Sozialgericht Dortmund Beschluss, 03. Sept. 2014 - S 35 AS 2893/14 ER.
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit eines vom Antragsgegner erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes.
4Der am 21.08.1964 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist gelernter Dekorateur und war nebenberuflich in der Personenbeförderung tätig. Er ist zudem ehrenamtlicher Suchtbetreuer und nimmt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Kinderbetreuung des Kinderschutzbundes wahr.
5Bereits am 12.10.2012, am 02.04.2013 und am 15.11.2013 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Verwaltungsakte als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II. Diese sahen als Eingliederungsziel jeweils "Aufnahme einer Beschäftigung am 1.Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Helfer/in-Lagerwirtschaft, Transport, Servicefahrer/in am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)" vor.
6Unter dem Punkt "Bemühungen von Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Eingliederung in Arbeit" heißt es:
7"Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sofern geeignete Stellenangebote vorliegen, und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Bewerbertagebuch."
8Die "Unterstützung durch das Jobcenter xxxx" wird in der Eingliederungsvereinbarung wie folgt konkretisiert:
9"Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten als Helfer/in - Lagerwirtschaft, Transport und Servicefahrer/in - bzw.alternativer Tätigkeitsbereiche - durch Übernahme von Kosten( ) nach Maßgabe des § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."
10Der Antragsgegner unterbreitete dem Antragsteller in der Folgezeit zwei Stellenangebote als Auslieferungsfahrer. Entsprechende Bewerbungen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Sanktionierungen des Antragstellers erfolgten in den nachfolgenden Zeiträumen nach Stand der Akte nicht.
11Am 22.05.2014 führte der Antragsteller beim Antragsgegner ein Gespräch über die Ausgestaltung einer neuen Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller äußerte in diesem Zusammenhang den Wunsch einer Ausrichtung der neuen Eingliederungsvereinbarung auf eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich. Diese nahm der Antragsgegner jedoch nicht vor. Den ihm vorgelegten Entwurf einer neuen Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller nicht.
12Noch am 22.05.2014 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut einen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II für den Zeitraum vom 22.05.2014 bis zum 21.11.2014. Diese war wortgleich wie die am 12.10.2012, 02.04.2013 und 15.11.2013 nach § 15 Abs.1 Satz 6 erlassenen Verwaltungsakte ausgestaltet.
13Am 05.06.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den vorgenannten Verwaltungsakt. Durch dessen Ausgestaltung werde ihm eine höherwertige Beschäftigungsmöglichkeit verwehrt. Seine Weiterbildung erlaube ihm auch eine Tätigkeit beispielsweise als Handelspacker. Insbesondere sei aber sein Wunsch ignoriert worden, im Kinder- und Jugendbereich zu arbeiten. Er schlug vor, dass die von ihm angestrebte Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zusätzlich als Eingliederungsziel formuliert und auch Gegenstand der Unterstützung des Antragsgegners sein solle.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er verwies in diesem Zusammenhang auf § 10 SGB II, wonach einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede, auch die unter dem Niveau einer früheren Beschäftigung liegende Tätigkeit zumutbar sei. Die dem Antragsteller auferlegten Bewerbungsbemühungen entsprächen Minimalanforderungen und begünstigten ihn. Der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts sei zulässig gewesen, weil der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
15Am 20.07.2014 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 Klage erhoben. Diese wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführt.
16Ebenfalls am 20.07.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den vorgenannten Bescheid gestellt. Hinsichtlich seines Berufsziels wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Nicht akzeptiert werden könne, dass der Antragsgegner sich überhaupt nicht mit seinen beruflichen Zielvorstellungen auseinandergesetzt habe. Ergänzend trägt er vor, dass der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen sei, eine konsensual erzielte Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies sei erst dann möglich, wenn nach einer hinreichend langen Verhandlungsphase keine inhaltliche Einigung über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung möglich gewesen sei. Nach nur einem gescheiterten Gespräch, in dem es auch keine Bereitschaft des Antragsgegners zur Ergänzung des von ihm vorgelegten Entwurfs gegeben habe, könne dies nicht angenommen werden.
17Der Antragsteller beantragt,
181.) die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführten Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 anzuordnen.
192.) ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt xxxx zu bewilligen.
20Der Antragsgegner beantragt,
21die Anträge abzulehnen.
22Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Antragsteller stehe es frei, sich initiativ auf höherwertige Stellen zu bewerben. Nachweise über entsprechende Bewerbungen seien vom Antragsteller jedoch nicht beigebracht worden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
26Zwar ist der Antrag statthaft.
27Gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die vom Antragsteller am 20.07.2014 erhobene Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nämlich gemäß § 39 Nr.1 SGB II unter anderem im Fall eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
28Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere führt der Umstand, dass das gegen die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtete Begehren des Antragstellers erkennbar nicht dringlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit) noch nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt auch nicht bereits deshalb, weil es dem Antragsteller noch möglich ist, gegen die Feststellung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs.1 Nr.1 SGB II um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Bereits durch den Eingliederungsverwaltungsakt werden dem Antragsteller nämlich - so insbesondere durch die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen - konkrete Pflichten auferlegt. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinne von § 54 Abs.2 SGG (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2012 – L 12 AS 1044/12 B ER –, juris (Rdnr.10); Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2013 – L 12 AS 374/13 B ER –, juris (Rdnr.12).
29Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.
30Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt:
31Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
32Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sofern die vorgenannte Interessenabwägung nicht zu einem Ergebnis führt ("non liquet"), ist die gesetzliche Wertung zu beachten: Aus dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
33Voraussetzung für die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zur Überzeugung der Kammer überdies, dass eine gewisse Dringlichkeit für das vom Antragsteller verfolgte Begehren vorliegt (vgl.hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 301/10 ER – juris). Zwar sieht die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Voraussetzung der Eilbedürftigkeit anders als der in § 86 b Abs.2 SGG geregelte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint) nicht ausdrücklich vor. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden oder er mit weiteren Pflichten belastet werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt (SG Dortmund, Beschluss der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2014 – S 35 AS 1758/14 ER –, juris (Rdnr.6); SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 – S 32 AS 1173/14 ER –, juris (Rdnr.107)). Aus dieser Überlegung heraus kann im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG allgemein formulierte Anforderung einer existentiellen Eilbedürftigkeit gestellt werden (so wohl in der Tendenz aber SG Marburg in seinen Beschlüssen vom 10. März 2011 – S 12 KA 26/11 ER –, juris und vom vom 24. Mai 2012 – S 12 KA 217/12 ER, S 12 KA 218/12 ER, S 12 KA 219/12 ER –, juris ). Die Erforderlichkeit eines "gewissen Maßes an Eilbedürftigkeit " ( vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126 ; SG Dortmund, Beschluss vom 25.07.2014 - S 32 AS 2343/14 ER, noch nicht veröffentlicht) ergibt sich unabhängig hiervon jedoch aus dem Wesen einstweiligen Rechtsschutzes an sich: Durch diesen soll eine vorläufige Regelung geschaffen werden, bis durch eine endgültige Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage geschaffen worden ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nämlich nur angeordnet werden, solange dieser "in der Welt" ist.
34Die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung besteht aber nicht, wenn eine dem Antragsteller auferlegte Belastung nur marginaler Natur ist und ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung bei jeder Betrachtungsweise zugemutet werden kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer bei Streitigkeiten über Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II regelmäßig der Fall: Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Die eigentliche Beeinträchtigung entsteht erst durch die Feststellung einer Sanktion als Reaktion auf einen Verstoß des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen eine solche Sanktion kann der Antragsteller nach ihrer Festsetzung aber noch eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz bemühen (zu einem ähnlich gelagerten Fall Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris).
35Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass es ihm maßgeblich um die Möglichkeit einer Bewerbung auch auf "höherwertige" Stellen gehe, stellt sich die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den Eingliederungsverwaltungsakt zur Überzeugung der Kammer als völlig unwesentlich dar. Hierzu gilt im Einzelnen:
361.) Es steht dem Antragsteller unabhängig von den im Rahmen der Zielsetzung genannten Berufsbilder weiter frei, sich auch auf andere Stellen, so im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu bewerben. Seine Verpflichtung, zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit auch Stellen anzunehmen, die nicht seiner Qualifikation oder seinen Vorstellungen entsprechen, ergibt sich unabhängig von dem Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar aus § 10 SGB II. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
372.) Die Unterstützung des Antragsgegners bezieht sich ausweislich des Eingliederungsverwaltungsakts ausdrücklich auch auf die Kostenübernahme für Bewerbungen des Antragstellers auf "alternative Tätigkeitsbereiche". Diese Unterstützung hat der Antragsteller nach dem Aktenstand bislang nicht in Anspruch genommen.
383.) Die Verpflichtung zur Vornahme von sechs Bewerbungsbemühungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erscheint als realistisch.
394.) Eine Sanktionierung des Antragstellers ist trotz des Erlasses mehrerer gleichlautender Eingliederungsverwaltungsakte in den letzten zwei Jahren bislang nicht erfolgt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
41Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt xxxx war abzulehnen, weil der Antrag nicht die gemäß den §§ 73 a SGG, 114 Abs.1 Satz 1 SGG erforderliche Erfolgsaussicht hatte.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.