Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2015 - S 1 U 1602/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2015 - S 1 U 1602/14
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2015 - S 1 U 1602/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.
(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt B. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die 1969 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das beklagte Land lehnte ihren diesbezüglichen Antrag ab, weil sich der geltend gemachte sexuelle Missbrauch, der während der Kindheit der Klägerin durch den eigenen Vater erfolgt sein soll, nicht habe feststellen lassen (Bescheid vom 11.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 6.1.2005). Das SG hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens den Beklagten verurteilt, der Klägerin "Versorgung nach dem OEG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH zu gewähren" (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Vernehmung mehrerer Zeugen (Eltern, Bruder der Klägerin; frühere Lehrerinnen der Klägerin; frühere Freundinnen, früherer Freund der Klägerin) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht habe festgestellt werden können(Urteil vom 24.2.2010). Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache an das LSG zurückverwiesen. Die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)liege vor, weil das LSG dem Beweisantrag, die behandelnde Diplom-Psychologin G. zur Frage zu vernehmen, ob die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen seien, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Jedenfalls soweit es um die Vernehmung zu der Frage gehe, ob die Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch fremdinduziert (False-Memory-Syndrom) seien, habe es an einem Ablehnungsgrund gefehlt (Beschluss vom 7.4.2011).
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Das LSG hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Diplom-Psychologin G. als sachverständige Zeugin gehört, die eine Suggestion der Klägerin hinsichtlich der Genese ihrer Aussage zu sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgeschlossen hat. Das LSG hat zusätzlich ein schriftliches aussagepsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. K. eingeholt und diesen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2013 angehört. Der Gutachter hat ua ausgeführt, bei der Klägerin dränge sich angesichts einer außerordentlichen Kumulation von Risikofaktoren eine Suggestionshypothese geradezu auf. Es könne daher nicht mehr zuverlässig zwischen einer Erlebnisgrundlage und einer Auto- oder Fremdsuggestion unterschieden werden, so dass von einer eigenen aussagepsychologischen Untersuchung der Klägerin abgesehen werde. Über die bloße Möglichkeit hinaus seien auch Schlussfolgerungen aus den vorhandenen psychischen Störungen auf sexuelle Übergriffe ausgeschlossen. Das LSG hat die Klage erneut abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) auch dann zum Tragen komme, wenn - wie hier - die Aussage des Antragstellers und die Aussage der als Täter beschuldigten Person gegenüber stünden. Auch wenn eine Glaubhaftmachung iS des § 15 KOVVfG ausreiche, könne ein tätlicher Angriff nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Dies folge noch nicht allein aus dem aussagepsychologischen Gutachten, weil konkrete Aussagen zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Aussage der Wahrheit entspreche, mit den Methoden der Glaubwürdigkeitsbegutachtung getroffen werden könnten. Es folge jedoch aus der umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise. Aus der schweren psychischen Erkrankung könne dabei nicht auf eine traumatische Genese geschlossen werden. Die Angabe der sachverständigen Zeugin G. sei nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit wissenschaftlich ebenso wenig haltbar wie ihre Meinung, eine Fehlerinnerung der Klägerin könne ausgeschlossen werden. Angesichts einer Vielzahl von Risikofaktoren dränge sich vielmehr die gute Möglichkeit einer Scheinerinnerung auf (Urteil vom 18.6.2013).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH).
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II. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für die von ihr eingelegte und begründete Beschwerde zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nämlich unzulässig (dazu 2.).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG.
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a) Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
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Die Klägerin führt zwar einen Rechtssatz an, macht aber schon nicht ausreichend deutlich, welchem Gericht sie diesen Rechtssatz als Aussage zuordnet, wenn sie hierzu ausführt,
"die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts weicht in seiner Entscheidung von der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R), sofern sie den abstrakten Rechtssatz enthält:
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Sinne des § 15 KOV-VfG kann nur im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens, welches nach dem Falsifikationsprinzip arbeitet (also von der sog. Unwahr- oder 'Null-Hyothese' als Ausgangsthese ausgeht), überprüft werden."
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Unabhängig von dieser unklaren Zuordnung eines behaupteten Rechtssatzes stellt sie diesem Rechtssatz auch keinen abweichenden Rechtssatz des jeweils anderen Gerichts gegenüber, welcher einen Widerspruch im Grundsätzlichen belegen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich eines von der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-3800 § 1 Nr 20, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) etwaig abweichenden Beweismaßstabs. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass das LSG die Frage nach dem Beweismaßstab gerade offen gelassen hat. Der Hinweis auf die vom Sachverständigen angeführte Kumulation von Risikofaktoren und die darauf fußende Hypothese einer Scheinerinnerung belegen keine Divergenz hinsichtlich der durch den erkennenden Senat vorgegebenen und vom LSG zugrunde gelegten Beweismaßstäbe. Auch geringere Anforderungen an den Beweismaßstab gewährleisten das gewünschte Beweisergebnis nicht, unabhängig von den festgestellten Tatsachen. Soweit die Klägerin in diesem Kontext bemängelt, das LSG habe die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung zum Anlass nehmen müssen, in weitere Ermittlungen hinsichtlich der Aussagegenese einzutreten, erhebt sie stattdessen die Aufklärungsrüge (§ 103 SGG; dazu II.2.b). Soweit sie darüber hinaus der Meinung ist, die Entscheidung des LSG verstoße gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats, rügt sie die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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b) Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Klägerin rügt vorrangig, das LSG sei zwar formal entsprechend den Vorgaben im Beschluss des BSG vom 7.4.2011 gefolgt und habe antragsgemäß die sachverständige Zeugin G. angehört. Nachdem diese zugunsten der Klägerin eine Fremdinduzierung der Erinnerungen habe ausschließen können, habe das LSG aber nicht in weitere Ermittlungen eintreten dürfen. Damit rügt die Klägerin keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Denn das Gericht darf eine Entscheidung nur treffen, wenn der Sachverhalt in der Weise ausermittelt ist, dass er für eine Überzeugungsbildung ausreicht (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Umgekehrt mussten die von der Klägerin dargelegten Grenzen aussagepsychologischer Begutachtung ebenso wenig wie die vom Sachverständigen angeführte wissenschaftliche Haltlosigkeit der Äußerungen der Zeugin G. das LSG zur Einholung des hilfsweise beantragten nichtaussagepsychologischen Sachverständigengutachtens veranlassen. Die Klägerin bezeichnet insoweit schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Klägerin bezieht sich nicht auf bisher noch nicht berücksichtigte Aspekte zur Genese der psychischen Erkrankung. Der von ihr wiedergegebene Antrag zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, mit Hilfe einer weiteren Begutachtung zu einer abweichenden Beurteilung zu kommen. Damit stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 7d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).
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Gründe für eine Ausnahme sind hier nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten (oder fachkundige Angaben) vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten (oder fachkundigen Angaben) grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die bei der Klägerin durchgehend seit 1993 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch nahezu alle behandelnden Therapeuten stellt den vom Sachverständigen begründeten Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit nicht in Frage. Die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung beinhalten hinsichtlich des hier entscheidenden Aspekts der Fremdinduziertheit der Erinnerungen keinen konkreten Mangel.
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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem
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der Anspruch auf Verletztengeld endet, - 2.
der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.
(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.
(4) (weggefallen)
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.
(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt B. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
-
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die 1969 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das beklagte Land lehnte ihren diesbezüglichen Antrag ab, weil sich der geltend gemachte sexuelle Missbrauch, der während der Kindheit der Klägerin durch den eigenen Vater erfolgt sein soll, nicht habe feststellen lassen (Bescheid vom 11.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 6.1.2005). Das SG hat nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens den Beklagten verurteilt, der Klägerin "Versorgung nach dem OEG nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH zu gewähren" (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Vernehmung mehrerer Zeugen (Eltern, Bruder der Klägerin; frühere Lehrerinnen der Klägerin; frühere Freundinnen, früherer Freund der Klägerin) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht habe festgestellt werden können(Urteil vom 24.2.2010). Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision die Sache an das LSG zurückverwiesen. Die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)liege vor, weil das LSG dem Beweisantrag, die behandelnde Diplom-Psychologin G. zur Frage zu vernehmen, ob die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit zurückzuführen seien, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Jedenfalls soweit es um die Vernehmung zu der Frage gehe, ob die Erinnerungen der Klägerin an sexuellen Missbrauch fremdinduziert (False-Memory-Syndrom) seien, habe es an einem Ablehnungsgrund gefehlt (Beschluss vom 7.4.2011).
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Das LSG hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Diplom-Psychologin G. als sachverständige Zeugin gehört, die eine Suggestion der Klägerin hinsichtlich der Genese ihrer Aussage zu sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgeschlossen hat. Das LSG hat zusätzlich ein schriftliches aussagepsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. K. eingeholt und diesen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2013 angehört. Der Gutachter hat ua ausgeführt, bei der Klägerin dränge sich angesichts einer außerordentlichen Kumulation von Risikofaktoren eine Suggestionshypothese geradezu auf. Es könne daher nicht mehr zuverlässig zwischen einer Erlebnisgrundlage und einer Auto- oder Fremdsuggestion unterschieden werden, so dass von einer eigenen aussagepsychologischen Untersuchung der Klägerin abgesehen werde. Über die bloße Möglichkeit hinaus seien auch Schlussfolgerungen aus den vorhandenen psychischen Störungen auf sexuelle Übergriffe ausgeschlossen. Das LSG hat die Klage erneut abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) auch dann zum Tragen komme, wenn - wie hier - die Aussage des Antragstellers und die Aussage der als Täter beschuldigten Person gegenüber stünden. Auch wenn eine Glaubhaftmachung iS des § 15 KOVVfG ausreiche, könne ein tätlicher Angriff nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Dies folge noch nicht allein aus dem aussagepsychologischen Gutachten, weil konkrete Aussagen zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Aussage der Wahrheit entspreche, mit den Methoden der Glaubwürdigkeitsbegutachtung getroffen werden könnten. Es folge jedoch aus der umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise. Aus der schweren psychischen Erkrankung könne dabei nicht auf eine traumatische Genese geschlossen werden. Die Angabe der sachverständigen Zeugin G. sei nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit wissenschaftlich ebenso wenig haltbar wie ihre Meinung, eine Fehlerinnerung der Klägerin könne ausgeschlossen werden. Angesichts einer Vielzahl von Risikofaktoren dränge sich vielmehr die gute Möglichkeit einer Scheinerinnerung auf (Urteil vom 18.6.2013).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH).
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II. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für die von ihr eingelegte und begründete Beschwerde zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nämlich unzulässig (dazu 2.).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG.
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a) Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
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Die Klägerin führt zwar einen Rechtssatz an, macht aber schon nicht ausreichend deutlich, welchem Gericht sie diesen Rechtssatz als Aussage zuordnet, wenn sie hierzu ausführt,
"die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts weicht in seiner Entscheidung von der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R), sofern sie den abstrakten Rechtssatz enthält:
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Sinne des § 15 KOV-VfG kann nur im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens, welches nach dem Falsifikationsprinzip arbeitet (also von der sog. Unwahr- oder 'Null-Hyothese' als Ausgangsthese ausgeht), überprüft werden."
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Unabhängig von dieser unklaren Zuordnung eines behaupteten Rechtssatzes stellt sie diesem Rechtssatz auch keinen abweichenden Rechtssatz des jeweils anderen Gerichts gegenüber, welcher einen Widerspruch im Grundsätzlichen belegen könnte. Dies gilt auch hinsichtlich eines von der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-3800 § 1 Nr 20, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) etwaig abweichenden Beweismaßstabs. Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass das LSG die Frage nach dem Beweismaßstab gerade offen gelassen hat. Der Hinweis auf die vom Sachverständigen angeführte Kumulation von Risikofaktoren und die darauf fußende Hypothese einer Scheinerinnerung belegen keine Divergenz hinsichtlich der durch den erkennenden Senat vorgegebenen und vom LSG zugrunde gelegten Beweismaßstäbe. Auch geringere Anforderungen an den Beweismaßstab gewährleisten das gewünschte Beweisergebnis nicht, unabhängig von den festgestellten Tatsachen. Soweit die Klägerin in diesem Kontext bemängelt, das LSG habe die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung zum Anlass nehmen müssen, in weitere Ermittlungen hinsichtlich der Aussagegenese einzutreten, erhebt sie stattdessen die Aufklärungsrüge (§ 103 SGG; dazu II.2.b). Soweit sie darüber hinaus der Meinung ist, die Entscheidung des LSG verstoße gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats, rügt sie die Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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b) Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Klägerin rügt vorrangig, das LSG sei zwar formal entsprechend den Vorgaben im Beschluss des BSG vom 7.4.2011 gefolgt und habe antragsgemäß die sachverständige Zeugin G. angehört. Nachdem diese zugunsten der Klägerin eine Fremdinduzierung der Erinnerungen habe ausschließen können, habe das LSG aber nicht in weitere Ermittlungen eintreten dürfen. Damit rügt die Klägerin keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Denn das Gericht darf eine Entscheidung nur treffen, wenn der Sachverhalt in der Weise ausermittelt ist, dass er für eine Überzeugungsbildung ausreicht (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Umgekehrt mussten die von der Klägerin dargelegten Grenzen aussagepsychologischer Begutachtung ebenso wenig wie die vom Sachverständigen angeführte wissenschaftliche Haltlosigkeit der Äußerungen der Zeugin G. das LSG zur Einholung des hilfsweise beantragten nichtaussagepsychologischen Sachverständigengutachtens veranlassen. Die Klägerin bezeichnet insoweit schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Klägerin bezieht sich nicht auf bisher noch nicht berücksichtigte Aspekte zur Genese der psychischen Erkrankung. Der von ihr wiedergegebene Antrag zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, mit Hilfe einer weiteren Begutachtung zu einer abweichenden Beurteilung zu kommen. Damit stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 7d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).
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Gründe für eine Ausnahme sind hier nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten (oder fachkundige Angaben) vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten (oder fachkundigen Angaben) grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN). Derartige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die bei der Klägerin durchgehend seit 1993 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung durch nahezu alle behandelnden Therapeuten stellt den vom Sachverständigen begründeten Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit nicht in Frage. Die Grenzen der aussagepsychologischen Begutachtung beinhalten hinsichtlich des hier entscheidenden Aspekts der Fremdinduziertheit der Erinnerungen keinen konkreten Mangel.
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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).