Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15

published on 23/11/2017 00:00
Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 23. Nov. 2017 - S 7 AS 612/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes (ALG) II für den Zeitraum vom 01.08. bis 11.09.2015 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 wurden dem Kläger (Kl.) und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden B. L. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 26.05. bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 720 € gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid vom 16.06.2015 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 09.06.2015) teilweise auf. Der Bedarfsgemeinschaft wurden nunmehr vom Juni bis Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 1.220,00 € gewährt. In der Begründung wurde angegeben: „Bewilligung der Kosten der Unterkunft“.

Im Anhörungsbogen vom 06.07.2015 zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Firma W. gab der Kl. an, dass für ihn die Kündigung nicht erklärbar sei. Es gebe kein Verhalten seinerseits, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei Klage beim Arbeitsgericht Regensburg eingereicht worden. Außerdem gab er an, dass die Beschäftigung am aktuellen Einsatzort nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er von Arbeitskollegen bedroht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 vor dem Arbeitsgericht Regensburg (Az.: 3 Ca 1260/15) gab der Geschäftsführer der Firma W. an, dass der Kl. bei der Firma K. eingesetzt gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen sei, sei der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er sei auch nicht erreichbar gewesen. Er sei schriftlich abgemahnt worden. Er sei auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er sei deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet habe, sei ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Einwände gegen diesen Vortrag wurden vom Kl. bzw. seiner Bevollmächtigten nicht erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde per Vergleich beendet. Wesentlich war, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit vom 07.05.2015 zum 14.05.2015 beendet wurde.

Schließlich erließ der Bekl. den streitigen Bescheid vom 20.07.2015. Für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 wurde das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt. Der Bescheid vom 06.07.2015 werde insoweit bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Für den streitigen Zeitraum können Lebensmittelgutscheine gewährt werden. Der Kl. habe seine Beschäftigung bei der Firma W. zum 08.05.2015 verloren, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Der Kl. sei vorher bereits abgemahnt worden. Er habe daher vorhersehen können, dass er aufgrund seines Verhaltens hilfebedürftig werde. Als wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kl. angegeben, dass er von seinen Kollegen bedroht worden sei. Diese Gründe würden aber nicht anerkannt, aus den Unterlagen ergäbe sich insoweit nichts. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III würden daher vorliegen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung beschränken sich die Leistungen für den streitigen Zeitraum das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 2, 31b SGB II. Der Minderungszeitraum werde verkürzt, weil nach der Durchsicht der Akten und der aktuell erbrachten Eigenbemühungen von einer 3-monatigen Sanktion abgesehen werden könne.

Am 23.07.2015 erließ der Bekl. einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2015 und hob die Bescheide vom 09.06. und 09.07.2015 insoweit auf.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 erhob die Klägerbevollmächtigte (Klbev.) sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07. als auch gegen den Bescheid vom 23.07.2015. In der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2015 wurde ausgeführt, dass dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, da der Kl. von seinen Arbeitskollegen bedroht worden sei. Eine Abhilfe durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Es liege daher ein wichtiger Grund vor. Zudem sei der Kl. nicht abgemahnt worden. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher rechtswidrig gewesen. Zudem sei § 48 SGB X nicht einschlägig, da die den Eintritt einer Sperrzeit begründenden Umstände bereits vor Erlass der einschlägigen Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten. In der weiteren Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 23.07.2015 verwies die Klbev. darauf, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl. und Frau B. L. bislang nicht nachgewiesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Nach Mitteilung des Arbeitgebers sei der Kl. seit dem 29.04.2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Einen wichtigen Grund habe der Kl. nicht darlegen und nachweisen können. Eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kl. sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. In diesem Fall sei eine Warnfunktion nicht notwendig gewesen, zumal im Verhalten des Kl. auch eine konkludente Kündigung habe gesehen werden können.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. Hinsichtlich der Sanktion liege im angegriffenen Änderungsbescheid keine Regelung vor. Die Sanktionen seien im streitigen Bescheid lediglich nochmals wiederholt worden. Die Rechtmäßigkeit werde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Die Sanktionsbeträge würden nur klarstellend ausgewiesen. Bei diesem Änderungsbescheid handle es sich rechtlich lediglich um eine wiederholende Verfügung. Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Betroffene seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne oder der Widerspruch aus anderen Gründen unnütz sei. Sofern sich der Kl. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft wende, liege ebenfalls keine Regelung vor. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sei bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 getroffen worden. Der vorliegende Bescheid treffe hierzu keine Verfügung.

Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum Sozialgericht Landshut gegen den Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kl. hinsichtlich der Bedrohung durch seine Arbeitskollegen bei der Polizeidienststelle C-Stadt vorgesprochen habe. Es müsse dort eine Akte vorhanden sein (Az.: S 7 AS 612/15).

Ebenfalls mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum SG Landshut gegen den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. Es handle sich nicht um seine sog. wiederholende Verfügung. Dem angefochtenen Bescheid komme Verwaltungsaktcharakter zu (Az.: S 7 AS 613/15).

In der Klageerwiderung verwies der Bekl. auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015. Zusätzlich verwies der Bekl. auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers des Kl. vom 19.06.2015, wonach sich der Kl. vertragswidrig verhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 wurden die Streitsachen mit den Aktenzeichen S 7 AS 612/15 und S 7 AS 613/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 7 AS 612/15 verbunden. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 zog das Gericht die Akten der Polizeidienststelle B. bei. Daraus ergab sich allerdings kein Vorgang hinsichtlich einer Bedrohung von Angestellten des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. gegenüber dem Kl.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurden die Beteiligten auf die beabsichtige Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Die Klbev. hat beantragt,

  • 1)Der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.

  • 2)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu bezahlen.

  • 3)Der Änderungsbescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.

  • 4)Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 als monatlichen Regelbedarf einen Betrag in Höhe von 399 € sowie für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu gewähren.

  • 5)Die Berufung wird zugelassen.

Der Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bekl. und die einschlägigen Akten des SG Landshut verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig, begründet ist sie aber nicht.

Im Hinblick auf den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist die Klage nicht zulässig.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung ist dafür, dass ein Verwaltungsakt vorliegt.

§ 31 Satz 1 SGB X besagt, dass ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entscheidung oder Verfügung bedeutet danach, dass eine „Regelung“ vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 14 zu § 31 SGB X).

Hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 geht die Argumentation der Klbev. ins Leere. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit den Folgen hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs und auch hinsichtlich der Minderung der Leistungen wegen der Sanktion gemäß Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 nur eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelung im Sinne von § 31 SGB X (vgl. insoweit Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14). Es liegt somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X vor. Daher ist die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.

Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sanktion vom 01.08. bis 11.09.2015.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch anzunehmen, wenn sie die im Dritten Buch (= SGB III) genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Anspruch ruht dann für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Vorliegend hat der Kl. durch sein Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg vom 01.07.2015 ist der letzte Arbeitstag des Kl. der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen ist, ist der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er ist auch nicht erreichbar gewesen. Er ist schriftlich abgemahnt worden. Er ist auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er ist deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet hat, ist ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Auch wenn sich die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Regensburg durch Vergleich zu einem Kündigungstermin zum 14.05.2015 einigten, geht das Gericht von einem Sperrzeittatbestand aus. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er hat dadurch auch vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit verursacht. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg ist der Kl. nicht nur einmal abgemahnt worden. Dem Kl. musste nach Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiert.

Überdies wäre aber auch eine Kündigung ohne Abmahnung während der Probezeit rechtmäßig. Da während der Probezeit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer bzw. zwei Wochen (siehe Arbeitsvertrag § 3 Nr. 2 vom 16.04.2015) jederzeit kündigen konnte, also ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen. Daher ist es folgerichtig auch nicht erforderlich, dass für die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2005 - L 10 AL 242/02).

Außerdem ist ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Der Kl. hätte daher auch vorliegend einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen müssen, obwohl der Arbeitgeber rechtlich jederzeit die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit entsprechend kurzer Kündigungsfrist zu beeenden.

Für das Verhalten des Kl. liegt aber kein wichtiger Grund vor. Zur behaupteten Bedrohung durch die ehemaligen Arbeitskollegen liegen keinerlei Nachweise vor. Weder hat die Klbev. irgendwelche Nachweise noch irgendwelche Indizien vorgelegt. Auch die Ermittlungen bei der Polizeidienststelle B. blieben erfolglos. Es liegen dort zwar Vorgänge über den Kl. in anderen Sachen vor, nicht hingegen hinsichtlich einer Bedrohung durch die ehemaligen Kollegen des Kl. Im Ergebnis konnte der Kl. daher keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen.

Die Argumentation der Klbev. hinsichtlich der Anwendung des § 48 SGB X gehen ins Leere, weil der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 erlassen worden ist. Demnach war nicht § 45 SGB X sondern § 48 SGB X iVm. §§ 31 ff SGB II die richtige Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 144 Abs. 2 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/07/2015 00:00

Gründe Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsklä
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.