallelverfahren (Bayerisches LSG vom 16.07.2015, Aktenzeichen L 5 R 978/12) wurde das hiesige Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 31 R 1146/16 wieder aufgenommen. Klägerin war inzwischen auf Grund Rechtsnachfolge die A-Firma mbH.

Mit Bescheid vom 04.04.2017 gegenüber der Klägerin, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wurde, änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 20.12.2002 dahingehend ab, dass in der Beschäftigung des Beigeladenen ab 10.03.2001 bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 wurde der Beigeladene detailliert zu den Umständen seiner Tätigkeit für D-Firma von 2001 bis 2003 angehört. Eine Anhörung der Klägerin konnte nicht erfolgen, weil die jetzige Klägerin als Rechtsnachfolgerin von D-Firma keine Angaben zu den Umständen der streitigen Tätigkeit machen kann.

Der Beigeladene wurde ab September 2003 von D-Firma beschäftigt als Bereichsleiter Allgäu/Schwaben. Dies war eine rein organisatorische Tätigkeit, die von vornherein als Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV angemeldet worden war und hier nicht streitgegenständlich ist.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 20.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 und des Bescheides vom 04.04.2017 aufzuheben und festzustellen,

dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Klägerin als außerklinischer Fachkrankenpfleger vom 10.03.2001 bis 30.09.2003 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 SGB IV ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München sowie der beigezogenen Rentenversicherungsakte des Beigeladenen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 7a SGB IV erlassen hat, mit Recht entschieden, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Fachkrankenpfleger für D-Firma vom 01.03.2001 bis zum 30.09.2003 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 SGB IV ausgeübt hat. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin somit nicht in ihren Rechten.

Beurteilungsmaßstab für die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorlag, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob demnach eine Beschäftigung besteht, ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen eine Beschäftigung sprechen, zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, welche Umstände überwiegen. Ausgangspunkt ist dabei das Vertragsverhältnis, wie es sich aus den Vereinbarungen ergibt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, sind diese maßgeblich, soweit die Abbedingung vertraglicher Vereinbarungen rechtlich zulässig ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gibt es bei der streitigen Tätigkeit sowohl Kriterien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, als auch Kriterien, die für eine Beschäftigung sprechen.

Für selbständige Tätigkeit spricht in erster Linie, dass der Beigeladene seine Arbeitskraft nicht in vollem Umfang oder im Sinne einer Teilzeitbeschäftigung zumindest teilweise der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr ist sowohl dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 10.03.2001, als auch den glaubwürdigen Ausführungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass der Beigeladene tatsächlich frei und selbst darüber entschied, welche Zeiträume er D-Firma anbieten wollte, und welche Aufträge er beispielsweise im Hinblick auf die Person des Patienten annehmen wollte. Der Beigeladene genoss hier ein Maß an Freiheit, wie es Angestellte im Allgemeinen nicht haben und auch die angestellten Pflegekräfte von D-Firma nicht hatten. Ihren Angestellten konnte D-Firma im Zweifelsfalle die Weisung erteilen, zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Patienten zu pflegen. Sie war nicht verpflichtet, Änderungswünsche von Angestellten zu berücksichtigen. Vielmehr hatte sie die Rechtsmacht, diesbezüglich Arbeitgeber-Weisungen zu erteilen. Die Freiheit des Angestellten beschränkte sich dann darauf, die Pflege eines bestimmten Patienten weisungswidrig abzulehnen mit dem Risiko, den Arbeitsplatz auf Grund Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen komplett zu verlieren. Dies ist nicht vergleichbar mit der Möglichkeit des Beigeladenen, bestimmte Patienten abzulehnen und stattdessen andere Aufträge entgegenzunehmen.

Weiterhin spricht für Selbständigkeit, dass der Beigeladene über seine Tätigkeit Rechnungen stellte und im Falle seiner Verhinderung verpflichtet war, Ersatz zu stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es tatsächlich niemals zur Stellung einer solchen Ersatzkraft gekommen ist. Diesem Indiz kann somit kein großes Gewicht für die Annahme von Selbständigkeit beigemessen werden, ebenso wenig der Tatsache, dass der Beigeladene laut Vertrag nicht zur Teilnahme an Dienstbesprechungen verpflichtet war. Denn tatsächlich hat er regelmäßig an Teambesprechungen von D-Firma teilgenommen.

Stärkeres Gewicht haben im vorliegenden Fall die Kriterien, die für eine Beschäftigung sprechen. Hierzu zählt zunächst die durchaus vorhandene Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb von D-Firma. Diese Eingliederung wird bereits daran erkennbar, dass der Beigeladene sich online in denselben Einsatzplan eintrug, der auch den Einsatz der angestellten Pflegekräfte regelte. Der Beigeladene war somit ein wesentlicher Baustein bei der Planung der D-Firma hinsichtlich der Erfüllung ihrer gegenüber den Patienten übernommenen vollumfänglichen Pflegeverpflichtung.

Die Eingliederung wird weiterhin sichtbar an der Teilnahme des Beigeladenen an Teambesprechungen, sowie an Durchführung von Werbeveranstaltungen für D-Firma. Das werbende Auftreten des Beigeladenen diente nicht der eigenen Auftragsakquise, sondern der Verbesserung der Auftragssituation von D-Firma. Der Beigeladene war damit stärker in den klägerischen Betrieb von D-Firma eingebunden, als andere Pflegekräfte, die der erkennenden Kammer aus Parallelverfahren zum gleichen Rechtsproblem bekannt sind und hier als selbständig eingeschätzt wurden.

Davon abgesehen ist als weiteres Indiz für Selbständigkeit zu beachten, dass der Beigeladene keinerlei unternehmerische Kalkulation durchgeführt hatte, was dazu führte, dass ihm im vorhinein gar nicht klar war, dass eine Bezahlung mit 35.- DM pro Stunde in Anbetracht der Abzüge, die ein Selbständiger für Versicherungen und Steuern zu tragen hat, kein ausreichendes Entgelt für einen Selbständigen darstellten. Anders als in dem Fall eines Erziehungsbeistandes, für den das BSG mit Urteil vom 31.03.2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) auf Selbständigkeit entschieden hat, wurde die streitige Tätigkeit somit nicht mit einem Entgelt vergütet, das ganz erheblich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten Beschäftigten lag. Dies wäre nämlich nach dem genannten BSGUrteil ein ganz wesentliches Kriterium, das den Ausschlag für Selbständigkeit geben könnte (im dortigen Fall wurden dem vom BSG als selbständig eingestuften Erziehungsbeistand 40,- bis 41,50 EUR Stundensatz bezahlt). Der Beigeladene hatte im streitigen Zeitraum als Beschäftigter 25.- DM pro Stunde verdient, und als „Selbständiger“ im Durchschnitt 35.- DM pro Stunde. Eine ganz erheblich höhere Vergütung stellt das nicht dar.

Dass der Beigeladene hinsichtlich der Art und Weise seiner Pflegetätigkeit keine Einzelanweisungen von D-Firma erhielt, spielt für die Statusbeurteilung keine maßgebliche Rolle. Im Hinblick auf die qualifizierte Ausbildung des Beigeladenen, ebenso wie der der angestellten Fachpflegekräfte, entspricht es auch der Arbeitswirklichkeit eines Beschäftigten, dass Einzelweisungen hinsichtlich der Frage, wie die Pflege auszuführen ist, sich erübrigen. Für Beschäftigung spricht allerdings, dass der Beigeladene vertraglich auf Einhaltung der Pflegestandards von D-Firma verpflichtet wurde, was als Ausfluss eines Arbeitgeber-Weisungsrechts anzusehen ist.

Keine Rolle spielte für die Entscheidung der Kammer, dass der Beigeladene keine nennenswerten Investitionen für seine Tätigkeit getroffen hat. Dies ist in vielen Dienstleistungsbranchen der Fall, auch wenn Tätigkeiten von unzweifelhaft Selbständigen ausgeübt werden – schlicht deshalb, weil viele Dienstleistungen keine nennenswerten Investitionen erfordern. Das Vorliegen eines erheblichen Unternehmerrisikos stellt in solchen Tätigkeiten daher kein taugliches Abgrenzungskriterium dar (vgl. BSG vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, NZS 2017, S. 665, Rn 42f).

Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beigeladene keine eigene Betriebsstätte unterhielt, da eine Betriebsstätte für selbständige Tätigkeiten in der Heimpflege generell nicht nötig ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn 44).

Bei Abwägung aller Umstände ist die erkennende Kammer im vorliegenden Fall, vor allem mit Blick auf die starke Eingliederung des Beigeladenen in den Betrieb von D-Firma, gleichwohl der Auffassung, dass hier mehr für eine Beschäftigung spricht, als für eine selbständige Tätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Tatsache, dass die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist. Eine Kostentragungspflicht des Beigeladenen scheidet gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aus, da er keinen Antrag gestellt hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 31/03/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.