Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... erstelltes Gutachten vom 29. Januar 2016 wird auf 872,23 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... streiten die dortigen Beteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Die Vorsitzende der ... Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ernannte den Antragsteller mit Verfügung vom 12.01.2016 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten (71 Bl.) sowie die Prozessakte S ... SB .../... (62 Bl.), insgesamt 133 Bl. Aktenunterlagen, vor. Am 04.02.2016 legte der Antragsteller sein am 29.01.2016 erstelltes Gutachten im Umfang von 14 Textseiten mit - geschätzt - 27.500 Anschlägen vor. Hierfür machte er eine Vergütung von insgesamt 967,19 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 10,5 Zeitstunden und ein Honorar von 75,00 EUR je Stunde zugrunde. Außerdem machte er eine Entschädigung für Röntgenaufnahmen (19,14 EUR), das Anfertigen von 28 Kopien (14,00 EUR) und Portoaufwendungen (11,60 EUR) geltend. Weiter beanspruchte er eine Vergütung für Schreibgebühren in Höhe von 124,95 EUR unter Vorlage einer Rechnung von „M.“, M., über diesen Betrag (einschl. Umsatzsteuer).
Der Kostenbeamte hat die Vergütung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 872,23 EUR festgesetzt. Dabei ist er von dem Entschädigungsantrag des Antragstellers allein bezüglich des Abrechnungspostens „Schreibgebühren“ abgewichen; diesen hat er auf 29,99 EUR, errechnet aus 28 x 0,90 EUR (= 25,20 EUR) zzgl.19 % Mehrwertsteuer hieraus, das sind 4,79 EUR, festgesetzt (Schreiben vom 08.02.2016).
Deswegen hat der Antragsteller am 18.02.2016 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kostenbeamte habe zu Unrecht eine Kürzung des Aufwands für Schreibgebühren vorgenommen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.02.2016) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den statthaften und zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) Antrag ist die Vergütung des Antragstellers für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 04.02.2016 zugegangenes Gutachten vom 29.01.2016 - in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten - auf 872,23 EUR festzusetzen.
1. Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 - und Thür. LSG vom 07.01.2014 - L 6 SF 1048/13 E - und vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 581/15 - ; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rand-Nr. 12 m.w.N.). Das Gericht ist nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Gesamthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; es kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem überdies die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG keine Überprüfung der von dem Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 10), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung, gilt auch das Verschlechterungsverbot (sog. „reformatio in peius“) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. Thür. LSG vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 1270/15 - m.w.N.; Bay. LSG vom 06.02.2014 - L 15 SF 13/14 - ; LSG Niedersachsen, NZS 2002, 224 sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4 Rand-Nr. 3; Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rand-Nr. 10 und Gies in Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 8). Mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1042/14 E - ; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das Schreiben des Kostenbeamten vom 08.02.2016 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers sind die §§ 8 und 9 JVEG in der hier maßgebenden (§ 24 JVEG), seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586). Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten u.a. Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen i.S.d. §§ 9 bis 11 (Nr. 1), eine Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 (Nr. 4). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 75,00 EUR für ein Gutachten nach der Honorargruppe M2 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). In dieser Honorargruppe sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einzuordnen, insbesondere Gutachten im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).
10 
a) Gemessen daran ist der vom Antragsteller für die Fertigung seines Gutachtens vom 29.01.2016 beanspruchte Zeitaufwand von 10,5 Stunden wie auch die Höhe des Honorars je Stunde (75,00 EUR) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich eine Vergütung des reinen Zeitaufwands von 787,50 EUR.
11 
b) Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf Vergütung für die von ihm durchgeführten Röntgenuntersuchungen nach den Gebühren-Nrn. 5105 (23,31 EUR) und 5298 (25% des Betrages gem. Gebühren-Nr. 5105, d.s. 5,83 EUR) der Gebührenordnung für Ärzte in Höhe von insgesamt 29,14 EUR - wie geltend gemacht - (§ 10 Abs. 1 und 2 JVEG).
12 
c) Außerdem steht ihm eine Vergütung für das Anfertigen von 2 x 14 Fotokopien seines Gutachtens (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) in Höhe von 0,50 EUR je Seite, das sind 14,00 EUR, und für das von ihm verauslagte Porto (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 11,60 EUR zu.
13 
d) Nicht begründet ist die Erinnerung indes, soweit der Antragsteller eine höhere Vergütung für Schreibgebühren als 29,99 EUR fordert. Der Anspruch auf Vergütung von Schreibgebühren folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Danach werden für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 EUR je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen.
14 
Daran orientiert steht dem Antragsteller für die das schriftliche Anfertigen seines Gutachtens im Umfang von - geschätzt - 27.500 Zeichen eine (Netto-)Entschädigung von 28 x 0,90 EUR, mithin 25,20 EUR, zu. Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus diesem Betrag, das sind 4,79 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG). Damit steht dem Antragsteller für Schreibgebühren keine höhere Vergütung als 29,99 EUR zu. Dabei brauchte das erkennende Gericht nicht darüber zu befinden, ob dieser Betrag für das Schreiben eines 14-seitigen Gutachtens ausreichend oder angemessen ist. Denn mit der vom Gesetzgeber auf 0,90 EUR für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des Gutachtenstextes festgesetzten Vergütungspauschale wird der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer hierfür eingesetzten Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten. Der Sachverständige kann deshalb für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens selbst dann keine höhere Entschädigung erhalten, wenn er - wie hier - einen höheren Aufwand nachweist (vgl. Bay. LSG vom 30.11.2011 - L 15 SF 97/11 -, Rand-Nr. 56 sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 26, Buchstaben a) und b) und Hartmann, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 15).
15 
2. Mithin ist die Gesamtvergütung des Antragstellers für sein am 29.01.2016 erstelltes Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 872,23 EUR festzusetzen.
16 
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E zitiert 10 §§.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 24 Übergangsvorschrift


Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangez

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2014 - L 15 SF 13/14

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Fahrtkosten, die ihr wegen eines Gerichtstermins entstanden sind. In dem am Bayerischen Landessozialger

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - L 15 SF 123/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Fahrtkosten, die ihr wegen eines Gerichtstermins entstanden sind.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 270/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 13.11.2013 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

Am 12.11.2013 nahm die Antragstellerin mit Blick auf die am nächsten Tag stattfindende mündliche Verhandlung Akteneinsicht bei Gericht. An der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nahm sie teil. Das persönliche Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 13.11.2013 beantragte die Antragstellerin die Erstattung der ihr entstandenen Fahrkosten sowohl für die Akteneinsicht am 12.11.2013 als auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 und legte als Nachweis der Kosten die Kopien zweier Tagesfahrkarten zu je 1,95 EUR vor.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 die Kosten einer Tagesfahrkarte in Höhe von 1,95 EUR. Die Fahrtkosten wegen der Akteneinsicht seien nicht zu entschädigen, da das persönliche Erscheinen hierfür nicht angeordnet worden sei.

Mit Schreiben vom 21.12.2013 hat sich die Antragstellerin gegen die Abrechnung der Kostenbeamtin insofern gewandt, als ihr die Fahrtkosten zur Akteneinsicht nicht erstattet worden waren. Gründe für die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens bei der mündlichen Verhandlung seien für sie nicht ersichtlich; sie fühle sich dadurch als Prozesspartei benachteiligt. Die Nichterstattung der Fahrtkosten zur Akteneinsicht stelle eine weitere Benachteiligung dar. Die Akteneinsicht sei zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte erforderlich gewesen. Sie beantrage daher die richterliche Festsetzung der Entschädigung.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 21.12.2013 die richterliche Festsetzung beantragt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nicht angeordnet worden ist. Eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung von Akteneinsicht ist im JVEG nicht vorgesehen. Die Entschädigung anlässlich des Gerichtstermins am 13.11.2013 (Akteneinsicht am 12.11.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013) ist daher auf 0,- EUR festzusetzen.

1. Charakter der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG, Verfahren

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

Einer Anhörung des Berechtigten bedarf es nicht, auch wenn die gerichtliche Kostenfestsetzung niedriger ausfällt als die zuvor verwaltungsmäßig erfolgte Feststellung. Das für das Beschwerdeverfahren zu beachtende, verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründete Anhörungserfordernis (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 JVEG, Rdnr. 31) gilt für die gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht, da diese keine Abänderung der verwaltungsmäßigen Festsetzung der Entschädigung, sondern eine originäre Entscheidung des Gerichts darstellt.

2. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Diese Grundvoraussetzung ist sowohl bei der Akteneinsicht am 12.11.2013 als auch bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nicht erfüllt.

2.1. Akteneinsicht am 12.11.2013

Die Vornahme von Akteneinsicht stellt keinen vom Gericht angeordneten gerichtlichen Termin dar, für den das JVEG eine Entschädigung ermöglichen würde. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt dafür nicht in Betracht und ist auch für den 12.11.2013 nicht angeordnet worden.

2.2. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013

2.2.1. Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens

Für die mündliche Verhandlung am 13.11.2013 hat das Gericht der Hauptsache das persönliche Erscheinen weder vor noch im noch nach dem Termin angeordnet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Ladung, dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 und dem weiteren Akteninhalt.

2.2.2.Gericht der Hauptsache hält Erscheinen nicht für geboten

Wie der Aktennotiz der Vorsitzenden des 16. Senats zur Anfrage der Kostenbeamtin anlässlich des Antrags auf gerichtliche Kostenfestsetzung zu entnehmen ist, hält das Gericht der Hauptsache das Erscheinen der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung nicht für geboten. Die Vorsitzende hat am 15.01.2014 ausdrücklich vermerkt: „Das p. E. war nicht angeordnet und nicht erforderlich.“ Eine Entschädigung ist damit ausgeschlossen

Da sowohl eine gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Gebotenheit des persönlichen Erscheinens aus Sicht des Gerichts der Hauptsache fehlen, kommt eine Entschädigung nach dem JVEG nicht in Betracht.

Wenn die Antragstellerin demgegenüber meint, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebiete eine Entschädigung, so irrt sie. Die Regelung des § 191 SGG eröffnet für einen Beteiligten nicht die Möglichkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verlangen, die nach dem allgemeinen, rechtswegübergreifenden Grundsatz der Beteiligte dann selbst zu tragen hat, wenn ihm nicht der Prozessgegner als Unterliegender außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten, was sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Der Weg zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes kann aber nicht über eine Entschädigung nach dem JVEG gehen, sondern könnte nur über das Institut der für derartige Fälle vorgesehenen Prozesskostenhilfe realisiert werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht durch eine Entschädigung entgegen dem Wortlaut des § 191 SGG konterkariert werden.

3. Ergebnis

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung anlässlich des Gerichtstermins am 13.11.2013 (Akteneinsicht am 12.11.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013) sind nicht erfüllt, so dass die Entschädigung auf 0,- EUR festzusetzen ist. Dieser Festsetzung steht nicht die Tatsache entgegen, dass sie niedriger ist als die von der Kostenbeamtin durchgeführte Festsetzung. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die Antragstellerin wird sich insofern einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse in Höhe der bereits ausgezahlten 1,95 EUR ausgesetzt sehen, wobei von Seiten der Gerichtsverwaltung zu überlegen sein wird, ob unter haushaltsrechtlichen und verwaltungsökonomischen Regelungen auf eine Rückforderung nicht verzichtet wird.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der nur ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter erschienen ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 297/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

An der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nahm die Antragstellerin nicht teil. Ihr Ehemann erschien als ihr Bevollmächtigter, teilte aber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Vorsitzende des 16. Senats wies darauf hin, dass eine Verhinderung des Bevollmächtigten dem Gericht frühzeitig mitzuteilen sei, und gab der Klägerin auf, ein aktuelles Attest über die Erkrankung des bevollmächtigten Ehemanns vorzulegen.

Mit auf den 13.01.2014 datiertem Entschädigungsantrag, beim LSG eingegangen am 14.02.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung wegen des Termins am „22.11.13“ (Fahrkosten, Attestgebühr).

Mit Schreiben vom 09.04.2014 lehnte der Kostenbeamte des LSG eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Dem Bevollmächtigten - so der Kostenbeamte - stehe kein Anspruch nach dem JVEG zu. Rein informatorisch wies er darauf hin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs für den 22.11.2013 auch verfristet wäre.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung beantragt. Mit Schreiben vom 16.04.2014 hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Kosten ausgehe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.06.2014 ist der Antragstellerin erläutert worden, dass ihr Entschädigungsantrag zwar nicht verfristet gewesen sei, aber Kosten des Bevollmächtigten nicht über einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG geltend gemacht werden könnten.

Dazu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2014 dahingehend geäußert, dass ihr zumindest die Kosten für das ärztliche Attest zu erstatten seien.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 14. und 16.04.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Antragstellerin steht wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 keine Entschädigung zu.

Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen ist die Antragstellerin bei diesem Termin auch nicht erschienen.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter den dort genannten Voraussetzungen wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG.

1. Fristgerecht gestellter Antrag

Der Entschädigungsantrag ist fristgerecht gestellt worden. Mit Eingang des auf den 13.01.2014 datierten Schreibens am 14.02.2014 beim LSG ist die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG von drei Monaten gewahrt. Dass der Kostenbeamte - lediglich der Vollständigkeit halber - die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass ein Entschädigungsanspruch auch verfristet wäre, hat sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben. Denn sie selbst hat im formlosen Antrag von 13.01.2014 die Entschädigung für den „Termin am 22.11.13“ beantragt. Dafür wäre der Antrag in der Tat zu spät gestellt worden. Tatsächlich begehrt die Antragstellerin aber eine Entschädigung für den Gerichtstermin am 22.01.2014. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung kommt es daher nicht an.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 SGG sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Diese Grundvoraussetzung ist bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht erfüllt. Weder hat das Gericht der Hauptsache, der 16. Senat, das persönliche Erscheinen der Antragstellerin für die mündliche Verhandlung am 22.01.2014 angeordnet noch ist die Antragstellerin bei diesem Termin erschienen.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Kosten des Bevollmächtigten nicht von einer Entschädigung nach dem JVEG umfasst sein können. Das JVEG ermöglicht nur die Entschädigung des Beteiligten selbst, nicht aber des Bevollmächtigten.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.