Sozialgericht Mainz Urteil, 10. Feb. 2015 - S 14 AS 8/15
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klage am 1. September 2014 zurückgenommen war.
2. Die Beklagte hat den Klägerinnen und Klägern außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist der Zeitpunkt der Antrageinreichung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Die Kläger begehren mit der Klage Arbeitslosengeld II bzw. dem Sozialgeld SGB II ab dem März 2012 statt ab April 2012.
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Die Kläger stehen im laufenden Leistungsbezug nach SGB II. Sie beantragten am 20. April 2012 Leistungen. Der Antrag enthält den handschriftlichen Zusatz „Ab März 2012 rückwirkbar.“ Der Antrag trägt als Unterschriftsdatum den „18. April 12“. Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers trägt als Datum 19.4.2012. Wegen Einkommensanrechnung bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2012.
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Hiergegen wandten sich die Klägerinnen und Kläger mit ihrem Widerspruch. Sie trugen u.a. vor, sie hätten ihren Antrag bereits im März 2012 eingereicht. Man habe den Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt. Diese hätte ihn an den Beklagten weiterleiten müssen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Juli 2012 zurück. Sie hielt den Zugang bei der Agentur für Arbeit nicht für erwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Klage vom 16. Juli 2012. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit Frau B. habe ein Schreiben der Klägerin zu 1 an das Jugendamt und an den Beklagten erhalten und dieses aber nicht an diese weitergeleitet sondern am 26. März 2012 an den Klägervertreter zurückgesandt. Dies gehe aus einer Verwaltungsakte im Verfahren S 9 AL 205/12 hervor. Dieses Verfahren betrifft nicht die Klägerinnen und Kläger. Bei dem Schreiben an das Jobcenter handele es sich um den Antrag.
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Die Klägerinnen und Kläger beantragen,
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1. festzustellen, dass die Sache nicht erledigt ist.
2. den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2012 abzuändern und Leistungen in gesetzlicher Höhe bereits ab 1. März 2012 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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1. festzustellen, dass die Sache erledigt ist,
2. hilfsweise die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und seines Widerspruchsbescheids.
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Das Gericht hat zur Beweiserhebung den Klägervertreter am 2. September 2013 aufgefordert, Kopie des angeführten Vermerks und ggf. das von der Agentur für Arbeit an den Klägervertreter laut dessen Angabe an ihn zurückgesandte Schreiben einzureichen. Trotz Erinnerung vom 24. Oktober 2013, 5. Februar 2014 und 9. April 2014 hat der Klägervertreter das Schreiben nicht eingereicht. Am 22. Mai 2014 stellte das Gericht eine Betreibensaufforderung unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 SGB II zu. Sie enthielt den Hinweis, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten betrieben wird. Das Empfangsbekenntnis gab der Klägervertreter am 31. Mai 2014 zurück. Am 3. September 2014 beantragte der Klägervertreter Akteneinsicht.
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Das Gericht teilte dem Klägervertreter am 17. November 2014 mit, dass die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist.
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Der Klägervertreter beantragte, das Verfahren fortzuführen und die fingierte Klagerücknahme für gegenstandslos zu erklären. Die Rücknahme könne schon nicht deswegen fingiert werden, wenn die Klägerseite ein Beweismittel nicht innerhalb der Frist beizubringen vermöge.
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In der mündlichen Verhandlung teilte der Klägervertreter mit, dass ein von Frau B. zurückgesandtes Schreiben der Klägerin zu 1 an den Beklagten weiterhin nicht auffindbar sei. Der Klägervertreter regte an, dass von Amtswegen bei der Agentur für Arbeit die Verwaltungsakte der Klägerin aus dem Verfahren S 9 AL 205/12 angefordert oder die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit Frau B. zeugenschaftlich vernommen werden soll. Er bot an, eine Schweigepflichtentbindung von der Klägerin oder dem Kläger in dem Verfahren S 9 AL 205/12 einzuholen und dem Gericht binnen angemessener Frist vorzulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (die zur mündlichen Verhandlung beim Landessozialgericht aus dem Verfahren L 2 EG 2/13 beigezogen wurde), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Verfahren war auf Antrag des Klägervertreters fortzusetzen und zu entscheiden, ob die Klagerücknahmefiktion des § 102 SGG eingetreten ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 102 Rn.12).
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2. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Klagerücknahmefiktion am 1. September 2014 eingetreten ist.
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a) Nach § 102 Abs. 2 SGG wird eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist der Kläger auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
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b) Die gerichtliche Betreibensaufforderung vom 22. Mai 2014, nachgewiesener Zugang am 31. Mai 2014, genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen, da sie mit vollem Nachnamen der Kammervorsitzenden unterschrieben ist, die Ausfertigung dies erkennen lässt und sie zugestellt worden ist (hierzu Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. § 102 Rn. 11).
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c) Die Betreibensaufforderung war auch wirksam. Sie genügt der restriktiven Auslegung, die unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG notwendig ist.
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aa) Die Fiktion einer Klagerücknahme ist für die Fälle eingeführt worden, in denen Anhaltspunkte für ein Desinteresse der klägerischen Partei an der Fortführung des Rechtsstreits bestehen. Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Vorschrift soll die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks. 13/3993, S. 12 zu § 81 AsylVfG). Anwendung findet sie als vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks 12/2062, S. 42). Bei der Auslegung und Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist der strenge Ausnahmecharakter der Norm zu beachten (BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Regelung des § 102 SGG ist an § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I 1996, 1626) eingefügt wurde und § 81 Asylverfahrensgesetz (AslyVfgG) nachgebildet ist (vgl. BR-Drucks. 820/07, S. 23). Der Regelungsgehalt der Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO sollte in das SGG "übernommen" werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann folglich zurückgegriffen werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10).
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Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht im Einzelfall nur dann ausgehen, wenn das Verfahren eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Hiernach müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – 9 C 48/84).
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Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers kann Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefern und tut dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00). Die Betreibensaufforderung muss sich dabei hinreichend konkret auf bestimmte verfahrensfördernde Handlungen beziehen, die der Kläger vorzunehmen hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2009 - L 5 R 884/09). Stets muss sich daraus aber auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00). § 102 Abs. 2 SGG ist kein Hilfsmittel zur "bequemen Erledigung lästiger Verfahren" oder zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 L 40/05, zu § 92 VwGO; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10). Namentlich darf die Rücknahmefiktion nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Für die Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist vor allem dann kein Raum, wenn von einem Kläger Mitwirkungshandlungen verlangt werden, die dieser bereits erfüllt hat oder nicht erfüllen kann (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10). Allein die Nichtvorlage von Nachweisen rechtfertigt die Annahme eines Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses grundsätzlich nicht. Denn das Gericht hat die Möglichkeit, einen Kläger unter Fristsetzung nach § 106a SGG aufzufordern, die Unterlagen einzureichen. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts verringert sich, wenn die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Weigert sich ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R). Der Kläger bleibt in einem solchen Fall für die Voraussetzungen seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisfällig (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10). Auch eine "Teilerfüllung" der gerichtlichen Auflagen schließt die Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage sei entfallen, grundsätzlich aus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 2 L 465/00; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10). Aus dem Ausnahmecharakter des § 102 Abs. 2 SGG folgt zudem, dass bereits der Protest gegen die geforderte Mitwirkungshandlung ausreicht, die Vermutungswirkung auszuschließen (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 102 Rn 12).
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Schließlich hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Drei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 – 9 C 259/86; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 10 BN 1/05).
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Nur wenn alle genannten Voraussetzungen vorliegen, kann von einer willkürfreien, durch Sachgründe gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum weiteren Verfahren gesprochen werden (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10).
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bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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(1) Das Gericht hatte bei Erlass der Betreibensaufforderung keine Möglichkeiten zur Amtsermittlung.
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Das wesentliche Beweismittel, den Weiterbewilligungsantrag selbst, konnte das Gericht nicht ermitteln, da er sich nach Mitteilung des Klägervertreters in seiner Kanzlei befand, aber nicht auffindbar war.
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Der vom Klägervertreter erwähnten Vermerk der Agentur für Arbeit vom 26. März 2012, dass ein Schreiben der Klägerin zu 1 an den Beklagten von der Agentur für Arbeit an den Klägervertreter zurückgesandt wurde, soll sich Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit Mainz befinden, die die Klägerinnen und Kläger nicht betrifft. Das Gericht kann im Hinblick auf den Sozialdatenschutz Verwaltungsakten, die nichts mit dem zu entscheidenden Verfahren zu tun haben, nicht anfordern. Es ist zutreffend, dass der Klägervertreter die Möglichkeit gehabt hätte, dem Gericht die Anforderung der betreffenden Verwaltungsakte durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung derjenigen, die die Verwaltungsakte betrifft, zu ermöglichen. Er hat dies jedoch nicht getan. Anders als der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung meinte, musste das Gericht den Klägervertreter, der als Rechtsanwalt im Sozialrecht schon länger tätig ist, nicht auf diese Möglichkeit hinweisen.
- 30
Das Gericht musste auch nicht aufgrund der entsprechenden Anregung in der mündlichen Verhandlung erwägen, die Sachbearbeiterin Frau B. als Zeugin zu befragen. Bei Indizienbeweisen darf das Gericht eine wertende Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und von Beweiserhebung absehen, wenn eine gestufte Indizienkette mit mehrfachem Wahrscheinlichkeitsurteil abnehmende Gesamtwahrscheinlichkeit zur Folge hat und deswegen die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Beweis der Haupttatsache nicht ausreicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 103, Rn. 8c). Die Zeugin hätte lediglich einen Indizienbeweis für die Existenz des Vermerkes liefern können, der im positivsten Fall ein Indiz dafür hätte liefern können, dass im März 2012 ein Weiterbewilligungsantrag eingegangen war, ohne dass z.B. bewiesen wäre, dass dieser auch vollständig und unterzeichnet war.
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(2) Das Gericht hatte konkret und verständlich mitgeteilt, was der Klägervertreter einreichen sollte. Es hatte ihm erstmals im September 2013 aufgegeben, beide für den Anspruch der Klägerinnen und Kläger entscheidenden Dokumente vorzulegen. Hierauf hat der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung mehr als acht Monate gar nicht reagiert.
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(3) Die erwartete Mitwirkungshandlung war der Klägerseite nicht unzumutbar, da sie ja im Juli 2013 mitgeteilt hatte, beide Dokumente zu haben.
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(4) Dem Gericht musste sich durch diese Nichtreaktion auf seine Anfrage und mehrfache Erinnerungen der Eindruck aufdrängen, dass die Klägerinnen und Kläger kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens haben. Dieses Zuwarten erscheint umso unverständlicher, als in Grundsicherungssachen die Klägerseite auf die begehrten Leistungen angewiesen ist. Hier handelt es sich sogar um, eine größere Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, die einen Monat Leistungen nicht erhalten hat.
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(5) Unter Hinweis auf den Eindruck des Gerichts und die benötigten Dokumente erging die Betreibensaufforderung, mit der der Klägerseite weitere drei Monate Frist für die Reaktion eingeräumt wurde. In dieser Zeit erfolgte keinerlei Reaktion. Insbesondere wurde nicht mitgeteilt, dass noch ein Interesse an der Fortführung der Klage besteht oder dass eine Beweislastentscheidung gewünscht ist.
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d) Rechtsfolge einer wirksamen Betreibensaufforderung ist, dass die Klage nach Ablauf von drei Monaten als zurückgenommen gilt. Dies war am 1. September 2014 der Fall.
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3. Die Kammer hatte noch gemäß § 193 SGG über die Kosten zu entscheiden. Der Beklagte hat außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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a) Da § 197a SGG nicht zutrifft, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die lediglich summarisch zu prüfenden voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Begehrens nach bisherigem Sach- und Streitstand vor der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens sowie im Fall seines Vorliegens insbesondere der Umstand, dass einer der Beteiligten Veranlassung zu dem Verfahren gegeben hat.
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b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Klage hätte in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt.
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Streitgegenständlich sind SGB II-Leistungen für den März 2012. Leistungen nach dem SGB II werden auf Antrag erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er eingereicht wird (§ 37 SGB II).
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Der Antrag, der dem Bewilligungsbescheid vom 25. April 2015 zu Grunde liegt stammt vom 20. April 2015. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ein solcher Antrag im März 2012 bei der Beklagten einging. Der Klägervertreter trug vor, dass ihm eine Akte der Arbeitsagentur vorliege, in der eine Mitarbeiterin am 26. März 2012 vermerkt habe, dass zwei Schreiben betreffend die Klägerin zu 1 an das Jobcenter und das Jugendamt zugegangen seien, die an den Klägervertreter zurückgesandt worden seien. Der Beweis, dass diese Angabe zutrifft war bei Wirksamwerden der Klagerücknahmefiktion nicht erbracht. Die einzig vorliegenden Weiterbewilligungsanträge datieren auf den 18. und teilweise vom 19. April 2012.
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Somit wirkte der Antrag auf den 1. April 2012 zurück. Der Beklagte konnte und durfte an die Klägerinnen und Kläger Leistungen für den März 2012 nicht erbringen.
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(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.