Sozialgericht München Beschluss, 04. Juli 2014 - S 22 SF 304/14 E

published on 04/07/2014 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 04. Juli 2014 - S 22 SF 304/14 E
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Tenor

Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Mai 2014 über die im Verfahren S 22 SO 511/13 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag auf 273,70 € festgesetzt wird. Die festgesetzten Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Februar 2014 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Erinnerungsgegner hat 15 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Das Erinnerungsverfahren wird um eine höhere Kostenerstattung für eine Untätigkeitsklage (S 22 SO 511/13) geführt.

Mit Untätigkeitsklage vom 9. Oktober 2013 forderte der Kläger und jetzige Erinnerungsführer von der damaligen Ausgangsbehörde (jetzige Erinnerungsgegnerin) und gleichzeitig auch vom Freistaat als Träger der Widerspruchsbehörde die Entscheidung über seinen Widerspruch vom 27. Juni 2013 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2013.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nicht absehbar, ob der Widerspruch bereits an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden ist. Daher müsse nicht nur die Ausgangsbehörde sondern auch der Träger der Widerspruchsbehörde verklagt werden.

Im Zuge des Klageverfahrens ergab sich, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch erst mit Abgabe vom 4. November 2013 erhalten und den Vorgang zu erneuten Überprüfung an die Ausgangsbehörde zurückgeleitet hatte.

In der Folge hob die Erinnerungsgegnerin den Ausgangsbescheid vom 24. Mai 2013 auf und bewilligte die vom Kläger beantragten Leistungen. Gleichzeitig gab sie im Schriftsatz vom 9. Januar 2014 auch ein Kostenanerkenntnis für die Untätigkeitsklage ab.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass der Kläger „das Anerkenntnis der Erinnerungsgegnerin vom 9. Januar 2014 annehme“ und beantragte, die zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr gem. § 3 RVG i.V.m. Nr.3102 VV:

        

300,00 €

Terminsgebühr gem. § 3 RVG.V.m. Nr. 3106 VV:

        

280,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr.7002 VV:

        

20,00 €

Nettobetrag:

        

600,00 €

Umsatzsteuer gem. Nr.7008 VV:

        

114,00 €

Gesamtbetrag:

        

714,00 €

Die Erinnerungsgegnerin wandte sich gegen die Höhe der Verfahrensgebühr und gegen den Ansatz der Terminsgebühr bereits dem Grunde nach (Schreiben vom 24 Dezember 2014).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2014 setzte der zuständige Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 202,30 € fest. Dabei legte er folgende Einzelgebühren zu Grunde:

Verfahrensgebühr gem. § 3 RVG i.V.m. Nr.3102 VV:

        

150,00 €

Terminsgebühr gem. § 3 RVG.V.m. Nr. 3106 VV:

        

00,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr.7002 VV:

        

20,00 €

Nettobetrag:

        

170,00 €

Umsatzsteuer gem. Nr.7008 VV:

        

32,30 €

Gesamtbetrag:

        

202,30 €

Es sei ständige Praxis der Kostenrichter am Sozialgericht München, dass für eine Untätigkeitsklage die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) in Höhe der hälftigen Mittelgebühr ausreichend und angemessen sei. Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) falle bereits dem Grunde nach nicht an, weil Gegenstand der Untätigkeitsklage kein materiellrechtlicher Anspruch sondern lediglich der verfahrensrechtliche Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrags bzw. Rechtsbehelfs sei.

Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer in der Erinnerung vom 8. Juni 2014, in der er auch die Höhe der geltend gemachten Terminsgebühr von bisher 280 € auf 270 € korrigiert, so dass nur mehr ein Gesamtanspruch in Höhe von 702,10 € (bisher 714 €) geltend gemacht wird.

Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Es liege keine gewöhnliche Untätigkeitsklage vor, sondern die Untätigkeitsklage sei in einem Umfeld von flankierenden Auseinandersetzungen über die richtige Vorgehensweise gegen die fehlerhafte Umsetzung eines Angenommenenanerkenntnisses aus seinem früheren Hauptsacheverfahren zu sehen. Darüber hinaus habe sich die Untätigkeitsklage gegen zwei Beklagte gerichtet. Dies müsse bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Schließlich sei im Rahmen der Verfahrensgebühr auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte im Falle einer Abhilfe deren Vollständigkeit überprüfen müsse. Würde die Untätigkeitsklage voreilig für erledigt erklärt, hätte dies negative Konsequenzen für den Kläger und auch für den Prozessbevollmächtigten.

Die Terminsgebühr sei angefallen. Das Hauptsacheverfahren habe durch ein angenommenes Anerkenntnis geendet. Die Terminsgebühr sei auch gerechtfertigt, weil dem Gericht eine mündliche Verhandlung erspart geblieben ist.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nur teilweise begründet.

1. Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV):

Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr aus Nr. 3102 VV reicht von 50 € bis 500 €. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Für den Durchschnitts- oder Normalfall, wobei hier der Normalfall aller am Sozialgericht behandelten Fälle gemeint ist, ist die Mittelgebühr die billige Gebühr im Sinne des RVG. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern am Sozialgericht München ist im Hinblick auf die bei einer Untätigkeitsklage regelmäßig vorliegenden reduzierten Bewertungskriterien die halbe Mittelgebühr angemessen. Diese Gebühr hat der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2014 angesetzt. Demgegenüber macht der Erinnerungsführer die volle Mittelgebühr geltend.

Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten ist zuzugestehen, dass sich die vorliegende Untätigkeitsklage vom "Normalfall" der Untätigkeitsklage dadurch unterscheidet, dass die Klage sowohl gegen die Ausgangsbehörde als auch gegen den Träger der Widerspruchsbehörde erhoben werden musste. Dies ist zulässig und notwendig, wenn bei Klageerhebung unklar ist, ob das Widerspruchsverfahren bereits an die Widerspruchsbehörde abgegeben wurde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht: 18.07.2006: L 11 B 727/05 SO). Eine Abgabemitteilung ist zwar üblich, wird aber erfahrungsgemäß nicht in jedem Fall erteilt.

Der Prozessbevollmächtigte muss daher – neben der Sperrfrist nach § 88 Abs. 2 SGG auch prüfen, ob nach dem Verfahrensstand Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Abhilfeverfahren bereits abgeschlossen ist. Denn nur dann, wenn auf der Klägerseite Unklarheit über den aktuellen Stand des Widerspruchsverfahrens herrscht, kann die Klage gegen die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde geführt werden. Umgekehrt kann die Untätigkeitsklage nicht mehr gegen die Ausgangsbehörde erhoben werden, wenn diese den Vorgang bereits an die Widerspruchsbehörde abgegeben hat und dies dem Kläger auch mitgeteilt worden ist.

Die Arbeit des Rechtsanwalts ist in Angelegenheiten der Sozialhilfe bei einer Untätigkeitsklage daher aufwändiger als in anderen sozialrechtlichen Verfahren, bei denen die Widerspruchsentscheidung durch die Ausgangsbehörde oder einen bei der Ausgangsbehörde eingerichteten Widerspruchsausschuss erfolgt.

Dies muss sich in der Gebührenhöhe niederschlagen. Dennoch sieht die Kammer keinen Anlass, aufgrund der vorgeschilderten Umstände die Mittelgebühr zum Ansatz zu bringen. Vor dem Vergleichsmaßstab – Durchschnitt aller am Sozialgericht anhängigen Verfahren – liegen die maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Arbeit, immer noch erheblich unter dem Durchschnitt. Ein Abschlag von 30 % - ist im Hinblick darauf, dass es bei einer Untätigkeitsklage allein um die Verbescheidung des Rechtsbehelfs, nicht um das materielle Recht als solches geht, gerechtfertigt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte damit argumentiert, dass er prüfen müsse, ob der Widerspruch durch den Abhilfebescheid wirklich erledigt wurde, rechtfertigt dies keine höhere Bewertung der Untätigkeitsklage. Der Widerspruch ist dann erledigt, wenn der Kläger alles erhalten hat, was er im Widerspruchsschreiben reklamiert hat. Die notwendigen materiellrechtlichen Überlegungen müssen daher bereits bei Einlegung des Widerspruchs angestellt werden. Dies kann je nach Sachlage mehr oder weniger kompliziert sein. Dem wird dann aber auch bei der Abrechnung des Widerspruchsverfahrens Rechnung getragen. Für die Frage der Erledigung der Untätigkeitsklage kommt es allein darauf an, ob ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist bzw. ob der Kläger durch einen Abhilfebescheid alles erhält, was er eingefordert hat. Beides ist hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eher unspektakulär.

Die Gebührenbestimmung durch den Prozessbevollmächtigten ist daher nicht bindend, weil die von ihm angesetzte Mittelgebühr den von der Rechtsprechung zugebilligten Toleranzrahmen von 20 % übersteigt.

2. Terminsgebühr (Nr. 3106 VV):

Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden. Diese entsteht nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Ein Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht (§ 101 Abs. 2 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 16/09 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 101 RdNr. 20).

Im Falle einer Untätigkeitsklage wird bereits kein materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht, der dann im weiteren Verfahren einem gerichtlichen Anerkenntnis zugänglich wäre. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist allein die Verbescheidung des Klägers.

Darüber hinaus hat die Beklagte - mit Ausnahme des Kostenanerkenntnisses - keine Prozesserklärung im oben genannten Sinne abgegeben. Im Schreiben vom 9. Januar 2014 hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, dass der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wurde und dem Widerspruch durch eine Abhilfeentscheidung stattgegeben wurde. Die Untätigkeitsklage sei erledigt und die Beklagte stimme einer entsprechenden Erledigungserklärung des Klägers zu. Das Anerkenntnis eines Anspruch kann darin nicht gesehen werden. Eine Anerkenntniserklärung (der Beklagten) wird auch nicht dadurch begründet, dass der Erinnerungsführer im Schriftsatz vom 5. Februar 2014 ein Anerkenntnis angenommen hat. Ein vom Prozessgegner nicht erklärtes Anerkenntnis kann nicht angenommen werden. Ebenfalls unschädlich ist, dass von der zuständigen Kammer in der Abschlussverfügung als Erledigungsart „angenommenes Anerkenntnis“ mit entsprechender Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten verfügt wurde. Die Abschlussverfügung entfaltet lediglich interne Wirkung und kann auch bei Mitteilung an die Beteiligten keine Prozesserklärung der Beteiligten konstituieren (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 – L 6 SF 652/10 B). Ein Anerkenntnis im Rechtssinne ist zuletzt auch nicht inzidenter im Bescheiderlass durch die damalige Beklagten zu sehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2011 – L 7 B 255/09 AS; Thüringer LSG, Beschluss vom 25.10.2010 – L 6 SF 652/10 B; SG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2010 – 2 2 SF 50/09 E); anderer Auffassung: Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2012 – L 2 AS 517/11; SG Kiel, Beschluss vom 01.06.2012 – S 21 SF 36/12 E –m. w. N. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung). Bei der Untätigkeitsklage tritt die Erledigung vielmehr durch den (außergerichtlichen) Erlass des begehrten Bescheides und die daraufhin vom Kläger abzugebende Erledigungserklärung ein, wie bereits § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG nach seinem Wortlaut unmissverständlich klarstellt. Dem Zweck der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage als bloße, auf Verfahrensförderung gerichtete Bescheidungsklage ist damit Genüge getan, ohne dass Raum für ein prozessuales Anerkenntnis verbliebe. Gibt der hiernach klaglos gestellte Kläger keine entsprechende Erklärung ab, ist die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen.

Im Ergebnis ist danach die Kostenerstattung wie folgt zu berechnen:

Verfahrensgebühr gem. § 3 RVG i.V.m. Nr.3102 VV:

        

210,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr.7002 VV:

        

20,00 €

Nettobetrag:

        

230,00 €

Umsatzsteuer gem. Nr.7008 VV:

        

43,70 €

Gesamtbetrag:

        

273,70 €

Die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ergibt sich aus § 193 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage, § 197a SGG Rn. A. 10 am Ende) und trägt dem Umfang des Obsiegens Rechnung.

Der Zinsanspruch der Kostenerstattungsberechtigten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2, § 172 Abs. 3 Nr 3 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2007 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Klage ab
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.