Sozialgericht Duisburg Beschluss, 14. Feb. 2015 - S 48 SO 23/15 ER
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 16.01.2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig die dem Antragsteller bis zum 13.02.2015 entstandenen und ab dem 14.02.2015 im Falle einer entsprechenden Beauftragung entstehenden Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers während des Besuchs des Integrativen Montessori Kinderhauses in K. in einem zeitlichen Umfang bis zu 19,5 Stunden wöchentlich bis zu einem Betrag i.H.v. 1.100,76 EUR monatlich zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch einer Kindertagesstätte.
4Bei dem am 20.12.2010 geborenen Antragsteller sind u.a. kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD 10, F83), eine infantile hemiplegische Zerebralparese (ICD 10, G80.2), eine spastische rechtsseitige Tetraparese (ICD 10, G82.4), ein Strabismus verticalis (ICD 10, H50.2) sowie sonstige tief greifende Entwicklungsstörungen (ICD 10, F84.9) diagnostiziert. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte befindlichen Schwerbehindertenausweises vom 11.12.2012 ist der Antragsteller schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 80. Weiterhin wurde das Merkzeichen "G" festgestellt. Seit Januar 2014 erhält der Antragsteller Leistungen der Pflegestufe III.
5Am 03.04.2014 stellte der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf Kostenübernahme einer Integrationsfachkraft für den Besuch des integrativen Montessori Kinderhauses Reichswalde in K. ab dem 01.08.2014. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die Kindertagestätte dem Antragsgegner mit, dass bei dem Antragsteller ein besonders hoher Bedarf von Förderung und Begleitung bestehe und er auf eine Unterstützung durch eine Integrationsfachkraft angewiesen sei. Die Integrationsfachkraft werde den Antragsteller "in allen lebenspraktischen Bereichen (Toilettengang, Essen, An– und Ausziehen ) und Kindergartentätigkeiten (Spielen, Fortbewegen, Turnen, Schneiden, ) unterstützen, kleinschrittig die entsprechenden Handlungsabläufe mit ihm gemeinsam immer wieder durchführen, um ihm zu zunehmender Selbstständigkeit zu verhelfen". Zusätzlich werde die Integrationsfachkraft das Geschehen um den Antragsteller herum verbal unterstützen, damit er aus Abläufen etc. zusätzliche Informationen gewinnen und seinen Wortschatz aufbauen und erweitern könne. Im Bereich der Orientierung und Mobilität werde die Integrationsfachkraft mit dem Antragsteller die Räumlichkeiten mit seinen Funktionen und Spielmöglichkeiten erarbeiten. Im sozial–emotionalen Bereich komme der Integrationsfachkraft eine wichtige Mittlerrolle zu. Sie werde das Knüpfen von Freundschaften unterstützen und begleiten und gemeinsames Spielen mit Kindern initiieren. Die Frühförderstelle für den Kreis K. gGmbH, welche den Antragsteller seit dem 01.06.2012 heilpädagogisch, ergotherapeutisch, physiotherapeutisch und logopädisch betreut, bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2014, dass er einen Integrationshelfer zur Gewährung seiner Teilhabe im Kindergarten benötige.
6In einer Stellungnahme vom 21.05.2014 führte das Gesundheitsamt des Antragsgegners aus, dass bei dem Antragsteller eine wesentliche Behinderung vorliege. Der Antragsteller benötige Hilfe durch einen Integrationshelfer bei der Verbringung in verschiedene Räume (infolge von Gehunfähigkeit und mangels Orientierung), bei Toilettengängen (infolge einer Blasen– und Darminkontinenz) sowie bei der Nahrungsaufnahme und der Aufnahme von Flüssigkeiten (infolge der Zerebralparese). Weiterhin sei Hilfe bei der Lagerung im Rollstuhl sowie der Verwendung eines Walkers erforderlich, da der Antragsteller nicht selbstständig gehen, stehen oder sitzen könne. Zudem führte die Amtsärztin aus, dass der Antragsteller während des gesamten Kindergartentages auf eine pädagogische/pflegerische Fachkraft angewiesen sei.
7Der Antragsteller besucht ab August 2014 das Integrative Montessori Kinderhaus. Zur Betreuung des Antragstellers stellte der Integrative Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V. ab dem 15.08.2014 eine Integrationshelferin in einem Umfang von 19,5 Stunden pro Woche ein.
8Mit Bescheid vom 03.09.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Integrationshilfe ab. Zur Begründung führte er an, dass der Beigeladene zum Kindergartenjahr 2014/2015 das Förderverfahren für von Behinderung bedrohte und behinderte Kinder in Kindertageseinrichtungen geändert habe. Statt einer bisherigen Einzelfallförderung durch die Übernahme der Kosten für einen integrativen Kindergartenplatz oder der Kosten für eine Einzelinklusion im Regelkindergarten, erfolge seit dem 01.08.2014 eine institutionelle Förderung in Form der Finanzierung durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der neuen Pauschale des Beigeladenen "Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen" (FInK). Im Rahmen der Umsetzung der UN-Behinderrechtskonvention bestehe für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet hätten, ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 ein Rechtsanspruch auf einen inklusiven Kindergartenplatz. Dies bedeute, dass ab dem 01.08.2014 jedes Kind unabhängig von einer vorhandenen oder drohenden Behinderung dem Grunde nach in jeder Kindertageseinrichtungen umfassend entsprechend seines individuellen Bedarfes betreut werden könne. Eine Unterscheidung in Regel– und Integrativkindergärten oder –plätze erfolge nicht mehr. Für den pädagogischen Bedarf eines Kindes könne die erhöhte Pauschale nach KiBiz beantragt werden. Darüber hinaus könne für die Umsetzung der Inklusion die neue FInK-Pauschale bei dem Beigeladenen beantragt werden. Der Beigeladene gewähre für von Behinderung bedrohte bzw. behinderte Kinder einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR je Kindergartenjahr zur inklusiven Betreuung in einem Kindergarten. Nach Auffassung des Antragsgegners habe der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung entsprechend seines individuellen Betreuungs– und Begleitbedarfs in einem Kindergarten unter Berücksichtigung des Inklusionsgedankens. Dieser Rechtsanspruch auf eine inklusive Betreuung führe dazu, dass ein sozialhilferechtlich ungedeckter Bedarf nicht festzustellen sei und zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kämen.
9Der Antragsteller hat am 22.01.2015, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung seines Antrags führt er an, dass das Arbeitsverhältnis der bisherigen Integrationshelferin nach Auskunft des Kindergartens innerhalb der Probezeit, die bis zum 31.01.2015 gehe, gekündigt werde, da eine Kostenübernahme nicht geklärt sei. Ohne einen Integrationshelfer sei ein Kindergartenbesuch für den Antragsteller nicht möglich. Der Antragsgegner verkenne, dass die Leistungen zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen durch den Beigeladenen freiwillig seien. Weiterhin diene die begehrte Finanzierung eines Integrationshelfers nicht dem Zweck einer pädagogischen, sondern einer rein pflegerischen Betreuung zum Ausgleich der körperlichen Behinderungen des Antragstellers.
10Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab Antragstellung die Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch des Montessori Kinderhauses für das Kindergartenjahr 2014/2015 höchstens für die Dauer von sechs Monaten zu übernehmen.
11Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
12Zur Begründung führt er an, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, da ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe aufgrund des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe– (SGB XII)) ausgeschlossen sei, da der Antragsteller infolge der Umsetzung der UN–Behindertenrechtskonvention einen Rechtsanspruch auf einen inklusive Kindergartenplatz habe. Zur Deckung des Betreuungsbedarfs des Antragstellers seien die erhöhte Pauschale nach KiBiz sowie die FInK-Pauschale des Beigeladenen zu beanspruchen. Den Kindergarten stünden bei fünf Kindern, die sonderpädagogisch betreut würden, pro Kindergartenjahr 105.853,50 EUR zur Deckung des Förderbedarfs der betroffenen Kinder zur Verfügung. Für den Antragsgegner sei unklar, wie diese Pauschalen im Einzelnen für die Kinder verwendet würden. Seines Erachtens stünden dem Verein ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, damit eine Integrationshilfe weiterhin für den Antragsteller beschäftigt werden könne.
13Der Integrative Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V. hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Integrationshelferin vonseiten des Vereins mit Schreiben vom 30.01.2015 zum 13.02.2015 gekündigt worden sei. Bis zum Ablauf dieses Tages sei eine Betreuung des Antragstellers sichergestellt. Die Integrationshelferin, die für die Tätigkeit als Integrationshelferin über keine Fachqualifikation verfüge, sei bisher 19,5 Stunden pro Woche ausschließlich für den Antragsteller tätig. Der Antragsteller habe zu der Integrationshelferin eine positive Bindung aufgebaut, die für ihn entwicklungsfördernd sei. Die monatlichen Kosten der Integrationshelferin i.H.v. 1.100,76 EUR (inklusive Lohnnebenkosten) seien von dem Verein übernommen worden, der fest mit einer Erstattung dieser Kosten durch den Antragsgegner bzw. durch den Beigeladenen gerechnet habe. Weiterhin sei zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Verein vereinbart, dass die Aufwendungen für die Integrationshelferin, die sich bislang auf 6.678,45 EUR beliefen, von dem Antragsteller bzw. von dessen Eltern gefordert würden, da die Aufwendungen den Kostenrahmen des Vereins bei weitem übersteigen würden. In der Kindertagesstätte würden derzeit 37 Kinder in zwei Gruppen betreut. Bei fünf dieser 37 Kinder bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf. Insgesamt habe der Verein im pädagogischen Bereich sechs Erzieherinnen (vier Vollzeit- und zwei Teilzeitkräfte) für die Betreuung der 37 Kinder beschäftigt. Mit der Betreuung des Antragstellers in einem Umfang von 19,5 Stunden würde lediglich knapp die Hälfte der dem Antragsteller eigentlich zustehenden Zeit i.H.v. 45 Stunden pro Woche abgedeckt. In der übrigen Zeit sei der Antragsteller praktisch vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen.
14Das Gericht hat den Landschaftsverband Rheinland mit Beschluss vom 27.01.2015 gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Der Beigeladene ist der Ansicht, dass einem Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers im Rahmen des Nachranggrundsatzes weder Fördermittel nach dem KiBiz noch solche der FInK-Pauschale entgegenhalten könnten. Die Förderung nach dem KiBiz ziele darauf ab, dass sich das pädagogische Personal nur um den pädagogischen Kernbereich kümmere, der keine Schnittmenge mit der Eingliederungshilfe aufweise. In Bezug auf die FInK-Pauschale hat der Beigeladene mitgeteilt, dass der Integrative Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V. im April 2014 diese Pauschalen beantragt habe. Der Beigeladene habe die Pauschale für fünf Kinder, zu denen auch der Antragsteller gehöre, i.H.v. 5.000,00 EUR pro Kind für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 bewilligt. Nach dem Zuwendungszweck könne die Förderung nur für Personalkosten verwendet werden, soweit damit die anteiligen Lohnkosten für heilpädagogische Fachkräfte abgedeckt würden (ca. 3,9 Stunden pro Woche je Kind bei einer Vollzeitstelle). Die FInK-Pauschale sei für Personalkosten einer Fachkraft zu verwenden, nicht für die Finanzierung einer Integrationshilfe.
15Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
16Gründe:
17II.
18Der zulässige Antrag ist begründet.
191. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).
20Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
212. Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m.w.N.). Unter Zugrundelegung diese Maßgaben erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, der aus § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) folgt.
22a) Der Antragsgegner ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB XII NRW)) für die beantragte Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers als ambulante Leistung der Eingliederungshilfe sachlich zuständig. Er hat sich diese Aufgabe gem. § 3 Nr. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Kreis Kleve vom 20.06.2008 vorbehalten und nicht an die kreisangehörigen Kommunen übertragen.
23b) Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen stellt die streitige Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers eine gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB XII privilegierte Leistung dar.
24Der Antragsteller erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners liegt bei diesem eine wesentliche Behinderung vor. Er benötigt während seines Besuchs des Kindergartens durchgängig die Hilfe eines Integrationshelfers, insbesondere bei der Verbringung in verschiedene Räume, bei Toilettengängen sowie bei der Nahrungsaufnahme und der Aufnahme von Flüssigkeiten.
25Die begehrte Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers stellt auch eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX dar. Nach letztgenannter Vorschrift werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft solche Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und die bereits nicht nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX erbracht werden. Zwar nennt § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX als Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ausdrücklich lediglich heilpädagogische Leistungen, welche durch § 56 SGB IX konkretisiert werden. Gleichwohl stellt die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zur Sicherstellung eines Besuchs einer Kindertagesstätte, die sich nicht unter den beispielhaften, nach dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") nicht abschließenden Leistungskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX fassen lässt, eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2013, L 9 SO 211/13 B ER, Rn. 7).
26c) Der Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten des Integrationshelfers ist nicht aufgrund der Zuwendungen, die der Integrative Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V. für den sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen einer erhöhten Pauschale nach dem KiBiz sowie durch die FInK-Pauschale des Beigeladenen erhält, ausgeschlossen. Denn die dem Verein bewilligten Fördermittel können dem Antragsteller nicht unter dem Aspekt des in § 2 SGB XII normierten Nachranggrundsatzes entgegengehalten werden. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Eine Bedürftigkeit lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 13; vgl. zur Notwendigkeit einer normativen Grundlage bei der Heranziehung von Strukturprinzipien ferner Coseriu, Das "neue" Sozialhilferecht, S. 254, in: Bender/Eicher (Hrsg.), Sozialrecht, eine Terra incognita, Saarbrücken (2009)). Vorliegend fällt der Bedarf des Antragstellers, der durch die Leistungen des Integrationshelfers abzudecken ist, weder in den Aufgabenbereich des Integrativen Montessori Kinderhauses Reichswalde e.V. als Kindertagesstätte, noch hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Verein auf Deckung dieses Bedarfs.
27Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch –Kinder– und Jugendhilfe– (SGB VIII) handelt es sich bei Tageseinrichtungen um Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Abs. 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass Tageseinrichtungen für Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Schließlich umfasst der Förderungsauftrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf seine soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung. Der Bedarf des Antragstellers, der durch den Integrationshelfer gedeckt werden soll, besteht jedoch gerade nicht in diesen, in § 22 Abs. 3 S. 1 SGB VIII spezifizierten Aufgaben, sondern in dem Ausgleich seiner infolge seiner Behinderungen bestehenden Defizite, nämlich insbesondere im Bereich der Mobilität (Verbringung in verschiedene Räume infolge seiner Gehunfähigkeit), der Körperhygiene (Toilettengänge) sowie bei der Nahrungsaufnahme und der Aufnahme von Flüssigkeiten.
28Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, dass von dem Verein Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet würden, kann er dies dem Antragsteller nicht im Rahmen des Nachranggrundsatzes entgegenhalten, da dem Antragsteller, allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragsgegners, kein bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Der Antragsgegner bleibt daher zur Leistung verpflichtet und kann die von ihm behaupteten Ansprüche des Antragstellers mittels Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2013, a.a.O., Rn. 12 ff., unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BSG zum "Kernbereich der pädagogischen Arbeit" in der Entscheidung zur Montessori Therapie, in: BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, Rn. 25).
29Ebenfalls sind Ansprüche des Antragstellers aus der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat insoweit lediglich behauptet, dass sich ein Anspruch des Antragstellers unmittelbar aus der Konvention ergeben würde, ohne substantiiert zu erläutern, aus welchen konkreten Normen und gegen wen ein solcher Anspruch bestehen soll. Ein solcher vom Antragsgegner behaupteter Anspruch des Antragstellers stellt jedenfalls kein bereites Mittel der Selbsthilfe dar, mit dem der Antragsteller seinen Bedarf decken könnte, zumal eine unmittelbare Anwendung des Art. 24 der Konvention von der Rechtsprechung verneint wurde (vgl. etwa VGH Kassel, NVwZ 2010, 602; BVerwG, Beschluss vom 18.01.2010, 6 B 52/09; so wohl auch Luthe, br 2014, 89 f.; a.A. etwa Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346 ff.).
30d) Einem Anspruch des Antragstellers für den Zeitraum ab der Antragstellung bis zum Ablauf des 13.02.2015 steht auch nicht entgegen, dass ein Integrationshelfer tatsächlich durch den Integrativen Montessori Kinderhaus Reichswalde e.V. zur Verfügung gestellt wurde. Zwar wird - für den Bereich von schulischen Maßnahmen - teilweise angenommen, dass Eingliederungshilfeleistungen nachrangig sind, wenn die Schule Hilfen tatsächlich anbietet und auch leistet (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 5. Aufl. (2014), § 53 SGB XII, Rn. 27, m.w.N.). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Verein für den Antragsteller in Vorleistung getreten ist. Erfolgt eine Hilfe Dritter bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Vorgriff auf die zu erwartende Leistung, lässt eine dadurch eintretende tatsächliche Bedarfsdeckung den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht entfallen (vgl. Coseriu, in: jurisPK, 2. Auflage (2014), § 2 SGB XII, Rn. 42, m.w.N.). Nach den Angaben des Vereins hat dieser die Aufwendungen für die Integrationshelferin des Antragstellers in der Absicht getätigt, dass eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfolgen würde. Zudem wurde zwischen den Eltern des Antragstellers und dem Verein vereinbart, dass der Verein letztlich nicht Kostenträger der Aufwendungen sein soll, sondern dass eine Rückerstattung durch die Eltern des Antragstellers erfolgen solle.
31e) Eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Übernahme der Kosten des Integrationshelfers dem Grunde nach kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungsträger handelt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, Rn. 22). Ist in der Hauptsache der Erlass eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, was eine Leistung in Geld voraussetzt, nicht möglich, gilt dies auch für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die den gleichen Grenzen wie die Entscheidung in der Hauptsache unterliegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013, L 9 SO 429/13 B ER, Rn. 48)
32Der Antragsteller hat einen, im Hinblick auf den zeitlichen Umfang sowie die Kosten konkretisierten Antrag nicht gestellt. Nach § 123 SGG ist das Gericht bezogen auf den erhobenen Anspruch gebunden, nicht jedoch auf die Fassung des konkreten Antrags. Der Antrag des Antragstellers wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes so verstanden, dass von ihm begehrt wird, dass jedenfalls der Zustand, der bis zur Kündigung der Integrationshelferin durch den Verein zum 13.02.2015 besteht, auch nach Ablauf des 13.02.2015 weiterbesteht, der Antrag also auf eine Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer in einem Umfang von 19,5 Stunden pro Woche gerichtet ist. Jedenfalls in diesem Umfang ist der Anspruch begründet. Ob ein weitergehender Anspruch des Antragstellers besteht, wird von dem Antragsgegner in dem laufenden Widerspruchsverfahren zu prüfen sein und kann, sofern dem Antragsteller aus seiner Sicht durch eine Nichtinanspruchnahme eines über 19,5 Stunden wöchentlich hinausgehenden Angebots der Kindertagesstätte ein wesentlicher Nachteil zu entstehen droht, Gegenstand eines weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein.
33Da der Antragsgegner mit der bis zum 13.02.2015 von dem Verein beschäftigten und für den Antragsteller tätigen Integrationshelferin keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen hat und auch zwischen der Integrationshelferin und dem Antragsteller kein Dienstleistungsverhältnis besteht, kommt eine notwendige Beiladung des Dienstleisters nach § 75 Abs. 2 SGG mangels Vorliegens eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht in Betracht. Gleiches gilt für den ab dem Zeitraum des 13.02.2015 einzusetzenden Dienstleister. In einem auf Kostenübernahme gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, wenn ein zivilrechtlicher Dienstvertrag über die Bereitstellung eines Integrationshelfers mit dem Hilfesuchenden noch nicht besteht, darüber zu entscheiden, welche Kosten im Falle der Beauftragung eines Dienstleisters von dem zuständigen Leistungsträger durch Beitritt zu der noch zu begründenden Schuld zu übernehmen sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013, a.a.O., Rn. 50).
34Das Gericht geht davon aus, dass die bisherige Integrationshelferin, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Integrationshelferin über keine Fachqualifikation verfügt, geeignet und erforderlich ist, um dem Hilfebedarf des Antragstellers zu genügen. Ausgehend hiervon legt das Gericht hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten die bislang für die Integrationshelferin entstehenden monatlichen Kosten i.H.v. 1.100,76 EUR zu Grunde.
353. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten des Integrationshelfers besteht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mithin ab dem 16.01.2015.
36a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er ohne die Betreuung durch eine Integrationshelferin die Kindertagesstätte nicht besuchen kann, womit ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen und er nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden kann. Eine Eilbedürftigkeit ist jedenfalls in Bezug auf die Wahrung des bis zum Ablauf des 13.02.2015 bestehenden Zustandes, mithin auf eine weitere Gewährleistung eines Integrationshelfers in einem Umfang von 19,5 Stunden pro Woche gegeben.
37b) Die Leistungsdauer war, wie auch von dem Antragsteller beantragt, beginnend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht auf sechs Monate, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu begrenzen (vgl. zur Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung Keller, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 35 f.). Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner auch nach Ablauf der sechs Monate die Kosten vorläufig übernehmen wird, um so den erneuten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Inhalt wie der Vorliegenden zu vermeiden.
384. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.