Sozialgericht Magdeburg Urteil, 21. Juli 2015 - S 8 R 1837/12

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2015:0721.S8R1837.12.00
published on 21/07/2015 00:00
Sozialgericht Magdeburg Urteil, 21. Juli 2015 - S 8 R 1837/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente umstritten.

2

Die Klägerin beantragte am 26. Januar 2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 1. Januar 2012 verstorbenen Versicherten. Die Eheschließung war am 14. April 2011. Die Beklagte zog die Todesbescheinigung bei.

3

Danach starb der Versicherte an einer Koronarinsuffizienz, einer cororaren Atherosklerose, eine generalisierten Atherosklerose und einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. Ferner befragte die Beklagte das Einwohnermeldeamt, wonach die Klägerin und der Versicherte mindestens seit dem 1. August 1992 unter der gleichen Hauptanschrift gemeldet gewesen sind. Die Standesbeamtin teilte der Beklagten mit, die beiden hätten am 7. April 2011 bezüglich ihrer Hochzeit im Standesamt vorgesprochen.

4

Außerdem zog die Beklagte ärztliche Befunde bei. Aus einem Behandlungsverlauf des Hausarztes Dr ... geht für den 13. April 2011 neben anderen Erkrankungen eine bösartige Neubildung des Colon Sigmodium hervor. Außerdem war der Versicherte dialyseabhängig. Dem Bericht des Internisten und Dialysearztes Dipl. Med ... vom 9. April 2011 geht bei einer Vielzahl von Erkrankungen hervor, dass der Versicherte trotz seiner mehr als umfangreichen Krankengeschichte keinerlei Einsicht in die tatsächliche Schwere seiner Krankheiten habe. Daher bestimme er vieles in eigener Regie. Dies sei zwar sein Recht, aber trotzdem nicht gut. Insbesondere beträfe dies sein selbst gewähltes Dialysemanagement. Er sei nicht ausreichend dialysiert, müsste öfter und länger behandelt sowie mehr Wasser ultrafiltriert bekommen. Beides sei nicht der Fall. Leider habe der Kläger eine neuerliche Befundaufnahme mit einem möglichen Bronchialcarcinom nicht vorgelegt.

5

Am 11. April 2011 teilte dieser Arzt mit, aufgrund der Uneinsichtigkeit des Versicherten habe er sein Gewicht durch die Wasseransammlung im Körper in acht Wochen um 5 kg gesteigert. Die Wasseransammlung führe zu einer erschwerten Atmung.

6

Auch dies sehe der Versicherte nicht ein. Außerdem führe es zu einem Bluthochdruck. Der Versicherte müsse eigentlich dreimal pro Woche dialysiert werden. Unterschriftlich habe der Versicherte die Ablehnung dieser Behandlung bestätigt.

7

Aus den Helios Kliniken ... wurde die Epikrise über die intensivmedizinische Behandlung des Versicherten vom 2. bis zum 10. Mai 2011 beigezogen. Danach wurde am 4. April 2011 in Bad Bevensen ein mechanischer Aortenklappenersatz vorgenommen. Vom 3. bis zum 10. Juni 2011 wurde der Kläger im Klinikum ... wegen einer dekompensierten Herzinsuffizienz behandelt. Am 3. Juli 2011 berichtete Dipl. Med ..., der Zustand des Versicherten lasse sich mit einer Endlosschleife vergleichen. Aufgrund seiner penetranten Uneinsichtigkeit laviere er sich durch Verweigerung der notwendigen Ultrafiltrationsmenge selbst in Zustände der Überwässerung, die nach jeweiliger stationärer Einweisung systematisch und fälschlich als dekompensierte Hochdruckherzkrankheit deklariert worden sei. Vom 23. bis zum 27. Juli 2011 befand sich der Versicherte wegen einer diffusen Lungenblutung stationär in der Lungenklinik ... Aus dem Bericht geht ein Zustand nach Sigmaresektion bei Sigmakarzinom 2010 hervor. Vom 7. bis zum 16. September 2011, vom 24. bis zum 26. Oktober 2011, vom 14. November bis zum 9. Dezember 2011 und letztlich vom 12. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012 befand sich der Versicherte im Krankenhaus ...

8

Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Ehe habe zum Datum des Todes des Versicherten noch kein Jahr angedauert. Damit gelte die Vermutung der Versorgungsehe. Diese Versorgungsabsicht könne auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Klägerin mit dem Versicherten seit 1992 in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Tod des Versicherten sei auch nicht plötzlich und unvermutet eingetreten. Die Eheschließung sei vielmehr erfolgt, nachdem eine bösartige und potentiell lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten festgestellt worden sei.

9

Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie seit Jahren mit dem Versicherten zusammengelebt habe. Er habe wegen der Kosten immer eine Hochzeit gescheut. Schließlich hätten sie heimlich geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer etwaigen lebensbedrohlichen Erkrankung nichts bekannt gewesen. Der Versicherte habe sich zwar einer regelmäßigen Dialysebehandlung unterziehen müssen. Dies sei aber jahrelang bekannt gewesen. Außerdem hätten sich beide im Juni 2011 ein neues Auto gekauft, wobei die Klägerin keinen Führerschein besessen habe.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es bestehe die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe. Diese Vermutung lasse sich durch besondere Umstände widerlegen. Gegen eine Versorgungsehe sprächen ein plötzlicher und unvorhersehbarer Tod durch Unfall, Verbrechen oder Infektionskrankheit und die Tatsache, dass die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Im vorliegenden Fall lägen diese besonderen Umstände nicht vor. Die Angabe der Klägerin, dass im Zeitpunkt der Eheschließung weder Anzeichen noch Hinweise auf eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung bestanden hätten, würde durch die Angabe des Arztes widerlegt.

11

Mit ihrer hiergegen am 13. November 2012 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat eine Bescheinigung von Dr ..., gerichtet an ihre Prozessbevollmächtigten, vom 18. Januar 2013 vorgelegt. Danach sei ihm der Versicherte langjährig bekannt. Er habe an einem komplexen Krankheitsbild gelitten. Die plötzliche Zustandsverschlechterung sei jedoch überraschend und nicht vorhersehbar gewesen. Der Versicherte habe bis zuletzt seine Landwirtschaft eigenständig betrieben und noch im Herbst 2011 Heu gemacht, Holz gespalten und sei Trecker gefahren.

12

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des verstorbenen ... Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

13

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

15

Das Gericht hat die Standesbeamtin befragt, die erklärt hat, Angaben zur Motivation der Eheleute zur Eheschließung könne sie nicht machen. Der Facharzt für Innere Medizin Dr ... hat unter dem 13. April 2011 erklärt, ein Tumor in der Lunge lasse sich nicht sicher nachweisen. Es handele sich um eine vom Versicherten selbst zu verantwortende erhebliche Wassereinlagerung infolge ineffektiver Dialyse.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig.

18

Sie ist aber nicht begründet.

19

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin Witwenrente zu gewähren.

20

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 SGB VI) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

21

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Kläger die Vermutung einer Versorgungsehe nicht zu widerlegen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Urteil vom 6. November 2014 (L 3 R 366/13) folgende Grundsätze aufgestellt:

22

Die Vermutung lässt sich widerlegen, wenn folgende Umstände vorliegen: Unfalltod, das mit der erfolgten Eheschließung sicher gestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Legitimation einer vorher nach deutschem Recht ungültigen Ehe (im Anschluss an BSG-Rechtsprechung), religiöse Motive (OVG Hamburg), Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut bei der Überwindung der Krankheit zu geben (Landessozialgericht Schleswig-Holstein),

23

Bei der Heirat einer zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen,

24

Der Nachweis eines anderen Grundes ist nicht ausgeschlossen; allerdings müssen diejenigen Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit der Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (im Anschluss an BSG-Rechtsprechung).

25

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente. Denn zunächst liegt keiner der aufgeführten Gründe, wonach sich die gesetzliche Vermutung widerlegen ließe, vor. Der Kläger hat vielmehr unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Nierenerkrankung Stadium V, dialysepflichtig) gelitten. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Versicherten wusste er, dass sein Verhalten zum Tode führen würde. Dipl.Med. P. hat sich dies vom Versicherten unterschriftlich bestätigen lassen, als er jegliche Behandlung abgelehnt hat. Am 8. und 11. April 2011 hat Dipl.Med ... nach Behandlung des Versicherten deutliche Arztbriefe verfasst. Am 14. April 2011, d.h. drei Tage später, haben die Klägerin und der Versicherte geheiratet. Angesichts der auch gegenüber seinem Arzt vollzogenen Verdrängungstaktik ist es weder verwunderlich, dass die Klägerin von dem lebensbedrohlichen Zustand des Versicherten nicht gewusst hat, noch ist es ein Indiz, dass er sich ein Auto gekauft hat. Denn auch dies passt in das Bild, dass der Versicherte seinen lebensbedrohlichen Zustand wider besseres Wissen verdrängt hat. Die Bescheinigung von Dr ..., die er den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt hat, ist schlicht eine Gefälligkeitsbescheinigung. Denn der Kläger hat im Herbst des Jahres 2011 nicht ganz normal seinen Hof bestellt mit Heu machen, Holz spalten und Trecker fahren, sondern befand sich ganz überwiegend im Krankenhaus (Daten: 2. bis zum 10. Mai 2011, 3. bis zum 10. Juni 2011, 23. bis zum 27. Juli 2011, 7. bis zum 16. September 2011, vom 24. bis zum 26. Oktober 2011, vom 14. November bis zum 9. Dezember 2011 und letztlich vom 12. Dezember 2011 bis zum 1. Januar 2012).

26

Da also keiner der vom Landessozialgericht benannten Widerlegungsgründe greift und auch ansonsten kein Grund vorliegt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, ist die Klage abzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.