I.
In der beim Sozialgericht München anhängigen Klage ist streitig, ob bei dem Kläger statt eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 ein GdB von 80 und Merkzeichen „G“ festzustellen sind. Bei dem Kläger sind mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 bei einem GdB von 60 als Behinderungen festgestellt:
1. Abgelaufender Herzinfarkt, Stentimplantation, Herzleistungsminderung, Bluthochdruck (Einzel- GdB 40)
2. Seelische Störung, Alkoholkrankheit, chronisches Schmerzsyndrom (Einzel- GdB 30)
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel- GdB 30)
4. Lungenfunktionseinschränkung (Einzel- GdB 20)
5. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Einzel- GdB 10)
6. Schädigung des Medianusnerves rechts mit ausgeprägter Gefühlsstörung des 1-3 Fingers rechts (Einzel- GdB 10).
Dagegen hat der Kläger am 07.04.2015 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Nach Beiziehung eines Befundberichtes des Kardiologen Dr. D. und dessen Unterlagen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten von dem Internisten Dr. B. (Gutachten vom 02.07.2015) und dem Orthopäden Dr. H. (Gutachten vom 25.08.2015), jeweils nach ambulanter Untersuchung des Klägers. Dr. B. stellte in seinem Gutachten fest vom 02.07.2015 fest, dass der GdB weiterhin 60 betrage und Merkzeichen „G“ nicht vorliege. Die Herzleistungsminderung sei mit einem Einzel- GdB von 40 maximal bewertet. Dr. H. kam in seinem Gutachten vom 25.08.2015 zu dem Ergebnis, dass die Behinderung seitens der Wirbelsäule mit einem Einzel- GdB von 30 und die Funktionsbehinderung beider Kniegelenke mit einem Einzel- Gdb von 10 großzügig eingeschätzt seien. Der Gesamt GdB betrage weiterhin 60. Aus orthopädischer Sicht sei nicht erklärbar, warum der Kläger Krücken benutze. Merkzeichen „G“ liege nicht vor. Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.09.2015 wurde der Kläger unter Fristsetzung zum 30.09.2015 aufgefordert, zu den Gutachten Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete und eine weitere Begutachtung nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 11.09.2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht kann nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) einem Beteiligten, der die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe in Form der Beiordnung eines Rechtsanwaltes gewährt werden, wenn bei hinreichender Erfolgsaussicht der Klage die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Die Klage bietet zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe am 11.09.2015 keine Aussicht auf Erfolg. Nach den beiden überzeugenden gerichtlichen Gutachten Dr. B. vom 02.07.2015 und des Orthopäden Dr. H. vom 25.08.2015 ist der GdB von dem Beklagten zutreffend mit 60 bewertet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen „G“ liegen weder auf internistischem noch orthopädischem Fachgebiet vor.
Der Antrag auf Gewährung auf Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.
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