Sozialgericht Köln Urteil, 18. Juli 2014 - S 27 P 149/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1 2
Sozialgericht Köln
3Az.: S 27 P 149/11 |
Verkündet am 18.07.2014 Merkes Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Seniorenhaus GmbH der D, vertreten durch die Geschäftsführer Th. H u. St. L, a.a.O.,als Rechtsträgerin des Seniorenhauses St. S
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I
10gegen
11Landschaftsverband Rheinland Soziales und Integration -Dezernat 7-, vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, 50663 Köln, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln
12Beklagter
13In Sachen: Verw. SG Aachen S 4 P 54/11
14Die 27. Kammer des Sozialgerichts Köln
15hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2014
16durch die Richterin am Sozialgericht van den Wyenbergh
17- Vorsitzende -
18sowie die ehrenamtlichen Richter Gregel und Müller
19für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
20Tatbestand
21Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012.
22Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenhauses Sankt S in E. Das Haus wurde 1999 in Betrieb genommen. Der Bau wurde von dem Beklagten mit Mitteln des Beklagten und des Landes gefördert. Für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs hat ferner die Q-Stiftung einen Zuschuss von 153.387,56 Euro gewährt. Mit dem Seniorenhaus besteht ein Versorgungsvertrag. Danach betreibt das Seniorenhaus in der vollstationären Pflege 88 Plätze.
23Unter dem 22.03.2007 erging ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag von 89.947,31 Euro wegen Verstößen gegen die VOL. In einem Vermerk des Beklagten vom 06.07.2007 heißt es, der Zuschuss der Q-Stiftung ersetze einen Teil des Kapitalmarktdarlehens. Gegen den Bescheid vom 22.03.2007 sei Widerspruch eingelegt worden.
24Im Juli 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 16.02.2009 erfolgte die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Dabei wurde für ein Mehrbettzimmer ein Betrag von 17,10 Euro täglich festgestellt und für ein Einbettzimmer ein solcher von 18,22 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.
25Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Im April 2010 wurde der Klägerin von dem Beklagten die Geltendmachung eines weiteren Erstattungsanspruchs wegen Verstößen gegen die VOB angekündigt. Unter dem 04.06.2010 wurde von den Beteiligten sodann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Klägerin zur Abgeltung der streitigen Erstattungsforderung und der Zinsansprüche einen Betrag von 350.530,80 Euro zurückzuzahlen. Davon entfielen 192.737,06 Euro auf das Darlehen Bau. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, die Klage zurückzunehmen.
26Im September 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurde der Klägerin die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 erteilt. Für Mehrbettzimmer wurde ein Betrag von 13,72 Euro festgestellt, für Einbettzimmer ein solcher von 14,84 Euro. Der Bescheid vom 16.02.2009 wurde für den genannten Zeitraum aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, durch die Rückgängigmachung des Baudarlehens in Höhe von 192.737,06 Euro sei dieser Teilbetrag nicht öffentlich-rechtlich gefördert worden. Für diesen Betrag müsse daher der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt werden, jedenfalls sei für den rückerstatteten Betrag eine Eigenkapitalverzinsung anzusetzen. Das von der Q-Stiftung gezahlte Geld sei wie Eigenkapital zu verzinsen.
27Im Dezember 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuregelung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Mit Bescheid des Beklagten vom 10.01.2011 wurde die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 erteilt. Dabei wurde für Mehrbettzimmer ein Betrag von 12,47 Euro festgestellt und für Einbettzimmer ein solcher von 13,59 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch und bezog sich auf ihren bisherigen Vortrag.
28Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011, abgesandt am 02.05.2011, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bettenwertberechnung sei auf der Basis der im Verwendungsnachweis festgestellten Bau- und Einrichtungskosten zuzüglich zusätzlicher betriebsnotwendiger Kosten in Höhe von insgesamt 7.156.999,00 Euro für 88 vollstationäre Pflegeplätze erfolgt. Diese Kosten seien unstreitig. Bei der Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten seien Darlehen über 6.741.558,00 Euro berücksichtigt worden. Bei der Differenz zu den anerkannten Bau- und Einrichtungskosten handele es sich zum einen um die Rückzahlung VOB in Höhe von 192.737,00 Euro und zum anderen um den Zuschuss der Q-Stiftung in Höhe von 153.388,00 Euro bzw. den Zuschuss für die ehemalige Kurzzeitpflege. Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegeldgesetz – GesBerVO – in der vorliegend anwendbaren alten Fassung könnten Zinsen sowohl für Fremdkapital als auch für Eigenkapital sowie die Verwaltungskosten für Landesdarlehen bei der Festsetzung der Investitionskosten berücksichtigt werden. Die Klägerin habe zur Finanzierung der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten ein Landesdarlehen von 4.050.033,00 Euro erhalten. Hinzu kämen Zuschüsse von insgesamt 219.676,00 Euro, so dass durch Eigen- und Fremdkapital nur noch 2.884.289,00 Euro hätten abgedeckt werden müssen. Die Zinsen für ein Kapitalmarktdarlehen von 2.884.289,00 Euro seien im Rahmen der gesonderten Berechnung berücksichtigt worden. Bezogen auf das Landesdarlehen seien Verwaltungskosten für insgesamt 3.857.296,00 Euro berücksichtigt worden, da ein Teil des gewährten Landesdarlehens in Höhe von 192.737,00 Euro bereits auf Grund des VOB-Verstoßes zurückgezahlt worden sei und somit für diesen Betrag keine Verwaltungskosten mehr anfallen würden. Dem Träger eventuell entstehende Zinslasten, die sich aus dem Erfordernis der Rückzahlung der Förderung ergeben würden, seien nicht betriebsnotwendig. Die Berücksichtigung des Zuschusses der Q-Stiftung als Eigenkapital und damit eine entsprechende Verzinsung des Betrages sei ebenfalls nicht möglich. Der Eigentümer der Einrichtung habe über die Mittel nicht frei entscheiden können, da sie für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt worden seien. Dementsprechend handele es sich nicht um Eigenkapital.
29Die Klägerin hat am 03.06.2011 Klage erhoben. Sie führt aus, hinsichtlich des zinslosen Förderdarlehens bei der X seien in den Bescheiden Rotabsetzungen in Höhe von 192.737,00 Euro und hinsichtlich des Kapitalmarkdarlehens bei der Bank im Bistum F Rotabsetzungen in Höhe von 483.079,00 Euro vorgenommen worden. Zwischen den Parteien bestehe Einvernehmen, dass sich die betriebsnotwendigen Investitionskosten auf 7.153.999,00 Euro belaufen würden. Die Finanzierung dieser notwendigen Investitionskosten sei bei den Zinskosten nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GesBerVO zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass für das öffentlich-rechtliche geförderte zinslose Darlehen der Verwaltungskostenbeitrag, für das Kapitalmarktdarlehen der geschuldete Zins und für gegebenenfalls einzusetzendes Eigenkapital eine Eigenkapitalverzinsung in Ansatz zu bringen sei. Nach Rückführung des zinslosen Förderdarlehens um 192.737,00 Euro verbleibe ein nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedecktes Finanzierungsvolumen in Höhe von 3.230.415,00 Euro, von dem im Rahmen der Zinsberechnung des Beklagten nur 2.884,289,00 Euro berücksichtigt worden seien. Mit der Rotabsetzung des Betrags von 192.737,00 Euro vom zinslosen Förderdarlehen und der entsprechenden Reduzierung des Verwaltungskostenbetrags sei zutreffend abgebildet worden, dass dieser Betrag nicht mehr öffentlich-rechtlich durch ein zinsloses Darlehen gefördert worden sei. Aus diesem Grund müsse andererseits für diesen Betrag der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt werden. Jedenfalls sei mindestens der für eine Eigenkapitalverzinsung zurückzuerstattende Betrag anzusetzen. Der Zuschuss der Q-Stiftung sei wie Eigenkapital zu verzinsen. Die Zweckbindung berühre die Eigenkapitaleigenschaft nicht. Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2010 und vom 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Verzinsung eines nicht durch öffentlich-rechtliche Förderung abgedeckten Finanzierungsvolumens in Höhe von 346.126,00 Euro zu erteilen, indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro in Ansatz gebracht und die Rotabsetzung hinsichtlich des Kapitalmarktdarlehens bei der Bank im Bistum F auf 290.342,00 Euro beschränkt wird, hilfsweise indem eine 4 prozentige Eigenkapitalverzinsung von 153.388,00 Euro und von 192.737,00 Euro in Ansatz gebracht wird.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –. Die von dem Beklagten erteilten Zustimmungen zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 13 in Verbindung mit § 17 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW – für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2012 sind nach Auffassung der Kammer rechtmäßig.
36Ausgangspunkt ist § 82 Abs. 3 SGB XI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung nach dieser Vorschrift diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
37In Nordrhein Westfalen finden sich landesrechtliche Regelungen im PfG NW. Nach § 17 Abs. 2 PfG NW gelten vorliegend unter anderem § 15 PfG NW in der bisher geltenden Fassung sowie die GesBerVO vom 04.06.1996 weiter.
38Nach § 2 Abs. 2 GesBerVO sind unter anderem Zinsen für Eigenkapital gesondert berechenbar. Der Zuschuss von 153.387,56 Euro, den die Klägerin von der Q-Stiftung für die Erstausstattung des vollstationären Bereichs bekommen hat, ist bei der Berechnung der den Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen indes nach Auffassung der Kammer zurecht nicht als Eigenkapital mit 4% verzinst worden. Der Zuschuss war, wie sich den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt, zweckgebunden. Im Gegensatz zu Eigenkapital hätte das Geld, das die Klägerin von der Stiftung bekommen hat, daher nicht auch für andere Zwecke verwandt werden können. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 10.03.2011, Az. B 3 P 3/10 R. Das BSG hat in der Entscheidung ausgeführt, die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital bei den betriebsnotwendigen Investitionsfolgeaufwendungen oder - hilfsweise - beim Entgelt für die Unterkunft in Ansatz zu bringen, habe der erkennende Senat aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz – GG – abgeleitet. Ein Investor, der auf Eigenmittel zurückgreife, statt Kredite aufzunehmen, und dadurch auf Zinseinnahmen aus der anderweitigen Anlage seiner Eigenmittel verzichte, solle bei der Refinanzierung prinzipiell nicht schlechter gestellt werden als der mit Fremdmitteln arbeitende Investor, der die von ihm tatsächlich gezahlten Zinsen ohne weiteres als betriebsnotwendige Investitionsfolgeaufwendungen in Ansatz bringen könne. Dieser rechtfertigende Grund für die Verzinsung von Eigenmitteln setze indes voraus, dass die Wohlfahrtsverbände bzw. deren Mitglieder die Freiheit hätten, die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen. Vorliegend hätte die Klägerin die Mittel nicht als Kapital anlegen dürfen. Die Mittel der Q-Stiftung waren, wie bereits dargelegt, zweckgebunden, wobei die Verwendung der Mittel nachzuweisen war.
39Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung der Kammer auch, dass für den auf das Darlehen Bau entfallenden Betrag von 192.737,06 Euro, den die Klägerin aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom Juni 2010 an den Beklagten zurückzuzahlen hatte, weder der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens angesetzt worden ist, noch dieser Betrag als Eigenkapital verzinst worden ist. Bei der vereinbarten Rückzahlung handelt es sich letztlich um die vorzeitige Tilgung eines zinslos gewährten Darlehens, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet hat. Unabhängig davon, wie diese Tilgung von der Klägerin finanziert worden ist, handelt es sich nach Auffassung der Kammer insoweit nicht um Aufwendungen, die als betriebsnotwendige Aufwendungen anzusehen sind und gesondert berechnet werden können.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
41Rechtsmittelbelehrung:
42Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
43Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
44Landessozialgericht
45Nordrhein-Westfalen,
46Zweigertstraße 54,
4745130 Essen,
48schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
49Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
50Sozialgericht Köln,
51An den Dominikanern 2,
5250668 Köln,
53schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
54Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
55Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
56Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
57Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
58Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
59Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
60van den Wyenbergh
61Richterin am Sozialgericht
moreResultsText
Annotations
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.