Sozialgericht Freiburg Urteil, 21. Sept. 2010 - S 12 SO 4273/08

published on 21/09/2010 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 21. Sept. 2010 - S 12 SO 4273/08
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Tenor

1. Der Bescheid vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.06.2008 bis 31.05.2011 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Nettokaltmiete von 300,- Euro zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über angemessene Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit seit dem 01.06.2008.
Der am ...1940 geborene Kläger bezieht eine Altersrente und erhielt vom 01.09.2007 bis 31.05.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit 01.06.2008 erhält er Wohngeld in mehrfach geänderter Höhe. Er ist geschieden und bewohnt allein eine 2-Zimmerwohnung mit 59 Quadratmetern in Br.-H.. Die Miete von derzeit 377,- Euro setzt sich aus einer Kaltmiete von 300,- Euro und einer Nebenkostenpauschale für Heizung, Warm- und Kaltwasser von ursprünglich 50,- Euro, seit April 2007 70,- Euro und seit September 2009 77,- Euro zusammen.
Im Rahmen eines früheren Antrags auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 20.07.2005 wurde der Kläger am 12.10.2005 belehrt, dass die angemessene Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt bei 229,95 Euro liege (45 qm à 5,11 Euro/qm). Auf seinen zweiten Antrag vom 26.09.2007 belehrte der Beklagte den Kläger am 17.10.2007 erneut in dieser Weise und forderte ihn auf, seine Kosten der Unterkunft zu senken. Umzugsbemühungen habe er „insbesondere“ auf seinen Wohnort Br. und die Nachbargemeinden V., I., E., Bö., Me. zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Bemühungen sei unter Nennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren und Nachweise monatlich gesammelt vorzulegen. Eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete würde den Nachweis vergeblicher Bemühungen um die Kostensenkung voraussetzen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 30.11.2007 für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.05.2008 wiederholte der Beklagte seine Mietsenkungsaufforderung und wies darauf hin, dass die tatsächliche Kaltmiete nur übergangsweise, längstens bis Ablauf des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werde. In der Aufforderung zur Wohnungssuche nannte der Beklagte abweichend von der vorausgegangenen Aufforderung weitere Ortsteile der schon bisher genannten Gemeinden, erwähnte aber nicht mehr die Gemeinden V., E. und Bö.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 erklärte der Kläger, dass Wohnungen in der Preislage von 300,- Euro schwerlich in seiner Umgebung zu finden seien. Zugleich teilte er mit, dass er sich einen Umzug ebenso wenig wie die Kosten der Wohnungssuche (Telefonate, Makler, Fahrten) leisten könne.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.04.2008 lehnte der Beklagte den Folgeantrag vom 18.04.2008 auf Weitergewährung ab 01.06.2008 mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung nur noch angemessener Kosten der Unterkunft der sozialhilferechtliche Bedarf unter den Wohngeldanspruch des Klägers falle damit hinter diesen zurücktrete. Der Beklagte legte dieser Berechnung wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers Nebenkosten von 50,- Euro und hilfsweise 70,- Euro zugrunde. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Kläger keine Nachweise über Bemühungen zur Wohnungssuche vorgelegt habe und eigene Recherchen ergeben hätten, dass es möglich gewesen sei, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen. In der Folgezeit bezog der Kläger Wohngeld.
Seinen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch vom 03.05.2008 begründete der Kläger damit, dass der verlangte Quadratmeterpreis von 5,11 Euro willkürlich sei, seine Wohnung einen niedrigeren Quadratmeterpreis aufweise und Wohnungen in der vom Beklagten geforderten Preislage auch in der Umgebung nicht verfügbar seien.
Den mit dieser Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 18.07.2008 begründete der Beklagte damit, dass der Kläger keine Bemühungen zur Senkung seiner Unterkunftskosten nachgewiesen habe. Eigene Recherchen hätten im Zeitraum 17.10.2007 bis 30.06.2008 im Landkreis 288 als angemessen einzustufende Wohnungen für 1-Personenhaushalte ergeben, davon eine in Br., sechs in I., neun in Me., drei in V. und 27 in Ma. Ein Umzug auch in Nachbargemeinden wie E., V., Me., I. oder Bö. sei dem Kläger zuzumuten. Kosten für Telefonate und Fahrten seien im Regelsatz enthalten.
In der anwaltlich verfassten Klageschrift, eingegangen beim Sozialgericht Freiburg am 22.08.2008, räumt der Kläger ein, dem Beklagten keine Nachweise über seine Wohnungssuche vorgelegt zu haben. Der Kläger habe jedoch fortlaufend die Wohnungsanzeigen in der Mittwochs- und Samstagsausgabe der einschlägigen Anzeigenblätter Zypresse und Schnapp sowie in der Samstagsausgabe der Badischen Zeitung überprüft. Nur vereinzelt hätten sich darin in Frage kommende Angebote befunden, denen der Kläger jeweils ohne Erfolg nachgegangen sei. Gleiches gelte für die Zeit nach Klageerhebung. Überdies sei der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen außer Stande umzuziehen. Der Beklagte ließ den Kläger daraufhin amtsärztlich untersuchen.
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Der Beklagte hat im Verfahren eine umfassende Sammlung von Wohnungsanzeigen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.08.2008 vorgelegt. Diese ist nach Vergleichsgebieten unterteilt, von denen das Gebiet Nr. 9 den Wohnort des Klägers Br. und die Nachbargemeinden V., I., Me., Bö., E. mit ihren jeweiligen Ortsteilen umfasst. Diese Liste enthält im maßgeblichen Zeitraum ab 17.10.2007 (erste Mietsenkungsaufforderung) bis 31.05.2008 (Fristablauf zum Nachweis der Wohnungssuche) Wohnungen bis 229,95 Euro und bis 45 qm in folgender Anzahl: Br. (2), V. (3), Bö. (2), I. (2) und Me. (1), wobei letztere nur 25 qm klein ist und Wohnungen ohne Größenangabe nicht mitgezählt sind. Mit Schreiben vom 03.02.2009 zählt der Beklagte in einer eigenen Auswertung seiner Sammlung 15 bzw. 18 (so sein Nachtrag vom 12.03.2009) Wohnungen, von denen jedoch eine teurer als 229,95 ist, eine nur 22 qm klein ist, zu fünf weiteren keine Größenangabe vorliegt und fünf in V. oder Bö. liegen, also den Orten, die in der zweiten Belehrung nicht mehr genannt wurden.
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Der Kläger hat im Verfahren zahlreiche Wohnungsanzeigen vorgelegt. Diese betreffen nur den Zeitraum nach Ablauf der Frist zur Mietkostensenkung ab 13.08.2008 (Anlage K9), 20.08.2008 bis 06.09.2008 (Anlagen zum Schreiben vom 10.09.2008), 10.09.2008 bis 27.09.2008 (Anlagen zum Schreiben vom 02.10.2008), Februar bis April 2009 (Anlagen zu den Schreiben vom 01.04.2009, 18.05.2009).
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Seit 01.05.2009 wendet der Beklagte ein neues Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Referenzmieten an. Dieses Konzept beruht auf folgendem Vorgehen:
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Zunächst wurden 3.226 Datensätze mit Stand Oktober 2008 aus den Bereichen SGB II, SGB XII und AsylbLG (nur Bezieher von SGB XII Analogleistungen in privaten Unterkünften) erhoben. Die Datensätze wurden den Wohnungsgrößen 30-45 qm, 45,01-60 qm und mehr als 60,01 qm sowie je einer von 7 gebildeten Vergleichsgebieten („Raumschaften“) zugeordnet. Für jede Wohnung wurde der tatsächliche Quadratmeterpreis errechnet und erfasst. Soweit nur Warmmieten ausgewiesen waren, wurden diese um 1,50EUR/qm reduziert, um eine ungefähre Kaltmiete zu ermitteln. Bei einem Quadratmeterpreis von 8,- Euro wurde eine Kappung vorgenommen, die dazu führte, dass im ganzen Landkreis 174 der erhobenen Datensätze, entsprechend rund 5 %, wieder aussortiert wurden. In der streitgegenständlichen Raumschaft „Br. / K.“ blieben dadurch im Größensegment bis 45 qm 7 von 86 Datensätzen unberücksichtigt (entsprechend 8,1 %). Ausweislich weiterer, dem Gericht durch andere Verfahren bekannt gewordener Unterlagen des Beklagten, ließ diese Kappung in der ebenfalls ländlich geprägten Raumschaft M. Land im Segment 45,01-60 qm 5 von 226 Datensätze ausscheiden (entsprechend 2,2 %) und im Segment ab 60,01 qm 4 von 538 (entsprechend 0,7 %). In der weiteren Raumschaft „B. K. und Umgebung“ wurden dagegen mit 25 von 182 Datensätzen des Segments bis 45 qm 13,7 % auf diese Weise aussortiert.
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In einem zweiten Schritt wurde für jede Raumschaft im jeweiligen Größensegment der durchschnittliche Quadratmeterpreise ermittelt, was zu 21 Werten zwischen 252,90 Euro (1-Personenhausalt in der Raumschaft H.) bis 432,75 Euro (3-Personenhaushalt in der Raumschaft Umland F.) führte. Für größere Haushalte wurde ab der vierten Person ein Zuschlag pro Person vorgesehen.
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In einem letzten Schritt wurden Wohnungsanzeigen von Oktober bis Dezember 2008 erfasst und auf die Verfügbarkeit von Wohnungen zum ermittelten Wert überprüft.
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Für den Kläger ergibt dieses Konzept eine Referenzmiete von 273,60 Euro.
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Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien außer wegen fehlerhafter Festsetzung der Mietobergrenze auch mangels ausreichender Begründung der maximalen Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern rechtswidrig.
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Nach einem gerichtlichen Hinweis insbesondere auf § 44 SGB XII, § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. § 1 Abs. 2 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung beantragt der Kläger nunmehr,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 aufzuheben,
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2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vom 01.06.2008 bis 31.05.2011 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23 
Er ist der Ansicht, die abstrakt angemessene Miethöhe sei rechtmäßig ermittelt und geeigneter Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Umzug ggf. unter Zuhilfenahme von Umzugsunternehmen sprechen, seien nicht erkennbar.
24 
Für die weiteren Einzelheiten und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Akte des Beklagten verwiesen, die das Gericht beigezogen hat.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte und zulässige Klage ist begründet.
26 
Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 und § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 SGB XII hat. Die in jeweiliger Höhe bedarfsmindernd anzurechnende Altersrente des Klägers schließt diesen Anspruch nicht aus, solange der jeweilige Wohngeldanspruch des Klägers seinen verbleibenden Bedarf nicht deckt. Auf eine solche vorrangige Deckung durch Wohngeld stützt sich der angefochtene Ablehnungsbescheid zu Unrecht, weil die Kosten der Unterkunft des Klägers nicht lediglich in anteiliger Höhe nach § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII, sondern in tatsächlicher Höhe nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.
27 
1. Die die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft sind abstrakt angemessen, da sie nicht den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
28 
Zur näheren Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (abstrakten) Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein mehrstufiges Schema entwickelt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Dieses Schema ist auf § 29 SGB XII zu übertragen, weil es hier um dieselbe Problematik geht. Demnach ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produktformel in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße festzulegen (a). In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblich ist (b). sodann ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden ist. Dies hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers zu erfolgen (c). Diesen Maßstäben hält das Vorgehen des Beklagten nur teilweise stand.
29 
a) Die vom Beklagten als angemessen für einen Einpersonenhaushalt ermittelte Wohnungsgröße von bis zu 45 qm ist nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 festgelegt haben. Dieser Wert beträgt in Baden-Württemberg für einen Einpersonenhaushalt 45 qm.
30 
b) Auch der räumliche Vergleichsmaßstab, den der Beklagte angelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Anforderungen des Bundessozialgerichts, wonach der Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfebedürftige im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können, sind erfüllt. Der beklagte Landkreis zeichnet sich durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstgemeinden aus, die regelmäßig keinen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden können. Die Unterteilung in mehrere etwa gleich große Teilgebiete ist ein adäquates Mittel, dieser Struktur gerecht zu werden. Das Vergleichsgebiet Nr. 9, für das der Beklagte Wohnungsdaten für die Zeit bis 31.08.2008 vorgelegt hat, ist identisch mit der sogenannten „Raumschaft K. / Br.“ des seit 01.05.2009 bestehenden neuen Konzepts des Beklagten. Dieses überwiegend ländlich geprägte und topologisch homogene und durch öffentlichen Nahverkehr gut erschlossene Gebiet umfasst neben der Wohnortgemeinde des Klägers fünf Nachbargemeinden in einer maximalen Entfernung vom Wohnort des Klägers von 16 Kilometern (Distanz E. nach Br.-H.).
31 
c) Der Beklagte hat jedoch kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung abstrakt angemessener Kaltmieten. Dies gilt gleichermaßen für das zum 01.05.2009 umgesetzte neue Konzept (cc) wie für die Zeit davor (bb). Denn die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (aa) sind nicht erfüllt.
32 
aa) Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris). Zusammengefasst ergeben sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts (BSG a.a.O. juris Rdnr. 19):
33 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
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bb) Im streitigen Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.04.2009 nahm der Beklagte einen Quadratmetermietpreis von 5,11 Euro als angemessen an und stützte dies auf Erfahrungen und die Bestätigung durch die sozialhilferechtliche Rechtsprechung. Dieses Vorgehen genügt den unter aa) genannten Maßstäben nicht. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung insoweit dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2010, Az. L 13 AS 4212/08 an, das auf eine Entscheidung dieser Kammer vom 18. Juli 2008, Az. S 12 AS 3407/06 zurückgeht, welche einen Quadratmeterpreis von EUR 5,11 sogar für Wohnungen der Größe 45 bis 60 qm als zu niedrig angesehen hat.
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cc) Im streitigen Zeitraum ab 01.05.2009 wendet der Beklagte ein neues Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten an. Auch dieses Konzept genügt trotz seiner beachtlichen Komplexität nicht den unter aa) genannten Anforderungen, weil es zwei methodische Fehler aufweist, die auf die ermittelten Angemessenheitsgrenzen durchschlagen.
36 
(1) Die Datenbasis des Konzepts ist nicht der gesamte Wohnungsmarkt, sondern nur das Marktsegment der Hilfeleistungsempfänger. Nach eigenem Bekunden des Beklagten weisen 95 % der so in Betracht genommenen Wohnungen einen einfachen Standard auf. Die weiteren 5 % sollen insbesondere auf Mieter entfallen, die erstmalig Hilfeleistungen erhalten und daher noch kein Mietsenkungsverfahren durchlaufen haben, so dass ihre Wohnungen potentiell einen nicht einfachen Standard aufweisen. Mit der Kappung bei 8,- Euro verfolgt der Beklagte offenbar das Ziel, diese Wohnungen auszublenden, um sodann einen korrigierten Datenbestand auszuwerten, der nur Wohnungen einfachen Standards enthält.
37 
Dieses Ziel ist nicht zu beanstanden. So genügt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R), gezielt Wohnungen einfachen Standards auszuwerten. Nachvollziehbar ist auch, dass die gesamte Datenbasis, wie sie der Beklagte erhoben hat, zwar ganz überwiegend Wohnungen einfachen Standards enthalten dürfte (nach Vortrag des Beklagten 95 %), nicht aber ausschließlich. Für das Gericht ist indes weder der Anteil von 5 % nachvollziehbar, noch dass der fehlerhafte Anteil durch eine Kappung bei einem Quadratmeterpreis 8,- Euro hinreichend genau aussortiert würde.
38 
Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass und wie er den Anteil nicht einfacher Wohnungen in Höhe von 5 % ermittelt hätte. Vielmehr hat er ausgehend von einem wohl für eindeutig nicht mehr angemessen erachteten Quadratmeterpreis von 8,- Euro sämtliche Daten gefiltert und ist so zum Ausschluss von insgesamt 5 % gelangt. Ob dieser Anteil dem realen oder zumindest geschätzten Anteil insbesondere erstmaliger Leistungsbezieher - dem tragenden Argument für das Filtern der Daten - entspricht oder nahekommt, ist rein spekulativ und kann von Seiten des Gerichts nicht nachträglich überprüft werden, nachdem der Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat.
39 
Die Ungeeignetheit einer Kappung bei einem festen Quadratmeterpreis folgt vorliegend auch daraus, dass der auf diese Weise aussortierte Anteil je nach Raumschaft erheblich schwankt (auf bis zu 13,7 %). Dies legt den Schluss nahe, dass innerhalb des Landkreises so deutliche Strukturunterschiede bestehen, dass ein einheitlicher Grenzwert von 8,- Euro ungeeignet ist, Wohnungen nicht einfachen Standards mit hinreichender Genauigkeit herauszufiltern. Denn dass statt der angestrebten 5 % vorliegend 8,1 % und in der Raumschaft B.K. und Umland 13,7 % von der Kappung erfasst werden, indiziert, dass regionale Unterschiede in einem solchen Ausmaß bestehen, dass sie bei einer Kappung nach Quadratmeterpreisen hätten berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung - etwa dadurch, dass je Raumschaft ein gleicher Anteil herausgefiltert würde, oder dadurch, dass die den Mittelwert um einen bestimmten Prozentsatz übersteigenden Mieten aussortiert würden - fand jedoch nicht statt.
40 
Die einheitliche Kappung bei 8,- Euro pro Quadratmeter ist schließlich auch deshalb nicht hinnehmbar, weil sie die Abhängigkeit des Quadratmeterpreises von der Wohnungsgröße außer Acht lässt. Dies erklärt, warum bei Wohnungen über 60 qm teils nur 0,2 %, bei Einpersonenhaushalten teils bis zu 13,7 % herausgefiltert wurden. Letztere werden von der Kappung überproportional getroffen (ebenso Beschl. der 20. Kammer des Sozialgerichts Freiburg vom 11.08.2010, Az. S 20 AS 3673/10 ER) und dies wiederum ohne jede Darlegung eines Zusammenhangs mit dem realen oder zumindest geschätzten Anteil erstmaliger Hilfeempfänger bzw. nicht einfacher Wohnungen.
41 
(2) Neben der ungeeigneten Datenfilterung ist das neue Konzept auch insoweit zu beanstanden, als es aus dem Abstellen auf Wohnungen einfachen Standards nicht die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R) notwendigen Konsequenzen zieht, indem es nicht eine Mietenspanne ermittelt und deren Spannoberwert angibt, sondern einen Durchschnitt errechnet und diesen als angemessen ausgibt. Eine solche Durchschnittsbildung ist jedoch nur zulässig, wenn der gesamte Wohnungsmarkt betrachtet und dadurch die reale Marktentwicklung mit berücksichtigt wird. Indem der Beklagte aber nur das Segment der einfachen Wohnungen betrachtet und innerhalb dessen wiederum ein Durchschnitt als angemessen wertet, setzt er methodisch bedingt eine Abwärtsspirale in Gang, die von der Marktentwicklung völlig entkoppelt ist. Denn eine bisweilen erforderliche Fortschreibung des Konzepts auf der Grundlage neu erhobener Miethöhen, die zwischenzeitlich durch Mietsenkungsverfahren erfolgreich auf den bisherigen Durchschnitt reduziert werden konnten, würde zwangsläufig zu einem niedrigeren neuen Durchschnitt führen, usw.
42 
2. Fehlt ein schlüssiges Konzept und lässt es sich - wie hier - auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2010, Az. L 13 AS 4212/08 - juris Rdnr. 33 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R - juris Rdnr. 26). Auf die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte weitere Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend der Tabellenwerte zu § 8 WoGG a.F. bzw. § 12 WoGG n.F. kommt es vorliegend nicht an, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers diese Werte unterschreiten. Dies gilt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags zum Tabellenwert nach § 8 WoGG auch dann, wenn der Tabellenwert als Bruttokaltmiete zu verstehen ist. Diese umstrittene Frage (bejahend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2010 a.a.O.) braucht vorliegend ebenso wenig entschieden zu werden, wie die weitere Frage, ob auch der erhöhte Wert in § 12 WoGG n.F. noch einen und wenn, dann welchen, Sicherheitszuschlag rechtfertigt.
43 
3. Die konkrete Angemessenheit der Wohnung des Klägers ist nach Bejahung ihrer abstrakten Angemessenheit nicht zu prüfen. Keiner eingehenden Auseinandersetzung bedarf daher das diesbezügliche Vorbringen der Beteiligten. Nur erläuternd sei es wie folgt gewürdigt.
44 
a) Nicht zu entscheiden ist, ob die Mietsenkungsaufforderungen trotz der ausdrücklich genannten Mietobergrenze von 5,11 pro Quadratmeter und trotz der unterschiedlichen Angaben zum Gebiet, auf das der Kläger die Wohnungssuche zu erstrecken habe, eine Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft überhaupt wirksam begründet haben.
45 
b) Unerheblich ist auch, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden vom 23.04.2008 innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist gar nicht um die Suche einer Wohnung bemüht haben dürfte. Dass er von dieser Darstellung mit der Klagebegründung - nunmehr anwaltlich vertreten - dahingehend abgerückt ist, dass Bemühungen zu keinem Erfolg geführt hätten, ist angesichts der erst für spätere Zeiträume vorgelegten Wohnungsanzeigen allerdings wenig glaubhaft und jedenfalls nicht dokumentiert.
46 
c) Dahin stehen kann, ob dem Kläger ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war. Das dahingehende Vorbringen und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers legen eine solche Annahme allerdings nicht nahe. Die vom Amtsarzt gegebene Empfehlung eines Umzugs innerhalb des bisherigen Umfeldes ist im Zusammenhang mit der Anbindung durch öffentlichen Nahverkehr zu würdigen und entsprechend zu relativieren.
47 
d) Offen bleiben kann schließlich, ob im streitigen Zeitraum eine ausreichende Zahl von Wohnungen zu den vom Beklagten für angemessen erachteten Bedingungen verfügbar war. Die hierzu vorgelegten Unterlagen sind mehrdeutig und wurden vom Beklagten, dem Kläger und dem Gericht während des Verfahrens - teils mehrfach - unterschiedlich interpretiert. Fest steht allerdings, dass die Anzahl entsprechender Wohnungen sehr gering war, wenn die Wohnungen ohne Größenangabe und solche unter 30 qm (zu dieser Untergrenze vgl. das Urteil dieser Kammer vom 18.07.2008 Az. S 12 AS 3165/06 und LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2007, Az. L 7 AS 4652/07 ER) außer Betracht bleiben. Recherchen des Beklagten (Bl. 363, 387, ergänzend Bl. 405-413 der Verwaltungsakte und Bl. 79-111 der Gerichtsakte) belegen nichts Gegenteiliges. Bei Einschränkung auf 30 bis 45 qm und unter Einbeziehung von V. und Bö. (Gemeinden, auf die der Beklagte den Kläger widersprüchlich verwies) verbleiben nur neun Wohnungsanzeigen, ohne diese beiden Gemeinden sogar nur vier. Auch aus der Zählung des Beklagten vom 03.02.2009 gehen lediglich 5 Anzeigen ohne V. und Bö. hervor.
48 
4. Ob der angefochtene Bescheid mangels ausreichender Begründung im Sinne des § 35 SGB X auch formell rechtswidrig war, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Mangel jedenfalls im Widerspruchsbescheid nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt wurde. Denn darin wird auf Seite 3 unten unter konkretem Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass für die Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen ist.
49 
5. Der Klage ist gemäß § 44 SGB XII und entsprechend dem Klageantrag nur für einen befristeten Zeitraum stattzugeben.
50 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
25 
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte und zulässige Klage ist begründet.
26 
Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 und § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 29 SGB XII hat. Die in jeweiliger Höhe bedarfsmindernd anzurechnende Altersrente des Klägers schließt diesen Anspruch nicht aus, solange der jeweilige Wohngeldanspruch des Klägers seinen verbleibenden Bedarf nicht deckt. Auf eine solche vorrangige Deckung durch Wohngeld stützt sich der angefochtene Ablehnungsbescheid zu Unrecht, weil die Kosten der Unterkunft des Klägers nicht lediglich in anteiliger Höhe nach § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB XII, sondern in tatsächlicher Höhe nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind.
27 
1. Die die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft sind abstrakt angemessen, da sie nicht den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
28 
Zur näheren Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (abstrakten) Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein mehrstufiges Schema entwickelt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Dieses Schema ist auf § 29 SGB XII zu übertragen, weil es hier um dieselbe Problematik geht. Demnach ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produktformel in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße festzulegen (a). In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblich ist (b). sodann ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden ist. Dies hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers zu erfolgen (c). Diesen Maßstäben hält das Vorgehen des Beklagten nur teilweise stand.
29 
a) Die vom Beklagten als angemessen für einen Einpersonenhaushalt ermittelte Wohnungsgröße von bis zu 45 qm ist nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund von § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 festgelegt haben. Dieser Wert beträgt in Baden-Württemberg für einen Einpersonenhaushalt 45 qm.
30 
b) Auch der räumliche Vergleichsmaßstab, den der Beklagte angelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Anforderungen des Bundessozialgerichts, wonach der Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfebedürftige im Regelfall ihr soziales Umfeld beibehalten können, sind erfüllt. Der beklagte Landkreis zeichnet sich durch eine Vielzahl von Klein- und Kleinstgemeinden aus, die regelmäßig keinen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden können. Die Unterteilung in mehrere etwa gleich große Teilgebiete ist ein adäquates Mittel, dieser Struktur gerecht zu werden. Das Vergleichsgebiet Nr. 9, für das der Beklagte Wohnungsdaten für die Zeit bis 31.08.2008 vorgelegt hat, ist identisch mit der sogenannten „Raumschaft K. / Br.“ des seit 01.05.2009 bestehenden neuen Konzepts des Beklagten. Dieses überwiegend ländlich geprägte und topologisch homogene und durch öffentlichen Nahverkehr gut erschlossene Gebiet umfasst neben der Wohnortgemeinde des Klägers fünf Nachbargemeinden in einer maximalen Entfernung vom Wohnort des Klägers von 16 Kilometern (Distanz E. nach Br.-H.).
31 
c) Der Beklagte hat jedoch kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung abstrakt angemessener Kaltmieten. Dies gilt gleichermaßen für das zum 01.05.2009 umgesetzte neue Konzept (cc) wie für die Zeit davor (bb). Denn die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (aa) sind nicht erfüllt.
32 
aa) Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris). Zusammengefasst ergeben sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts (BSG a.a.O. juris Rdnr. 19):
33 
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
34 
bb) Im streitigen Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.04.2009 nahm der Beklagte einen Quadratmetermietpreis von 5,11 Euro als angemessen an und stützte dies auf Erfahrungen und die Bestätigung durch die sozialhilferechtliche Rechtsprechung. Dieses Vorgehen genügt den unter aa) genannten Maßstäben nicht. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung insoweit dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.06.2010, Az. L 13 AS 4212/08 an, das auf eine Entscheidung dieser Kammer vom 18. Juli 2008, Az. S 12 AS 3407/06 zurückgeht, welche einen Quadratmeterpreis von EUR 5,11 sogar für Wohnungen der Größe 45 bis 60 qm als zu niedrig angesehen hat.
35 
cc) Im streitigen Zeitraum ab 01.05.2009 wendet der Beklagte ein neues Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten an. Auch dieses Konzept genügt trotz seiner beachtlichen Komplexität nicht den unter aa) genannten Anforderungen, weil es zwei methodische Fehler aufweist, die auf die ermittelten Angemessenheitsgrenzen durchschlagen.
36 
(1) Die Datenbasis des Konzepts ist nicht der gesamte Wohnungsmarkt, sondern nur das Marktsegment der Hilfeleistungsempfänger. Nach eigenem Bekunden des Beklagten weisen 95 % der so in Betracht genommenen Wohnungen einen einfachen Standard auf. Die weiteren 5 % sollen insbesondere auf Mieter entfallen, die erstmalig Hilfeleistungen erhalten und daher noch kein Mietsenkungsverfahren durchlaufen haben, so dass ihre Wohnungen potentiell einen nicht einfachen Standard aufweisen. Mit der Kappung bei 8,- Euro verfolgt der Beklagte offenbar das Ziel, diese Wohnungen auszublenden, um sodann einen korrigierten Datenbestand auszuwerten, der nur Wohnungen einfachen Standards enthält.
37 
Dieses Ziel ist nicht zu beanstanden. So genügt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R), gezielt Wohnungen einfachen Standards auszuwerten. Nachvollziehbar ist auch, dass die gesamte Datenbasis, wie sie der Beklagte erhoben hat, zwar ganz überwiegend Wohnungen einfachen Standards enthalten dürfte (nach Vortrag des Beklagten 95 %), nicht aber ausschließlich. Für das Gericht ist indes weder der Anteil von 5 % nachvollziehbar, noch dass der fehlerhafte Anteil durch eine Kappung bei einem Quadratmeterpreis 8,- Euro hinreichend genau aussortiert würde.
38 
Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass und wie er den Anteil nicht einfacher Wohnungen in Höhe von 5 % ermittelt hätte. Vielmehr hat er ausgehend von einem wohl für eindeutig nicht mehr angemessen erachteten Quadratmeterpreis von 8,- Euro sämtliche Daten gefiltert und ist so zum Ausschluss von insgesamt 5 % gelangt. Ob dieser Anteil dem realen oder zumindest geschätzten Anteil insbesondere erstmaliger Leistungsbezieher - dem tragenden Argument für das Filtern der Daten - entspricht oder nahekommt, ist rein spekulativ und kann von Seiten des Gerichts nicht nachträglich überprüft werden, nachdem der Beklagte hierzu nichts vorgetragen hat.
39 
Die Ungeeignetheit einer Kappung bei einem festen Quadratmeterpreis folgt vorliegend auch daraus, dass der auf diese Weise aussortierte Anteil je nach Raumschaft erheblich schwankt (auf bis zu 13,7 %). Dies legt den Schluss nahe, dass innerhalb des Landkreises so deutliche Strukturunterschiede bestehen, dass ein einheitlicher Grenzwert von 8,- Euro ungeeignet ist, Wohnungen nicht einfachen Standards mit hinreichender Genauigkeit herauszufiltern. Denn dass statt der angestrebten 5 % vorliegend 8,1 % und in der Raumschaft B.K. und Umland 13,7 % von der Kappung erfasst werden, indiziert, dass regionale Unterschiede in einem solchen Ausmaß bestehen, dass sie bei einer Kappung nach Quadratmeterpreisen hätten berücksichtigt werden müssen. Eine solche Berücksichtigung - etwa dadurch, dass je Raumschaft ein gleicher Anteil herausgefiltert würde, oder dadurch, dass die den Mittelwert um einen bestimmten Prozentsatz übersteigenden Mieten aussortiert würden - fand jedoch nicht statt.
40 
Die einheitliche Kappung bei 8,- Euro pro Quadratmeter ist schließlich auch deshalb nicht hinnehmbar, weil sie die Abhängigkeit des Quadratmeterpreises von der Wohnungsgröße außer Acht lässt. Dies erklärt, warum bei Wohnungen über 60 qm teils nur 0,2 %, bei Einpersonenhaushalten teils bis zu 13,7 % herausgefiltert wurden. Letztere werden von der Kappung überproportional getroffen (ebenso Beschl. der 20. Kammer des Sozialgerichts Freiburg vom 11.08.2010, Az. S 20 AS 3673/10 ER) und dies wiederum ohne jede Darlegung eines Zusammenhangs mit dem realen oder zumindest geschätzten Anteil erstmaliger Hilfeempfänger bzw. nicht einfacher Wohnungen.
41 
(2) Neben der ungeeigneten Datenfilterung ist das neue Konzept auch insoweit zu beanstanden, als es aus dem Abstellen auf Wohnungen einfachen Standards nicht die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R) notwendigen Konsequenzen zieht, indem es nicht eine Mietenspanne ermittelt und deren Spannoberwert angibt, sondern einen Durchschnitt errechnet und diesen als angemessen ausgibt. Eine solche Durchschnittsbildung ist jedoch nur zulässig, wenn der gesamte Wohnungsmarkt betrachtet und dadurch die reale Marktentwicklung mit berücksichtigt wird. Indem der Beklagte aber nur das Segment der einfachen Wohnungen betrachtet und innerhalb dessen wiederum ein Durchschnitt als angemessen wertet, setzt er methodisch bedingt eine Abwärtsspirale in Gang, die von der Marktentwicklung völlig entkoppelt ist. Denn eine bisweilen erforderliche Fortschreibung des Konzepts auf der Grundlage neu erhobener Miethöhen, die zwischenzeitlich durch Mietsenkungsverfahren erfolgreich auf den bisherigen Durchschnitt reduziert werden konnten, würde zwangsläufig zu einem niedrigeren neuen Durchschnitt führen, usw.
42 
2. Fehlt ein schlüssiges Konzept und lässt es sich - wie hier - auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2010, Az. L 13 AS 4212/08 - juris Rdnr. 33 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 50/09 R - juris Rdnr. 26). Auf die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte weitere Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend der Tabellenwerte zu § 8 WoGG a.F. bzw. § 12 WoGG n.F. kommt es vorliegend nicht an, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers diese Werte unterschreiten. Dies gilt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags zum Tabellenwert nach § 8 WoGG auch dann, wenn der Tabellenwert als Bruttokaltmiete zu verstehen ist. Diese umstrittene Frage (bejahend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2010 a.a.O.) braucht vorliegend ebenso wenig entschieden zu werden, wie die weitere Frage, ob auch der erhöhte Wert in § 12 WoGG n.F. noch einen und wenn, dann welchen, Sicherheitszuschlag rechtfertigt.
43 
3. Die konkrete Angemessenheit der Wohnung des Klägers ist nach Bejahung ihrer abstrakten Angemessenheit nicht zu prüfen. Keiner eingehenden Auseinandersetzung bedarf daher das diesbezügliche Vorbringen der Beteiligten. Nur erläuternd sei es wie folgt gewürdigt.
44 
a) Nicht zu entscheiden ist, ob die Mietsenkungsaufforderungen trotz der ausdrücklich genannten Mietobergrenze von 5,11 pro Quadratmeter und trotz der unterschiedlichen Angaben zum Gebiet, auf das der Kläger die Wohnungssuche zu erstrecken habe, eine Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft überhaupt wirksam begründet haben.
45 
b) Unerheblich ist auch, dass sich der Kläger nach eigenem Bekunden vom 23.04.2008 innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist gar nicht um die Suche einer Wohnung bemüht haben dürfte. Dass er von dieser Darstellung mit der Klagebegründung - nunmehr anwaltlich vertreten - dahingehend abgerückt ist, dass Bemühungen zu keinem Erfolg geführt hätten, ist angesichts der erst für spätere Zeiträume vorgelegten Wohnungsanzeigen allerdings wenig glaubhaft und jedenfalls nicht dokumentiert.
46 
c) Dahin stehen kann, ob dem Kläger ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war. Das dahingehende Vorbringen und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers legen eine solche Annahme allerdings nicht nahe. Die vom Amtsarzt gegebene Empfehlung eines Umzugs innerhalb des bisherigen Umfeldes ist im Zusammenhang mit der Anbindung durch öffentlichen Nahverkehr zu würdigen und entsprechend zu relativieren.
47 
d) Offen bleiben kann schließlich, ob im streitigen Zeitraum eine ausreichende Zahl von Wohnungen zu den vom Beklagten für angemessen erachteten Bedingungen verfügbar war. Die hierzu vorgelegten Unterlagen sind mehrdeutig und wurden vom Beklagten, dem Kläger und dem Gericht während des Verfahrens - teils mehrfach - unterschiedlich interpretiert. Fest steht allerdings, dass die Anzahl entsprechender Wohnungen sehr gering war, wenn die Wohnungen ohne Größenangabe und solche unter 30 qm (zu dieser Untergrenze vgl. das Urteil dieser Kammer vom 18.07.2008 Az. S 12 AS 3165/06 und LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2007, Az. L 7 AS 4652/07 ER) außer Betracht bleiben. Recherchen des Beklagten (Bl. 363, 387, ergänzend Bl. 405-413 der Verwaltungsakte und Bl. 79-111 der Gerichtsakte) belegen nichts Gegenteiliges. Bei Einschränkung auf 30 bis 45 qm und unter Einbeziehung von V. und Bö. (Gemeinden, auf die der Beklagte den Kläger widersprüchlich verwies) verbleiben nur neun Wohnungsanzeigen, ohne diese beiden Gemeinden sogar nur vier. Auch aus der Zählung des Beklagten vom 03.02.2009 gehen lediglich 5 Anzeigen ohne V. und Bö. hervor.
48 
4. Ob der angefochtene Bescheid mangels ausreichender Begründung im Sinne des § 35 SGB X auch formell rechtswidrig war, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Mangel jedenfalls im Widerspruchsbescheid nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt wurde. Denn darin wird auf Seite 3 unten unter konkretem Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass für die Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen ist.
49 
5. Der Klage ist gemäß § 44 SGB XII und entsprechend dem Klageantrag nur für einen befristeten Zeitraum stattzugeben.
50 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 22/06/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchs
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2.
Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.
bis zum Letzten
a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.