Sozialgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - S 3 KR 1491/14 ER

published on 09/02/2015 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - S 3 KR 1491/14 ER
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Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der am ... 1948 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24.11.2014) aus dem Zahlungsbescheid vom 09.10.2013, mit dem die Praxisgebühr von 10,00 Euro erhoben wurde. Für die Behandlung bei Dr. C. vom 02.07.2012 hat der Antragsteller die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro bislang nicht bezahlt. Ein Rechtsbehelf gegen den Zahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2013 wurde vom Antragsteller nicht eingelegt, ein Anhörungsschreiben vom 25.03.2013 blieb ohne Resonanz des Antragstellers.

Laut Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24.11.2014 werden neben der Hauptforderung in Höhe von 10,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 21,42 Euro (Gesamtbetrag 31,42 Euro) erhoben.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen diese Forderung, da der Notarzt am 01.07.2012 erst nach neun Stunden eingetroffen ist (Dr. C.).

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass Einwendungen gegen die Forderung des rechtskräftigen Zahlungsbescheides vom 09.10.2012 vom Antragsteller weder erhoben wurden noch erkennbar sind.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt der Erfolg versagt.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnisses zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG).

Hier fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Zum Einen ist der Zahlungsbescheid vom 09.10.2013 rechtskräftig, das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit der daraus folgenden summarischen gerichtlichen Prüfung ist nicht geeignet, diesen Verfahrensschritt zu überspringen.

Ebenso wenig wurden vom Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile angeführt, die nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.