Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12

published on 24/01/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2013 - S 17 R 1382/12
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Tenor

Der Bescheid vom 7. Juli 2011 in Form des Teilabhilfe-Bescheids vom 13. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt im Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Beklagte trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Sozialversicherung, insbesondere nach dem Recht der Arbeitsförderung, hinsichtlich seiner seit dem ... ausgeübten Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. im Streit.
Der ... geborene Kläger ist ausgebildeter Zahnarzt und hat ab ... von der Agentur für Arbeit ... anlässlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld als Zuschuss erhalten. Am ... schloss er mit dem Beigeladenen zu 1. einen Vertrag über eine zahnärztliche freie Mitarbeit, der auszugsweise wie folgt lautete:
§ 1 Tätigkeit/Weisungsfreiheit
Mit Wirkung vom ... wird Herr Dr. ... als freier Mitarbeiter in der Praxis von Herrn Dr. ... MSc beschäftigt. Der freie Mitarbeiter wird in der Praxis des Praxisinhabers als Zahnarzt selbständig und in eigener Verantwortung tätig sein. Er unterliegt bei der Durchführung dieser Tätigkeit keinen Weisungen des Praxisinhabers.
§ 3 Pflichten des freien Mitarbeiters
Der freie Mitarbeiter ist für die ordnungsgemäße Führung der Praxis sowie die sorgfältige Dokumentation und die Aufzeichnung der von ihm durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen selbst verantwortlich.
§ 4 Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten legen der freie Mitarbeiter und der Praxisinhaber in gemeinsamer Absprache fest. Die Möglichkeit, jederzeit in anderen Zahnarztpraxen zahnärztlich tätig zu sein (Notdienste, Vertretungen u.ä.) bleibt dem freien Mitarbeiter weiterhin gegeben.
§ 5 Honorar
10 
Der freie Mitarbeiter erhält ein Honorar in Höhe von 35 % des von ihm erarbeiteten zahnärztlichen Honorars und Eigenlaborleistungen ohne Material- und Fremdlaborkosten. Der freie Mitarbeiter ist für die Abführung der Steuer sowie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst verantwortlich. Im Falle der Erkrankung entfällt eine Vergütung des freien Mitarbeiters. Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
11 
§ 10 Kündigung
12 
Dieser Vertrag kann beiderseits mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. und zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
13 
Am ... beantragten der Kläger und der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit als ...
14 
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens mit, er behandle selbständig und eigenverantwortlich Patienten und es bestünde eine freie Arztwahl innerhalb der Praxis für die Patienten. Er sei keinen Weisungen unterworfen und entscheide über Diagnosen und Therapie ohne Einfluss von außen. Die Terminierung erfolge nach seinen Vorgaben (Blockbehandlung). Ziel sei der Aufbau eines eigenen Patientenstamms. Seine Arbeitszeitenregelung sei frei (Blockzeiten u.a. zur Erweiterung der Öffnungszeiten der Praxis). Es gäbe keine Dienstpläne oder Raumbelegungspläne. Seine Vertretung organisiere er selber und nicht dringliche Behandlungen würden im Krankheitsfalle nach Absprache mit ihm umbestellt. Er sei nicht verpflichtet, seinen Auftraggeber im Urlaubs- oder Krankheitsfall zu vertreten. Er habe noch keine eigene Mitarbeiterin, sondern „miete“ die Arbeitskraft von neu eingestellten Mitarbeiterinnen, deren Gehalt in seinem Honorar berücksichtigt werde, analog einer Apparategemeinschaft. Er stelle seine Berufsbekleidung selbst und führe ein eigenes computergestütztes Terminbuch. Auch kleinere Gegenstände wie Instrumente stelle er selbst. Lediglich die Behandlungsräume und Behandlungsstühle seien durch die Honorarvereinbarung „gemietet“. Eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Praxis seines Auftraggebers erfolge in Höhe von 65% des von ihm erwirtschafteten Umsatzes. So sei auch die Neueinstellung einer Mitarbeiterin möglich gewesen. Die Abgaben und Beiträge u.a. an Berufsverbände im Rahmen seiner Tätigkeit leiste er selbst. Die Abrechnung erfolge über ein Abrechnungszentrum. Er hafte eigenverantwortlich und habe eine eigene Berufshaftpflicht für alle Tätigkeiten.
15 
Die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1. deckte sich mit den Angaben des Klägers.
16 
Mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger sowie dem Beigeladenen zu 1. mit, es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1. ab 1. Januar 2011 zu erlassen und damit die Sozialversicherungspflicht in der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
17 
Der Kläger führte daraufhin im Wesentlichen aus, gerade nicht in einer Arbeitsorganisation der Praxis eingegliedert zu sein und frei über seine eigene Arbeitskraft verfügen zu können. So übernehme er u.a. die Notfallversorgung für das Seniorenheim Haus Salem, die zu einer dauerhaften und regelmäßigen Zusammenarbeit ausgebaut werden solle. Er gestalte auch seine Tätigkeit und seine Arbeitszeiten frei, ein Beispiel sei die Komplettumstellung seiner Zeit auf den Vormittag und die eigenständige und erfolgreiche Organisation einer Vertretung u.a. an Pfingsten. Er habe auch keinen Weisungsgeber, weder für Inhalt, Durchführungszeit noch Dauer seiner Tätigkeit. Sein unternehmerisches Risiko bestünde darin, sein Bestellbuch so zu organisieren, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Umsatz erzielt werde, mit dem die Gehälter seiner Mitarbeiterin und die von ihm verursachten Kosten gedeckt seien und er trotzdem noch einen Gewinn erziele und ein entsprechendes Honorar einfordern könne. Er müsse keine regelmäßigen Arbeitszeiten einhalten, es gebe Kernzeiten, die individuell von ihm rechtzeitig verändert werden könnten. Die Nutzung von alternierenden Zeitblöcken sei sinnvoll und entspreche der Realität in der freien Wirtschaft. In eigene Arbeitsmittel investiere er sukzessiv weiter. Ohne seine wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeit gäbe es zwei Mitarbeiterinnen weniger in der Praxis und es sei eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, gemeinsam das Abrechnungszentrum zu nutzen. Er habe eine eigene Zulassung mit einem entsprechenden Budget.
18 
Mit Bescheiden vom ... gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Beigeladenen zu 1. stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wertete sie dabei folgende Aspekte:
19 
- Der Vertrag wurde auf Dauer abgeschlossen.
- Die Tätigkeit wird in den Räumen des Auftraggebers ausgeübt. Hierzu stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen voll ausgestatteten Behandlungsraum zur Verfügung.
- Eigene Arbeitsmittel im größeren Umfang werden nicht eingesetzt.
- Der Auftragnehmer hat regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten, weil die Zahnarztpraxis feste Öffnungszeiten hat. Durch die festen Arbeitszeiten entstehen Blockzeiten, welche erweiterte Öffnungszeiten der Zahnarztpraxis garantieren sollen.
- Bei eigener Verhinderung werden die Patienten durch Mitarbeiter des Auftraggebers umbestellt oder vom Praxisinhaber übernommen. Eine Übernahme der Tätigkeit durch andere Ärzte erscheint aufgrund des Vertrags mit dem Praxisinhaber nicht umsetzbar.
- Im Rahmen der Terminvorgaben und im Bereich ... findet eine enge Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers statt.
- In der Ausübung der Tätigkeit besteht kein unternehmerisches Risiko. Größere Arbeitsmittel zur Ausübung der Tätigkeit werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Weiterhin sind die anderen Mitarbeiter ausschließlich Angestellte des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bedient sich diesem Personal und trägt in diesem Zusammenhang kein unternehmerisches Risiko.
- Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber mit dem Abrechnungszentrum.
- Der Auftraggeber übernimmt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die Haftung, weil die Zulassung auf den Namen des Auftraggebers ausgestellt ist.
20 
Als Merkmale für eine selbständige Tätigkeit berücksichtigte die Beklagte im Bescheid:
21 
- Der Auftragnehmer setzt in geringem Umfang eigene Arbeitsmittel ein.
- Der Auftragnehmer hat eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Der Auftragnehmer erhält eine Pauschalvergütung.
22 
Dem hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch half die Beklagte durch Bescheid vom ... teilweise ab, indem sie eine Rentenversicherungspflicht wegen einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausschloss.
23 
Durch Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass die Tätigkeit als ... seit 1. Januar ... im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, bleibe bestehen. Im Weiteren bleibe auch die Feststellung bestehen, dass die ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, zum anderen durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte.
24 
Hiergegen hat der Kläger am ... April ... Klage zum Sozialgericht ... erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
25 
Nachdem der Kläger seinen zusätzlichen Antrag, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen, für erledigt erklärt hat, beantragt er weiterhin,
26 
den Bescheid vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheides vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit als selbständiger ... ab dem ... Januar ... nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterliegt.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie nimmt zur Klageerwiderung auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger und den Beigeladenen zu 1. angehört sowie die Mitarbeiterinnen des Beigeladenen zu 1., Frau ... ... und Frau ... ..., als Zeuginnen vernommen. Für den Inhalt wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegende Prozessakte und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist in Ausübung seiner Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. seit .. Januar ... nicht abhängig beschäftigt und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
32 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V-,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-). Der Kläger ist als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit.
33 
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris Rn. 15).
34 
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 17; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände vorliegend überwiegen. Der Vertrag über die ... freie Mitarbeit spricht für eine selbständige Tätigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse weichen von den darin geschlossenen Regelungen nicht rechtserheblich ab. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber dem Kläger keine Weisungsbefugnis (hierzu unter a.) und der Kläger trägt selbst ein unternehmerisches Risiko (hierzu unter b.).
36 
a. Eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger ist in dem Vertrag über eine Tätigkeit als freier zahnärztlicher Mitarbeiter ausdrücklich ausgeschlossen worden und wird nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladene zu 1. auch nicht praktiziert. Er unterliegt keiner Supervision des Beigeladenen zu 1. und es gibt auch keine Dienstpläne, an die er sich halten muss. Der Beigeladene zu 1. hat keine Befugnis, ihm bestimmte Patienten zuzuweisen oder ihm Patienten wieder abzuziehen und er ist ihm gegenüber nicht zur Erbringung von Leistungen, z.B. zur Übernahme von Notdiensten, verpflichtet. Stattdessen entscheidet allein der Kläger, welche Patienten er behandelt. Er hat einen eigenen Patientenstamm und die Zeuginnen haben glaubhaft erklärt, dass er seine Behandlungen in von ihm zuvor bestimmten Zeitblöcken vornimmt und eigene Zeitvorgaben für die Terminierung bestimmter Behandlungen vorgibt. Folglich steuert er seinen Patientenstrom eigenverantwortlich. Ebenso fehlt es an einem Weisungsrecht im Hinblick auf die zeitliche Nutzung der Behandlungsräume. Der Kläger kann frei über die vorhandenen Behandlungszimmer verfügen. Dagegen spricht nicht, dass zur Vermeidung von Doppelbelegungen ein gemeinsamer Terminkalender geführt wird, da dies Voraussetzung für eine flexible Nutzung unentbehrlich ist. Nach den überzeugenden Angaben des Beigeladenen zu 1. ist immer mindestens eines der vier Behandlungszimmer frei. Darüber hinaus stehen auch die anderen Behandlungszimmer zur Verfügung, wenn der Beigeladene zu 1. weniger Termine hat oder im Urlaub ist. Der Kläger ist weder hinsichtlich seiner Zeiten noch hinsichtlich der Wochentage eingeschränkt und nimmt auch Termine außerhalb der Praxis war. Er ist in seiner Arbeitszeit frei. Die Öffnungszeiten der Praxis und die Schichtpläne der Mitarbeiterinnen haben sich nach Aussage der Zeugin ... geändert, als der Kläger seine Tätigkeit aufgenommen hat und sie und die Zeugin Bauer haben glaubhaft erklärt, dass sie nach Absprache auch länger bleiben, wenn der Kläger noch abends einen Termin hat. Im Übrigen hat der Kläger rund um die Uhr Zugang zu den Praxisräumen und kann dort jederzeit unter Einhaltung der Hygienevorschriften Behandlungen vornehmen. Er ist auch in seiner Urlaubsplanung frei, da eine wechselseitige Krankheits- oder Urlaubsvertretung des Klägers weder vorgesehen ist noch praktiziert wird. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft erklärt, die Praxis diesen Sommer für eine Woche schließen zu müssen, da sich die Urlaubszeiten überschneiden. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass so etwas nicht vorgekommen ist, als er noch eine angestellte ... beschäftigt hat, die auf seine Urlaubsplanung Rücksicht nehmen musst.
37 
Die Eingliederung in die Praxis beschränkt sich mangels Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1 und mangels Personalverantwortung des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen auf die Örtlichkeit (Praxis), die Führung eines gemeinsamen Terminkalenders (Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen) und die Inanspruchnahme der Mitarbeiterinnen. Da es an jeglicher Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. fehlt, genügt die räumliche Eingliederung nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das Bundessozialgericht hat bezüglich der „Eingliederung“ in einen fremden Arztbetrieb für einen Arztvertreter bereits 1959 ausgeführt, dass eine Abhängigkeit nicht damit begründet werden könne, der Vertreter werde im Rahmen eines fremden "Arztbetriebes" tätig, indem er die Patienten regelmäßig in den Räumen des Praxisinhabers behandele, die von diesem festgelegten Sprechstunden einhalte, die in der Praxis vorhandenen Geräte (z.B. Röntgeneinrichtungen) benutze und sich des vorhandenen ärztlichen Hilfspersonals bediene. Um eine "Eingliederung" in diesem Sinne annehmen zu können, müsste aber ein - wie immer geartetes - Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend für die Rechtstellung sei - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Eingliederungstheorie", dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht den Weisungen des Praxisinhabers unterworfen sei und somit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf Grund eines freien Dienstvertrages tätig werde (BSG, Urteil vom 27.05.1959, Az. 3 RK 18/55, juris Rn. 15).
38 
b. Der Kläger trägt auch ein unternehmerisches Risiko.
39 
Der Argumentation, der Kläger trage kein unternehmerisches Risiko, weil er die Arbeitsmittel nicht selbst angeschafft habe und bei seiner Tätigkeit nicht offen bleibe, ob er dafür überhaupt Entgelte erhalte, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Patienten behandelt. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar zu erhalten. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt selbständig tätig sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. L 11 R 1075/11 ER-B, juris Rn. 18).
40 
Der Kläger erbringt ... Leistungen auf eigene Rechnung. Die von ihm erbrachten Leistungen werden über die Abrechnungsnummer auch deutlich getrennt von den Leistungen des Beigeladenen und den Mitarbeiterinnen erfasst. Mit der vereinbarten Art der Vergütung erhält der Beigeladene zu 1. für die Überlassung der Praxisräume und der Mietarbeiterinnen statt eines festen Betrags eine am Umsatz des Klägers orientierte Beteiligung. Gleichzeitig verbleibt dem Kläger keine feste monatliche Vergütung, sondern nur ein prozentualer Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Angestellte erhalten hingegen unabhängig von der Patientenakquise ein monatlich feststehendes Arbeitsentgelt.
41 
Es spricht auch nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, dass nicht er, sondern der Beigeladene zu 1. gegenüber den Krankenkassen abrechnet. Aufgrund zulassungsrechtlicher Vorschriften hat der Kläger von der Kassen... Vereinigung eine Genehmigung mit einem Jahresbudget von 137.000,-- EUR erhalten. Diese Genehmigung ist unabhängig von einem Angestelltenverhältnis oder einer Selbständigkeit erfolgt. Der Kläger ist nicht befugt, selbst gegenüber den Krankenkassen abzurechen, da die Genehmigung nicht mit einer eigenen Zulassung/einem eigenen Abrechnungsstempel einhergeht. Rechtliche Bindungen, die der Kläger nach dem Zulassungsrecht zu beachten hat, können allenfalls ein Indiz dafür sein, wie er seine Beziehungen zu dem Beigeladenen zu 1. regeln will. Sie haben aber dann keine Bedeutung für das Verhältnis zu diesem, wenn der mit ihm geschlossene Vertrag und seine tatsächliche Abwicklung keinen Zweifel über die gewollte Gestaltung der Beziehung zulassen (BSG, Urteil vom 14. September 1989, Az. 12 RK 64/87, juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
42 
Nach alledem übt der Kläger seit ... Januar ... in der Praxis des Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht abhängig beschäftigt. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben. Darüber hinaus war entsprechend dem weiteren Antrag des Klägers festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterlag.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Antrag unterlägen wäre, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen.

Gründe

 
31 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom .. Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... März ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist in Ausübung seiner Tätigkeit als ... in der Praxis des Beigeladenen zu 1. seit .. Januar ... nicht abhängig beschäftigt und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
32 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V-,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -SGB III-). Der Kläger ist als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze Versicherungsfreiheit.
33 
Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R, juris Rn. 15).
34 
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus der von ihnen getroffenen Vereinbarung ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 17; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az. B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17).
35 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände vorliegend überwiegen. Der Vertrag über die ... freie Mitarbeit spricht für eine selbständige Tätigkeit und die tatsächlichen Verhältnisse weichen von den darin geschlossenen Regelungen nicht rechtserheblich ab. Der Beigeladene zu 1. hat gegenüber dem Kläger keine Weisungsbefugnis (hierzu unter a.) und der Kläger trägt selbst ein unternehmerisches Risiko (hierzu unter b.).
36 
a. Eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kläger ist in dem Vertrag über eine Tätigkeit als freier zahnärztlicher Mitarbeiter ausdrücklich ausgeschlossen worden und wird nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beigeladene zu 1. auch nicht praktiziert. Er unterliegt keiner Supervision des Beigeladenen zu 1. und es gibt auch keine Dienstpläne, an die er sich halten muss. Der Beigeladene zu 1. hat keine Befugnis, ihm bestimmte Patienten zuzuweisen oder ihm Patienten wieder abzuziehen und er ist ihm gegenüber nicht zur Erbringung von Leistungen, z.B. zur Übernahme von Notdiensten, verpflichtet. Stattdessen entscheidet allein der Kläger, welche Patienten er behandelt. Er hat einen eigenen Patientenstamm und die Zeuginnen haben glaubhaft erklärt, dass er seine Behandlungen in von ihm zuvor bestimmten Zeitblöcken vornimmt und eigene Zeitvorgaben für die Terminierung bestimmter Behandlungen vorgibt. Folglich steuert er seinen Patientenstrom eigenverantwortlich. Ebenso fehlt es an einem Weisungsrecht im Hinblick auf die zeitliche Nutzung der Behandlungsräume. Der Kläger kann frei über die vorhandenen Behandlungszimmer verfügen. Dagegen spricht nicht, dass zur Vermeidung von Doppelbelegungen ein gemeinsamer Terminkalender geführt wird, da dies Voraussetzung für eine flexible Nutzung unentbehrlich ist. Nach den überzeugenden Angaben des Beigeladenen zu 1. ist immer mindestens eines der vier Behandlungszimmer frei. Darüber hinaus stehen auch die anderen Behandlungszimmer zur Verfügung, wenn der Beigeladene zu 1. weniger Termine hat oder im Urlaub ist. Der Kläger ist weder hinsichtlich seiner Zeiten noch hinsichtlich der Wochentage eingeschränkt und nimmt auch Termine außerhalb der Praxis war. Er ist in seiner Arbeitszeit frei. Die Öffnungszeiten der Praxis und die Schichtpläne der Mitarbeiterinnen haben sich nach Aussage der Zeugin ... geändert, als der Kläger seine Tätigkeit aufgenommen hat und sie und die Zeugin Bauer haben glaubhaft erklärt, dass sie nach Absprache auch länger bleiben, wenn der Kläger noch abends einen Termin hat. Im Übrigen hat der Kläger rund um die Uhr Zugang zu den Praxisräumen und kann dort jederzeit unter Einhaltung der Hygienevorschriften Behandlungen vornehmen. Er ist auch in seiner Urlaubsplanung frei, da eine wechselseitige Krankheits- oder Urlaubsvertretung des Klägers weder vorgesehen ist noch praktiziert wird. Der Beigeladene zu 1. hat glaubhaft erklärt, die Praxis diesen Sommer für eine Woche schließen zu müssen, da sich die Urlaubszeiten überschneiden. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass so etwas nicht vorgekommen ist, als er noch eine angestellte ... beschäftigt hat, die auf seine Urlaubsplanung Rücksicht nehmen musst.
37 
Die Eingliederung in die Praxis beschränkt sich mangels Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1 und mangels Personalverantwortung des Klägers gegenüber den Mitarbeiterinnen auf die Örtlichkeit (Praxis), die Führung eines gemeinsamen Terminkalenders (Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen) und die Inanspruchnahme der Mitarbeiterinnen. Da es an jeglicher Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1. fehlt, genügt die räumliche Eingliederung nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht, um eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Das Bundessozialgericht hat bezüglich der „Eingliederung“ in einen fremden Arztbetrieb für einen Arztvertreter bereits 1959 ausgeführt, dass eine Abhängigkeit nicht damit begründet werden könne, der Vertreter werde im Rahmen eines fremden "Arztbetriebes" tätig, indem er die Patienten regelmäßig in den Räumen des Praxisinhabers behandele, die von diesem festgelegten Sprechstunden einhalte, die in der Praxis vorhandenen Geräte (z.B. Röntgeneinrichtungen) benutze und sich des vorhandenen ärztlichen Hilfspersonals bediene. Um eine "Eingliederung" in diesem Sinne annehmen zu können, müsste aber ein - wie immer geartetes - Unterordnungsverhältnis vorliegen. Entscheidend für die Rechtstellung sei - auch unter dem Gesichtspunkt der sog. "Eingliederungstheorie", dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht den Weisungen des Praxisinhabers unterworfen sei und somit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf Grund eines freien Dienstvertrages tätig werde (BSG, Urteil vom 27.05.1959, Az. 3 RK 18/55, juris Rn. 15).
38 
b. Der Kläger trägt auch ein unternehmerisches Risiko.
39 
Der Argumentation, der Kläger trage kein unternehmerisches Risiko, weil er die Arbeitsmittel nicht selbst angeschafft habe und bei seiner Tätigkeit nicht offen bleibe, ob er dafür überhaupt Entgelte erhalte, kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass er nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Patienten behandelt. Jeder niedergelassene Vertragsarzt hat die Sicherheit, für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Honorar zu erhalten. Wäre dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, könnte kein Vertragsarzt selbständig tätig sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. L 11 R 1075/11 ER-B, juris Rn. 18).
40 
Der Kläger erbringt ... Leistungen auf eigene Rechnung. Die von ihm erbrachten Leistungen werden über die Abrechnungsnummer auch deutlich getrennt von den Leistungen des Beigeladenen und den Mitarbeiterinnen erfasst. Mit der vereinbarten Art der Vergütung erhält der Beigeladene zu 1. für die Überlassung der Praxisräume und der Mietarbeiterinnen statt eines festen Betrags eine am Umsatz des Klägers orientierte Beteiligung. Gleichzeitig verbleibt dem Kläger keine feste monatliche Vergütung, sondern nur ein prozentualer Anteil am Honoraraufkommen der von ihm behandelten Patienten. Angestellte erhalten hingegen unabhängig von der Patientenakquise ein monatlich feststehendes Arbeitsentgelt.
41 
Es spricht auch nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers, dass nicht er, sondern der Beigeladene zu 1. gegenüber den Krankenkassen abrechnet. Aufgrund zulassungsrechtlicher Vorschriften hat der Kläger von der Kassen... Vereinigung eine Genehmigung mit einem Jahresbudget von 137.000,-- EUR erhalten. Diese Genehmigung ist unabhängig von einem Angestelltenverhältnis oder einer Selbständigkeit erfolgt. Der Kläger ist nicht befugt, selbst gegenüber den Krankenkassen abzurechen, da die Genehmigung nicht mit einer eigenen Zulassung/einem eigenen Abrechnungsstempel einhergeht. Rechtliche Bindungen, die der Kläger nach dem Zulassungsrecht zu beachten hat, können allenfalls ein Indiz dafür sein, wie er seine Beziehungen zu dem Beigeladenen zu 1. regeln will. Sie haben aber dann keine Bedeutung für das Verhältnis zu diesem, wenn der mit ihm geschlossene Vertrag und seine tatsächliche Abwicklung keinen Zweifel über die gewollte Gestaltung der Beziehung zulassen (BSG, Urteil vom 14. September 1989, Az. 12 RK 64/87, juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).
42 
Nach alledem übt der Kläger seit ... Januar ... in der Praxis des Beigeladene zu 1. eine selbstständige Tätigkeit aus und ist nicht abhängig beschäftigt. Der Bescheid der Beklagten vom ... Juli ... in Form des Teilabhilfebescheids vom ... Dezember ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2012 ist somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben. Darüber hinaus war entsprechend dem weiteren Antrag des Klägers festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung unterlag.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Antrag unterlägen wäre, die Abgabe zur Arbeitslosenversicherung mit dem derzeitigen Prozentsatz analog einem Angestellten als freiwillige Leistung zuzulassen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 11/05/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebend
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Annotations

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.