Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 22. Jan. 2014 - S 2 KA 1/12
Gericht
Tenor
Unter Abänderung der Abrechnungsbescheide für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 18.513,81 EUR - abzüglich der Verwaltungskosten - nachzuvergüten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig sind Honorarkürzungen wegen fehlenden Fortbildungsnachweises.
3Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie und in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
4Mit Schreiben vom 19.03.2009 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er erstmals spätestens bis zum 30.06.2009 ihr gegenüber den Nachweis der fachlichen Fortbildung erbringen müsse. Dieser erfolge durch das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo). Sofern er am 30.06.2009 im Besitz eines Fortbildungszertifikates sei, gelte seine Nachweispflicht als erfüllt. Die ÄKNo werde sein Zertifikat elektronisch an die Beklagte weiterleiten, wenn er sein Einverständnis hierzu auf dem Antragsformular erklärt habe. Er brauche sein Zertifikat dann nicht in Papierform bei ihr einzureichen. Erbringe ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, sei die Beklagte verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Versorgung für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 Prozent zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 Prozent.
5Unter dem 07.07.2009 übersandte die ÄKNo dem Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:
6" ( ...)
7Sie haben Teilnahmebescheinigungen mit der Bitte eingereicht, diese für den Nachweis Ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d bzw. § 137 des SGB V zu erfassen. Diese Bescheinigungen wurden von der Kassenärztlichen Vereinigung an uns weitergeleitet und gingen hier am 03.07.2009 ein.
8Das derzeit hohe Arbeitsaufkommen wird von uns mit Hilfe eines auswärtigen Scan-Dienstleisters abgearbeitet.
9Vor der Übersendung der von den Kammermitgliedern eingereichten Unterlagen an den auswärtigen Scan-Dienstleister ist aufgefallen, dass Sie überwiegend Original-Teilnahmebescheinigungen eingereicht haben. Die eingereichten Unterlagen sind in dieser Form leider nicht verwertbar. Der Dienstleister wird im Zuge der Bearbeitung die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vernichten, da diese in das System gescannt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass uns derzeit die zeitlichen Voraussetzungen fehlen, alle Original-Unterlagen im Hause zu kopieren.
10Wir bitten Sie mit diesem Schreiben, die beiliegenden Original-Teilnahmebescheinigungen zu kopieren und uns dann erneut zuzusenden.
11( ...) mit Ihrem Verständnis für die Situation unterstützen Sie die Ärztekammer Nordrhein, die uns in diesem Zusammenhang auferlegten Pflichten möglichst Kosten sparend und effizient abzuarbeiten."
12Mit Schreiben vom 25.11.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei gesetzlich verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10 % zu kürzen, da kein fristgerechter Eingang eines Fortbildungszertifikates, ausgestellt über 250 Punkte von der Ärztekammer, erfolgt sei. Die Honorarkürzung beginne im III. Quartal 2009. Sollte er den Nachweis nachträglich erbringen, ende die Honorarkürzung in dem darauf folgenden Quartal.
13Ferner machte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2011 darauf aufmerksam, dass ihr bis zu diesem Datum kein Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht vorliege. Sie sei daher verpflichtet, sein vertragsärztliches Honorar um nunmehr 25 % zu kürzen, und bitte ihn, die erforderlichen Nachweise jetzt zu erbringen, damit die Kürzung im Folgequartal enden könne. Darüber hinaus bat sie ihn zu prüfen, ob er gegenüber der ÄKNo eine Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten an sie erteilt habe.
14Mit den streitbefangenen Quartalskonto/Abrechnungsbescheiden belastete die Beklagte das Honorarkonto des Klägers unter Hinweis auf "Kürzung § 95d SGB V" mit 2.488,25 EUR (2/2010), 4.250,54 EUR (3/2010), 5.147,95 EUR (4/2010) und 6.627,07 EUR (1/2011), nachdem sie auch für die Quartale 3/2009 bis 1/2010 bereits Honorarkürzungen um jeweils 10 % vorgenommen hatte.
15Den Abrechnungsbescheiden für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 widersprach der Kläger. In seiner Widerspruchsbegründung vom 23.08.2011 gegen den Abrechnungsbescheid 1/2011 führte er aus, zufällig habe er erfahren, dass die Kürzungen wegen der Fortbildungspunkte seien. Die Beklagte kürze seit 3-4 Quartalen, obwohl er die Unterlagen fristgerecht eingereicht habe. Er werde in den nächsten Tagen bei der Beklagten vorbeikommen und klären.
16Unter dem 23.11.2011 stellte die ÄKNo ein Fortbildungszertifikat aus, nach welchem der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 01.02.2008 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben hatte.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die gesetzliche Frist (30.06.2009) für den Nachweis der geforderten 250 Fortbildungspunkte ihr gegenüber sei nicht eingehalten worden. Der Kläger sei mehrfach auf den Nachweis der Fortbildungspunkte und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen hingewiesen worden.
18Hiergegen richtet sich die am 03.01.2012 erhobene Klage.
19Der Kläger trägt vor, er habe Originalbescheinigungen über ca. 400 Fortbildungspunkte rechtzeitig eingereicht. Diese habe er zurückbekommen. Sie hätten sie in Kopien gewollt, was geschehen sei. Dann habe er nichts gehört. Eine Zeitlang habe er nicht geahnt, warum die Belastungen (erfolgt seien), bis ein Kollege ihn darüber aufmerksam gemacht habe. Danach habe er wieder Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und sei aufgeklärt worden (Kopien seien nie angekommen). Inzwischen habe er ein "Zertifikat" bekommen.
20Nach seinem Vorbringen beantragt der anwaltlich nicht vertretene Kläger sinngemäß,
21unter Abänderung der Abrechnungsbescheide für die Quartale 2/2010 bis 1/2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 die Beklagte zu verurteilen, ihm 18.513,81 EUR - abzüglich der Verwaltungskosten - nachzuvergüten.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
25Sie bestätigt den Geschehensablauf wie im Schreiben der ÄKNo vom 07.07.2009. Am 15.11.2011 seien die erforderlichen Teilnahmebescheinigungen in Kopie sowie der Antrag auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikates bei der Ärztekammer eingegangen. Daraufhin sei dem Kläger das Fortbildungszertifikat am 23.11.2011 ausgestellt und zugesandt worden. Der Kläger sei zwar seiner Fortbildungsverpflichtung in dem gesetzlich geforderten Zeitraum bis zum 30.06.2009 nachgekommen, der Nachweis sei jedoch erst verspätet erbracht worden.
26Der Kläger sei mehrfach schriftlich auf die Vorlage des Fortbildungsnachweises und die Folgen der Nichteinhaltung hingewiesen worden. Spätestens mit der bereits im Abrechnungsbescheid 3/2009 vom 26.01.2010 ausgewiesenen Belastung wegen "Kürzung § 95d SGB V" hätte er reagieren können. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Fortbildungszertifikates bei der Beklagten falle allein in seinen Verantwortungsbereich.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, die vertagt worden ist, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung der Kammer ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
28Entscheidungsgründe:
29Da die Beteiligten im Anschluss an einen Verhandlungstermin ihr Einverständnis erteilt hatten, konnte die Kammer ohne erneute mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
30Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da diese rechtswidrig sind.
31Rechtsgrundlage für die Honorarkürzung ist § 95d Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).
32Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
33Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KÄV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben diesen Nachweis erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KÄV verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 SGB V in der Fassung bis 31.12.2011).
34Nach diesen Vorschriften war der Kläger verpflichtet, den Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Das hat er in hinreichendem Maße getan.
35Der Nachweis über die Fortbildung kann gemäß § 95d Abs. 2 SGB V durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) nach Abs. 6 Satz 2 geregelt.
36Ein Fortbildungszertifikat der ÄKNo wurde dem Kläger zwar erst unter dem 23.11.2011 verliehen. Auf diesen späten Zeitpunkt kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die ÄKNo war verpflichtet gewesen, dem Kläger das Fortbildungszertifikat unmittelbar nach Einreichung der Original-Teilnahmebescheinigungen (03.07.2009) zu erteilen. Indem sie dies rechtswidrig unterlassen hat, ist der Kläger nach den Grundsätzen des sog. "sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" so zu behandeln, als hätte er von der ÄKNo das Fortbildungszertifikat im Juli 2009 erhalten und an die Beklagte zum vollständigen Nachweis seiner Fortbildung weitergereicht.
37Ausweislich des Schreibens der ÄKNo vom 07.07.2009 hatte der Kläger Original-Teilnahmebescheinigungen eingereicht, die von der Beklagten an die ÄKNo weitergeleitet wurden und dort am 03.07.2009 eingingen. Die ÄKNo hat sich jedoch geweigert, diese Unterlagen entgegenzunehmen, auszuwerten und sodann das Fortbildungszertifikat auszustellen. Das war rechtswidrig.
38Bei den von dem Kläger eingereichten Teilnahmebescheinigungen handelt es sich um Urkunden, und zwar, sofern von privaten Fortbildungsveranstaltern ausgestellt, um Privaturkunden, sofern von öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen ausgestellt, um öffentliche (amtliche) Urkunden. Wenn eine Behörde (ÄKNo) Urkunden beizieht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), wird der Beweis grundsätzlich durch Vorlage der Urschrift, also des Originals, geführt. Die Bestimmungen über die Beweiskraft von Urkunden gemäß §§ 415 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch im Verwaltungsverfahren anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 34). Nach § 420 ZPO wird der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. Die Vorlage von Fotokopien erbringt bei Privaturkunden keinen Beweis, vielmehr ist die Vorlage der Urschrift, d.h. des Originals, erforderlich (BGH, Urteil vom 24.06.1993 - IX ZR 96/92 -; zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2013 - 3 AktG 2/13 -). Das hat der Kläger getan.
39Selbst wenn sich die ÄKNo zum Nachweis der Fortbildungen mit der Vorlage von Fotokopien begnügt hätte, bestand eine rechtliche Verpflichtung des Klägers, selbst die Original-Teilnahmebescheinigungen zu kopieren und der ÄKNo zuzusenden, nicht. Es ist nicht Aufgabe eines Arztes, originäre Verwaltungstätigkeiten einer Körperschaft, deren Zwangsmitglied er ist und deren Aufgabenerfüllung er mit seinen Kammerbeiträgen finanziert, selbst zu leisten. Die gesetzliche Fristenregelung, dass der Fortbildungsnachweis erstmalig bis zum 30.06.2009 zu erbringen war, war der ÄKNo seit über fünf Jahren bekannt. § 95d SGB V war durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, 2190) mit Wirkung vom 01.01.2004 eingefügt worden. Die ÄKNo musste damit rechnen, dass das Arbeitsaufkommen kurz vor und nach dem Fristablauf 30.06.2009 besonders hoch sein würde, und hatte sich demzufolge personell, sächlich und organisatorisch darauf einzustellen. Verweigert sie die Ausstellung des Fortbildungszertifikates, weil sie dem Kläger Mitwirkungshandlungen abverlangt, die diesem gesetzlich oder satzungsmäßig nicht obliegen, so stellt sich dies als rechtswidrig dar.
40Das rechtswidrige Handeln der ÄKNo führt dazu, dass der Kläger nach dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte die ÄKNo rechtmäßig gehandelt. Dann hätte der Kläger das Fortbildungszertifikat der Beklagten vorgelegt und es wäre nicht zu Honorarkürzungen gekommen.
41Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind erfüllt. Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialverwaltungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 12 AL 2/12 R - m.w.N.). Dabei kann ein Herstellungsanspruch gegen die zur Entscheidung berufene Behörde auch dann gegeben sein, wenn nicht diese, sondern eine andere in den Verwaltungsablauf eingeschaltete Behörde eine Pflicht verletzt hat (z.B. BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 SF 1/03 R - m.w.N.; Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Aufl. 2007, Kap. 7 Rdnr. 8 m.w.N.).
42So liegen die Verhältnisse hier. Die ÄKNo war in den Verwaltungsablauf insofern eingeschaltet, als sie in einem ersten Schritt ein Fortbildungszertifikat zu erteilen hatte, welches in einem zweiten Schritt von der Beklagten als Fortbildungsnachweis anzunehmen war mit der Folge, dass Honorare nicht zu kürzen gewesen waren. Inhaltlich bestehen keine Zweifel, dass der Kläger den Fortbildungsnachweis erfüllt hat. Ausweislich des Fortbildungszertifikates der ÄKNo vom 23.11.2011 hat der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 01.02.2008 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben.
43Im Übrigen sind die Honorarkürzungen auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte selbst die Original-Teilnahmeunterlagen des Klägers anzunehmen und im Hinblick auf ihre Eignung als Fortbildungsnachweis zu überprüfen gehabt hätte.
44Nach § 95d Abs. 6 Satz 2 und 4 SGB V regelt die KBV das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Die Regelungen sind für die KÄVen verbindlich. Nach § 2 der auf dieser Grundlage erlassenen "Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" vom 16.09.2004 (Dt. Ärzteblatt 2005, A 306 f.) ist die Fortbildung ohne Prüfung durch die KÄV nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt die Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer nachweist. Kann der Nachweis durch ein solches Fortbildungszertifikat nicht geführt werden, gilt § 3.
45Nach § 3 Abs. 1 kann ein Vertragsarzt, wenn die zuständige Berufskammer Fortbildungszertifikate nicht ausstellt, seine ihm obliegende Fortbildung auch durch - bestimmte Anforderungen erfüllende - Einzelnachweise belegen. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Abs. 4 die KÄV dem Vertragsarzt den Nachweis seiner Fortbildung im Verfahren nach Abs. 1 gestatten.
46Das der Beklagten hiermit eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert. Ein begründeter Ausnahmefall war gegeben. Die ÄKNo hatte sich geweigert, dem Kläger ein Fortbildungszertifikat auszustellen, und zwar nicht, weil die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten (vgl. § 3 Abs. 2), sondern weil sie mit ihren Verwaltungsaufgaben überfordert war. Das musste der Beklagten, die im selben Hause wie die ÄKNo residiert, aus der engen Zusammenarbeit mit der ÄKNo beim Nachweis der Fortbildung bekannt sein. Sie hätte daher die Original-Teilnahmeunterlagen, die ihr bereits vorgelegen hatten, entweder sogleich selbst auszuwerten gehabt oder dem Kläger im Nachgang gestatten müssen, den Nachweis seiner Fortbildung durch Einzelnachweise zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein
- 1.
Vergütungsabschläge, - 2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind, - 3.
die Information Dritter über die Verstöße, - 4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.