Sozialgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - S 54 SO 457/16 ER

published on 16/09/2016 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 16. Sept. 2016 - S 54 SO 457/16 ER
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Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der anstehenden Kfz-Reparatur iHv 2 631,83 € zu gewähren.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

III. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe zu gewähren.

Der 1975 geborene Kläger leidet an spinaler Musekelatrophie und ist (elektro-) rollstuhlpflichtig. Ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und B anerkannt. Die Pflegekasse gewährt Leistungen nach der Pflegestufe III, insgesamt erhält der Antragsteller Hilfe zur Pflege in Form einer 22,5 Stunden-Assistenz, die durch Leistungen des Antragsgegners im Rahmen der Eingliederungshilfe auf eine 24-Stunden-Assistenz aufgestockt wird. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Antragsteller aus Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Der Antragsteller verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom-Kommunikationswirt), das der Antragsgegner ua durch Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe unterstützte. Im Anschluss an das Hochschulstudium wurde der Antragsteller mit einer von Prof Dr C. betreuten Dissertation vom FB09 der C. Universität C-Stadt als Doktorand angenommen (Bestätigung vom 28.1.2014).

Am 30.3.2014 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe. Er verfüge über einen aus Stiftungsmitteln angeschafften VW-Bus, der von seinen Assistenten gefahren werde. Er benötige das Auto für Fahrten zur Hochschule, um an Seminaren und Kolloquien teilzunehmen und den Fortgang seiner Promotion mit dem Betreuer zu besprechen, für Fahrten zu Kongressen, Symposien und Tagungen, zu denen er eingeladen werde, für Fahrten zu Bibliotheken und Archiven, zu kulturellen Veranstaltungen, Eltern und Verwandten sowie zu Aktionen, die im Rahmen behindertenpolitischer Aktionen stattfänden.

Der Antragsgegner lehnte die Bewilligung von Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung des Kfzs ab. Der Antragsteller habe durch das abgeschlossene Hochschulstudium einen angemessenen Beruf erlangt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Studienabschluss keine ausreichende Lebensgrundlage biete. Die Verpflichtung, eine bestmögliche Ausbildung zu unterstützen, bestehe nicht. Für die Eingliederung von Hochschulabsolventen sei zuvorderst die Bundesagentur zuständig. Im Übrigen könne der Antragsteller seine Teilhabeziele durch öffentlich Verkehrsmittel, Taxis oder Behindertenfahrdienste erreichen (Bescheid vom 12.8.2014).

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass er allein durch das abgeschlossene Hochschulstudium einen angemessenen Beruf nicht erlangen könne. Er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die an einen Kommunikationswirt in der freien Wirtschaft oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestellten Anforderungen zu erfüllen. Im Rahmen letzterer stünde ihm weiter der besondere arbeitsrechtliche Schutz schwerbehinderter Menschen (Kündigungsschutz, zusätzlicher Urlaub usw) nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund habe er sich zu einer universitären Laufbahn entschieden, die allerdings grundsätzlich eine Promotion voraussetze. Da die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter das einzige realistisch erreichbare Ziel sei, sei dieses Tätigkeitsprofil als angemessener Beruf im Sinne von § 13 Eingliederungshilfeverordnung anzusehen. Das Ziel der Hochschulhilfe sei damit noch nicht erreicht und die Hilfe entsprechend fortzuführen.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Promotionsstudium sei grds keine Ausbildung iS der Eingliederungshilfe. Soweit der Antragsteller auf seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt abziele, sei die Sozialhilfe nachrangig. Soweit der Antragsteller das Kfz zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geltend mache, sei er nicht darauf angewiesen. Ihm sei die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt durch die Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten zumutbar (Widerspruchsbescheid vom 2.4.2015). Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht rechtshängig (S 54 SO 257/15).

Am 29.8.2016 ließ der Antragsteller weiter einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sein Auto bedürfe dringend der Reparatur (Bremse an der Vorderachse kurz vor der Verschleißgrenze, Bremsscheiben an der Hinterachse: starker Standschaden - Tragbild beschädigt; Zahnriemenwechsel erforderlich, da es andernfalls zu einem Motorschaden kommen könne), die Kosten iHv rd 2 600 € (brutto) bedeute (vgl Angebot der D. GmbH vom 29.7.2016). Im Rahmen seiner Promotion müsse er regelmäßig nach Wien reisen. Die Reparatur sei dringend, da er bereits Mitte Oktober zu Recherchezwecken in die USA reise und dort anschließend vom 26. bis 30.10. an einer Konferenz in den USA teilnehme. Zuvor, also Ende September/Anfang Oktober müsse er noch zu einer Besprechung nach Wien fahren. Er fahre bis zu sechsmal jährlich nach Wien, um sich mit der seine Dissertation betreuenden Professorin zu treffen. Gegen Ende der Dissertation würden diese Treffen noch zunehmen, da der Betreuungsbedarf dann noch steige. In Wien nutze der Antragsteller das Kfz weiter für Fahrten zur Hochschule, zu den Bibliotheken und Fachveranstaltungen. Ein Umzug nach Wien komme nicht in Betracht, da er dort für die Dauer der ersten sechs Monate keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt inkl Hilfe zur Pflege und Eingliederungsbedarf zu bestreiten. Im Rahmen seiner Promotion besuche der Antragsteller schließlich nationale und ca dreimal jährlich auch internationale Kongresse, für die er mit dem Kfz zum Flughafen fahre. Entsprechendes gelte für den Besuch von Filmfestivals. Die Promotion erfordere schließlich zweimal wöchentlich den Besuch von Filmvorstellungen im Kino sowie zweimal monatlich von Lesungen und Ausstellungen.

Privat besuche der Antragsteller dreimal monatlich das Theater bzw die Oper auch außerhalb Münchens und alle zwei Monate seine Eltern, die in 280 km Entfernung lebten. Dreimal monatlich unternehme er Ausflüge zu Seen, Museen und Schlössern.

Der Antragsteller sei nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel oder einen Fahrdienst zu nutzen. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Muskelerkrankung sei die Atemmuskulatur stark eingeschränkt, so dass Atemwegsinfekte eine gravierende Gefahr für ihn darstellten. Sie könnten sich in kürzester Zeit zu einer schweren Bronchitis oder einer bedrohlichen Lungenentzündung entwickeln. Deshalb könne er den „Fußweg“ (wörtliches Zitat) zu bzw das Warten an einer Bushaltestelle nicht bewältigen. Er wäre zu lange ggf widrigen Wetterbedingungen und niedrigen Temperaturen ausgesetzt (vgl Attest der Dr E. vom 13.5.2014). Schließlich seien nicht alle Bahnlinien barrierefrei, so dass sich immer wieder große Lücken im Liniennetz auftäten, die ohne eigenes Kfz nicht überbrückt werden könnten. Das gegensätzliche Attest von Dr F., auf das sich der Antragsgegner stütze, stamme aus 2007 und werde insoweit vom Antragsgegner fehlerhaft interpretiert. Weiter müsse er zusätzliche Hilfsmittel wie einen Ersatz-Rollstuhl, ein Rutschbrett und verschiedene Korsetts mit sich führen (vgl Attest der Dr E. vom 13.5.2014 sowie des Dr G. vom 8.8.2016), die er nur im eigenen Kfz transportieren könne. Andernfalls seien Komplikationen zu befürchten. Unter diesem Gesichtspunkt scheide der Verweis auf Behindertenfahrdienste aus. Nachdem eine Fahrt mit dem Behindertenfahrdienst nach Wien bereits ca 800 € koste, wäre dies schließlich erheblich teurer als die Nutzung des eigenen Kfzs. Hinzu komme die fehlende Flexibilität der Fahrdienste.

Der Anordnungsanspruch des Antragstellers bestehe sowohl im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Hochschulhilfe sowie weiter aus Art. 24 Abs. 5 UN-BRK.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Reparatur seines Kfzs zu übernehmen sowie Hilfen für den Betrieb des Kfzs zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Er verweist im Wesentlichen auf die Begründung seiner Verwaltungsentscheidung und ergänzt, dass ein Verweis auf den öffentlichen Personennahverkehr auch dann zulässig sei, wenn sich dessen Nutzung zwar kompliziert aber nicht unmöglich darstelle. Der Personennahverkehr am Wohnort des Antragstellers sei überwiegend barrierefrei und der Antragsteller könne durch die ihn begleitende Assistenzkraft unterstützt werden. Hiergegen stünden auch die vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht. Diese seien unbestimmt („medizinische Gründe“ im Attest vom 8.8.2016 bzw Attest des Dr F. aus 2007, das die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Elektrorollstuhl als sehr eingeschränkt bewerte). Soweit auf die behauptete Gefahr der Unterkühlung auf dem Weg zu öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werde, könne dieser mit der Nutzung angemessener Kleidung begegnet werden. Auch seien die vom Antragsteller vorgetragenen Teilhabeziele mit denen der Eingliederung in das Arbeitsleben nicht vergleichbar gewichtig. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Teilhabeleistungen nur in angemessenem Umfang gewährt werden könnten und sich daran zu orientieren hätten, was Nichtbehinderte zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse aufwenden könnten. Nichtbehinderte Grundsicherungsbezieher konzentrierten ihre Teilhabe regelmäßig auf den Nahbereich. Auch gingen sie nicht mehrmals monatlich ins Theater oder in die Oper. Fahrten des Antragstellers zu seinen Eltern dienten bereits nicht der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Schließlich habe der Antragsteller selbst verschiedene Stellenangebote als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Promotionsstellen vorgelegt, die eine Promotion gerade nicht erforderten. Selbst wenn man die Notwendigkeit der Promotion unterstelle, sei insoweit der Kfz-Bedarf nicht glaubhaft bzw könne der Antragsteller auch insoweit auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden. Eine Entscheidung des Gerichts sei schließlich nicht eilbedürftig, da das Kfz des Antragstellers fahrbereit sei, er auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden könne und konkrete irreversible Nachteile, die sich aus einer ggf vorübergehenden Einschränkung der Teilhabe ergeben könnten, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien. Die Erschließung des Nachbereichs sei durch den Elektrorollstuhl und die Assistenz sichergestellt.

Die mit Beschluss vom 31.8.2016 zum Verfahren (notwendig) beigeladene Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass sie als zuständiger Rehabilitationsträger ausscheide. Für die Hochschulhilfe sei der Antragsgegner zuständig. Weiter seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB III für die streitige Kfz-Hilfe nicht erfüllt. Das Promotionsstudium sei nicht erforderlich, um den Antragsteller dauerhaft beruflich einzugliedern. Studiengänge außerhalb einer besonderen Einrichtung - wie hier - könnten von ihr nicht gefördert werden. Auch seien laufende Hilfen für Betrieb und Unterhalt des Kfzs nach der KfzHV nicht möglich, da diese Kosten behinderte und nicht behinderte Menschen gleichzeitig träfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte sowie die Akte des Gerichts verwiesen.

II

Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist statthaft als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Der Antragsgegner lehnte die Bewilligung der streitigen Hilfe ab. Die damit vorliegend vom Antragsteller begehrte vorläufige Ausweitung seiner Rechtsposition kann ausschließlich mit der Regelungsanordnung erreicht werden.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, die sich in der Regel aus der Eilbedürftigkeit ergibt (Anordnungsgrund). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG vom 22.11.2002, aaO und BVerfG vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927).

Darüber hinaus sind im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG notwendige besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu berücksichtigen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In diesen Fällen darf bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs eine Orientierung an den Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausschließlich auf einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen, in die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einzustellen sind (BVerfG vom 12.05.2005, aaO).

3. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist dem Antragsteller im tenorierten Umfang einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch des Antragsteller grds möglich (dazu a), im vorliegenden Verfahren aber nicht als glaubhaft nachzuvollziehen ist (dazu b). Im Hinblick auf die nicht nachzuholende gegenwärtige Teilhabe des Antragstellers beruht die Entscheidung auf den im Rahmen der Folgenabwägung überwiegenden Interessen des Antragstellers (dazu c).

a) Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf die streitige Kfz-Hilfe kann vorliegend sowohl nach dem SGB III als auch nach dem SGB XII bestehen. Erster unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Arbeitsleben, letzterer insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

aa) Als Anordnungsanspruch hinsichtlich der streitigen Kfz-Hilfe in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen zunächst als besondere Rehabilitationsleistungen vorrangig §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 117 Abs. 2 SGB III in Betracht. Danach sind besondere Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Insoweit käme die Förderung einer Promotion durch die Übernahme von Fahrtkosten als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (vgl BSG, Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R RdNr 20 mwN).

Insoweit wird insbesondere ein - auch gegenüber der Hochschulhilfe - der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangiger Leistungsanspruch begründet (vgl BSG, aaO), so dass der Einwand der Beigeladenen, ihre fehle jegliche Zuständigkeit nicht ohne weiteres überzeugt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KfzHV insoweit, als die Beigeladene darauf hinweist, die vorliegend streitigen Reparaturkosten könnten durch in der KfzHV geregelte Hilfen nicht gedeckt werden. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die besonderen Leistungen (nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III) ausschließlich in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden können. Denn bei solchen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 steht die „Art oder Schwere der Behinderung“ gerade nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen in besonderen Einrichtungen, sondern mit einem Defizit bei den allgemeinen Leistungen (vgl Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 117 SGB III RdNr. 61 f, wo die Kfz-Hilfe als mgl besondere Leistung gesehen wird).

Entgegen der in den in der Hauptsache angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung gestattet dieser (ggf) vorrangige Leistungsanspruch dem Antragsgegner gerade nicht, entsprechende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII (vgl BSG, aaO) zu verweigern. Insoweit wurde der Antragsgegner vielmehr, nachdem er den Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht an die Beigeladene/das zuständige Jobcenter weiterleitete (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX) im Außenverhältnis zuständiger Leistungsträger (vgl § 14 Abs. 2 SGB IX; vgl hierzu BSG, aaO, RdNr. 15 mwN).

bb) Unabhängig von den vorrangigen Teilhabeansprüchen nach dem SGB III bzw den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII, könnte ein Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 19 Abs. 3 S. 1 iVm §§ 53, 54 Abs. 1S 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bestehen.

Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, ist unstreitig. Insbesondere gewährt der Antragsgegner an anderer Stelle bereits (hier nicht streitige) Leistungen der Eingliederungshilfe.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX sowie ggf die auf Grundlage des § 60 SGB XII gestützte Eingliederungshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX gehören zu den Teilhabeleistungen insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB IX).

Die vom Antragsteller vorliegend geltend gemachten Anlässe, zu denen er das Kfz nutzt, sind der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen, und zwar - zumindest soweit es nicht unmittelbar um Besprechungen im Rahmen des Promotionsstudiums geht - wohl auch soweit sie vom Antragsteller vorliegend im Zusammenhang mit seiner Promotion vorgetragen werden (zB die mehrmaligen wöchentlichen Kinobesuche und die Teilnahme an Kongressen). Denn auch (und gerade) diese Aktivitäten geben dem Antragsteller die Möglichkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund des vom Antragsteller absolvierten und aus Mitteln der Eingliederungshilfe unterstützten Hochschulstudiums gelten, nachdem zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit gehört, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e SGB I; vgl Schütze in: Hauck/Noftz, SGB, 09/01, § 55 SGB IX RdNr. 11). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Form, in der der Behinderte am Leben in der Gemeinschaft teilhat, grds der Entscheidung des Behinderten obliegt (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R RdNr. 17). Dabei ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller, dem eine berufliche Tätigkeit derzeit nicht möglich ist, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um seinem Studium entsprechend tätig zu sein, zB durch Vorträge oder die Teilnahme an entsprechenden Kongressen uä. Insoweit überzeugt schließlich der Ansatz des Antragsgegners, nicht behinderte hilfebedürftige Menschen könnten auch nicht unbegrenzt teilhaben bzw täten dies in erster Linie im Nahbereich nicht bzw nicht uneingeschränkt (vgl BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - RdNr. 27 aE).

b) Weder der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch der zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann vorliegend allerdings abschließend geprüft werden.

Hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann derzeit nicht nachvollzogen werden, ob die streitige Hilfe nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium noch geeignet und notwendig ist, um den Antragsteller entsprechend einzugliedern. Insoweit stellt sich zum Einen die Frage, ob - im Hinblick auf die aktuelle Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers iS des § 41 Abs. 3 SGB XII, von der aufgrund seines Bezugs von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII auszugehen ist - die von ihm angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre überhaupt möglich ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann, dass eine entsprechende Tätigkeit (in zeitlicher Hinsicht) weniger anspruchsvoll sein soll, als eine solche in der freien Wirtschaft. Auf der anderen Seite weist der Antragsgegner nicht zu Unrecht darauf hin, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seinen „angemessenen Beruf“ als den eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beschreibt und insoweit auch nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen Stellen eine Promotion gerade keine Einstellungsvoraussetzung ist. Insoweit erscheint ua eine (weitergehende) fachliche Einlassung der Beigeladenen (vgl hierz BSG, 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - RdNr. 18) erforderlich, die im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist.

Darüber hinaus kann an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, den Behindertenfahrdienst oder das Taxi verwiesen werden kann. Insoweit ist unklar, ob ihm dies überhaupt (in jedem Fall) möglich ist (Infektionsgefahr, Möglichkeit der Umsetzung, Mitnahme von Hilfsmitteln). Die hierzu vorliegenden Unterlagen sind zT nicht aktuell bzw soweit sie aktuell sind zT unkonkret, so dass weitere Ermittlungen nötig sind. Dies gilt auch insoweit, als zu klären sein wird, ob der Infektionsgefahr durch entsprechende Kleidung ausreichend begegnet werden kann (zB hinsichtlich der eingeatmeten kalten Luft).

c) Wegen dieser im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klärenden Tatsachenfragen hat die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu ergehen. So kann ohne die Klärung der aufgeworfenen Fragen der (fehlende) Teilhabeanspruch nicht abschließend geprüft werden. Weiter bedeutet auch die vorübergehende Unmöglichkeit Teilzuhaben einen schwerwiegenden und durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu korrigierenden Nachteil.

Diese Möglichkeit der nachträglich nicht mehr zu korrigierenden Grundrechtsverletzung begründet schließlich ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der tenorierten einstweiligen Anordnung. Dies auch im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller, für den Fall, dass ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich nicht möglich ist, im Hinblick auf das derzeit vorhandene Kfz anderweitige Mobilitätshilfen wie Gutscheine für Fahrdienste (in dem im vorliegenden Fall erforderlichen Umfang) wohl nicht zur Verfügung stehen.

4. Der Anordnungsinhalt steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO). Dabei muss die angeordnete Maßnahme notwendig sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86b, RdNr. 30).

Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit einer vorläufigen Übernahme der Reparaturkosten ohne weiteres. Der Antragsteller bezieht fortlaufend existenzsichernde Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und kann bereits aus diesem Grund die durch den Kostenvoranschlag von Ende Juli 2016 glaubhaft gemachten Reparaturkosten iHv rd 2 600 € nicht „auslegen“. Es ist weiter glaubhaft, dass eine weitere Nutzung des Kfzs ohne die Reparatur zumindest auch im Interesse der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist.

Nicht glaubhaft ist hingegen, dass auch die vorläufige Übernahme der (sonstigen) laufenden Kosten des Kfzs notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Diese wurden bislang vom Antragsteller getragen bzw im Hinblick auf das Begehren in der Hauptsache verauslagt. Gründe, aus denen dies nunmehr nicht mehr möglich ist, sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Insoweit war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz demnach abzulehnen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.