Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12

bei uns veröffentlicht am24.01.2013

Tenor

Der Bescheid vom 7. Juli 2011 in Form des Teilabhilfe-Bescheids vom 13. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt im Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Sozialversicherung, insbesondere nach dem Recht der Arbeitsförderung, hinsichtlich seiner seit dem ... ausgeübten Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. im Streit.
Der ... geborene Kläger ist ausgebildeter Zahnarzt und hat ab ... von der Agentur für Arbeit ... anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld als Zuschuss erhalten. Am ... schloss er mit dem Beigeladenen zu 1. einen Vertrag über eine zahnärztliche freie Mitarbeit, der auszugsweise wie folgt lautete:
§ 1 Tätigkeit/Weisungsfreiheit
Mit Wirkung vom ... wird Herr Dr. ... als freier Mitarbeiter in der Praxis von Herrn Dr. ... MSc beschäftigt. Der freie Mitarbeiter wird in der Praxis des Praxisinhabers als Zahnarzt selbständig und in eigener Verantwortung tätig sein. Er unterliegt bei der Durchführung dieser Tätigkeit keinen Weisungen des Praxisinhabers.
§ 3 Pflichten des freien Mitarbeiters
Der freie Mitarbeiter ist für die ordnungsgemäße Führung der Praxis sowie die sorgfältige Dokumentation und die Aufzeichnung der von ihm durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen selbst verantwortlich.
§ 4 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten legen der freie Mitarbeiter und der Praxisinhaber in gemeinsamer Absprache fest. Die Möglichkeit, jederzeit in anderen Zahnarztpraxen zahnärztlich tätig zu sein (Notdienste, Vertretungen u.ä.) bleibt dem freien Mitarbeiter weiterhin gegeben.
§ 5 Honorar
10 
Der freie Mitarbeiter erhält ein Honorar in Höhe von 35 % des von ihm erarbeiteten zahnärztlichen Honorars und Eigenlaborleistungen ohne Material- und Fremdlaborkosten. Der freie Mitarbeiter ist für die Abführung der Steuer sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst verantwortlich. Im Falle der Erkrankung entfällt eine Vergütung des freien Mitarbeiters. Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
11 
§ 10 Kündigung
12 
Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. und zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
13 
Am ... beantragten der Kläger und der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit als ...
14 
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens mit, er behandle selbständig und eigenverantwortlich Patienten und es bestünde eine freie Arztwahl innerhalb der Praxis für die Patienten. Er sei keinen Weisungen unterworfen und entscheide über Diagnosen und Therapie ohne Einfluss von außen. Die Terminierung erfolge nach seinen Vorgaben (Blockbehandlung). Ziel sei der Aufbau eines eigenen Patientenstamms. Seine Arbeitszeitenregelung sei frei (Blockzeiten u.a. zur Erweiterung der Öffnungszeiten der Praxis). Es gäbe keine Dienstpläne oder Raumbelegungspläne. Seine Vertretung organisiere er selber und nicht dringliche Behandlungen würden im Krankheitsfalle nach Absprache mit ihm umbestellt. Er sei nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber im Urlaubs- oder Krankheitsfall zu vertreten. Er habe noch keine eigene Mitarbeiterin, sondern „miete“ die Arbeitskraft von neu eingestellten Mitarbeiterinnen, deren Gehalt in seinem Honorar berücksichtigt werde, analog einer Apparategemeinschaft. Er stelle seine Berufsbekleidung selbst und führe ein eigenes computergestütztes Terminbuch. Auch kleinere Gegenstände wie Instrumente stelle er selbst. Lediglich die Behandlungsräume und Behandlungsstühle seien durch die Honorarvereinbarung „gemietet“. Eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Praxis seines Auftraggebers erfolge in Höhe von 65% des von ihm erwirtschafteten Umsatzes. So sei auch die Neueinstellung einer Mitarbeiterin möglich gewesen. Die Abgaben und Beiträge u.a. an Berufsverbände im Rahmen seiner Tätigkeit leiste er selbst. Die Abrechnung erfolge über ein Abrechnungszentrum. Er hafte eigenverantwortlich und habe eine eigene Berufshaftpflicht für alle Tätigkeiten.
15 
Die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1. deckte sich mit den Angaben des Klägers.
16 
Mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger sowie dem Beigeladenen zu 1. mit, es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1. ab 1. Januar 2011 zu erlassen und damit die Sozialversicherungspflicht in der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
17 
Der Kläger führte daraufhin im Wesentlichen aus, gerade nicht in einer Arbeitsorganisation der Praxis eingegliedert zu sein und frei über seine eigene Arbeitskraft verfügen zu können. So übernehme er u.a. die Notfallversorgung für das Seniorenheim Haus Salem, die zu einer dauerhaften und regelmäßigen Zusammenarbeit ausgebaut werden solle. Er gestalte auch seine Tätigkeit und seine Arbeitszeiten frei, ein Beispiel sei die Komplettumstellung seiner Zeit auf den Vormittag und die eigenständige und erfolgreiche Organisation einer Vertretung u.a. an Pfingsten. Er habe auch keinen Weisungsgeber, weder für Inhalt, Durchführungszeit noch Dauer seiner Tätigkeit. Sein unternehmerisches Risiko bestünde darin, sein Bestellbuch so zu organisieren, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Umsatz erzielt werde, mit dem die Gehälter seiner Mitarbeiterin und die von ihm verursachten Kosten gedeckt seien und er trotzdem noch einen Gewinn erziele und ein entsprechendes Honorar einfordern könne. Er müsse keine regelmäßigen Arbeitszeiten einhalten, es gebe Kernzeiten, die individuell von ihm rechtzeitig verändert werden könnten. Die Nutzung von alternierenden Zeitblöcken sei sinnvoll und entspreche der Realität in der freien Wirtschaft. In eigene Arbeitsmittel investiere er sukzessiv weiter. Ohne seine wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeit gäbe es zwei Mitarbeiterinnen weniger in der Praxis und es sei eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, gemeinsam das Abrechnungszentrum zu nutzen. Er habe eine eigene Zulassung mit einem entsprechenden Budget.
18 
Mit Bescheiden vom ... gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wertete sie dabei folgende Aspekte:
19 
- Der Vertrag wurde auf Dauer abgeschlossen.
- Die Tätigkeit wird in den Räumen des Auftraggebers ausgeübt. Hierzu stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen voll ausgestatteten Behandlungsraum zur Verfügung.
- Eigene Arbeitsmittel im größeren Umfang werden nicht eingesetzt.
- Der Auftragnehmer hat regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten, weil die Zahnarztpraxis feste Öffnungszeiten hat. Durch die festen Arbeitszeiten entstehen Blockzeiten, welche erweiterte Öffnungszeiten der Zahnarztpraxis garantieren sollen.
- Bei eigener Verhinderung werden die Patienten durch Mitarbeiter des Auftraggebers umbestellt oder vom Praxisinhaber übernommen. Eine Übernahme der Tätigkeit durch andere Ärzte erscheint aufgrund des Vertrags mit dem Praxisinhaber nicht umsetzbar.
- Im Rahmen der Terminvorgaben und im Bereich ... findet eine enge Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers statt.
- In der Ausübung der Tätigkeit besteht kein unternehmerisches Risiko. Größere Arbeitsmittel zur Ausübung der Tätigkeit werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Weiterhin sind die anderen Mitarbeiter ausschließlich Angestellte des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bedient sich diesem Personal und trägt in diesem Zusammenhang kein unternehmerisches Risiko.
- Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber mit dem Abrechnungszentrum.
- Der Auftraggeber übernimmt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Haftung, weil die Zulassung auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt ist.
20 
Als Merkmale für eine selbständige Tätigkeit berücksichtigte die Beklagte im Bescheid:
21 
- Der Auftragnehmer setzt in geringem Umfang eigene Arbeitsmittel ein.
- Der Auftragnehmer hat eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Der Auftragnehmer erhält eine Pauschalvergütung.
22 
Dem hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch half die Beklagte durch Bescheid vom ... teilweise ab, indem sie eine Rentenversicherungspflicht wegen einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausschloss.
23 
Durch Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Tätigkeit als ... seit 1. Januar ... im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, bleibe bestehen. Im Weiteren bleibe auch die Feststellung bestehen, dass die ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, zum anderen durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte.
24 
Hiergegen hat der Kläger am ... April ... Klage zum Sozialgericht ... erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
25 
Nachdem der Kläger seinen zusätzlichen Antrag, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen, für erledigt erklärt hat, beantragt er weiterhin,
26 
den Bescheid vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheides vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als selbständiger ... ab dem ... Januar ... nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterliegt.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie nimmt zur Klageerwiderung auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger und den Beigeladenen zu 1. angehört sowie die Mitarbeiterinnen des Beigeladenen zu 1., Frau ... ... und Frau ... ..., als Zeuginnen vernommen. Für den Inhalt wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegende Prozessakte und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist in Ausübung seiner Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. seit .. Januar ... nicht abhängig beschäftigt und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
32 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V-,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-). Der Kläger ist als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit.
33 
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris Rn. 15).
34 
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 17; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände vorliegend überwiegen. Der Vertrag über die ... freie Mitarbeit spricht für eine selbständige Tätigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse weichen von den darin geschlossenen Regelungen nicht rechtserheblich ab. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber dem Kläger keine Weisungsbefugnis (hierzu unter a.) und der Kläger trägt selbst ein unternehmerisches Risiko (hierzu unter b.).
36 
a. Eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger ist in dem Vertrag über eine Tätigkeit als freier zahnärztlicher Mitarbeiter ausdrücklich ausgeschlossen worden und wird nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladene zu 1. auch nicht praktiziert. Er unterliegt keiner Supervision des Beigeladenen zu 1. und es gibt auch keine Dienstpläne, an die er sich halten muss. Der Beigeladene zu 1. hat keine Befugnis, ihm bestimmte Patienten zuzuweisen oder ihm Patienten wieder abzuziehen und er ist ihm gegenüber nicht zur Erbringung von Leistungen, z.B. zur Übernahme von Notdiensten, verpflichtet. Stattdessen entscheidet allein der Kläger, welche Patienten er behandelt. Er hat einen eigenen Patientenstamm und die Zeuginnen haben glaubhaft erklärt, dass er seine Behandlungen in von ihm zuvor bestimmten Zeitblöcken vornimmt und eigene Zeitvorgaben für die Terminierung bestimmter Behandlungen vorgibt. Folglich steuert er seinen Patientenstrom eigenverantwortlich. Ebenso fehlt es an einem Weisungsrecht im Hinblick auf die zeitliche Nutzung der Behandlungsräume. Der Kläger kann frei über die vorhandenen Behandlungszimmer verfügen. Dagegen spricht nicht, dass zur Vermeidung von Doppelbelegungen ein gemeinsamer Terminkalender geführt wird, da dies Voraussetzung für eine flexible Nutzung unentbehrlich ist. Nach den überzeugenden Angaben des Beigeladenen zu 1. ist immer mindestens eines der vier Behandlungszimmer frei. Darüber hinaus stehen auch die anderen Behandlungszimmer zur Verfügung, wenn der Beigeladene zu 1. weniger Termine hat oder im Urlaub ist. Der Kläger ist weder hinsichtlich seiner Zeiten noch hinsichtlich der Wochentage eingeschränkt und nimmt auch Termine außerhalb der Praxis war. Er ist in seiner Arbeitszeit frei. Die Öffnungszeiten der Praxis und die Schichtpläne der Mitarbeiterinnen haben sich nach Aussage der Zeugin ... geändert, als der Kläger seine Tätigkeit aufgenommen hat und sie und die Zeugin Bauer haben glaubhaft erklärt, dass sie nach Absprache auch länger bleiben, wenn der Kläger noch abends einen Termin hat. Im Übrigen hat der Kläger rund um die Uhr Zugang zu den Praxisräumen und kann dort jederzeit unter Einhaltung der Hygienevorschriften Behandlungen vornehmen. Er ist auch in seiner Urlaubsplanung frei, da eine wechselseitige Krankheits- oder Urlaubsvertretung des Klägers weder vorgesehen ist noch praktiziert wird. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft erklärt, die Praxis diesen Sommer für eine Woche schließen zu müssen, da sich die Urlaubszeiten überschneiden. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass so etwas nicht vorgekommen ist, als er noch eine angestellte ... beschäftigt hat, die auf seine Urlaubsplanung Rücksicht nehmen musst.
37 
Die Eingliederung in die Praxis beschränkt sich mangels Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1 und mangels Personalverantwortung des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen auf die Örtlichkeit (Praxis), die Führung eines gemeinsamen Terminkalenders (Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen) und die Inanspruchnahme der Mitarbeiterinnen. Da es an jeglicher Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. fehlt, genügt die räumliche Eingliederung nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das Bundessozialgericht hat bezüglich der „Eingliederung“ in einen fremden Arztbetrieb für einen Arztvertreter bereits 1959 ausgeführt, dass eine Abhängigkeit nicht damit begründet werden könne, der Vertreter werde im Rahmen eines fremden "Arztbetriebes" tätig, indem er die Patienten regelmäßig in den Räumen des Praxisinhabers behandele, die von diesem festgelegten Sprechstunden einhalte, die in der Praxis vorhandenen Geräte (z.B. Röntgeneinrichtungen) benutze und sich des vorhandenen ärztlichen Hilfspersonals bediene. Um eine "Eingliederung" in diesem Sinne annehmen zu können, müsste aber ein - wie immer geartetes - Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend für die Rechtstellung sei - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Eingliederungstheorie", dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht den Weisungen des Praxisinhabers unterworfen sei und somit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf Grund eines freien Dienstvertrages tätig werde (BSG, Urteil vom 27.05.1959, Az. 3 RK 18/55, juris Rn. 15).
38 
b. Der Kläger trägt auch ein unternehmerisches Risiko.
39 
Der Argumentation, der Kläger trage kein unternehmerisches Risiko, weil er die Arbeitsmittel nicht selbst angeschafft habe und bei seiner Tätigkeit nicht offen bleibe, ob er dafür überhaupt Entgelte erhalte, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Patienten behandelt. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar zu erhalten. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt selbständig tätig sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. L 11 R 1075/11 ER-B, juris Rn. 18).
40 
Der Kläger erbringt ... Leistungen auf eigene Rechnung. Die von ihm erbrachten Leistungen werden über die Abrechnungsnummer auch deutlich getrennt von den Leistungen des Beigeladenen und den Mitarbeiterinnen erfasst. Mit der vereinbarten Art der Vergütung erhält der Beigeladene zu 1. für die Überlassung der Praxisräume und der Mietarbeiterinnen statt eines festen Betrags eine am Umsatz des Klägers orientierte Beteiligung. Gleichzeitig verbleibt dem Kläger keine feste monatliche Vergütung, sondern nur ein prozentualer Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Angestellte erhalten hingegen unabhängig von der Patientenakquise ein monatlich feststehendes Arbeitsentgelt.
41 
Es spricht auch nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, dass nicht er, sondern der Beigeladene zu 1. gegenüber den Krankenkassen abrechnet. Aufgrund zulassungsrechtlicher Vorschriften hat der Kläger von der Kassen... Vereinigung eine Genehmigung mit einem Jahresbudget von 137.000,-- EUR erhalten. Diese Genehmigung ist unabhängig von einem Angestelltenverhältnis oder einer Selbständigkeit erfolgt. Der Kläger ist nicht befugt, selbst gegenüber den Krankenkassen abzurechen, da die Genehmigung nicht mit einer eigenen Zulassung/einem eigenen Abrechnungsstempel einhergeht. Rechtliche Bindungen, die der Kläger nach dem Zulassungsrecht zu beachten hat, können allenfalls ein Indiz dafür sein, wie er seine Beziehungen zu dem Beigeladenen zu 1. regeln will. Sie haben aber dann keine Bedeutung für das Verhältnis zu diesem, wenn der mit ihm geschlossene Vertrag und seine tatsächliche Abwicklung keinen Zweifel über die gewollte Gestaltung der Beziehung zulassen (BSG, Urteil vom 14. September 1989, Az. 12 RK 64/87, juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
42 
Nach alledem übt der Kläger seit ... Januar ... in der Praxis des Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht abhängig beschäftigt. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben. Darüber hinaus war entsprechend dem weiteren Antrag des Klägers festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterlag.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Antrag unterlägen wäre, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen.

Gründe

 
31 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist in Ausübung seiner Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. seit .. Januar ... nicht abhängig beschäftigt und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
32 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V-,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-). Der Kläger ist als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit.
33 
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris Rn. 15).
34 
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 17; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände vorliegend überwiegen. Der Vertrag über die ... freie Mitarbeit spricht für eine selbständige Tätigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse weichen von den darin geschlossenen Regelungen nicht rechtserheblich ab. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber dem Kläger keine Weisungsbefugnis (hierzu unter a.) und der Kläger trägt selbst ein unternehmerisches Risiko (hierzu unter b.).
36 
a. Eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger ist in dem Vertrag über eine Tätigkeit als freier zahnärztlicher Mitarbeiter ausdrücklich ausgeschlossen worden und wird nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladene zu 1. auch nicht praktiziert. Er unterliegt keiner Supervision des Beigeladenen zu 1. und es gibt auch keine Dienstpläne, an die er sich halten muss. Der Beigeladene zu 1. hat keine Befugnis, ihm bestimmte Patienten zuzuweisen oder ihm Patienten wieder abzuziehen und er ist ihm gegenüber nicht zur Erbringung von Leistungen, z.B. zur Übernahme von Notdiensten, verpflichtet. Stattdessen entscheidet allein der Kläger, welche Patienten er behandelt. Er hat einen eigenen Patientenstamm und die Zeuginnen haben glaubhaft erklärt, dass er seine Behandlungen in von ihm zuvor bestimmten Zeitblöcken vornimmt und eigene Zeitvorgaben für die Terminierung bestimmter Behandlungen vorgibt. Folglich steuert er seinen Patientenstrom eigenverantwortlich. Ebenso fehlt es an einem Weisungsrecht im Hinblick auf die zeitliche Nutzung der Behandlungsräume. Der Kläger kann frei über die vorhandenen Behandlungszimmer verfügen. Dagegen spricht nicht, dass zur Vermeidung von Doppelbelegungen ein gemeinsamer Terminkalender geführt wird, da dies Voraussetzung für eine flexible Nutzung unentbehrlich ist. Nach den überzeugenden Angaben des Beigeladenen zu 1. ist immer mindestens eines der vier Behandlungszimmer frei. Darüber hinaus stehen auch die anderen Behandlungszimmer zur Verfügung, wenn der Beigeladene zu 1. weniger Termine hat oder im Urlaub ist. Der Kläger ist weder hinsichtlich seiner Zeiten noch hinsichtlich der Wochentage eingeschränkt und nimmt auch Termine außerhalb der Praxis war. Er ist in seiner Arbeitszeit frei. Die Öffnungszeiten der Praxis und die Schichtpläne der Mitarbeiterinnen haben sich nach Aussage der Zeugin ... geändert, als der Kläger seine Tätigkeit aufgenommen hat und sie und die Zeugin Bauer haben glaubhaft erklärt, dass sie nach Absprache auch länger bleiben, wenn der Kläger noch abends einen Termin hat. Im Übrigen hat der Kläger rund um die Uhr Zugang zu den Praxisräumen und kann dort jederzeit unter Einhaltung der Hygienevorschriften Behandlungen vornehmen. Er ist auch in seiner Urlaubsplanung frei, da eine wechselseitige Krankheits- oder Urlaubsvertretung des Klägers weder vorgesehen ist noch praktiziert wird. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft erklärt, die Praxis diesen Sommer für eine Woche schließen zu müssen, da sich die Urlaubszeiten überschneiden. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass so etwas nicht vorgekommen ist, als er noch eine angestellte ... beschäftigt hat, die auf seine Urlaubsplanung Rücksicht nehmen musst.
37 
Die Eingliederung in die Praxis beschränkt sich mangels Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1 und mangels Personalverantwortung des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen auf die Örtlichkeit (Praxis), die Führung eines gemeinsamen Terminkalenders (Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen) und die Inanspruchnahme der Mitarbeiterinnen. Da es an jeglicher Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. fehlt, genügt die räumliche Eingliederung nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das Bundessozialgericht hat bezüglich der „Eingliederung“ in einen fremden Arztbetrieb für einen Arztvertreter bereits 1959 ausgeführt, dass eine Abhängigkeit nicht damit begründet werden könne, der Vertreter werde im Rahmen eines fremden "Arztbetriebes" tätig, indem er die Patienten regelmäßig in den Räumen des Praxisinhabers behandele, die von diesem festgelegten Sprechstunden einhalte, die in der Praxis vorhandenen Geräte (z.B. Röntgeneinrichtungen) benutze und sich des vorhandenen ärztlichen Hilfspersonals bediene. Um eine "Eingliederung" in diesem Sinne annehmen zu können, müsste aber ein - wie immer geartetes - Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend für die Rechtstellung sei - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Eingliederungstheorie", dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht den Weisungen des Praxisinhabers unterworfen sei und somit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf Grund eines freien Dienstvertrages tätig werde (BSG, Urteil vom 27.05.1959, Az. 3 RK 18/55, juris Rn. 15).
38 
b. Der Kläger trägt auch ein unternehmerisches Risiko.
39 
Der Argumentation, der Kläger trage kein unternehmerisches Risiko, weil er die Arbeitsmittel nicht selbst angeschafft habe und bei seiner Tätigkeit nicht offen bleibe, ob er dafür überhaupt Entgelte erhalte, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Patienten behandelt. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar zu erhalten. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt selbständig tätig sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. L 11 R 1075/11 ER-B, juris Rn. 18).
40 
Der Kläger erbringt ... Leistungen auf eigene Rechnung. Die von ihm erbrachten Leistungen werden über die Abrechnungsnummer auch deutlich getrennt von den Leistungen des Beigeladenen und den Mitarbeiterinnen erfasst. Mit der vereinbarten Art der Vergütung erhält der Beigeladene zu 1. für die Überlassung der Praxisräume und der Mietarbeiterinnen statt eines festen Betrags eine am Umsatz des Klägers orientierte Beteiligung. Gleichzeitig verbleibt dem Kläger keine feste monatliche Vergütung, sondern nur ein prozentualer Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Angestellte erhalten hingegen unabhängig von der Patientenakquise ein monatlich feststehendes Arbeitsentgelt.
41 
Es spricht auch nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, dass nicht er, sondern der Beigeladene zu 1. gegenüber den Krankenkassen abrechnet. Aufgrund zulassungsrechtlicher Vorschriften hat der Kläger von der Kassen... Vereinigung eine Genehmigung mit einem Jahresbudget von 137.000,-- EUR erhalten. Diese Genehmigung ist unabhängig von einem Angestelltenverhältnis oder einer Selbständigkeit erfolgt. Der Kläger ist nicht befugt, selbst gegenüber den Krankenkassen abzurechen, da die Genehmigung nicht mit einer eigenen Zulassung/einem eigenen Abrechnungsstempel einhergeht. Rechtliche Bindungen, die der Kläger nach dem Zulassungsrecht zu beachten hat, können allenfalls ein Indiz dafür sein, wie er seine Beziehungen zu dem Beigeladenen zu 1. regeln will. Sie haben aber dann keine Bedeutung für das Verhältnis zu diesem, wenn der mit ihm geschlossene Vertrag und seine tatsächliche Abwicklung keinen Zweifel über die gewollte Gestaltung der Beziehung zulassen (BSG, Urteil vom 14. September 1989, Az. 12 RK 64/87, juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
42 
Nach alledem übt der Kläger seit ... Januar ... in der Praxis des Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht abhängig beschäftigt. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben. Darüber hinaus war entsprechend dem weiteren Antrag des Klägers festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterlag.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Antrag unterlägen wäre, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2011 - L 11 R 1075/11 ER-B

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebend

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(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.399 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Krankengymnastikpraxis in N.. Ab Juni 2004 war Herr N. B. (B) für sie als Physiotherapeut tätig. Bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages. Die Antragstellerin entrichtete bis zu diesem Zeitpunkt für B die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Für die Zeit ab 1. November 2007 schlossen die Antragstellerin und B einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ nach einem Muster des ZVK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. (AS 99 bis 103 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Darin ist ua geregelt, dass B ab 1. November 2007 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Praxis der Antragstellerin aufnimmt (Nr 1 des Vertrages). B übernimmt die Terminierung seiner Patienten bzw bedient sich für die Terminierung seiner Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der Praxis. Er führt eine eigene Patientenkartei, benutzt einen eigenen Briefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Er bestimmt seine Tätigkeitszeit in der Praxis und auch seine Urlaube selbst. Um eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung sicherzustellen, ist er verpflichtet, urlaubsbedingte oder andere vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig vorher mitzuteilen (Nr 2 des Vertrages). B ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen (Nr 3 des Vertrages). Die Antragstellerin stellt ihm einen für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gestattet sie ihm die Nutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie zB sanitäre Anlagen, Anmelde- und Wartebereich (Nr 4 des Vertrages). Die Antragstellerin übernimmt für ihn auf der Basis einer Rechnungsstellung den Abrechnungsverkehr mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, anderen Kostenträgern und Privatpatienten (Nr 5 des Vertrages). Als Vergütung für die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt die Antragstellerin 60 % (Nr 6 des Vertrages) bzw 70 % (Angaben des B vom 14. Mai 2010) des Abrechnungsbetrages der von B innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Behandlungsleistungen für gesetzlich oder privat Versicherte an B. Nach Abschluss des Vertrages zahlte die Antragstellerin keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für B.
In der Zeit vom 3. Mai bis 12. Juli 2010 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch. Nach Abschluss der Prüfung forderte sie mit Bescheid vom 22. Juli 2010 von der Antragstellerin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung sowie für das Umlageverfahren (U1 und U2) für die Beschäftigung des B, außerdem Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009. Die genaue Aufteilung der Beiträge wurde in einer dem Bescheid beigefügten Anlage aufgeführt. Dies gesamte Nachforderung belief sich auf 20.798,27 EUR, darin enthalten sind Säumniszuschläge in Höhe von 3.032 EUR. Die Antragsgegnerin stellte fest, dass B aus ihrer Sicht auch in der Zeit ab Dezember 2007 bei der Antragsstellerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 12. August 2010 Widerspruch ein. Am 18. August 2010 stellte er den Antrag, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und mit einem am 23. September 2010 eingegangenen Schriftsatz begründete er den Widerspruch.
Am 9. August 2010 hatte der Steuerberater des B bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Durchführung eines Statusverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beantragt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 teilte die DRV Bund dem B mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die Antragsgegnerin bereits über den sozialversicherungsrechtlichen Status des B entschieden habe.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2011 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin am 28. Januar 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) festzustellen, dass ihr Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11. Februar 2011, der Antragstellerin zugestellt am 17. Februar 2011, ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch nicht anzuordnen sei. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht von einer Beschäftigung ausgegangen sein, eine genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibe jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 15. März 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2011). Dagegen hat die Antragstellerin am 12. April 2011 Klage vor dem SG erhoben (S 15 R 1314/11).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig.
10 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird die Vertretungsbefugnis des von der Antragstellerin bevollmächtigten Rentenberaters unterstellt. Die abschließende Prüfung, ob die dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Angelegenheiten im Sachbereich Rentenberater auch die Vertretung eines Arbeitgebers bei Widersprüchen und Klagen gegen Beitragsbescheide nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV umfasst, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
11 
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben allerdings nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und Klage) ist hier aber anzuordnen. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (auch) der Klage bedurfte es nicht (vgl zum Folgenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B, veröffentlicht in juris). Denn die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschluss des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr 19).
12 
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes <6. SGGÄndG> vom 17. August 2001 (BGBl I, Seite 2144) geltenden Fassung) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29. Juli 2010, L 11 R 2595/10 ER-B, beide veröffentlicht in juris).
13 
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
14 
Die formelle Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 22. Juli 2010 steht nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Zweifel. Der Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht keine vorangehende Zuständigkeit der DRV Bund aufgrund der Vorschrift des § 7a SGB IV (Anfrageverfahren) entgegen. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zwar begründet die Ankündigung oder Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV noch nicht die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung. Anders ist dies jedoch, wenn das konkrete Rechtsverhältnis Gegenstand der Prüfung ist (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 7a SGB IV, RdNr 5, Stand Februar 2009). Ein solcher Fall lag hier vor. Gegenstand der von der Antragsgegnerin durchgeführten Betriebsprüfung war ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis des B. Die Arbeitgeberprüfung war bereits beendet, als B am 9. August 2010 bei der DRV Bund die Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV beantragt hat. Der Senat hat ferner entschieden, dass es einen Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs 1 SGB IV gegenüber anderen Verfahren, deren Gegenstand die Feststellung einer Beschäftigung ist, nicht gibt (Urteile vom 19. Februar 2008, L 11 KR 5528/07; 28. April 2009, L 11 KR 2149/08, und 19. Mai 2009, L 11 KR 3723/08).
15 
Erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen aber in materieller Hinsicht. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht.
16 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st. Rspr. BSG, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28. Mai 2005, B 12 KR 13/07 R, zit. nach juris).
17 
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils mwN) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie in rechtlich zulässiger Weise von den Vereinbarungen abweichen (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, aaO, mwN; zum Ganzen Urteil des Senats vom 28. April 2009, L 11 KR 2495/05, veröffentlicht in juris).
18 
Gemessen an dem Vertrag, den die Antragstellerin und B mit Wirkung ab 1. November 2007 geschlossen haben, spricht viel für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des B ab November 2007. Eine Weisungsbefugnis der Antragstellerin gegenüber B wurde in dem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen und nach den übereinstimmenden Angaben von B und der Antragstellerin auch nicht von der Antragstellerin tatsächlich in Anspruch genommen. Auch die Abrechnungspraxis spricht für eine Tätigkeit des B als sog freier Mitarbeiter. Er bekommt keine feste monatliche Vergütung, sondern nur einen prozentualen Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass B deshalb kein unternehmerisches Risiko trage, weil er für jeden übernommenen Auftrag einen festgelegten Anteil an der vertragsärztlichen Vergütung erhalte, geht fehl. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Aufträge hat. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, dass er für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar erhält. Gleiches gilt für selbständige Physiotherapeuten wie die Antragstellerin. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt und Physiotherapeut selbständig tätig sein. Diese Art der Vergütung bedeutet lediglich, dass die Antragstellerin für die Überlassung von Praxisräumen und ggf die Inanspruchnahme ihres Personals statt eines festen Betrages eine am Umsatz des B orientierte Beteiligung erhält. Die Tatsache, dass B nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet (und ggf auch nicht abrechnen darf), sondern dies die Antragstellerin für ihn übernimmt, schließt eine freie Mitarbeit in einer Praxis nicht aus (BSG, Urteil vom 14. September 1989, 12 RK 64/87, SozR 2200 § 165 Nr 96). Bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat eine freie Mitarbeit einer Krankengymnastin bejaht (Urteil vom 14. Oktober 2008, L 11 R 515/08, nv). Daher hat die Klage der Antragstellerin nach dem bislang bekannten Sachverhalt große Aussicht auf Erfolg. Allerdings hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die endgültige Prüfung der Hauptsache vorbehalten bleibt.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
20 
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der Säumniszuschläge (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 20. April 2010, L 11 R 5269/08) festgesetzt. Gleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63 Abs 3 GKG).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.399 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Krankengymnastikpraxis in N.. Ab Juni 2004 war Herr N. B. (B) für sie als Physiotherapeut tätig. Bis zum 31. Oktober 2007 erfolgte die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages. Die Antragstellerin entrichtete bis zu diesem Zeitpunkt für B die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Für die Zeit ab 1. November 2007 schlossen die Antragstellerin und B einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ nach einem Muster des ZVK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. (AS 99 bis 103 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Darin ist ua geregelt, dass B ab 1. November 2007 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Praxis der Antragstellerin aufnimmt (Nr 1 des Vertrages). B übernimmt die Terminierung seiner Patienten bzw bedient sich für die Terminierung seiner Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der Praxis. Er führt eine eigene Patientenkartei, benutzt einen eigenen Briefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial anzuschaffen und zu nutzen. Er bestimmt seine Tätigkeitszeit in der Praxis und auch seine Urlaube selbst. Um eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung sicherzustellen, ist er verpflichtet, urlaubsbedingte oder andere vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig vorher mitzuteilen (Nr 2 des Vertrages). B ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen (Nr 3 des Vertrages). Die Antragstellerin stellt ihm einen für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus gestattet sie ihm die Nutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie zB sanitäre Anlagen, Anmelde- und Wartebereich (Nr 4 des Vertrages). Die Antragstellerin übernimmt für ihn auf der Basis einer Rechnungsstellung den Abrechnungsverkehr mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, anderen Kostenträgern und Privatpatienten (Nr 5 des Vertrages). Als Vergütung für die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt die Antragstellerin 60 % (Nr 6 des Vertrages) bzw 70 % (Angaben des B vom 14. Mai 2010) des Abrechnungsbetrages der von B innerhalb eines Abrechnungszeitraumes erbrachten Behandlungsleistungen für gesetzlich oder privat Versicherte an B. Nach Abschluss des Vertrages zahlte die Antragstellerin keine Sozialversicherungsbeiträge mehr für B.
In der Zeit vom 3. Mai bis 12. Juli 2010 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durch. Nach Abschluss der Prüfung forderte sie mit Bescheid vom 22. Juli 2010 von der Antragstellerin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung sowie für das Umlageverfahren (U1 und U2) für die Beschäftigung des B, außerdem Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009. Die genaue Aufteilung der Beiträge wurde in einer dem Bescheid beigefügten Anlage aufgeführt. Dies gesamte Nachforderung belief sich auf 20.798,27 EUR, darin enthalten sind Säumniszuschläge in Höhe von 3.032 EUR. Die Antragsgegnerin stellte fest, dass B aus ihrer Sicht auch in der Zeit ab Dezember 2007 bei der Antragsstellerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 12. August 2010 Widerspruch ein. Am 18. August 2010 stellte er den Antrag, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen und mit einem am 23. September 2010 eingegangenen Schriftsatz begründete er den Widerspruch.
Am 9. August 2010 hatte der Steuerberater des B bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die Durchführung eines Statusverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) beantragt. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 teilte die DRV Bund dem B mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die Antragsgegnerin bereits über den sozialversicherungsrechtlichen Status des B entschieden habe.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Januar 2011 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin am 28. Januar 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) festzustellen, dass ihr Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11. Februar 2011, der Antragstellerin zugestellt am 17. Februar 2011, ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch nicht anzuordnen sei. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht von einer Beschäftigung ausgegangen sein, eine genauere Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibe jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 15. März 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2011). Dagegen hat die Antragstellerin am 12. April 2011 Klage vor dem SG erhoben (S 15 R 1314/11).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird die Vertretungsbefugnis des von der Antragstellerin bevollmächtigten Rentenberaters unterstellt. Die abschließende Prüfung, ob die dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Angelegenheiten im Sachbereich Rentenberater auch die Vertretung eines Arbeitgebers bei Widersprüchen und Klagen gegen Beitragsbescheide nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV umfasst, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben allerdings nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung entschieden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und Klage) ist hier aber anzuordnen. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (auch) der Klage bedurfte es nicht (vgl zum Folgenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B, veröffentlicht in juris). Denn die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Beschluss des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rdnr 19).
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Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes <6. SGGÄndG> vom 17. August 2001 (BGBl I, Seite 2144) geltenden Fassung) haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29. Juli 2010, L 11 R 2595/10 ER-B, beide veröffentlicht in juris).
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Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 6. Mai 2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Die formelle Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 22. Juli 2010 steht nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Zweifel. Der Zuständigkeit der Antragsgegnerin steht keine vorangehende Zuständigkeit der DRV Bund aufgrund der Vorschrift des § 7a SGB IV (Anfrageverfahren) entgegen. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zwar begründet die Ankündigung oder Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV noch nicht die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung einer Beschäftigung. Anders ist dies jedoch, wenn das konkrete Rechtsverhältnis Gegenstand der Prüfung ist (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 7a SGB IV, RdNr 5, Stand Februar 2009). Ein solcher Fall lag hier vor. Gegenstand der von der Antragsgegnerin durchgeführten Betriebsprüfung war ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis des B. Die Arbeitgeberprüfung war bereits beendet, als B am 9. August 2010 bei der DRV Bund die Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV beantragt hat. Der Senat hat ferner entschieden, dass es einen Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs 1 SGB IV gegenüber anderen Verfahren, deren Gegenstand die Feststellung einer Beschäftigung ist, nicht gibt (Urteile vom 19. Februar 2008, L 11 KR 5528/07; 28. April 2009, L 11 KR 2149/08, und 19. Mai 2009, L 11 KR 3723/08).
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Erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen aber in materieller Hinsicht. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach Abs 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht.
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Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st. Rspr. BSG, vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28. Mai 2005, B 12 KR 13/07 R, zit. nach juris).
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Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, Die Beiträge, Beil 2006, 149; jeweils mwN) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie in rechtlich zulässiger Weise von den Vereinbarungen abweichen (vgl Urteil vom 24. Januar 2007, aaO, mwN; zum Ganzen Urteil des Senats vom 28. April 2009, L 11 KR 2495/05, veröffentlicht in juris).
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Gemessen an dem Vertrag, den die Antragstellerin und B mit Wirkung ab 1. November 2007 geschlossen haben, spricht viel für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des B ab November 2007. Eine Weisungsbefugnis der Antragstellerin gegenüber B wurde in dem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen und nach den übereinstimmenden Angaben von B und der Antragstellerin auch nicht von der Antragstellerin tatsächlich in Anspruch genommen. Auch die Abrechnungspraxis spricht für eine Tätigkeit des B als sog freier Mitarbeiter. Er bekommt keine feste monatliche Vergütung, sondern nur einen prozentualen Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass B deshalb kein unternehmerisches Risiko trage, weil er für jeden übernommenen Auftrag einen festgelegten Anteil an der vertragsärztlichen Vergütung erhalte, geht fehl. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Aufträge hat. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, dass er für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar erhält. Gleiches gilt für selbständige Physiotherapeuten wie die Antragstellerin. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt und Physiotherapeut selbständig tätig sein. Diese Art der Vergütung bedeutet lediglich, dass die Antragstellerin für die Überlassung von Praxisräumen und ggf die Inanspruchnahme ihres Personals statt eines festen Betrages eine am Umsatz des B orientierte Beteiligung erhält. Die Tatsache, dass B nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet (und ggf auch nicht abrechnen darf), sondern dies die Antragstellerin für ihn übernimmt, schließt eine freie Mitarbeit in einer Praxis nicht aus (BSG, Urteil vom 14. September 1989, 12 RK 64/87, SozR 2200 § 165 Nr 96). Bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat eine freie Mitarbeit einer Krankengymnastin bejaht (Urteil vom 14. Oktober 2008, L 11 R 515/08, nv). Daher hat die Klage der Antragstellerin nach dem bislang bekannten Sachverhalt große Aussicht auf Erfolg. Allerdings hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die endgültige Prüfung der Hauptsache vorbehalten bleibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 197a SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte der streitigen Beitragsnachforderung und der Säumniszuschläge (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 20. April 2010, L 11 R 5269/08) festgesetzt. Gleichzeitig wird die Streitwertfestsetzung erster Instanz von Amts wegen geändert (§ 63 Abs 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.