Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 22/18
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.407 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- … Maschinen- und Anlagenbau GmbH
- … Recycling GmbH und
- … Industrie Immobilien GmbH.
den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 22/18
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Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 22/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 29.860 Euro festgesetzt.
Tatbestand
* Firma … Maschinenbau GmbH,
* Firma … Recycling GmbH und
* Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH.
(Anmerkung: Die Auskünfte beziehen sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH. Laut E-Mail vom 03.03.2017 an die Beklagte treffen die dort gemachten Angaben in gleicher Weise auf ihre Tätigkeit für die Klägerin zu).
* Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die EDV-Infrastruktur des Betriebes einschließlich der notwendigen Software angewiesen gewesen sei. Auch hätten Terminvorgaben vom Finanzamt und Krankenkassen beachtet und die Löhne der Arbeitnehmer rechtzeitig angewiesen werden müssen.
* Die Abrechnung durch die Beigeladene sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Sie habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen.
* Eine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn, wie ein Büro mit eigenem Personal und Telefon, sei nicht vorhanden, Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Die Beigeladene habe lediglich ein Arbeitszimmer zu Hause. Die Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
* Das Stellen einer Rechnung stelle lediglich die Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit dar und sage nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit aus. Dies gelte ebenso für die Ausweisung der Mehrwertsteuer.
* Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit könne in bestimmten Fällen - insbesondere bei Diensten höherer Art - allein durch die Eingliederung in einen Betrieb erfüllt sein. An die Stelle der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers trete die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Dienstleistung sei in derartigen Fällen gleichwohl fremdbestimmt, weil sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe.
* Eine Weitergabe der Aufgaben an Dritte oder Subunternehmer, wie es bei Selbständigen bei Krankheits- und Urlaubstagen üblich sei, sei bei der Beigeladenen ebenfalls nicht möglich. Eine Ersatzkraft habe sie ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht stellen können, da auch hier wieder ein Zugriff auf die hausinternen Lohn- und Buchhaltungsprogramme des Betriebes erforderlich gewesen wäre.
* Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle auch dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen gesondert zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig sei, nicht. Sofern die Tätigkeit für andere Auftraggeber gleich gelagert mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch zu diesen Auftraggebern abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
* Eine Gewerbeanmeldung habe keine maßgebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwägung und stelle kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.
* Die Klägerin habe der Beigeladenen keine Einzelanweisungen erteilt, sondern lediglich globale Anweisungen im Rahmen eines freiberuflichen Werkvertragsverhältnisses. Der Umstand, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumen der Klägerin erledigte, habe lediglich pragmatische Gründe.
* Von einer persönlichen Abhängigkeit könne bei der Beigeladenen nicht die Rede sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt weniger als 50% ihrer Einkünfte aus selbständiger Buchhaltertätigkeit von der Klägerin bezogen habe.
* Die Beigeladene habe die buchhalterischen Tätigkeiten eigenständig erledigt; eine fachliche Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen.
* Dass die Beigeladene seit 01.01.2016 in einem Arbeitsverhältnis stehe, sei entgegen der Rechtsansicht des Ausgangsbescheides kein rechtliches Argument; den Vertragsparteien stehe es - wenn sie es für richtig erachten - jederzeit frei, das Rechtsverhältnis zu ändern.
* Die Argumentation der Deutschen Rentenversicherung zur Frage der betrieblichen Eingliederung sei rechtsirrig: Das Bundesarbeitsgericht habe in der „Museumsentscheidung“ festgestellt, dass es durchaus möglich und zulässig sei, Werkvertragsarbeitnehmer und eigene Beschäftigte gemeinsam in den Betriebsräumen arbeiten zu lassen. Nur dann, wenn die Beschäftigten so eng zusammenarbeiten, dass für außenstehende Dritte nicht mehr erkennbar ist, wer für wen mit welcher Rechtsgrundlage arbeitet, könne dies anders gesehen werden.
* Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass in der Zeit bis 31.12.2015 kein unternehmerisches Risiko vorgelegen hätte. Die Widerspruchsführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die buchhalterischen Arbeiten abzuziehen und/oder durch eine andere Person erledigen zu lassen. Auch das Verlustrisiko der weiteren Tätigkeiten sei stets gegeben gewesen.
* Inhaltliche Vorgaben und fachliche Weisungen, wie die Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind, seien der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung.
* Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spreche zwar nur dann für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen hätten bei Frau W. jedoch vorgelegen.
den Bescheid vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
* Die Beigeladene führte die Buchhaltungstätigkeiten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin aus, wo sie ein eigenes Büro mit der notwendigen Infrastruktur samt Software und Telefon zur Verfügung hatte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete die Beigeladene in der Regel montags bis freitags ab 11:00 Uhr ca. 2 Stunden bei der Klägerin. Die aufgewendete Arbeitszeit hielt sie auf Stundenzetteln fest, die vom Prokuristen gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel wurden dann die monatlichen Rechnungen erstellt.
* Bei ihrer Buchhaltungstätigkeit unterlag die Beigeladene zwar keinem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind jedoch erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris RdNr. 20).
* Von wesentlicher Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, ob die Tätigkeit in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben nämlich ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Allerdings führt wiederum die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris RdNr. 35).
* Die Beigeladene trug kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.04. 2012 - B 12 KR 24/10 R).
* Dem Umstand, dass der Beigeladenen vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub zustanden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Solche Vertragsgestaltungen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine Mitarbeit auf Selbständigenbasis wollten. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris RdNr. 27).
* Dass die Beigeladene noch weitere Auftraggeber hatte, macht sie ebenfalls nicht zur Selbständigen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen Indizien, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach der gesetzgeberischen Wertung jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, den „universell selbständig Tätigen“ gibt es nicht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 29.860 Euro festgesetzt.
Tatbestand
* Firma … Maschinenbau GmbH,
* Firma … Recycling GmbH und
* Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH.
(Anmerkung: Die Auskünfte beziehen sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH. Laut E-Mail vom 03.03.2017 an die Beklagte treffen die dort gemachten Angaben in gleicher Weise auf ihre Tätigkeit für die Klägerin zu).
* Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die EDV-Infrastruktur des Betriebes einschließlich der notwendigen Software angewiesen gewesen sei. Auch hätten Terminvorgaben vom Finanzamt und Krankenkassen beachtet und die Löhne der Arbeitnehmer rechtzeitig angewiesen werden müssen.
* Die Abrechnung durch die Beigeladene sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Sie habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen.
* Eine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn, wie ein Büro mit eigenem Personal und Telefon, sei nicht vorhanden, Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Die Beigeladene habe lediglich ein Arbeitszimmer zu Hause. Die Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
* Das Stellen einer Rechnung stelle lediglich die Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit dar und sage nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit aus. Dies gelte ebenso für die Ausweisung der Mehrwertsteuer.
* Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit könne in bestimmten Fällen - insbesondere bei Diensten höherer Art - allein durch die Eingliederung in einen Betrieb erfüllt sein. An die Stelle der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers trete die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Dienstleistung sei in derartigen Fällen gleichwohl fremdbestimmt, weil sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe.
* Eine Weitergabe der Aufgaben an Dritte oder Subunternehmer, wie es bei Selbständigen bei Krankheits- und Urlaubstagen üblich sei, sei bei der Beigeladenen ebenfalls nicht möglich. Eine Ersatzkraft habe sie ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht stellen können, da auch hier wieder ein Zugriff auf die hausinternen Lohn- und Buchhaltungsprogramme des Betriebes erforderlich gewesen wäre.
* Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle auch dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen gesondert zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig sei, nicht. Sofern die Tätigkeit für andere Auftraggeber gleich gelagert mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch zu diesen Auftraggebern abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
* Eine Gewerbeanmeldung habe keine maßgebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwägung und stelle kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.
* Die Klägerin habe der Beigeladenen keine Einzelanweisungen erteilt, sondern lediglich globale Anweisungen im Rahmen eines freiberuflichen Werkvertragsverhältnisses. Der Umstand, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumen der Klägerin erledigte, habe lediglich pragmatische Gründe.
* Von einer persönlichen Abhängigkeit könne bei der Beigeladenen nicht die Rede sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt weniger als 50% ihrer Einkünfte aus selbständiger Buchhaltertätigkeit von der Klägerin bezogen habe.
* Die Beigeladene habe die buchhalterischen Tätigkeiten eigenständig erledigt; eine fachliche Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen.
* Dass die Beigeladene seit 01.01.2016 in einem Arbeitsverhältnis stehe, sei entgegen der Rechtsansicht des Ausgangsbescheides kein rechtliches Argument; den Vertragsparteien stehe es - wenn sie es für richtig erachten - jederzeit frei, das Rechtsverhältnis zu ändern.
* Die Argumentation der Deutschen Rentenversicherung zur Frage der betrieblichen Eingliederung sei rechtsirrig: Das Bundesarbeitsgericht habe in der „Museumsentscheidung“ festgestellt, dass es durchaus möglich und zulässig sei, Werkvertragsarbeitnehmer und eigene Beschäftigte gemeinsam in den Betriebsräumen arbeiten zu lassen. Nur dann, wenn die Beschäftigten so eng zusammenarbeiten, dass für außenstehende Dritte nicht mehr erkennbar ist, wer für wen mit welcher Rechtsgrundlage arbeitet, könne dies anders gesehen werden.
* Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass in der Zeit bis 31.12.2015 kein unternehmerisches Risiko vorgelegen hätte. Die Widerspruchsführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die buchhalterischen Arbeiten abzuziehen und/oder durch eine andere Person erledigen zu lassen. Auch das Verlustrisiko der weiteren Tätigkeiten sei stets gegeben gewesen.
* Inhaltliche Vorgaben und fachliche Weisungen, wie die Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind, seien der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung.
* Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spreche zwar nur dann für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen hätten bei Frau W. jedoch vorgelegen.
den Bescheid vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
* Die Beigeladene führte die Buchhaltungstätigkeiten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin aus, wo sie ein eigenes Büro mit der notwendigen Infrastruktur samt Software und Telefon zur Verfügung hatte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete die Beigeladene in der Regel montags bis freitags ab 11:00 Uhr ca. 2 Stunden bei der Klägerin. Die aufgewendete Arbeitszeit hielt sie auf Stundenzetteln fest, die vom Prokuristen gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel wurden dann die monatlichen Rechnungen erstellt.
* Bei ihrer Buchhaltungstätigkeit unterlag die Beigeladene zwar keinem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind jedoch erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris RdNr. 20).
* Von wesentlicher Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, ob die Tätigkeit in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben nämlich ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Allerdings führt wiederum die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris RdNr. 35).
* Die Beigeladene trug kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.04. 2012 - B 12 KR 24/10 R).
* Dem Umstand, dass der Beigeladenen vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub zustanden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Solche Vertragsgestaltungen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine Mitarbeit auf Selbständigenbasis wollten. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris RdNr. 27).
* Dass die Beigeladene noch weitere Auftraggeber hatte, macht sie ebenfalls nicht zur Selbständigen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen Indizien, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach der gesetzgeberischen Wertung jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, den „universell selbständig Tätigen“ gibt es nicht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.