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Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
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Die Klageänderung (Wechsel von Anfechtungs- zur Untätigkeitsklage) ist nach § 99 SGG zulässig.
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Nachdem die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich außerstande fühlt, einen Widerspruchsbescheid, der auch die Kosten der Unterkunft und Heizung mit umfasst, zu erteilen, ist diese Untätigkeitsklage nach § 88 SGG statthaft, zulässig und begründet.
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§ 65 a SGB II regelt für Anträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt worden sind, ob der entsprechende Bescheid (einheitlich) durch den kommunalen Träger oder die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass entweder der kommunale Träger oder die Bundesagentur für Arbeit einen umfassenden Bescheid erteilen soll, der sämtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft abdeckt. So hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der gesetzlichen Konzeption auch die Kosten der Unterkunft und Heizung festzusetzen, während der kommunale Träger auch über die Regelleistungen zu befinden hat. Nach den Gesetzesmaterialien führt § 65 a SGB II nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Jedoch wird hierdurch ein Vertretungsverhältnis eigener Art begründet (so Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, § 65 a Rdnr. 6), das Elemente der Organleihe hat (Münder, Sozialgesetzbuch II, 2005, § 65 a Rdnr. 10).
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Aus diesem Vertretungsverhältnis folgt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid teilweise nicht die handelnde Behörde, sondern den jeweils verpflichteten Leistungsträger treffen. Wenn hieraus abgeleitet wird, dass der Widerspruch und die Klage gegebenenfalls gegen letzteren zu richten ist (so beispielsweise Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 65 a Rdnr. 6 sowie Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1/05 R), folgt das Gericht dem nicht.
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Die 9. Kammer des Sozialgerichts Mannheim hat schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass § 65 a SGB II analog dem Institut der „Prozessstandschaft" eine „Verfahrensstandschaft" beinhaltet. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger, der den auf § 65 a SGB II gestützten Ausgangsbescheid erteilt, über die von ihm selbst geschuldeten Leistungen hinaus auch über die vom anderen Leistungsträger geschuldeten Leistungen im eigenen Namen entscheidet. Diese „Verfahrensstandschaft" wirkt auch im Widerspruchsverfahren fort. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb insoweit das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren unterschiedlich behandelt werden sollte. Auch wenn (noch) keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II besteht, sprechen erhebliche praktische Bedürfnisse dafür, dass im Widerspruchsverfahren die nach § 65 a SGB II zuständige Behörde einen einheitlichen und umfassenden Widerspruchsbescheid zu erteilen hat, der das Widerspruchsverfahren abschließt. Zum einen würde es aus Sicht des Leistungsberechtigten eine unzumutbare und durch nichts zu rechtfertigende Verkomplizierung darstellen, wenn er sich im Widerspruchsverfahren plötzlich beiden Leistungsträgern ausgesetzt sehen würde. Zum anderen ist es schlechterdings undenkbar, dass aufgrund der zahlreichen materiell-rechtlichen Verflechtungen zwischen den Leistungspflichten der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Leistungsträgers eine Aufteilung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren erfolgt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn zuvor ein einheitlicher Ausgangsbescheid erteilt worden ist (SG Mannheim, Beschluss der 9. Kammer vom 13.05.2005 - S 9 AS 973/05).
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Im übrigen ist zum 01.01.2005 in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG klargestellt worden, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Hieraus folgt, dass die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist.
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Eine andere Beurteilung folgt nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus den rechtlichen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Widerspruchsverfahren gegen Erstbescheide nach § 65 a SGB II (Blatt 29 ff. der Prozessakte). Dahinstehen kann, ob § 65 a SGB II wie dort ausgeführt tatsächlich einen gesetzlichen Auftrag beinhaltet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchs- und Klageverfahren tatsächlich auf den „Auftraggeber" übergehen soll. Vielmehr müsste bei konsequenter Anwendung der Konstruktion eines gesetzlichen Auftrages davon ausgegangen werden, dass dieser so lange fortbesteht, bis er kraft Gesetzes oder durch eine entsprechende Willenserklärung des Auftraggebers beendet ist. Den maßgeblichen Normen kann nicht entnommen werden, dass das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis nur für die Erteilung des Ausgangsbescheides gelten soll. Wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dabei muss auch beachtet werden, dass das Widerspruchsverfahren nach §§ 78 ff. SGG noch Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist. Daher ergibt sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass die besondere Verfahrensregelung des § 65 a SGB II mangels klarer anderweitiger Regelung auch für das Widerspruchsverfahren Geltung beansprucht. Im übrigen teilt offensichtlich auch der zuständige kommunale Träger, die Auffassung des Gerichtes. Denn er hat davon abgesehen, den bereits genannten Gerichtsbeschluss vom 13.05.2005 (SG Mannheim - S 9 AS 973/05), der zu seinen Lasten ergangen ist, anzufechten.
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Schließlich ist § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG nach Überzeugung des Gerichtes so zu verstehen, dass mit Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, diejenige gemeint ist, die im Ausgangsverfahren die Handlungszuständigkeit inne hatte. Wenn das SG Dortmund (Beschluss vom 18.01.2005 - S 5 AS 1 / 05 ER und Beschluss vom 08.02.2005 - S 33 AS 14 / 05 ER) und im Anschluss hieran auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1 / 05 AS ER) davon ausgehen, § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG beziehe sich im Kontext des § 65 a SGB II auf den materiellrechtlich verpflichteten Leistungsträger, ist dies nicht überzeugend: Wesentlicher Regelungsgehalt des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG ist nämlich, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II hinsichtlich der Widerspruchsbehörde kein Devolutiveffekt eintritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 85 Rn. 3 g). Es ist nicht begründbar, dass § 85 Abs. 2 SGG im Anwendungsbereich des § 65 a SGB II die eigentlich bezweckte einheitliche Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit aus den Angeln heben soll, indem für das Widerspruchsverfahren zwei Leistungsträger zuständig werden. Der auf Seite 3 (Unterpunkt 5) des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis, dass die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages für den kommunalen Träger ergeht, ist für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage ohne Bedeutung. Hieraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, welcher Leistungsträger für die Bearbeitung und Entscheidung eines Widerspruchs zuständig ist.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 90 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Zwar wird hier geregelt, dass die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle entscheidet, wenn der Beauftragte dem Widerspruch nicht abgeholfen hat. Nach Überzeugung des Gerichtes beinhalten § 65 a SGB II sowie § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG jedoch bereichsspezifische Sondervorschriften, die der allgemeinen Vorschrift des § 90 SGB X vorgehen. Im übrigen beruht die vorrangige Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auch auf dem Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori". Nur durch diese Auslegung ist gewährleistet, dass die dem § 65 a Abs. 2 SGB II zugrunde liegende gesetzliche Intention, zugunsten der Leistungsempfänger eine Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung zu bewirken, verwirklicht werden kann. Diesem Ziel würde eine Aufsplittung der Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchsverfahren, die sich zwangsläufig im Klageverfahren fortsetzen würde, diametral entgegenstehen. Im übrigen muss auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Leistungsträger nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit sowie kommunale Träger) verpflichtet hat, zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften zu bilden (§ 44 b SGB II). Somit ist für Fälle ab dem 01.01.2005 aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sichergestellt, dass vom Verwaltungs- über das Widerspruchs- bis hin zum Klageverfahren eine einheitliche Entscheidungs- bzw. Handlungszuständigkeit gegeben ist.
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Wenn die Bundesagentur für Arbeit sowie der Rhein-Neckar-Kreis im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Mannheim dieser gesetzlichen Auflage nicht entsprochen haben, so dass ab dem 01.01.2005 eine gesplittete Entscheidungs- und Handlungszuständigkeit gegeben ist, ist dies eindeutig rechtswidrig. Dieser Umstand kann daher bei der Auslegung von § 65 a SGB II bzw. § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG keine Rolle spielen.
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Aus allem folgt, dass die Untätigkeitsklage begründet ist. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, der den gesamten Streitstoff, insbesondere auch die Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst.
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