Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01.07.2014 von einer ab dem 01.05.2013 bezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlägen für 19 Monate wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in eine abschlagsfrei Altersrente für besonders langjährig Versicherte (eingeführt zum 01.07.2014, § 236b SGB VI) wechseln kann.
3Mit Bescheid vom 19.03.2013 war der Klägerin ab dem 01.05.2013, die von ihr beantragte Altersrente für Frauen mit Abschlägen i.H.v. 5,7 % (für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme) bewilligt worden. Mit Schreiben vom 04.07.2014 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 19.03.2013 ein und beantragte: "da sie noch in der Frist und keine 65 Jahre alt sei, die volle Erwerbsrente nach mehr als 45 Arbeitsjahren". Mit Bescheid vom 18.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, da die Klägerin bereits eine Altersrente für Frauen beziehe und es gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten und bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nach der Gesetzesbegründung solle der abschlagsfreie Rentenzugang insbesondere diejenigen unterstützen, die durch 45 Beitragsjahre ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht hätten. Die Klägerin erfülle die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen, werde jedoch entgegen der Gesetzesbegründung nicht privilegiert sondern benachteiligt, da ihr ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente zustehe, der aber abgelehnt worden sei. Die Vorschrift des § 34 SGB VI sei nicht anzuwenden, da es sich um eine Gesetzeslücke handele, welche durch den Gesetzgeber nicht gesehen worden sei. Es könne nicht sein, dass Versicherte die langjährig Beiträge erbracht hätten bei der Höhe der Rente schlechter gestellt würden, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie diese Rente beantragt hätten. Letztendlich habe der Gesetzgeber den privilegierten Jahrgängen, die die Voraussetzungen erfüllten, eine abschlagsfreie Rentenzahlung ermöglichen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Seit dem 01.08.2008 sei nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liege vor, wenn nach einer Altersrente nahtlos eine andere Rente bezogen werden solle. Die Ausschlussregelung komme daher nur zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente. Die Klägerin beziehe jedoch bereits seit dem 01.05.2013 eine Altersrente für Frauen, daher sei der Wechsel aufgrund § 34 Abs. 4 SGB VI in eine andere, spätere Altersrente ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung sei verfassungsrechtlich auch nicht gegeben, da das Bundesverfassungsgericht Stichtagsregelung für unbedenklich halte, auch wenn sie bestimmte Personengruppen von neu eingeführten Leistungen ausschließe. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen ihrer Widerspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 zu verurteilen, an die Klägerin eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
4Entscheidungsgründe:
5Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Wechsel von der seit dem 01.05.2013 bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach der ausdrücklichen Regelung § 34 Abs. 4 SGB VI, die lautet: "Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen", ist ein Wechsel von der "Altersrente für Frauen" in die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" ausgeschlossen, da es sich bei beiden Renten um Renten wegen Alters (§§ 35 - 40 und §§ 235 - 238 SGB VI) handelt und der Bescheid vom 16.03.2013 bindend geworden ist und die Klägerin die Altersrente bezogen hat. Die mit Wirkung vom 01.08.2004 eingeführte Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI schließt nach bindender Bewilligung oder den Bezug einer Altersrente den Wechsel in eine andere (üblicherweise für den Versicherten günstigeren) Rentenart aus. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass ein Versicherter, der sich für einen vorzeitigen (und damit längeren) Bezug einer Rente entschieden hat und sich damit dem Arbeitsmarkt endgültig abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser geminderten Rente bleibt, weil er diese vorzeitig und damit länger (als bei späterem, aber abschlagsfreiem Rentenbeginn) in Anspruch nimmt. Durch diese Regelung werden somit Dispositionen des Versicherten zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausgeschlossen, die sonst bei der Inanspruchnahme zunächst einer vorzeitigen mit Abschlägen belegten Altersrente und späterem Wechsel in eine abschlagsfreie Rente möglich wären. Bei der zum 01.07.2014 eingeführten Regelung des § 236b SGB VI handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern lediglich um eine (für Geburtsjahrgänge bis 1964) modifizierte Regelung des § 38 SGB VI. Eine Änderung des § 34 Abs. 4 SGB VI oder eine ausdrückliche Regelung, dass § 34 Abs. 4 SGB VI auf eine Rente nach § 236b SGBVI keine Anwendung finden soll, hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 236b SGB VI nicht getroffen. Eine Regelungslücke liegt ebenfalls nicht vor, da für den späteren Wechsel von einer Altersrentenart in eine andere mit § 34 Abs. 4 SGB VI eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht. Zudem hat der Gesetzgeber bei der zeitgleich in Kraft getretenen sog. Mütterrente eine von der allgemeinen Regelung des § 306 Abs. 1 SGB VI abweichende Regelung getroffen, die auch Bestandsrentner begünstigt, obwohl nach § 306 Abs. 1 SGB VI Rechtsänderungen nicht zu einer Änderung der Rentenhöhe führen, soweit nicht abweichendes geregelt ist, d.h. die neue Rechtslage im Regelfall nur für Neurentner Anwendung findet und diese bestenfalls begünstigt. Daher kann auch nicht von einer unbeabsichtigten bzw. ungewollten Regelungslücke ausgegangen werden. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die zum 01.07.2014 gewährten Vergünstigungen nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt hat. Dem Gesetzgeber sind die Einführung sog. Stichtagsregelungen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nicht verwehrt und im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems, kann der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzunehmen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte (Geburtsjahrgänge bis 1964) Privilegierung einzubeziehen. (Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.05.2015, Az.: L 7 R 5354/14).
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1953 | 2 | 63 | 2 |
1954 | 4 | 63 | 4 |
1955 | 6 | 63 | 6 |
1956 | 8 | 63 | 8 |
1957 | 10 | 63 | 10 |
1958 | 12 | 64 | 0 |
1959 | 14 | 64 | 2 |
1960 | 16 | 64 | 4 |
1961 | 18 | 64 | 6 |
1962 | 20 | 64 | 8 |
1963 | 22 | 64 | 10. |
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
(4) (weggefallen)
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.