Sozialgericht München Urteil, 24. Apr. 2015 - S 22 SO 336/13

published on 24/04/2015 00:00
Sozialgericht München Urteil, 24. Apr. 2015 - S 22 SO 336/13
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Tenor

I. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen einen Überleitungsbescheid (20. Dezember 2012) worin der Beklagte den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass seines verstorbenen Vater auf sich übergeleitet hat. Alleinerbin des Vaters wurde dessen zweite Frau. Der Kläger ist das Kind aus der ersten Ehe.

Der ... geborene Kläger ist behindert. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 70 und die Pflegestufe I festgestellt. Er wird in seinen Angelegenheiten von seiner Mutter, Frau U betreut (Beschluss des Amtsgerichts R vom 31. Oktober 2007). Der Kläger erhält Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), zuletzt durch Übernahme der Kosten für die Schulausbildung und Unterbringung im Wohnheim des heilpädagogischen Zentrums S. Dort trat er zum 5. Mai 2012 aus und wurde ab dem 7. Mai 2012 in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) in R im Eingangsverfahren für den Berufsbildungsbereich aufgenommen. Ab dem  5. Mai 2012 war der Kläger im Außenwohnheim des Katholischen Jugendsozialwerks M untergebracht.

Bereits am ... 2009 war der Vater des Klägers verstorben. Alleinerbin wurde dessen zweite Ehefrau S, die Beigeladene. Der Kläger erhält seit dem Tod des Vaters eine Halbwaisenrente, die der Beklagte auf sich übergeleitet hat.

Aus dem Nachlassverzeichnis vom 26. Juli 2010 ergibt sich ein Nachlasswert in Höhe von 180.532,59 €. Insoweit waren bzw. sind weitere Verfahren des Klägers gegen die Alleinerbin vordem Zivilgericht (Landgericht W) anhängig.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis zum 4. August 2012 Sozialhilfe für die Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohnheim des katholischen Jugendsozialwerks. Im Tenor dieses Bescheides wurde unter Ziffer 3 verfügt, dass das Vermögen des Klägers derzeit nicht einzusetzen ist. In den Gründen führte der Beklagte aus, der Kläger verfüge nach Aktenlage derzeit über kein Vermögen. Daher sei ein Vermögenseinsatz nicht zu verlangen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 wurde die Kostenübernahme bis zum 31. August 2013 in der gleichen Form verlängert. Diese Bescheide sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden.

Am 20. Dezember 2012 leitete der Beklagte in einem weiteren Bescheid den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass des verstorbenen Vaters gegen die Beigeladene für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis maximal in Höhe der Aufwendungen und bis zu einem Freibetrag von 2600 € auf sich über. Eine Anhörung des Klägers hierzu war nicht erfolgt. Der Überleitungsbescheid erging gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen.

Am 25. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid ein. Er sei nicht angehört worden, so dass bereits deshalb die im Rahmen der Überleitung zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft sei. Darüber hinaus sei der Überleitungsbescheid unbestimmt, weil nicht erkannt werden könne, in weicher Höhe und für welche Sozialhilfeleistungen der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werde, Im Übrigen gehe die Überleitung auch ins Leere, weil in den Bescheiden vom 20. Dezember 2012 und vom 7. Januar 2012 bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger sein Vermögen nicht einsetzen müsse.

Am 6. Februar 2013 stellte der Kläger beim Sozialgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Januar 2013 (S 52 SO 80/13 ER) dem durch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 13. Juni 2013 (L 8 SO 91/13 BER) entsprochen wurde.

Nach einer Untätigkeitsklage (S 22 SO 292/13) wurde der Widerspruch von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. In einem sich anschließenden Eilverfahren (S 22 SO 326/13 ER), in den es um die aufschiebende Wirkung für die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens ging, erklärte der Beklagte, er werde bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anerkenne. Das Gericht hat daraufhin den zuletzt gestellten Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen (L 8 SO 163/13 B ER) sowie eine Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 110A/I/13) blieb erfolglos.

Am 13. August 2013 hatte der Beklagte zum Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 einen weiteren Bescheid erlassen. In diesem Bescheid ergänzte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 dahingehend, dass im Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 Sozialhilfe-Nettoaufwendungen in Höhe von 43.702,24 € entstanden seien und ab dem 1. August 2013 in Höhe von ca. monatlich 3000 € anfallen werden. Die Ergänzung erfolge, um dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Hierzu nimmt der Beklagte auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember-2012 - L 9 SO 22/09 Bezug. Mit der am 2. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Aufhebung des Überleitungsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu erreichen und zusätzlich die Beklagte zu verpflichten, den übergeleiteten Pflichtteilsanspruch auf den Kläger wieder zurück zu übertragen. Weiterhin sei die Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 festzustellen.

Der Prozessbevollmächtigte argumentiert, der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 sei rechtswidrig. Aus ihm gehe nicht hervor, wofür und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werde. Diese mangelnde Bestimmtheit sei ein materieller Fehler und könne nicht mehr im Nachhinein geheilt werden. Im Übrigen könne hierzu auch auf die Entscheidung des BayLSG vom 13. Juni 2013 (L 8 SO 91/13 B ER) verwiesen werden. Dort habe das BayLSG die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Dezember 2012 bereits dargelegt.

Die Unbestimmtheit der Überleitung habe zu Problemen bei der Geltendmachung des PfÜchtteilsanspruchs im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht W geführt. Darüber hinaus habe der Beklagte in seinem Leistungsbescheid vom 20. Dezember 2012 und in der Folge auch im Verlängerungsbescheid vom 7, Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger für die bewilligten Leistungen sein Vermögen nicht einzusetzen brauche. Ohnehin handele es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um kein verwertbares Vermögen, weil dessen Berechtigung von der Alleinerbin bestritten werde und daher aus dem Pflichtteilsanspruch keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Verhalten des Beklagten auch widersprüchlich und treuwidrig. Er habe im Jahr 2009 erklärt, er werde den Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht erstreiten. Der Kläger war daher gezwungen, das Klageverfahren vor dem Zivilgericht durchzuführen, anderenfalls der Pflichtteilsanspruch verjährt wäre. Die Überleitung stehe daher in Widerspruch zu dieser in Bescheidform getroffenen Entscheidung, den Pflichtteil nicht im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Die Überleitung hätte erst erfolgen dürfen, nachdem der Bescheid des Jahres 2009 aufgehoben worden war. Der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 sei schließlich nichtig, weil er offensichtlich rechtswidrig sei. Er enthalte keine Regelung sondern beabsichtige, die Begründung eines vorangegangenen Bescheides in Bescheidform zu ergänzen. Dies sei nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.den Überleitungsbescheid des Beklagten-vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 aufzuheben,

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, den übergeleiteten. Pflichtteilsanspruch des Klägers auf den Pflichtteil aus dem Nachlass des am 20. Juni 2009 verstorbenen Vaters gegen die Beigeladene an den Kläger zurückzuübertragen und dies der Beigeladenen schriftlich anzuzeigen,

  • 3.die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2013 festzustellen,

  • 4.die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs sei dem Grunde nach erfolgt, weil der endgültige Nachlass noch nicht feststeht und daher der Pflichttelisanspruch des Klägers in seiner Höhe nicht beziffert werden konnte. Der Ergänzungsbescheid habe jedoch die Sozialhilfe-Nettoaufwendungen in der zwischen dem 5. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 angefallenen Höhe von 43.702,24 € beziffert. Im Übrigen sei der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 lediglich höchst vorsorglich ergangen, weil bereits der Bescheid vom 20. Dezember 2013 als ausreichend bestimmt angesehen werde.

Das Gericht hat die Mutter des Klägers und Alleinerbin des Nachlasses zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 13. Februar 2014). Im Verfahren hat sich die Beigeladene nicht geäußert.

Das Gericht hat weiterhin die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Richtige Klageart im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den Überleitungsbescheid ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 93 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (vgl. etwa § 93 Abs. 3 SGB XII). Die Beschwer des Klägers ist beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hat und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verliert (BayLSG vom 25.11.201 -L8 SO 136/10).

Klagegegenstand (§ 95 SGG) ist der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013,

1. Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige des Beklagten ist § 93 SGB XII. Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Satz 1, dass der Sozialhilfeträger einen Anspruch des desjenigen, der vom ihm Sozialhilfeleistungen erhält, gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches (SGB I) ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen auf sich überleiten kann. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Sozialhilfeleistung ohne Unterbrechung erbracht wird.

Die Überleitungsanzeige ist ein (privatrechtsgestaltender) Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), der den Übergang des Anspruchs vom bisherigen Gläubiger auf den Sozialhilfeträger bewirkt (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 17/08 R - juris -; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93 Rdnr. 127; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 93 Rdnr. 45). Eine Überleitungsanzeige muss daher inhaltlich hinreichend bestimmt sein (BSG, a.a.O. Rdnr. 13; Armbruster, a.a.O. Rdnr. 137; Münder, a.a.O. Rdnr. 40; Pattarin jurisPK-SGB X, § 33 Rdnr. 59).

Weil im vorliegenden Fall, die Kammer dieses Bestimmtheitserfordernis bereits als nicht gegeben ansieht, können weitere Rechtsfragen, etwa das Problem, ob eine rechtmäßige Überleitung eine rechtmäßige Leistungsgewährung voraussetzt (erweiterte Sozialhilfe gem. § 92 SGB XII bzw. 19 Abs. 5 SGB XII - vgl dazu den Beschluss des BayLSG vom 13. Juni 2013 - L 8 SO 91/13 B ER) offen bleiben.

Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X verlangt allgemein, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalfen daran auszurichten (z.B. BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R-juris Rdnr. 15). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 14. August 1996 - 13 RJ 9/95 - juris Rdnr. 38).

Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (vgl. Armbruster a.a.O Rdnr. 127; Münder, a.a.O. Rdnr. 40;). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 20. Dezember 2012 jedenfalls insoweit nicht, als der Beklagte dort nicht die Art der gewährten Leistungen bezeichnet hat.

Der Beklagte hat im Bescheid vom 20. Dezember 2012 lediglich mitgeteilt, er trage die Kosten des Aufenthalts des Klägers in der Einrichtung der katholischen Jugendfürsorge. Damit ist jedoch nicht bezeichnet worden, weiche Leistungen der Beklagte an den Kläger erbringt. Tatsächlich ist die Frage, welche Leistungen wirklich bewilligt worden sind, diffus. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2012 tenoriert als bewilligte Leistungen, Grundsicherung, Barbetrag, Bekleiduhgshilfe und Eingliederungshilfe. Aus dem Berechnungsbogen und der Begründung des Bescheides geht jedoch hervor, dass (jedenfalls bis einschließlich Juli 2012) keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Ähnlich verhält es sich mit der Folgebewilligung vom Januar 2013. Die Tenorierung umfasst dort, neben Grundsicherung und Eingliederungshilfe auch den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfe. Das Berechnungsblatt weist jedoch eine Leistungsberechnung aus, nach der keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wozu jedoch der Barbetrag und Bekleidungshilfe gemäß § 27b Abs. 2 SGB II gehören, bewilligt wurde.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bestimmtheitsproblem der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige muss die Frage, was für Leistungen im vorliegenden Fall tatsächlich bewilligt und erbracht worden sind, nicht weiter vertieft werden. Für eine rechtmäßige, d.h. hinreichend bestimmte Überleitung ist es jedenfalls erforderlich, dass im Bescheid die Art der gewährten Leistungen (vgl. hierzu § 8 SGB XII) bezeichnet wird (vgl. auch SHR.93.03). Es reicht also nicht aus, wenn nur mitgeteilt wird, dass überhaupt Leistungen erbracht werden. Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zum Leistungsempfänger. Dieser muss die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Überleitung zu prüfen. Jedenfalls im Verhältnis zu ihm gehört dazu, dass auch die Kausalität zwischen der Nichterfüllung des übergeleiteten Anspruchs und der Leistungserbringung nachvollzogen werden kann. Diese Prüfung der Kausalität ist weitestgehend unproblematisch, soweit es sich um die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt/Grundsicherung nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII handelt. Bei diesen Hilfen wirkt sich grundsätzlich jedes Einkommen im Sinn der §§ 82 bis 84 SGB XII leistungsmindernd aus. Bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XI! stellt sich jedoch auch die Frage, in weichem Umfang ein Einkommenseinsatz zuzumuten ist (§§ 19 Abs. 3, 82 bis 89 SGB XII). Eine Überleitung ist insoweit nur in dem Umfang zulässig, in dem Ansprüche gegen Dritte, wären sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung realisiert gewesen, Einfluss auf die Höhe der Hilfe gehabt hätten bzw. einen Kostenersatz beeinflussen können. Unter diesem Gesichtspunkt muss daher eine fiktive Berechnung angestellt werden, die aber nur möglich ist, wenn die Art der gewährten Leistungen im Einzelnen mitgeteilt wird. Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn die Überleitungsanzeige vom Dritten angefochten wird, kann dahinstehen. Insoweit ließe sich der Standpunkt vertreten, dass die vorgenannten Gesichtspunkte in diesem Verhältnis keinen Drittschutzcharakter haben, weil der Dritte, wenn der Anspruch besteht und fällig ist, ohnehin zahlen oder hinterlegen muss, sei es an den Leistungsberechtigten, sei es an den Sozialhilfeträger und es ihn wegen des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) möglicherweise auch gar nichts angeht, was für Leistungen sein Gläubiger vom Sozialhilfeträger erhalten hat.

Die fehlende Angabe der Art der erbrachten Leistungen ist im vorliegenden Fall weder im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern noch im Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 nachgeholt worden. Im Widerspruchsbescheid heißt es hierzu lediglich, dass aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2012 hervorgehe, „wegen welcher Leistungen .der Sozialhilfe und für welche leistungsberechtigte Person“ Ansprüche nunmehr übergeleitet werden. Dies trifft jedoch wie oben gezeigt nicht zu. Auch der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 präzisiert die Überleitung nur insoweit, als die Höhe der der bisher (5. Mai 2012 bis 31. Juli 2013) erbrachten „Nettosozialhilfeaufwendungen“ beziffert wird. Die Art der erbrachten Leistungen (§ 8 SGB XII) bleibt weiterhin offen.

Aus diesem Grund braucht die Kammer nicht darüber zu befinden, ob ein Bestimmtheitsmangel überhaupt nach der Bekanntgabe des Bescheides noch beseitigt werden kann, und wenn ja, bis zu weichem Zeitpunkt dies spätestens geschehen muss. Die Ansichten hierzu sind ausgesprochen uneinheitlich (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X Rnr. 25 ff).

Insgesamt ist festzustellen, dass der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben ist.

2. Neben dieser aufhebenden Entscheidung bedarf es keiner Verpflichtung des Beklagten, zur Rückübertragung des Pflichtteilanspruchs an den Kläger. Der Erfolg der Anfechtungsklage hat Insoweit rechtsgestaltende Wirkung und stellt den Zustand vor Erlass des Überleitungsbescheides wieder her. Im Verhältnis zur Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs besteht ebenfalls Rechtsklarheit, denn sie wurde vom Gericht zum Verfahren notwendig beigeladen (§ 75 Abs. 2 SGG), so dass das Urteil auch im Verhältnis zu ihr Bindungswirkung entfaltet (§§ 141 Abs. 1, § 69 Nr. 3, 75 Abs. 2 SGG). Die Klage war daher insoweit, dh. hinsichtlich des Leistungsantrags (Klageantrag Nr. 2), abzuweisen.

3. Neben der aufhebenden Entscheidung bedarf es auch keiner Feststellung der Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 (Klageantrag Nr. 3). Feststellungsanträge sind im Verhältnis zu Gestaltungsanträgen subsidiär (Meyer-Ladewig SozialgerichtsgesetzSGG, 11. Auflage, § 55 Rnr. 19 ff) und daher nicht zulässig, soweit das Rechtsschutzziel, wie hier, bereits mit der Anfechtung erreicht wird. Von der kassatorischen Entscheidung der Kammer wird der Überleitungsbescheid in all seinen Modifikationen (Widerspruchsbescheid, Ergänzungsbescheid) erfasst. Für den Ergänzungsbescheid folgt dies aus § 96 SGG. Daher ist für eine gesonderte Feststellung der Nichtigkeit neben der Anfechtung kein Raum (Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Rnr. 14a).

4. Im gerichtlichen Verfahren, das sich an ein Widerspruchsverfahren anschließt, entscheidet das Gericht bei Beendigung des Klageverfahrens nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung über die gesamten erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Kosten sind dabei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§§ 193 Abs. 2,197a SGG i.V. m. § 162 Abs. 1 VwGO). Dazu zählen die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Vorverfahrens nach § 78 SGG, das dem Gerichtsverfahren vorausgegangen ist.

Ausgehend vom Wortlaut des § 193 Abs. 3 SGG ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Gegensatz zur Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Auch hier ist jedoch Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für das Vorverfahren, dass dessen Heranziehung notwendig war (Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 Rn. 5b mit Wiedergabe des Meinungsstandes). Allerdings vertritt die soweit ersichtlich herrschende Meinung in der Sozialgerichtsbarkeit die Auffassung, dass die Frage, ob die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig gewesen ist, eine Frage der Kostenfestsetzung ist. Dementsprechend ist hier die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beachten. Anders als in der VwGO (und der FGO) erfolgt die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren daher im Verfahren nach § 197 SGG. Dort ist zunächst der Urkundsbeamte zuständig und erst im Nachgang (§ 197 Abs. 2 SGG), d.h. im Erinnerungsverfahren der Richter.

Diese Fallgestaltung darf nicht verwechselt werden mit einer Klage auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X. Dort ist (ebenfalls) neben den in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X geregelten Tatbestandsmerkmalen auch Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 1 S. Abs. 2 SGB X notwendig war. Wenn die Ausgangsbehörde (im Falle der Abhilfe) oder die Widerspruchsbehörde diese Entscheidung nicht getroffen hat, muss die Notwendigkeit im „isolierten Kosten verfahren“ erst noch durch das Gericht festgestellt werden, damit die Voraussetzungen des „isoliert“ eingeklagten Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 SGB X überhaupt vorliegen. Dies geschieht ausdrücklich oder jedenfalls Inzident im Urteil. So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall aber nicht, so dass über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu entscheiden ist und der Klageantrag in Ziffer 3) daher abzuweisen war.

5. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Klageverfahren ergibt sich aus § 193 SGG und trägt dem Umstand des Obsiegens Rechnung.

6. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Berufung nach Maßgabe der unten aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 143, 144 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 02/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit ist, ob der Beklagte Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt B auf Rückerstattung von Steuern auf sich überleiten durf
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.