Sozialgericht Landshut Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 1 KR 95/15 ER

published on 08/04/2015 00:00
Sozialgericht Landshut Beschluss, 08. Apr. 2015 - S 1 KR 95/15 ER
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Tenor

I. Der Antrag vom 25.03.2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der am …1970 geborene Antragsteller, der zuletzt Arbeitslosengeld bezog, ist seit 11.07.2014 arbeitsunfähig krank. Bis 21.08.2014 bestand Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit, ab 22.08.2014 bis einschließlich 15.02.2015 gewährte die Antragsgegnerin aufgrund lückenlos vorgelegter AU-Bescheinigungen Krankengeld.

Eine Weiterzahlung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.02.2015 ab, da der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos erfolgt sei.

Der hiergegen unter Bezugnahme auf ein Urteil des LSG Baden Württemberg vom 31.08.2012 (L 4 KR 284/12) erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt: Durch den Krankengeldauszahlschein der Praxis Dr. H. vom 07.01. 2015 sei Arbeitsunfähigkeit bis 15.02.2015 bescheinigt worden. Um die Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten, wäre es notwendig gewesen, die weitere Folgebescheinigung spätestens am 15.02.2015 ausstellen zu lassen, damit durchgehend ein Krankengeldanspruch besteht. Die am 16.02.2015 ausgestellte AU-Bescheinigung könne einen Krankengeldanspruch erst ab 17.02.2015 auslösen; zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mehr bestanden.

Gegen diese Entscheidung wurde am 24.03.2015 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben (S 1 KR 92/15). Mit weiterem Schriftsatz vom 25.03.2015 (Eingang: 25.03.2015) wurde beantragt,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller Krankengeld infolge der seit dem 11.07.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit über den 15.02.2015 hinaus ab Rechtshängigkeit dieses Antrag bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer, zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Ablehnung von Krankengeld durch die Beklagte sei rechtswidrig. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller ansonsten schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsse, die nach Abschluss der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen seien. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig decken. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache könne ihm auch nicht unter Hinweis auf Leistungen nach dem SGB II zugemutet werden.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor:

Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens sei durch die Krankenkasse die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers festgestellt worden. Daraufhin sei der Antragsteller von der Krankenkasse aufgefordert worden, einen Rehaantrag zu stellen. Dieser Antrag sei vom Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 13.03.2015 abgelehnt worden, da durch die beantragte Rehamaßnahme die geminderte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert werden könne. Der Rehaantrag sei daher in einen Rentenantrag umgedeutet worden. Solange über das Rentenverfahren noch nicht abschließend entschieden ist, sei die Krankenkasse zur Leistung von Krankengeld verpflichtet.

Ein Obsiegen in der Hauptsache sei höchstwahrscheinlich, da bei der Gesamtschau alles dafür spreche, dass der Krankenkasse die wohl dauerhafte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den eingereichten Zahlscheinen, auch aufgrund des ärztlichen Gutachtens, bekannt gewesen sein müsse. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen trete hier das Interesse der Krankenkasse zurück, da diese ggf. einen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung durchsetzen könne.

Im Hauptsacheverfahren wurde ferner u.a. vorgetragen: Da es sich beim 15.02.2015 um einen Sonntag handelte, habe der Kläger bereits am vorausgehenden Freitag, dem 13.02.2015, seinen behandelnden Arzt zur Verlängerung der AU aufgesucht; dabei habe er feststellen müssen, dass die Praxis wieder erwarten geschlossen war. Deswegen sei erst am Montag, den 16.02.2015, die nächste AUB erteilt worden.

Die Antragsgegnerin bestritt unter Hinweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid einen Krankengeldanspruch des Antragstellers über den 15.02.2015 hinaus und beantragte,

die Klage bzw. den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf das materielle Recht, der Anordnungsgrund liegt in der Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Antragstellers auf Krankengeld über den 15.02.2015 hinaus ab Rechtshängigkeit des Antrags bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs.

Nach summarischer Prüfung der Rechtslage besteht ein derartiger Anspruch nicht.

Der Antragsteller erhielt von der Beklagten bis einschließlich 15.02.2015 Krankengeld. Basis hierfür war zuletzt der Krankengeldauszahlschein der Praxis Dr. H. vom 07.01.2015, worin Arbeitsunfähigkeit „voraussichtlich bis 15.02.2015“ bestätigt wurde. Der nächste Krankengeldauszahlschein der Praxis Dr. H. datiert vom 16.02.2015 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit bis „voraussichtlich 22.03.2015“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld hat.

Die durch die Beschäftigtenversicherung bzw. Krankenversicherung der Arbeitslosen begründete Mitgliedschaft besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V u.a. erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittweiser Krankengeldbewilligung, ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches aus der Beschäftigtenversicherung ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt wird (Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. zuletzt Urteile vom 16. Dezember 2014, Az: B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die auf der Krankenversicherung der Arbeitslosen beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 15.02. 2015. Als der Kläger am 16.02.2015 erneut seinen Hausarzt aufsuchte, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, war er nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

Hinweise darauf, dass der Antragsteller möglicherweise durch Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit gehindert gewesen wäre, seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des 15.02.2015 feststellen zu lassen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag endete, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, rechtzeitig ein Fortbestehen seiner Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R).

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Praxis Dr. H. vom 11. bis 15.02.2015 geschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hätte der Kläger einen anderen Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit aufsuchen oder aber den hausärztlichen Notfalldienst in Anspruch nehmen müssen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.03.2014 a.a.O., Rd.Nr. 20, Jurisausdruck).

Der Antragsteller ist auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, fehlt es insoweit jedenfalls an der notwendigen Kausalität. Dem Antragsteller war offensichtlich bewusst, dass er noch vor Ablauf des 15.02.2015 eine AU-Folgebescheinigung bräuchte, ansonsten hätte er nicht am 13.02.2015 die Praxis Dr. H. aufgesucht.

Der Antragsteller hatte auch keinen Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft verdrängt nur dann eine Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V), wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs. 8 a Satz 4 SGB V).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der behauptete Krankengeldanspruch nicht zusteht. Die Ablehnung der Krankengeldzahlung durch die Antragsgegnerin über den 15.02.2015 hinaus war rechtens.

Auf die Frage der Eilbedürftigkeit kommt es nicht mehr an.

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung resultiert aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.