Sozialgericht Landshut Urteil, 13. Juli 2018 - S 2 R 1024/16

published on 13/07/2018 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 13. Juli 2018 - S 2 R 1024/16
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2016 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat November 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienst in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei eine bereits von der Beklagten erbrachte Rentennachzahlung anzurechnen ist.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die am …1960 geborene Klägerin war zuletzt als Krankenschwester in Teilzeit für eine Klinik tätig. Bei ihr bestand Arbeitsunfähigkeit seit dem 22.02.2014 mit Bezug von Krankengeld ab dem 01.04.2014 bis zum 10.08.2015 und Übergangsgeld vom 11.08.2015 bis zum 01.09.2015. Anschließend bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I vom 02.09.2015 bis zum 16.10.2015.

Auf ihren Antrag vom 28.04.2015 wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 16.12.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.04.2015 bewilligt. Die laufende Rentenzahlung wurde zum Februar 2016 aufgenommen. Für den Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.01.2016 berechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 8.493,16 Euro netto. Dabei setzte sie für den Monat November 2015 eine Nettorente von 249,16 Euro an. Der Nettozahlbetrag der vollen Rente hätte jedoch 996,66 Euro betragen.

Die Beklagte führte dazu im Rentenbescheid vom 16.12.2015 aus, die Klägerin habe im November 2015 einen Hinzuverdienst von 1.914,23 Euro gehabt, der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Die Hinzuverdienstgrenze für die Reduzierung der Rente auf ein Vierteil liege bei 1.647,53 Euro. Diese Grenze werde im November durch den Hinzuverdienst überschritten. Aufgrund der Vorschrift über die Berücksichtigung von Hinzuverdienst neben der Rente gemäß § 96a SGB VI habe die Klägerin im November 2015 nur Anspruch auf ein Viertel der Rente. Die Beklagte nahm dabei aufgrund einer Auskunft der Arbeitgeberin der Klägerin vom 09.12.2015 an, die Klägerin habe im November 2015 eine Zahlung von 1.914,23 Euro erhalten.

Tatsächlich erhielt die Klägerin im November 2015 keine Zahlung von ihrer früheren Arbeitgeberin, dafür aber im Dezember 2015 eine Zahlung von 2.330,23 Euro. Diese wurde gezahlt zur nachträglichen Vergütung von geleisteter Mehrarbeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Im Einzelnen wurde bei der Abrechnung des Monats Januar 2014 eine Anzahl von 53 Stunden Mehrarbeit, entsprechend einer Vergütung 753,51 Euro berechnet, bei der Abrechnung für Februar 2014 53 Stunden Mehrarbeit, einer Vergütung von 753,52 Euro entsprechend und bei der Abrechnung für März 2014 eine Mehrarbeit von 56,23 Stunden, entsprechend einer Vergütung von 823,20 Euro.

Die Vergütung der Mehrarbeit in Geld war durch den für das Arbeitsverhältnis der Klägerin geltenden Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVÖD-K) nach dessen § 8 Abs. 2 für den Fall vorgesehen, dass Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 S. 1 oder 2 TVÖD-K festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde zum 31.12.2015 beendet.

Gegen den Bescheid vom 16.12.2015 legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Sie brachte vor, die Beklagte habe zu Unrecht die Regelung über den Hinzuverdienst angewendet. Da es sich um die Vergütung von Überstunden handele, die die Klägerin vor ihrer Erkrankung geleistet habe, sei eine Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgeschlossen. Sie verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.07.2012.

Die Beklagte blieb bei nochmaliger Prüfung im Widerspruchsverfahren bei ihrer Auffassung und wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, Vergütungen für Überstunden seien als variable Entgeltbestandteile steuerpflichtig und stellten Arbeitsentgelt nach § 14, 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar.

Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Ziel der Klage ist die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2016 und Verurteilung der Beklagten, der Klägerin auch für den Monat November 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes zu gewähren und an die Klägerin eine entsprechende Nachzahlung zu er-bringen.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Termin vom 17.04.2018 erörtert. Nach Aufforderung durch das Gericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.05.2018 die von ihrer Arbeitgeberin für das Jahr 2014 erhaltenen Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Das Gericht hat weiter von der Arbeitgeberin der Klägerin die Auskunft eingeholt, dass die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in Geld auf § 8 Abs. 2 TVÖD-K beruhte. Die Auszahlung sei an die Klägerin auf Antrag erfolgt. Gemäß den betrieblichen Gepflogenheiten sei dabei davon abgesehen worden, die nach § 37 TVÖD-K geltende Ausschlussfrist von 6 Monaten für den Antrag auf Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung anzuwenden. Das Gericht hat ferner eine durchgeschriebene Fassung des TVÖD-K beigezogen. Im Termin vom 13.07.2018 hat das Gericht den Sachverhalt nochmals mit den Beteiligten erörtert. Die Klägerin macht weiter geltend, dass die geleisteten Zahlungen ihrer Arbeitgeberin nicht als Hinzuverdienst anzurechnen waren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat November 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung von Hinzuverdienst in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei eine bereits von der Beklagten erbrachte Rentennachzahlung zu berücksichtigen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten.

Zu Unrecht hat die Beklagte die Rente für den Monat November 2015 unter Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes von 1.914,23 Euro berechnet.

Die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei einer Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 05.12.2012, BGBl. 2012 I, S. 2474.

Gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn insbesondere das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Insoweit war für den Monat November 2015 festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin der Klägerin eingeholte Auskunft, dass ein Entgelt von 1.914,23 Euro gezahlt werde, nicht zutraf. Sämtliche Zahlungen der Arbeitgeberin sind erst im Dezember 2015 erfolgt. Dies geht aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen Bl. 42 bis 54 der Gerichtsakte hervor, auf die zur Vereinfachung verwiesen wird. Bereits deshalb war die Beklagte nicht berechtigt, den Betrag von 1.914,23 Euro im Monat November 2015 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die Beklagte wäre aber auch nicht berechtigt gewesen, bei der Berechnung der Rente für Dezember 2015 einen Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bei einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung von § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in der bis 30.06.2017 geltenden Fassung wäre allerdings im Dezember 2015 ein erheblicher Betrag als Hinzuverdienst anzurechnen.

Die Klägerin erhielt von ihrer Arbeitgeberin im Dezember 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 2.330,23 Euro. Weitere Nachzahlungen oder sonstige Einmalzahlungen erhielt sie nicht.

Bei dieser Nachzahlung handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Auf die Frage, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Zahlung in dieser Höhe hatte, kommt es nicht an. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist es ausreichend, dass es sich um Einnahmen handelt, die zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden. Dies ist hier der Fall.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Dezember 2015 noch nicht beendet. Die Arbeitgeberin teilte der Beklagten mit Auskunft vom 09.12.2015 mit, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet sei. Somit löste erst die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 16.12.2015 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 2 TVöD-K. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung feststeht.

§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI ist allerdings einschränkend dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung von Arbeitsentgelt nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern auch eine Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI bestanden haben muss. Beschäftigung ist nicht mehr gegeben, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.07.2012, B 13 R 81/11 R, Rn. 39, juris). Das Bestehen einer Beschäftigung setzt umgekehrt nicht voraus, dass tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird, sofern nur das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Parteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG, Urt. v. 06.09.2017, B 13 R 21/15 R, Rn. 59, juris).

Im vorliegenden Fall bestand im Dezember 2015 das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin fort. Weder die Klägerin noch deren Arbeitgeberin hatten endgültig den Willen aufgegeben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, da über den Rentenantrag der Klägerin noch nicht entschieden worden war und das Ausbleiben einer Arbeitsleistung weiterhin auf der seit dem 22.02.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit beruhte.

Grundsätzlich war bezüglich der von der Klägerin empfangenen Nachzahlung von 2.330,23 Euro die Anwendung der Hinzuverdienstregelungen gemäß § 96a Abs. 1 S. 2, Abs. 1a und 2 SGB VI eröffnet.

Die nach § 96a Abs. 2 Nr. 3 c) SGB VI berechnete Grenze für die Reduzierung der Rente auf ein Viertel lag, wie aus dem Bescheid vom 16.12.2015 hervorgeht, für den Monat Dezember 2015 bei 2.005,69 Euro. Diese Grenze wurde mit der Nachzahlung überschritten, sodass die Klägerin keinen zahlbaren Rentenanspruch in diesem Monat hätte.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Privilegierungsvorschrift des § 96a Abs. 1 S. 2, 2. Hs. SGB VI berufen. Zwar bleibt im Laufe eines jeden Kalenderjahres ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze in § 96a Abs. 2 SGB VI außer Betracht. Jedoch bezieht sich dies auf die jeweils im Vormonat des Hinzuverdienstes eingehaltene Hinzuverdienstgrenze (BSG, Urt. v. 09.12.2010, B 13 R 10/10 R, juris). Dies war im Monat November 2015 die Grenze für eine volle Rente gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, welche bei 450 Euro lag. Dieser Betrag wurde mit der Nachzahlung um mehr als das Doppelte überschritten.

Entscheidend ist somit, ob § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI im Rahmen der Auslegung weiter einzuschränken ist. Dies ist zu bejahen. Für eine Anwendung der Hinzuverdienstregelung bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit reicht es nicht aus, dass in irgendeinem Monat des Rentenbezugs an den Versicherten Arbeitsentgelt gezahlt wurde und das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Sondern die Zahlung muss darüber hinaus auch zeitlich dem Monat des Rentenbezugs zuzuordnen sein (BSG, Urt. v. 06.09.2017, B 13 R 21/15 R, Rn. 39, juris). Insoweit kann von einem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz von Rentenzahlung und Hinzuverdienst gesprochen werden.

Die zeitliche Zuordnung einer Einnahme zu einem bestimmten Zeitraum des Rentenbezuges erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung (BSG, Urt. v. 06.09.2017, B 13 R 21/15 R, Rn. 44, juris). Während laufende Leistungen (z.B. Lohn, Gehalt, Entgeltfortzahlung) in der Regel unproblematisch zeitlich zugeordnet werden können, ist die Einordnung einer einmaligen Einnahme schwieriger.

So kann etwa eine Sonderzahlung des Arbeitgebers wie das sog. Weihnachtsgeld zeitlich keinem bestimmten Abrechnungs- und Arbeitszeitraum zugeordnet werden, da sie im Hinblick auf die gesamte während eines Jahres geleistete Arbeit gezahlt wird. In vergleichbarer Weise kann auch die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage in Geld nicht einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden. In Ermangelung einer zeitlichen Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum der Arbeitsleistungen müssen derartige Einmalzahlungen dem Monat zugeordnet werden, in dem sie dem Versicherten zugeflossen sind (BSG, Urt. v. 06.09.2017, B 13 R 21/15 R, Rn. 69, juris).

Die Vergütung geleisteter Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten in Geld kann allerdings nicht nach diesen Grundsätzen dem Monat des Zuflusses zugeordnet werden. Eine derartige Leistung unterscheidet sich von den genannten Einmalzahlungen dadurch, dass ihr eine konkrete Arbeitsleistung zugrunde liegt, die der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat. Dies ist entscheidend, weil sie damit zeitlich dem Kalendermonat zugeordnet werden kann, in welchem die Mehrarbeit erbracht wurde.

Im Arbeitsverhältnis stellt die Vergütung geleisteter Arbeit in Geld den Regelfall dar. Der tarifvertraglich vorgesehene Ausgleich geleisteter Mehrarbeit durch Freizeit innerhalb eines Jahres hängt davon ab, dass keine betrieblichen oder dienstlichen Gründe entgegenstehen, vgl. § 8 Abs. 2 TVÖD-K. Somit ist zwar der Ausgleich durch Freizeit vorrangig. Scheitert dieser jedoch, so kommt gemäß § 8 Abs. 2 TVÖD-K wieder die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung. Eine arbeitsvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich verweist und für den Fall, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, eine Vergütung der Mehrarbeit ausschließt, ist unzulässig (vgl. Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl. 2018, § 611a BGB, Rn. 290). Anders als die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs durch eine Geldzahlung stellt somit die Vergütung von Mehrarbeit eines Teilzeitbeschäftigten in Geld keinen Fall der Leistungsstörung dar, sondern die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die vorher durch die Möglichkeit des Freizeitausgleichs bloß suspendiert war.

Auf Grundlage dieser Überlegungen war die von der Klägerin empfangene Nachzahlung von 2.330,23 Euro den Monaten zeitlich zuzuordnen, in denen die Mehrarbeit konkret geleistet wurde, und somit Monaten vor Rentenbeginn; sie war dagegen zeitlich nicht dem Dezember 2015 zuzuordnen.

Diese Betrachtungsweise führt auch nicht zu einer Aushöhlung der Lohnersatzfunktion der Rente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr besteht Vergleichbarkeit zu dem Fall einer Gehaltszahlung des Arbeitgebers, die durch eine diesem zuzurechnende Verzögerung erst in einem Monat des Rentenbezugs ausgezahlt wird. In diesem Fall wäre bei „ordnungsgemäßem“ Ablauf der Gehaltszahlungen eine Anrechnung auf die Erwerbsminderungsrente unterblieben. Der Arbeitnehmer und Versicherte sollte in derartigen Fällen nicht darauf verwiesen werden, den Arbeitgeber auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu müssen, zumal eine zeitliche Zuordnung der Zahlung leicht möglich ist.

Bei dieser Sachlage konnte die von der Klägerin bezogene Vergütung von Mehrarbeit nicht dem Monat des Rentenbezuges Dezember 2015 zugeordnet werden.

Die Berücksichtigung als Hinzuverdienst war nicht möglich. Die Klage war begründet, die angegriffene Entscheidung der Beklagten konnte insoweit keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine Klärung der Frage, ob eine Mehrarbeitsvergütung als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI auch dann anzusehen ist, wenn die vergütete Arbeitsleistung vor Rentenbeginn erbracht wurde, liegt im allgemeinen Interesse und ist bisher - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Die Zulassung der Berufung war erforderlich, weil die Beschwer der Beklagten durch die Gewährung einer vollen Rente (996,66 Euro) anstelle einer Viertel-Rente (249,16 Euro) auf 747,50 Euro zu beziffern war.

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Annotations

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
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das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
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das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
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Verletztengeld und
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Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.