Sozialgericht Mannheim Urteil, 18. Feb. 2009 - S 11 AS 3336/08

published on 18/02/2009 00:00
Sozialgericht Mannheim Urteil, 18. Feb. 2009 - S 11 AS 3336/08
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 auf seinen Antrag vom 30.04.2008 hin, Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu bewilligen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Der am … 1959 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit dem 29.10.2007 in der Stadt H. polizeilich gemeldet und seit dem 29.04.2008 aufgrund polizeilicher Einweisung durch das Ordnungsamt der Stadt S. wohnhaft in der Städtischen Obdachlosenunterkunft, D. 7, EG, Zimmer 107, in S..
Bereits von 1997 bis 2003 war der Kläger in Deutschland als Grenzgänger beschäftigt und bezog von der Agentur für Arbeit in A. vom 16.12.2003 bis 31.08.2004 Arbeitslosengeld I als Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich. Mit Bescheid vom 14.12.2007 gewährte die Beklagte (Außenstelle Agentur für Arbeit S.) dem Kläger Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.01.2008 in Höhe von 24,20 EUR täglich.
Am 09.04.2008 stellte das Ordnungsamt der Stadt H. dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU aus, die gültig war bis zum 30.10.2008, nach der dem Kläger bescheinigt wird, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Ferner geht daraus hervor, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung gestattet ist.
Mit Bescheid vom 29.01.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 347,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Mit weiterem Bescheid vom 03.04.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.01.2008 auf und begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der Kläger vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sei, da er sich als EU-Bürger allein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte.
Am 30.04.2008 stellte der Kläger einen neuen Antrag bei der Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagten lag zu diesem Zeitpunkt die Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU vor. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2008 ab und begründete ihre Entscheidung wiederum dahingehend, dass dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zustünden, da dieser sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche als EU-Bürger in Deutschland aufhalte.
Der Kläger stellte am 29.05.2008 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Mannheim (S 11 AS 1804/08 ER) und trug vor, er sei bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995, März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer bzw. selbstständig tätig gewesen. Er sei gelernter Elektromechaniker für Schwachstrom und erziele mit seinem angemeldeten Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland noch keine Einkünfte. Grund seiner Einreise sei die seit seinem letztmaligen Aufenthalt bestehende freundschaftliche Beziehung zu Frau M., wohnhaft in H., gewesen, zu der er nach seiner Einreise im Oktober 2007 auch absprachegemäß gezogen sei, nachdem er noch aus Österreich arbeitsvertragliche Verhandlungen mit Mitarbeitern der Firma S. AG in B. geführt gehabt habe. Die beruflichen Erwartungen hätten sich jedoch, nachdem der Kläger in die Bundesrepublik übergesiedelt sei, entgegen den Erwartungen kurzfristig zerschlagen. Somit habe er sich nicht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Sofern man annehmen wolle, er hätte sich zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, so sei die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nicht mit geltendem EU-Recht vereinbar. Zudem bestehe Eilbedürftigkeit, denn der Kläger besitze ohne die Leistungen der Beklagten keinerlei Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 04.06.2008 wurden dem Kläger darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bis einschließlich 30.11.2008 und nochmals von Seiten der Beklagten vom 01.12.2008 bis 30.01.2009 vorläufig bewilligt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 hatte der Kläger am 29.05.2008 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Diesen wies die Beklagte mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie dem Ausgangsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 zurück. Sie führte noch aus, dass der Arbeitnehmerstatus des Klägers, den der Kläger während seines vorigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erworben habe, durch seinen Auslandsaufenthalt von 2004 bis Oktober 2007 erloschen sei. Ein Zuzug aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu Frau Grund sei kein weiterer Grund im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes, da sie keine Familienangehörige sei.
Mit Schreiben vom 20.10.2008 erhob der Kläger Klage gegen vorbenannten Widerspruchsbescheid und verfolgt sein Begehren weiter. Er führt hierbei aus, dass seine Einreise im Oktober 2007 nicht allein zum Grund der Arbeitssuche erfolgt sei, sondern vielmehr aus persönlichen Gründen. Im Wesentlichen wiederholt er die bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 11 AS 1804/08 ER) vorgebrachten Gründe (s. dazu zuvor). Es sei ferner davon auszugehen, dass er immer noch, trotz erlittenen Schlaganfalls, erwerbsfähig sei, denn ab Mitte Dezember 2008 liege keine ärztliche Feststellung, die das Gegenteil feststelle, vor.
10 
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.11.2008 unter Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden,
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die Klage abzuweisen.
14 
Mit Schreiben vom 10.02.2009 teilte das Gericht den Beteiligten seine Absicht mit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und fragte nach deren Einverständnis. Sowohl Kläger als auch Beklagte erteilten jeweils mit Schriftsatz vom 11.02.2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakten (S 11 AS 3336/08 und S 11 AS 1804/08 ER) und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben.
17 
Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet, denn die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG erhobene Anfechtungsklage i.V.m. einer gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhobenen Leistungsklage setzt für die Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, also in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, herausgegeben von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 131 Randnr. 2) und gemäß § 54 Abs. 4 SGG, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
18 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ist nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach.
19 
Nach § 1 Abs. 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diese gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nur erbracht werden dürfen, weil die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt: Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländer, deren Auslandsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
20 
Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm vollständig, insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände nach Rechtsansicht der Kammer nicht vor.
21 
Der Kläger ist nunmehr 60 Jahre alt und fällt damit in die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, und an seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit seiner Antragstellung, mithin ab dem 30.04.2008 bis zum Erleiden eines Schlaganfalls im November 2008, keine Zweifel. Da für den Zeitraum danach kein Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit vorgebracht wurde, geht das Gericht davon aus, dass auch im Zeitraum danach Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, obläge es ohnehin der Beklagten, im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu diesem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung zu prüfen. Auch steht die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht entgegen, da er zum einen Bürger eines der „alten“ europäischen Mitgliedstaaten ist und sich damit auf die in Artikel 39 EGV festgeschriebene Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union berufen kann und zum anderen über die (deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügte.
22 
Nach Ansicht der Kammer ist der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger auch nicht von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II ausgeschlossen. Denn § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Ausschlussgrund lediglich für die ersten drei Monate des Aufenthaltes gilt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der vorliegend maßgeblichen Antragstellung jedoch bereits länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebender Zeitpunkt der Einreise ist nicht der Tag der Neuantragstellung, sondern der tatsächlichen Einreise in die Bundesrepublik. Dies war bei Kläger am 29.10.2007 der Fall.
23 
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer insoweit europarechtskonform auszulegen, als dass der Begriff des „Ausländers“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls so zu verstehen ist, dass ein Ausschluss bei Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, nicht gewollt ist (vgl. Umkehrschluss Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7, Randnr. 19 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/688, 13). Danach muss sich nach Überzeugung der Kammer das Aufenthaltsrecht des Ausländers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass immer dann, wenn das Aufenthaltsrecht (auch) aus einem anderen Grund besteht, z. B. bei Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Vorbeschäftigung in Deutschland, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift (vgl. Brühl/Schoch, a.a.O.).
24 
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls restriktiv auszulegen, so dass ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) bedarf (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU 2004), nicht zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitsuche nach Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B, juris, Randnr. 6).
25 
Davon ausgehend, kommt ein Leistungsausschluss im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht, denn der Kläger war bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995 und März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer tätig bzw. selbstständig, was ihm im Übrigen auch durch den von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2007 für 90 Tagen bewilligten Bezug von Arbeitslosengeld I bestätigt wird, bevor er nach Österreich zurückkehrte, um sodann im Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.
26 
Daher kann nach Ansicht der Kammer die Frage, ob bereits sich im Falle von sog. Bürgern von „alten Mitgliedstaaten“ der Europäischen Union, wie es beim Kläger der Fall ist, ein neben dem Zwecke der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 18 EGV - sog. Unionsbürgerschaft - ergibt, dahinstehen. Zwar dürfte Vieles dafür sprechen, dass sich aus Artikel 18 EGV ein vom Nationalen Recht losgelöstes Aufenthaltsrecht der Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ableiten lässt, da Artikel 18 EGV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, und damit durch das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht einschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C - 456/02 - Trojani - sowie ausführlich zu dieser Frage SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008, S 2 AS 2952/07, juris, Randnr. 43 ff.).
27 
Denn entsprechend der nach Ansicht der Kammer vorzunehmenden europarechtskonformen Auslegung des Ausländerbegriffes in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wie bereits eingangs erwähnt, erübrigt sich die Suche nach einem alternativen Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift. Eine wortlautorientierte Anwendung des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, mit der Folge, auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auszuschließen, wäre mit dem Prinzip des Anwendungsvorrangs, insbesondere der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, namentlich Artikel 39 der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 12 EGV und der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Insoweit gebietet die Berücksichtigung dieser Normen einerseits und der Rechtsprechung des EuGH andererseits eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung.
28 
Nach Artikel 39 EG-Vertrag wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (Artikel 39 Abs. 1 EGV). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Artikel 39 Abs. 2 EGV). Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt (Artikel 39 Abs. 3 EGV). Lediglich keine Anwendung findet die Freizügigkeit für Arbeitnehmer auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Artikel 39 Abs. 4 EGV).
29 
Nach Artikel 12 Abs. 1 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
30 
In Anwendung dieser Vorschriften hat der EuGH in der Rechtssache Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions (Rechtssache C-138/02) entschieden, dass Artikel 39 EG-Vertrag (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Artikel 48 des EG-Vertrages) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in den anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben oder zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 -, www.eur-lex.europa.eu, Randnr. 36 mit Verweis auf Urteil vom 26.05.1993, Rechtssache C-171/91 - Tsiotras -, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8). Da das Aufenthaltsrecht eine unmittelbar durch den Vertrag gewährtes Recht ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, wie die Richtlinie 68/360 sie vorsieht, nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaates, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 40 mit Verweis auf Urteil vom 25.07.202, Rechtssache C-459/99 - MRAX -, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74). Angehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, fallen demnach nach der Rechtsprechung des EuGH auch in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EGV und haben daher Anspruch gemäß Artikel 39 Abs. 2 EGV auf die dort vorgesehene Gleichbehandlung.
31 
Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Gleichbehandlung auch bei entsprechender Auslegung im Licht von Artikel 12 EGV und dem darin formierten Diskriminierungsverbot, dann wenn sich die Bürger anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitsuche rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, eine Gleichbehandlung in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61). Die Unionsbürgerschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der demjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61 mit Verweis auf weitere Urteile). Angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, ist es nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Artikel 39 Abs. 2 EGV, der eine Ausprägung des in Artikel 12 EGV garantierten tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung ist, eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 63), sofern die weiteren Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen, wie sie auch die Bürger desjenigen Aufnahmemitgliedstaates erfüllen müssen, vorliegen.
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Diese Rechtsprechung in der Rechtssache Collins wurde im Wesentlichen auch noch einmal bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 18.11.2008 in der Rechtssache Jacqueline Förster gegen Hoffddirectie van de Informatie Beheer Groep (C-158/07).
33 
Diesen überzeugenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Collins schließt sich das erkennende Gericht an, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass Kläger anderer europäischer Mitgliedstaaten, die die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, mithin insbesondere auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), nur dann die gleichen Zugangschancen zum Arbeitsmarkt wie Inländer haben können, wenn sie gleichermaßen nach dem SGB II im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen gefördert werden. Dies umfasst auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das SGB II vorsieht. Die teilweise geäußerte Kritik am mangelnden Vorliegen einer Kompetenz im Sozialrecht der Europäischen Union und damit auch des EuGH kann dahinstehen, denn nach der Rechtsauffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Fall Collins für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend geworden, da sie spätestens seit dem letzten Beitritt von Rumänien und der Republik Bulgarien zur Europäischen Union zum 01.01.2007 zum gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union (sog. acquis communautaire) gehört und mit Unterzeichnung des Vertrages über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union und dessen Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien in die Europäische Union (Amtsblatt der Europäischen Union, 21.06.2005, L 157/11 ff., 29 ff.) auch für die alten Mitgliedstaaten verbindlich geworden sind. Denn der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst neben dem Inhalt, den Grundsätzen und den politischen Zielen der Verträge auch die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften einerseits und die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. andererseits (vgl. www.europa.eu/scadplus/glossary/community_acquis_de.htm vom 12.02.2009).
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Zusätzlich geht die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der Kompetenzfrage zwischen dem Bereich der sog. Sozialhilfe (jetzt Grundsicherung SGB XII) und dem Arbeitslosengeld II (SGB II) zu unterscheiden ist. Beiden ist zwar gemeinsam, dass es sich hierbei um steuerfinanzierte Leistungen handelt, allerdings gibt es auch wesentliche Unterschiede. Das Arbeitslosengeld II ist durch die Aufnahme in Anhang IIa zu Artikel 4 Abs. 2a EWGV 1408/71 ausdrücklich zur beitragsunabhängigen Leistung erklärt worden. Von dem Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 in Artikel 4 Abs. 4 ausgenommen ist hingegen die Sozialhilfe. Europarechtlich maßgebend ist insoweit nach Ansicht der Kammer nicht die Ähnlichkeit des Arbeitslosengeld II mit der Sozialhilfe, sondern die Unterscheidung zwischen beitragsabhängiger Sonderleistung und Sozialhilfe (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 02.02.2008, S 37 AS 1403/08). Auch ist das Arbeitslosengeld II geschaffen worden, um die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermeiden. Das Arbeitslosengeld ersetzt insoweit die Sozialhilfe (vgl. SG Berlin, a.a.O.). Soweit soziale Sicherung angestrebt wird, wie mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, steht der Europäischen Union die Kompetenz zum Normerlass zu. Daher darf auch der EuGH auf diesem Gebiet Entscheidungen treffen. In dem auf Arbeitsmarkteingliederung gerichteten Zweck der Leistung nach dem SGB II zeigt sich zudem der europarechtlich maßgebliche Unterschied zur Sozialhilfe, so dass das Gericht im Gegensatz zu anderen Stimmen (vgl. dazu ausführlich SG Reutlingen, a.a.O., Randnr. 63 und 79 ff. mit weiteren Nachweisen) in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon ausgeht, dass zumindest im Bereich des Arbeitslosengeld II der sachliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union eröffnet ist (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER und OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, S 1 B 252/07, die im Ergebnis wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nach Ablauf der ersten drei Monate den Leistungsbezug nach dem SGB II für Unionsbürger nicht ausgeschlossen haben bei entsprechender europarechtskonformer Auslegung).
35 
Der mit einem grundsätzlichen Ausschluss von (EU-)Ausländern verbundenen Möglichkeit, den befürchteten „Sozialtourismus“ zu Lasten eines Mitgliedstaates zu vermeiden, kann entgegengehalten werden, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weniger einschneidende und ausreichende Absicherung darstellen, indem sie neben der Erwerbsfähigkeit, der Altersgrenze und der Hilfebedürftigkeit erfordern, dass der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Diese Anspruchsvoraussetzungen stellen nach der Rechtsprechung des EuGH auch zulässige und den Interessen des aufnehmenden Mitgliedstaates entsprechende, an den Bezug von SGB II-Leistungen geknüpfte Bedingungen dar, anhand derer das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden kann (vgl. dazu EuGH, Rechtssache Bidar , C-209/03; Collins , C-138/02 und zuletzt Förster , C-158/07). Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss zumindest nach dreimonatigem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht eingreift, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
36 
Daher waren dem Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf seine Antragstellung vom 30.04.2008 hin zuzusprechen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben.
17 
Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet, denn die im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG erhobene Anfechtungsklage i.V.m. einer gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhobenen Leistungsklage setzt für die Begründetheit voraus, dass der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert ist, also in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, herausgegeben von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, § 131 Randnr. 2) und gemäß § 54 Abs. 4 SGG, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
18 
Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 ist nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dem Grunde nach.
19 
Nach § 1 Abs. 2 SGB II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wobei diese gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nur erbracht werden dürfen, weil die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sind leistungsberechtigt: Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsunfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländer, deren Auslandsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
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Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Anspruchsnorm vollständig, insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände nach Rechtsansicht der Kammer nicht vor.
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Der Kläger ist nunmehr 60 Jahre alt und fällt damit in die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, und an seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestehen jedenfalls für den Zeitraum seit seiner Antragstellung, mithin ab dem 30.04.2008 bis zum Erleiden eines Schlaganfalls im November 2008, keine Zweifel. Da für den Zeitraum danach kein Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit vorgebracht wurde, geht das Gericht davon aus, dass auch im Zeitraum danach Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, obläge es ohnehin der Beklagten, im Rahmen ihrer Amtsermittlung zu diesem späteren Zeitpunkt das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung zu prüfen. Auch steht die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht entgegen, da er zum einen Bürger eines der „alten“ europäischen Mitgliedstaaten ist und sich damit auf die in Artikel 39 EGV festgeschriebene Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union berufen kann und zum anderen über die (deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügte.
22 
Nach Ansicht der Kammer ist der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger auch nicht von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SGB II ausgeschlossen. Denn § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Ausschlussgrund lediglich für die ersten drei Monate des Aufenthaltes gilt. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der vorliegend maßgeblichen Antragstellung jedoch bereits länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland. Maßgebender Zeitpunkt der Einreise ist nicht der Tag der Neuantragstellung, sondern der tatsächlichen Einreise in die Bundesrepublik. Dies war bei Kläger am 29.10.2007 der Fall.
23 
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer insoweit europarechtskonform auszulegen, als dass der Begriff des „Ausländers“ in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls so zu verstehen ist, dass ein Ausschluss bei Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, nicht gewollt ist (vgl. Umkehrschluss Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7, Randnr. 19 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/688, 13). Danach muss sich nach Überzeugung der Kammer das Aufenthaltsrecht des Ausländers allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass immer dann, wenn das Aufenthaltsrecht (auch) aus einem anderen Grund besteht, z. B. bei Arbeitnehmerstatus aufgrund einer Vorbeschäftigung in Deutschland, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift (vgl. Brühl/Schoch, a.a.O.).
24 
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts jedenfalls restriktiv auszulegen, so dass ein Unionsbürger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und zur Aufnahme einer Beschäftigung keiner Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) bedarf (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU 2004), nicht zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch ausgeschlossen werden soll, wenn er nicht erstmals zur Arbeitsuche nach Deutschland einreist, sondern nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehrt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2007 - L 7 SO 3970/07 ER-B, juris, Randnr. 6).
25 
Davon ausgehend, kommt ein Leistungsausschluss im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht, denn der Kläger war bereits in den Zeiträumen Oktober 1979 bis Mai 1995 und März 1997 bis 2004 in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet und als Arbeitnehmer tätig bzw. selbstständig, was ihm im Übrigen auch durch den von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2007 für 90 Tagen bewilligten Bezug von Arbeitslosengeld I bestätigt wird, bevor er nach Österreich zurückkehrte, um sodann im Oktober 2007 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.
26 
Daher kann nach Ansicht der Kammer die Frage, ob bereits sich im Falle von sog. Bürgern von „alten Mitgliedstaaten“ der Europäischen Union, wie es beim Kläger der Fall ist, ein neben dem Zwecke der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 18 EGV - sog. Unionsbürgerschaft - ergibt, dahinstehen. Zwar dürfte Vieles dafür sprechen, dass sich aus Artikel 18 EGV ein vom Nationalen Recht losgelöstes Aufenthaltsrecht der Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ableiten lässt, da Artikel 18 EGV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen, und damit durch das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht einschränkt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C - 456/02 - Trojani - sowie ausführlich zu dieser Frage SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008, S 2 AS 2952/07, juris, Randnr. 43 ff.).
27 
Denn entsprechend der nach Ansicht der Kammer vorzunehmenden europarechtskonformen Auslegung des Ausländerbegriffes in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wie bereits eingangs erwähnt, erübrigt sich die Suche nach einem alternativen Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift. Eine wortlautorientierte Anwendung des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, mit der Folge, auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auszuschließen, wäre mit dem Prinzip des Anwendungsvorrangs, insbesondere der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, namentlich Artikel 39 der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 12 EGV und der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vereinbaren. Insoweit gebietet die Berücksichtigung dieser Normen einerseits und der Rechtsprechung des EuGH andererseits eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung.
28 
Nach Artikel 39 EG-Vertrag wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet (Artikel 39 Abs. 1 EGV). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen (Artikel 39 Abs. 2 EGV). Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt (Artikel 39 Abs. 3 EGV). Lediglich keine Anwendung findet die Freizügigkeit für Arbeitnehmer auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Artikel 39 Abs. 4 EGV).
29 
Nach Artikel 12 Abs. 1 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
30 
In Anwendung dieser Vorschriften hat der EuGH in der Rechtssache Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions (Rechtssache C-138/02) entschieden, dass Artikel 39 EG-Vertrag (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Artikel 48 des EG-Vertrages) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in den anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben oder zu suchen (EuGH, Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 -, www.eur-lex.europa.eu, Randnr. 36 mit Verweis auf Urteil vom 26.05.1993, Rechtssache C-171/91 - Tsiotras -, Slg. 1993, I-2925, Randnr. 8). Da das Aufenthaltsrecht eine unmittelbar durch den Vertrag gewährtes Recht ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, wie die Richtlinie 68/360 sie vorsieht, nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaates, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 40 mit Verweis auf Urteil vom 25.07.202, Rechtssache C-459/99 - MRAX -, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74). Angehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, fallen demnach nach der Rechtsprechung des EuGH auch in den Anwendungsbereich von Artikel 39 EGV und haben daher Anspruch gemäß Artikel 39 Abs. 2 EGV auf die dort vorgesehene Gleichbehandlung.
31 
Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese Gleichbehandlung auch bei entsprechender Auslegung im Licht von Artikel 12 EGV und dem darin formierten Diskriminierungsverbot, dann wenn sich die Bürger anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitsuche rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, eine Gleichbehandlung in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61). Die Unionsbürgerschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der demjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 61 mit Verweis auf weitere Urteile). Angesichts der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren hat, ist es nicht mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Artikel 39 Abs. 2 EGV, der eine Ausprägung des in Artikel 12 EGV garantierten tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung ist, eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern soll (EuGH, Rechtssache Collins , a.a.O., Randnr. 63), sofern die weiteren Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen, wie sie auch die Bürger desjenigen Aufnahmemitgliedstaates erfüllen müssen, vorliegen.
32 
Diese Rechtsprechung in der Rechtssache Collins wurde im Wesentlichen auch noch einmal bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 18.11.2008 in der Rechtssache Jacqueline Förster gegen Hoffddirectie van de Informatie Beheer Groep (C-158/07).
33 
Diesen überzeugenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Collins schließt sich das erkennende Gericht an, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass Kläger anderer europäischer Mitgliedstaaten, die die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, mithin insbesondere auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), nur dann die gleichen Zugangschancen zum Arbeitsmarkt wie Inländer haben können, wenn sie gleichermaßen nach dem SGB II im vorgesehenen gesetzlichen Rahmen gefördert werden. Dies umfasst auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das SGB II vorsieht. Die teilweise geäußerte Kritik am mangelnden Vorliegen einer Kompetenz im Sozialrecht der Europäischen Union und damit auch des EuGH kann dahinstehen, denn nach der Rechtsauffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Fall Collins für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend geworden, da sie spätestens seit dem letzten Beitritt von Rumänien und der Republik Bulgarien zur Europäischen Union zum 01.01.2007 zum gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union (sog. acquis communautaire) gehört und mit Unterzeichnung des Vertrages über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union und dessen Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien in die Europäische Union (Amtsblatt der Europäischen Union, 21.06.2005, L 157/11 ff., 29 ff.) auch für die alten Mitgliedstaaten verbindlich geworden sind. Denn der gemeinschaftliche Besitzstand ist das gemeinsame Fundament aus Rechten und Pflichten, die für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Union verbindlich sind. Dieser Besitzstand entwickelt sich ständig weiter und umfasst neben dem Inhalt, den Grundsätzen und den politischen Zielen der Verträge auch die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften einerseits und die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. andererseits (vgl. www.europa.eu/scadplus/glossary/community_acquis_de.htm vom 12.02.2009).
34 
Zusätzlich geht die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der Kompetenzfrage zwischen dem Bereich der sog. Sozialhilfe (jetzt Grundsicherung SGB XII) und dem Arbeitslosengeld II (SGB II) zu unterscheiden ist. Beiden ist zwar gemeinsam, dass es sich hierbei um steuerfinanzierte Leistungen handelt, allerdings gibt es auch wesentliche Unterschiede. Das Arbeitslosengeld II ist durch die Aufnahme in Anhang IIa zu Artikel 4 Abs. 2a EWGV 1408/71 ausdrücklich zur beitragsunabhängigen Leistung erklärt worden. Von dem Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 in Artikel 4 Abs. 4 ausgenommen ist hingegen die Sozialhilfe. Europarechtlich maßgebend ist insoweit nach Ansicht der Kammer nicht die Ähnlichkeit des Arbeitslosengeld II mit der Sozialhilfe, sondern die Unterscheidung zwischen beitragsabhängiger Sonderleistung und Sozialhilfe (vgl. dazu SG Berlin, Urteil vom 02.02.2008, S 37 AS 1403/08). Auch ist das Arbeitslosengeld II geschaffen worden, um die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermeiden. Das Arbeitslosengeld ersetzt insoweit die Sozialhilfe (vgl. SG Berlin, a.a.O.). Soweit soziale Sicherung angestrebt wird, wie mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, steht der Europäischen Union die Kompetenz zum Normerlass zu. Daher darf auch der EuGH auf diesem Gebiet Entscheidungen treffen. In dem auf Arbeitsmarkteingliederung gerichteten Zweck der Leistung nach dem SGB II zeigt sich zudem der europarechtlich maßgebliche Unterschied zur Sozialhilfe, so dass das Gericht im Gegensatz zu anderen Stimmen (vgl. dazu ausführlich SG Reutlingen, a.a.O., Randnr. 63 und 79 ff. mit weiteren Nachweisen) in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon ausgeht, dass zumindest im Bereich des Arbeitslosengeld II der sachliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union eröffnet ist (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, L 19 B 116/07 AS ER und OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, S 1 B 252/07, die im Ergebnis wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nach Ablauf der ersten drei Monate den Leistungsbezug nach dem SGB II für Unionsbürger nicht ausgeschlossen haben bei entsprechender europarechtskonformer Auslegung).
35 
Der mit einem grundsätzlichen Ausschluss von (EU-)Ausländern verbundenen Möglichkeit, den befürchteten „Sozialtourismus“ zu Lasten eines Mitgliedstaates zu vermeiden, kann entgegengehalten werden, dass bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine weniger einschneidende und ausreichende Absicherung darstellen, indem sie neben der Erwerbsfähigkeit, der Altersgrenze und der Hilfebedürftigkeit erfordern, dass der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Diese Anspruchsvoraussetzungen stellen nach der Rechtsprechung des EuGH auch zulässige und den Interessen des aufnehmenden Mitgliedstaates entsprechende, an den Bezug von SGB II-Leistungen geknüpfte Bedingungen dar, anhand derer das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden kann (vgl. dazu EuGH, Rechtssache Bidar , C-209/03; Collins , C-138/02 und zuletzt Förster , C-158/07). Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss zumindest nach dreimonatigem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht eingreift, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
36 
Daher waren dem Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II auf seine Antragstellung vom 30.04.2008 hin zuzusprechen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 17/09/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. August 2007 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinne
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.