Sozialgericht Duisburg Beschluss, 26. Mai 2015 - S 10 R 55/15 ER
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Im Streit ist die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübten Tätigkeit als Syndikusanwältin aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als wenn sie befreit worden wäre.
4Die Antragstellerin war seit dem 23.10.2000 bei der Thyssengas GmbH in D. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Syndikusanwältin tätig. Seit dem 19.02.2001 bestand eine Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und für die Zeit ab dem 27.02.2001 war sie Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Am 23.04.2001 beantragte die Antragstellerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und gab an, sie sei seit dem 23.10.2010 bei der Thyssengas GmbH als Syndikusanwältin berufsspezifisch beschäftigt. Mit Bescheid der BfA vom 20.06.2001 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Dabei wurde als Datum des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses der 23.10.2000 und als Beschäftigungsart die Tätigkeit als Rechtsanwältin angegeben. Ferner wurde der Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung von der Versicherungspflicht auf den 27.02.2001 datiert, weil die Befreiung erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer wirke und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen am 27.02.2001 begonnen habe. Im weiteren Text des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gelte, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und die Antragstellerin insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. Am Ende des Bescheides wurde ausgeführt, die BfA habe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben, so dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende und wenn die Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten seien. Die Befreiung ende erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Durchschrift des Bescheides sei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle aus¬zuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls die Antragstellerin inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt habe, werde um Verständigung des früheren (vorherigen) Arbeitgebers von der Befreiung gebeten.
5Mit Schreiben vom 29.01.2004 wurde der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.02.2004 gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf das Unternehmen innerhalb der RWE Energy-Gruppe übergehen würde, das unter dem Namen RWE Transportnetz Gas GmbH firmiere. Grundlage für den Übergang sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Teilbetriebes, dem die Antragstellerin angehöre. Die RWE Transportnetz Gas GmbH wurde am 24.07.2009 auf die Thyssengas GmbH verschmolzen.
6Mit Wirkung zum 01.03.2010 kam es zu einem konzerninternen Arbeitsplatzwechsel der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmiert wurde. Im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels wurde die Antragstellerin von der Sozialversicherung abgemeldet. Der bisherige Arbeitgeber der Antragstellerin teilte dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW am 09.03.2010 mit, dass das Anstellungsverhältnis zum 28.02.2010 geendet habe. Daraufhin wurde die Antragstellerin vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte gebeten, nähere Angaben zu ihren Einkünften und ihrer Tätigkeit seit dem 01.03.2010 zu machen. Ferner wurde in dem Schreiben ausgeführt, sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme, werde vorsorglich mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, jeden Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin in einem Unternehmen tätig sein, wurde um Rücksendung eines ausgefüllten Formblattes und um Mitteilung gebeten, ob die Antragstellerin in diesem aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis berufsspezifisch als Rechtsanwältin tätig sei. Sofern die Antragstellerin in einem Angestelltenverhältnis tätig sei und eine berufsfremde Tätigkeit ausübe, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, werde um Übersendung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk in diesem Fall nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes bemesse.
7Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 26.03.2010 dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sie weiterhin als Rechtsanwältin im RWE-Konzern angestellt sei und zum 01.03.2010 von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG gewechselt sei. Mit Schriftsatz des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 wurde die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob sie an derselben Stelle dieselbe Tätigkeit wie zuvor bei der Tochtergesellschaft RWE Rheinland Westfalen Netz AG ausübe. Diese Angaben würde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte benötigen zur abschließenden Klärung, ob sich die bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vom 20.06.2001 auf die Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG erstrecken würde. Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 enthält folgenden handschriftlichen Vermerk der Antragstellerin: "Tel. mit Herrn B. 16.04.2010: Hat sich erledigt. Meine Befreiung gilt unabhängig von der Tätigkeit, solange ich als Rechtsanwältin beschäftigt bin". Nach Angaben der Antragstellerin hatte sie dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Telefonat mitgeteilt, dass sie weiterhin als Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung, nun jedoch bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG beschäftig sei. Am 16.04.2010 erging ein Beitragsbescheid des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte, mit dem nach den vorliegenden Meldungen seitens des Arbeitgebers der Antragstellerin ihr monatlicher Beitrag ab dem 01.03.2010 nach § 30 Abs. 1 neu auf 1.094,50 EUR festgesetzt wurde.
8Am 12.01.2015 wurde die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass dieser diejenigen Syndikusanwälte kurzfristig zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden werde, die nicht über einen aktuellen Befreiungsbescheid verfügten, der die RWE Deutschland AG, die RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die RWE Rhein Ruhr oder die RWE Plus als Arbeitgeber benenne. Hintergrund war eine allgemeine Information der Antragsgegnerin zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass es für die Syndikusanwälte, deren Befreiung von der Versicherungspflicht nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen worden sei und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet worden seien, bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleibe, wenn sichergestellt sei, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung könne innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen.
9Am 18.01.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragstellerin am 29.01.2015 bei der Antragsgegnerin die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 sowohl im Hinblick auf die aktuelle Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung der RWE Deutschland AG als auch im Hinblick auf alle zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin bei allen anwaltlichen und nicht anwaltlichen Arbeitgebern unabhängig von etwaigen Arbeitgeberwechseln und unabhängig von etwaigen Tätigkeitswechseln beantragt.
10Mit Bescheid vom 06.03.2015 hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 29.01.2015 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 01.01.2011 von der Antragstellerin aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG abgelehnt. Zur Begrün¬dung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht als Rechtsanwältin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden (Syndikusanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen sei daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2011 ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid vom 20.06.2001, mit dem die Antragstellerin für die Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH Duisburg von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Dementsprechend würden Befreiungsbescheide nur für die Dauer einer konkret ausgeübten Beschäftigung gelten. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Ein Bestandsschutz des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die weitere Beschäftigung nach Beendigung der Beschäftigung bei der Thyssengas GmbH bestehe daher nicht. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 31.03.2015 Widerspruch erhoben.
11Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Anordnungsanspruch liege vor, da sie mit Bescheid vom 20.06.2001 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sei und sich diese Befreiung auch auf die zurzeit ausgeübte Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG erstrecke. Die Befreiung vom 20.06.2001 sei nicht bezüglich der Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber erteilt, sondern bezogen auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nach dem Inhalt des Bescheides bei einem zwischenzeitlich erfolgten Arbeitgeberwechsel der Befreiungsbescheid dem neuen Arbeitgeber vorzulegen sei. Damit habe die Befreiung ge¬rade unabhängig von dem jeweiligen Arbeitgeber erteilt werden sollen. Sowohl das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin in der Rechtsabteilung der Thyssengas GmbH als auch das Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsabteilung der RWE Rheinland Westfalen Netz AG bzw. der späteren RWE Deutschland AG seien berufsspezifische Beschäftigungen, zumal die Antragstellerin ausschließlich juristisch tätig gewesen sei und durchgehend die Voraussetzungen der von den Rentenversicherungsträgern selbst aufgestellten Vier-Kriterien-Theorie erfüllt habe. Damit werde die zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit von dem Befreiungsbescheid erfasst. Nach dem Wortlaut des Befreiungsbescheides ende dieser erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA bzw. die Antragsgegnerin. Der Befreiungsbescheid sei aber bislang von der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden.
12Selbst wenn der Befreiungsbescheid die zurzeit von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit nach dem durch die neuere Rechtsprechung geprägten, veränderten Begriffsverständnis nicht erfassen würde, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für die Auslegung des Begriffes "Beschäftigung" der Zeitpunkt der ursprünglichen Befreiung und das damals geltende Begriffsverständnis maßgeblich. Hätte die Antragstellerin beim Wechsel des Arbeitgebers im März 2010 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, hätte die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Rechtsauffassung die Voraussetzungen der Vier-Kriterien-Theorie angenommen und die Befreiung vorgenommen. Die Antragstellerin müsse daher so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn sie vor Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wäre eine Befreiung vorgenommen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die zurzeit ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der Rentenversicherung anerkannt worden sei. Die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass der damalige Arbeitsplatzwechsel der Antragsgegnerin mitgeteilt werden müsse, da das Schreiben des Versorgungswerkes vom 10.03.2010 lediglich den Hinweis enthalten habe, die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kanzlei sei der Antragsgegnerin anzuzeigen. Die Antragsgegnerin müsse zudem die im März 2010 erfolgte Prüfung und Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hinsichtlich der Fortgeltung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gegen sich gelten lassen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anmeldung der Antragstellerin zur gesetzlichen Rentenversicherung bestünden somit erheblich rechtliche Bedenken. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass mit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein gravierender Eingriff in die vor langer Zeit getroffenen persönlichen Dispositionen der Antragstellerin zur Alters- und Berufsunfähigkeitsabsicherung verbunden sei.
13Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
14im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die im Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.06.2001 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch die ab dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG erfasst,
15hilfsweise die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin so zu stellen, als wenn sie bei dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hatte und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
16Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der materiell-rechtliche Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Syndikusanwältin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Jede Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sei auf ein ganz konkretes Beschäftigungsverhältnis beschränkt, das durch die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen natürlichen oder juristischen Personen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Arbeitsplatzmerkmale bestimmt sei. Ändere sich an diesen Merkmalen etwas Wesentliches, verliere die Befreiung ihre Wirkung. Eine wesentliche Änderung sei in jedem Fall der Wechsel des Arbeitgebers, weil damit das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber ohne Konzernberührung oder – wie vorliegend – zu Gesellschaften in einem Konzernverbund erfolge. Eine Ausnahme stelle nur der Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar, da er das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berühre. Bei der Antragstellerin habe zumindest ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, da die Antragstellerin bis zum 28.02.2010 bei der Thyssengas GmbH gearbeitet habe und vom 01.03.2010 an bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG (jetzt RWE Deutschland AG) arbeiten würde. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB habe nach den Angaben der Antragstellerin nicht vorgelegen, sondern ein konzerninterner Arbeitsplatzwechsel. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin das Beschäftigungsverhältnis, dessen Beitragsabführung betroffen sei, nach ihren eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2010 ausübe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
20II.
21Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
22Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG Gegenstand ist (vgl. Meyer-Ladewig § 86 b Rn. 25 b, 30). Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 in ihrer seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist bzw. aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden müsse, als wenn eine Befreiung vorgenommen worden wäre. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens und des Umfanges ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegeben, weil die Angelegenheit sehr eilig ist und die Antragstellerin sowohl aufgrund der veröffentlichten Information der Antragsgegnerin als auch aufgrund der Angaben ihrer Arbeitgeberin davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin ab dem 01.01.2015 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde legen würde. Zudem hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.01.2015 an die Antragsgegnerin gewandt und die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 geltend gemacht, ohne dass die Antragsgegnerin bisher über diesen Antrag entschieden hat. Sie hat das Schreiben der Antragstellerin als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für ihre am 01.01.2011 aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG ausgelegt und diesen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen – neuen – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, sondern ausdrücklich die Feststellung geltend gemacht, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 ununterbrochen in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und damit auch in der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin in einem Begründungselement des Bescheides vom 06.03.2015 mit der Frage der Reichweite des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 befasst hat, ändert nichts daran, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden worden ist. Da durch das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ein weitergehender Rechtsschutz ermöglicht wird als durch den Widerspruch und gegebenenfalls eine anschließende Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2015, steht auch der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
23Auch der Hilfsantrag ist wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und im Hinblick darauf zulässig, dass die Antragsgegnerin über das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trotz ausdrücklichen Antrages der Antragstellerin vom 28.01.2015 weder mit Bescheid vom 06.03.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat.
24Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
25Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines An-ordnungsanspruches, d. h. des materiell-rechtlichen Feststellungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05).
26Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Hauptantrag der Antragstellerin abzulehnen, da eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage offensichtlich unbegründet wäre. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin aufgrund des Feststellungsbescheides vom 20.06.2001 im Rahmen der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der Firma RWE Deutschland AG von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, liegen nicht vor.
27Die mit Bescheid vom 20.06.2001 geregelte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bezog sich auf das seit dem 23.10.2000 ausgeübte Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH. Die Bezugnahme auf dieses Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus dem Verfügungssatz des Befreiungsbescheides und dem zugrunde liegenden Befreiungsantrag der Antragstellerin. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung der Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R m. w. N.; BSG Urteil vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R). Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist allein die (jeweilige) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der Betroffenen. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert und in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R). Da die Antragstellerin nach ihren Angaben mit Wirkung zum 01.03.2010 einen konzerninternen Arbeitsplatzwechsel von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG vornahm und die RWE Rheinland Westfalen Netz AG zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmierte, handelt es sich bei dieser Beschäftigung nicht um diejenige Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 20.06.2001 zugrunde lag. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich, ob die zurzeit ausgeübte Tätigkeit eine ähnliche, berufsgruppenspezifische Tätigkeit darstellt.
28Aus den im Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen Ausführungen zur Vorlage des Befreiungsbescheides bei dem jeweiligen Arbeitgeber und zur Aufhebung der Befreiung bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Geltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die seit dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin. Diese Ausführungen im Bescheid der BfA stellen lediglich Hinweise dar, mit denen die BfA den Befreiungsbescheid erläutert hat und die nicht Bestandteil der rechtlichen Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (Verfügungssatz) sind, die der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 enthielt. Dementsprechend wird der gesetzliche Umfang der Befreiung durch diese Hinweise nicht erweitert (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R; BSG vom 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R).
29Aufgrund der beschränkten Befreiung bezogen auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis musste die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit widerrufen oder aufgehoben werden, bevor in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht eintreten kann. Es gibt gegenüber den §§ 6, 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht. Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der zurzeit ausgeübten Beschäftigung der Antragstellerin von der Aufhebung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 abhängig zu machen (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R m. w. N.).
30Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der Antragstellerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Erstreckung auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübten Beschäftigung abzuleiten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Rentenversicherungsträger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilen früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R m. w. N.; BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).
31Ein entsprechender Vertrauensschutz der Antragstellerin kann sich nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen und aktenkundigen Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden. Danach hat sich die Antragstellerin weder im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels zum 01.03.2010 noch im Zusammenhang mit der Umfirmierung des Arbeitgebers zum 01.01.2011 an die Antragsgegnerin gewandt und um Auskunft ersucht, ob sich die früher mit Bescheid vom 20.06.2001 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung erstrecke. Eine Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch geht eine solche aus der Verwaltungsakte hervor. Auch aus den in dem Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen ergänzenden Ausführungen der BfA, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, ergibt sich nicht, dass die ab dem 27.02.2001 ausgesprochene Befreiung unbegrenzt und unbeschränkt für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der Berufskammer gelten werde. Der Bescheid enthält auch in den weiterführenden Hinweisen nicht die Feststellung, dass die Befreiung alle späteren inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Tätigkeiten bei nachfolgenden Arbeitgebern und nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse umfassen würde. Vielmehr wurde in dem Bescheid unter anderem der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zutreffend wiedergegeben, wonach die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Tätigkeitsbezug der am 20.06.2001 erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht und darauf zu berufen, dass die ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die im streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung nicht umfasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Hinweise in dem Bescheid vom 20.06.2001 zu den Mitteilungspflichten der Antragstellerin eine Obliegenheit der Antragstellerin anzunehmen ist, der Antragsgegnerin die geänderten Umstände in Gestalt des Wechsels des Arbeitgebers mitzuteilen (so BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Jedenfalls bestand für die Antragsgegnerin mangels Kenntnis der geänderten Umstände keinerlei Veranlassung, über die Ausführungen in dem Befreiungsbescheid hinaus weitere rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht und die Geltung des Befreiungsbescheides zu geben.
32Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als wenn sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hätte und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen eines entsprechenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches offensichtlich nicht vorliegen und eine darauf gerichtete Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre.
33Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleiches ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG vom 22.06.2005 B 12 RA 2/04 R m. w. N.). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, der Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und die Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
34Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Es liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt an die Antragsgegnerin gewandt hat und eine Beratung oder Auskunft hinsichtlich der Reichweite der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht erbeten hat. Erst recht fehlen Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin durch eine unrichtige Auskunft die Antragstellerin davon abgehalten hat, zu einem früheren Zeitpunkt bezogen auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen könnte, dass sie so gestellt werden müsse, wie es der damaligen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beurteilung entsprechender Tätigkeiten entsprach, oder ob dies dem Grundsatz widersprechen würde, dass das mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein muss.
35Die Antragsgegnerin muss sich auch nicht eine von der Antragstellerin geltend gemachte eventuelle Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes NRW zurechnen lassen.
36Auf eine Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung einer sogenannten Spontanberatungspflicht (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG vom 28.09.2010 B 1 KR 31/09 R) seitens des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, da sie wusste, dass die Antragsgegnerin die zuständige Stelle für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und für die Beurteilung der Reichweite einer Befreiungsentscheidung bzw. für eine gegebenenfalls erforderliche neue Befreiungsentscheidung war. Sie war mit Bescheid der BfA vom 20.06.2011 auf die der Antragsgegnerin gegenüber bestehenden Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen hingewiesen worden. Zudem führte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Schreiben vom 10.03.2010 aus, dass – sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme würde - vorsorglich mitgeteilt werde, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, "jeden" Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin Zweifel gehabt haben, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ab dem 01.03.2010 bzw. ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung vorliegt, wusste sie, dass sie sich zur Klärung dieser Zweifel an die Antragsgegnerin zu wenden hatte.
37Eine Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte könnte insoweit vorliegen, als die Antragstellerin vorgetragen hat, in einem Telefonat mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 16.04.2010 sei ihr mitgeteilt worden, ihre Befreiung gelte unabhängig von der Tätigkeit, solange sie als Rechtsanwältin beschäftigt sei. Soweit das Versorgungswerk damit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 nicht nur für die damals ausgeübte Beschäftigung, sondern auch für spätere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gelte, wäre diese Auskunft unzutreffend gewesen. Die näheren Umstände der Auskunftserteilung können jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine – unterstellte – unrichtige Auskunftserteilung des Versorgungwerkes der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin nicht als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen wäre. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW Anwendung finden, da sich die Aufklärungs- und Beratungspflichten aus §§ 13, 14 SGB I ergeben und sich diese Vorschriften nur an Leistungsträger im Sinne des SGB I richten. Aus §§ 12, 13, 14 und 23 Abs. 2 SGB I ergibt sich, dass berufsständische Versorgungswerke keine Leistungsträger im Sinne der genannten Vorschriften sind (vgl. VG Gießen Urteil vom 18.07.1997 10 E 669/97). Jedenfalls scheitert eine Zurechnung einer Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte daran, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem berufsständischem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW keine Funktionseinheit bestand. Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sogenannte Funktionseinheit in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (BSG vom 22.10.1996 SozR 3-1200 § 14 Nr. 22; BSG vom 26.04.2005 SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
38Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW ist nicht in den Verwaltungsablauf der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bescheidung von Befreiungsanträgen in einer Weise einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin das Verhalten von Mitarbeitern des Versorgungswerkes wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen müsse. Ein Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Auskunftserteilung nicht anhängig. Im Rahmen eines Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das berufsständische Versorgungswerk grundsätzlich nur insoweit eingebunden, als die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und deren Beginn bestätigt werden muss. Die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Mitwirkung des berufsständischen Versorgungswerkes erschöpft sich in der Bestätigung der Pflichtmitgliedschaft. An dem Entscheidungsprozess über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist das berufsständische Versorgungswerk in keiner Form verantwortlich beteiligt. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.12.2009 L 31 R 1733/07; BSG Urteil vom 15.12.1994 4 RA 66/93). Vielmehr prüft das Versorgungswerk in eigener Zuständigkeit, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, weil sich dann die Beitragspflicht zum Versorgungwerk nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes und nicht – wie bei der Befreiung von der Versicherungspflicht – nach § 30 Abs. 1 richtet. Insoweit liegen mit dem berufsständischen Versorgungswerk und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Sicherungssystem vor, die bei der Leistungsgewährung und bei Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsteilig eingebunden sind (vgl. für das Verhältnis beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rentenversicherung: BSG vom 24.07.2003 B 4 RA 13/03 R).
39Mangels zurechenbarer Pflichtverletzung hat die Antragstellerin nicht gegenüber der Antragsgegnerin den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn sie im März 2010 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie wäre auch dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, wenn sie bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen Befreiungsantrag gestellt hätte und genieße entsprechenden Vertrauensschutz, ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich, da es an einer Pflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin fehlt und nicht ein hypothetischer Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als
- 1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, - 2.
Handwerker oder - 3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
- 1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und - 2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
- 1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und - 2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.
(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die
- 1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und - 2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.
(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder - 2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass - a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und - b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
- 3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn - a)
vorhandenes Vermögen oder - b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und - 2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder - 3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.
(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.
(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.
(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
- 1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung: - a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, - c)
Renten wegen Todes, - d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, - e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, - f)
Leistungen für Kindererziehung,
- 2.
in der Alterssicherung der Landwirte: - a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, - b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, - c)
Renten wegen Todes, - d)
Beitragszuschüsse, - e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.
(2) Zuständig sind
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, - 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, - 3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
- 1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn - a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, - b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und - c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, - 2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, - 3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
- 1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, - 2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.