Sozialgericht München Beschluss, 02. März 2017 - S 50 AS 278/17 ER

published on 02/03/2017 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 02. März 2017 - S 50 AS 278/17 ER
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit August 2016 hat.

Der 1955 geborene Antragsteller, der mit Unterbrechungen seit vielen Jahren im Leistungsbezug steht, beantragte am 14.09.2016 beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Ehefrau (Bl. 100 ff. der Verwaltungsakte).

Der Antragsgegner lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20.09.2016. Er begründete dies damit, dass keine entsprechende Vorsprache seitens des Antragstellers erfolgt sei. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 04.10.2016 entsprach der Antragsgegner mit Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren vom 19.10.2016 (Bl. 139 der Verwaltungsakte) in vollem Umfang. Der Antragsgegner hob den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2016 auf, wies zugleich aber darauf hin, dass eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 19.10.2016 (Bl. 140 der Verwaltungsakte) forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 02.11.2016 fehlende Unterlagen einzureichen. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid vom 04.11.2016 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller und den Mitliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2016 ganz. Hinsichtlich der Begründung des Versagungsbescheids wird auf Bl. 141 f. verwiesen. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. […] Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.“ Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dass geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich erbracht werden können, wenn der Antragsteller die fehlenden Unterlagen einreiche.

Am 25.11.2016 legte der Antragsteller ein auf den 16.10.2016 datiertes Schreiben vor, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 143 der Verwaltungsakte verwiesen wird.

Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 01.12.2016 (Bl. 145 der Verwaltungsakte) mit, dass es beim Versagungsbescheid vom 04.11.2016 bleibe, da außer der Frage nach dem Lebensunterhalt des Antragstellers von März bis Juni 2016 die Punkte des Schreibens vom 19.10.2016 weiterhin ungeklärt seien. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass sich gemäß § 21 SGB X die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Ein Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 04.11.2016 wurde nicht eingelegt.

Der Antragsteller stellte beim Antragsgegner auch keinen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Am 08.02.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 1 ff. und 43 der Verwaltungsakte verwiesen.

Antragsgegner eingegangen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab August 2016 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Gerichts und des Antragsgegners verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG führt nicht zum Erfolg.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit August 2016 begehrt, ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller hat für den Monat August 2016 keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner gestellt, der Bescheid vom 04.11.2016, mit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.09.2016 ganz versagt wurden, ist bestandskräftig und der Antragsteller hat seitdem keinen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner gestellt.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und der Antragsteller eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt, begehrt er eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Dieser Antrag ist aber unzulässig.

Teilweise fehlt es mangels Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung besteht in der Regel nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 26b).

An dieser Stelle wird der Antragsteller noch einmal darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht werden, wobei der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt, § 37 SGB II. Der Antrag ist beim zuständigen Leistungsträger zu stellen, § 16 SGB I.

Im Übrigen, also soweit der Antragsteller am 14.09.2016 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund des bestandskräftigen Versagungsbescheids vom 04.11.2016 unstatthaft.

Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für einen Zwischenzeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung nicht geltend gemacht werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. April 2016 - L 7 AS 160/16 B ER -, Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS -, Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 26d). Es gibt kein offenes „streitiges Rechtsverhältnis“ im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, das das Gericht vorläufig regeln könnte.

Da der Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 04.11.2016, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, keinen Widerspruch erhoben hat, ist das Verwaltungsverfahren bestandskräftig beendet, § 77 SGG.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
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published on 11/08/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Tatbestand
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.