Sozialgericht Dortmund Beschluss, 03. Sept. 2014 - S 35 AS 2893/14 ER.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit eines vom Antragsgegner erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes.
4Der am 21.08.1964 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist gelernter Dekorateur und war nebenberuflich in der Personenbeförderung tätig. Er ist zudem ehrenamtlicher Suchtbetreuer und nimmt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Kinderbetreuung des Kinderschutzbundes wahr.
5Bereits am 12.10.2012, am 02.04.2013 und am 15.11.2013 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Verwaltungsakte als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II. Diese sahen als Eingliederungsziel jeweils "Aufnahme einer Beschäftigung am 1.Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Helfer/in-Lagerwirtschaft, Transport, Servicefahrer/in am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)" vor.
6Unter dem Punkt "Bemühungen von Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Eingliederung in Arbeit" heißt es:
7"Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sofern geeignete Stellenangebote vorliegen, und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Bewerbertagebuch."
8Die "Unterstützung durch das Jobcenter xxxx" wird in der Eingliederungsvereinbarung wie folgt konkretisiert:
9"Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten als Helfer/in - Lagerwirtschaft, Transport und Servicefahrer/in - bzw.alternativer Tätigkeitsbereiche - durch Übernahme von Kosten( ) nach Maßgabe des § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."
10Der Antragsgegner unterbreitete dem Antragsteller in der Folgezeit zwei Stellenangebote als Auslieferungsfahrer. Entsprechende Bewerbungen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Sanktionierungen des Antragstellers erfolgten in den nachfolgenden Zeiträumen nach Stand der Akte nicht.
11Am 22.05.2014 führte der Antragsteller beim Antragsgegner ein Gespräch über die Ausgestaltung einer neuen Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller äußerte in diesem Zusammenhang den Wunsch einer Ausrichtung der neuen Eingliederungsvereinbarung auf eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich. Diese nahm der Antragsgegner jedoch nicht vor. Den ihm vorgelegten Entwurf einer neuen Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller nicht.
12Noch am 22.05.2014 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut einen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II für den Zeitraum vom 22.05.2014 bis zum 21.11.2014. Diese war wortgleich wie die am 12.10.2012, 02.04.2013 und 15.11.2013 nach § 15 Abs.1 Satz 6 erlassenen Verwaltungsakte ausgestaltet.
13Am 05.06.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den vorgenannten Verwaltungsakt. Durch dessen Ausgestaltung werde ihm eine höherwertige Beschäftigungsmöglichkeit verwehrt. Seine Weiterbildung erlaube ihm auch eine Tätigkeit beispielsweise als Handelspacker. Insbesondere sei aber sein Wunsch ignoriert worden, im Kinder- und Jugendbereich zu arbeiten. Er schlug vor, dass die von ihm angestrebte Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zusätzlich als Eingliederungsziel formuliert und auch Gegenstand der Unterstützung des Antragsgegners sein solle.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er verwies in diesem Zusammenhang auf § 10 SGB II, wonach einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede, auch die unter dem Niveau einer früheren Beschäftigung liegende Tätigkeit zumutbar sei. Die dem Antragsteller auferlegten Bewerbungsbemühungen entsprächen Minimalanforderungen und begünstigten ihn. Der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts sei zulässig gewesen, weil der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
15Am 20.07.2014 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 Klage erhoben. Diese wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführt.
16Ebenfalls am 20.07.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den vorgenannten Bescheid gestellt. Hinsichtlich seines Berufsziels wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Nicht akzeptiert werden könne, dass der Antragsgegner sich überhaupt nicht mit seinen beruflichen Zielvorstellungen auseinandergesetzt habe. Ergänzend trägt er vor, dass der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen sei, eine konsensual erzielte Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies sei erst dann möglich, wenn nach einer hinreichend langen Verhandlungsphase keine inhaltliche Einigung über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung möglich gewesen sei. Nach nur einem gescheiterten Gespräch, in dem es auch keine Bereitschaft des Antragsgegners zur Ergänzung des von ihm vorgelegten Entwurfs gegeben habe, könne dies nicht angenommen werden.
17Der Antragsteller beantragt,
181.) die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführten Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 anzuordnen.
192.) ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt xxxx zu bewilligen.
20Der Antragsgegner beantragt,
21die Anträge abzulehnen.
22Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Antragsteller stehe es frei, sich initiativ auf höherwertige Stellen zu bewerben. Nachweise über entsprechende Bewerbungen seien vom Antragsteller jedoch nicht beigebracht worden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
24II.
25Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
26Zwar ist der Antrag statthaft.
27Gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die vom Antragsteller am 20.07.2014 erhobene Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nämlich gemäß § 39 Nr.1 SGB II unter anderem im Fall eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
28Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere führt der Umstand, dass das gegen die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtete Begehren des Antragstellers erkennbar nicht dringlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit) noch nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt auch nicht bereits deshalb, weil es dem Antragsteller noch möglich ist, gegen die Feststellung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs.1 Nr.1 SGB II um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Bereits durch den Eingliederungsverwaltungsakt werden dem Antragsteller nämlich - so insbesondere durch die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen - konkrete Pflichten auferlegt. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinne von § 54 Abs.2 SGG (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2012 – L 12 AS 1044/12 B ER –, juris (Rdnr.10); Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2013 – L 12 AS 374/13 B ER –, juris (Rdnr.12).
29Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.
30Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt:
31Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
32Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sofern die vorgenannte Interessenabwägung nicht zu einem Ergebnis führt ("non liquet"), ist die gesetzliche Wertung zu beachten: Aus dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
33Voraussetzung für die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zur Überzeugung der Kammer überdies, dass eine gewisse Dringlichkeit für das vom Antragsteller verfolgte Begehren vorliegt (vgl.hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 301/10 ER – juris). Zwar sieht die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Voraussetzung der Eilbedürftigkeit anders als der in § 86 b Abs.2 SGG geregelte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint) nicht ausdrücklich vor. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden oder er mit weiteren Pflichten belastet werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt (SG Dortmund, Beschluss der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2014 – S 35 AS 1758/14 ER –, juris (Rdnr.6); SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 – S 32 AS 1173/14 ER –, juris (Rdnr.107)). Aus dieser Überlegung heraus kann im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG allgemein formulierte Anforderung einer existentiellen Eilbedürftigkeit gestellt werden (so wohl in der Tendenz aber SG Marburg in seinen Beschlüssen vom 10. März 2011 – S 12 KA 26/11 ER –, juris und vom vom 24. Mai 2012 – S 12 KA 217/12 ER, S 12 KA 218/12 ER, S 12 KA 219/12 ER –, juris ). Die Erforderlichkeit eines "gewissen Maßes an Eilbedürftigkeit " ( vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126 ; SG Dortmund, Beschluss vom 25.07.2014 - S 32 AS 2343/14 ER, noch nicht veröffentlicht) ergibt sich unabhängig hiervon jedoch aus dem Wesen einstweiligen Rechtsschutzes an sich: Durch diesen soll eine vorläufige Regelung geschaffen werden, bis durch eine endgültige Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage geschaffen worden ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nämlich nur angeordnet werden, solange dieser "in der Welt" ist.
34Die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung besteht aber nicht, wenn eine dem Antragsteller auferlegte Belastung nur marginaler Natur ist und ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung bei jeder Betrachtungsweise zugemutet werden kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer bei Streitigkeiten über Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II regelmäßig der Fall: Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Die eigentliche Beeinträchtigung entsteht erst durch die Feststellung einer Sanktion als Reaktion auf einen Verstoß des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen eine solche Sanktion kann der Antragsteller nach ihrer Festsetzung aber noch eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz bemühen (zu einem ähnlich gelagerten Fall Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris).
35Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass es ihm maßgeblich um die Möglichkeit einer Bewerbung auch auf "höherwertige" Stellen gehe, stellt sich die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den Eingliederungsverwaltungsakt zur Überzeugung der Kammer als völlig unwesentlich dar. Hierzu gilt im Einzelnen:
361.) Es steht dem Antragsteller unabhängig von den im Rahmen der Zielsetzung genannten Berufsbilder weiter frei, sich auch auf andere Stellen, so im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu bewerben. Seine Verpflichtung, zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit auch Stellen anzunehmen, die nicht seiner Qualifikation oder seinen Vorstellungen entsprechen, ergibt sich unabhängig von dem Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar aus § 10 SGB II. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
372.) Die Unterstützung des Antragsgegners bezieht sich ausweislich des Eingliederungsverwaltungsakts ausdrücklich auch auf die Kostenübernahme für Bewerbungen des Antragstellers auf "alternative Tätigkeitsbereiche". Diese Unterstützung hat der Antragsteller nach dem Aktenstand bislang nicht in Anspruch genommen.
383.) Die Verpflichtung zur Vornahme von sechs Bewerbungsbemühungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erscheint als realistisch.
394.) Eine Sanktionierung des Antragstellers ist trotz des Erlasses mehrerer gleichlautender Eingliederungsverwaltungsakte in den letzten zwei Jahren bislang nicht erfolgt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
41Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt xxxx war abzulehnen, weil der Antrag nicht die gemäß den §§ 73 a SGG, 114 Abs.1 Satz 1 SGG erforderliche Erfolgsaussicht hatte.
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Dortmund Beschluss, 03. Sept. 2014 - S 35 AS 2893/14 ER.
Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Dortmund Beschluss, 03. Sept. 2014 - S 35 AS 2893/14 ER.
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Sozialgericht Dortmund Beschluss, 03. Sept. 2014 - S 35 AS 2893/14 ER. zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, - 2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder - 3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um den Umfang der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II).
4Die am 01.12.1965 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr am 10.07.1998 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), für den die Antragstellerin zu 1) das alleinige Sorgerecht innehat, beantragten am 21.03.2013 erstmals Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Bei Antragstellung reichte die Antragstellerin zu 1) eine Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes ein, wonach dieser "meiner geschiedenen Ehefrau" wöchentlich 100 EUR "plus minus 10 EUR" als Unterhalt in Bar zahle.
5Die Antragsteller beziehen Leistungen seit dem 01.03.2013, zunächst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 03.05.2013, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013 bezog. Der Antragsgegner rechnete dabei bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an.
6Mit Schreiben vom 21.06.2013 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) unter Bezugnahme auf § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) für den 28.06.2013 um 10:30 Uhr zu einem Gespräch über ihre aktuelle berufliche Situation ein. Er wies die Antragstellerin zu 1) dabei unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass "unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit", ( ) Reisekosten erstattet werden" können. Die Antragstellerin zu 1) erschien nicht zu diesem Termin.
7Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 03.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (11.07.2013, 08:45 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu der wegen des Nichterscheinens am 28.06.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld "nochmals um 10 %" der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 28.06.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin am 11.07.2013 solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsschreiben) mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem zweiten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Minderung (Sanktion) Stellung.
8Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (19.07.2013, 10:15 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 11.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 11.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem dritten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
9Sodann stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 22.07.2013 eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 28.06.2013 ohne wichtigen Grund. Der in der Verwaltungsakte (VA) enthaltene, den Aufdruck "Entwurf" tragende Bescheid-Ausdruck (Bl. 85 VA) trägt ein auf den 22.07.2013 datiertes Handzeichen. Zudem ist ihm eine Verfügung vom 22.07.2013 (Bl. 86 VA) beigefügt, die als Ziff. 2 den Text "Sanktionsbescheid raus" enthält und in der sich ferner neben dem unterhalb der Verfügung abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ebenfalls ein Handzeichen mit dem Datum 22.07.2013 befindet.
10Ferner stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 24.07.2013 (Bl. 90 VA) eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 11.07.2013 ohne wichtigen Grund. Auch dieser Bescheid ist mit einem Handzeichen versehen; ihm ist ansonsten eine "Änderungsverfügung" (Bl. 91 VA) beigefügt, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist.
11Der Antragsgegner lud nun die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 19.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (30.07.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 19.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 19.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem vierten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
12Der Antragsgegner lud daher die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 30.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (06.08.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 30.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 30.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem fünften Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
13Am 21.08.2013 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und den Antragsteller zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab September 2013. Dabei legte sie Unterlagen über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum 01.10.2013 vor.
14Mit Schreiben vom 23.08.2013 bat der Antragsgegner in Bezug auf das Mieterhöhungsverlangen um Mitteilung, ob diesem zugestimmt worden sei.
15Zudem stellte der Antragsgegner mit zwei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 23.08.2013 (Bl. 105 und Bl. 106 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 19.07.2013 (Bl. 105 VA) bzw. am 30.07.2013 (Bl. 106 VA) ohne wichtigen Grund.
16Mit ebenfalls auf den 23.08.2013 datiertem Bescheid (Bl. 198 VA) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014. Dabei rechnete er bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an. Für September und Oktober 2013 wurden insgesamt 273,37 EUR bewilligt, für November 2013 349,77 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 jeweils 426,17 EUR. In diesem Bescheid ist zudem in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) für September und Oktober 2013 als im festgesetzten Leistungsbetrag berücksichtigte Rechnungsposition jeweils ein "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" i. H. v. 152,80 EUR erwähnt, für November 2013 ein solcher Betrag von 76,40 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 kein Minderungsbetrag.
17Der Antragsgegner lud die Antragstellerin zu 1) außerdem mit weiteren Schreiben vom 02.09.2013 und – nach Nichterscheinen zu diesem Termin – vom 13.09.2013 erneut zu Besprechungsterminen ein (10.09.2013 bzw. 26.09.2013) und hörte sie jeweils zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des vorangegangenen Nichterscheinens beabsichtigten Minderung des ALG II an. Die Schreiben entsprechen den früheren derartigen Schreiben.
18Mit Schreiben vom 04.09.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 11.09.2013 (Bl. 109 VA), trug die Antragstellerin zu 1) u. a. vor, dass ihr erwachsener Sohn – der Mieter der Wohnung, in der auch die beiden Antragsteller wohnen – der Mieterhöhung zugestimmt habe, und dass die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in unregelmäßiger Weise und in geringerer Höhe als bisher veranschlagt erfolgen, und bat um Berücksichtigung. Sie legte eine Kopie eines Schreibens ihres Sohnes bzgl. der Zustimmung zur Mieterhöhung (Bl. 111 VA) und eine Bescheinigung des geschiedenen Ehemannes vor (Bl. 112 VA), aus der sich ergibt, dass er "meiner gesch. Frau" im Juni 300,00 EUR, im Juli 250,00 EUR, im August 200,00 EUR an Unterhalt gezahlt habe und ab September nur noch 200,00 EUR monatlich leisten könne. Ferner "beantragte" sie, sie "vorerst von Einladungen und Maßnahmen frei zu stellen", und begründete diesen Antrag damit, dass sie den Einladungen "aus finanziellen Gründen" nicht Folge leisten könne, "was dann zu Sanktionen führt, die meine Lage noch verschlechtert". Sie habe diese Freistellung bereits beantragt, was aber unbeachtet geblieben sei. Weiterhin beantragte sie "die Aufhebung der Sanktionen".
19Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben des Sohnes (Bl. 111 VA) "? z. d. A." und auf der Bescheinigung des Ex-Ehemannes (Bl. 112 VA) "UH wird SO angerechnet z. d. A.". Eine Antwort erhielten die Antragsteller damals nicht.
20Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu dem Termin am 26.09.2013 nicht.
21Der Antragsgegner stellte daraufhin mit drei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 10.10.2013 (Bl. 123, 124 und 125 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 06.08.2013 (Bl. 123 VA) bzw. am 10.09.2013 (Bl. 124 VA) bzw. am 26.09.2013 (Bl. 125 VA) ohne wichtigen Grund.
22Mit Schreiben vom 06.10.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 09.10.2013 (Bl. 128 VA), nahm die Antragstellerin zu 1) auf die im September eingereichten Unterlagen Bezug und wies erneut auf die unzureichenden Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes hin sowie darauf, dass sie sich Geld habe leihen müssen; zudem bat sie um baldige Bearbeitung ihrer Unterlagen. Eine Antwort erhielt die Antragstellerin zu 1) nicht.
23Mit Schreiben vom 25.10.2013 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darüber, dass er die ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II wegen ihrer wiederholten Meldeversäumnisse mit Ablauf des 31.10.2013 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einstelle und – falls nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme und unverzüglich eine persönliche Vorsprache erfolgen sollte – von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ausgehen und die Leistungen der Antragstellerin zu 1) ab dem Einstellungstermin aufheben werde.
24Mit am 07.11.2013 eingegangenem Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 132 VA) bat die Antragstellerin zu 1) erneut um Bearbeitung ihrer Unterlagen und setzte eine Frist. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben, dass eine Bearbeitung – wie u. a. aus dem Vermerk auf Bl. 112 VA ersichtlich – erfolgt und ansonsten zunächst eine Vorsprache bezüglich der vorläufigen Zahlungseinstellung abzuwarten sei. Eine Antwort erfolgte erneut nicht.
25Mit einem weiteren, ebenfalls am 07.11.2013 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 133 VA) legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch "gegen alle an mich verhängten Sanktionen" ein. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verhängung von Sanktionen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungswidrig sei.
26In einem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 der Gerichtsakte (GA)) wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert werde.
27Mit Schreiben vom 10.12.2013, beim Antragsgegner eingegangen am 17.12.2013, wies die Antragstellerin zu 1) auf eine erste Mahnung ihres Vermieters hin und bat um Auskunfterteilung bzgl. der Bearbeitung der im September übersandten Unterlagen und des Widerspruchs. Eine Antwort erfolgte offenbar nicht.
28Mit Schreiben vom 05.01.2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) ein Formular für einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014. Einen solchen Weiterbewilligungsantrag stellte sie zunächst nicht.
29Mit einem an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 06.01.2014 (Bl. 144 VA) hob der Antragsgegner seinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.08.2012 "ab 01.02.2014 ganz" auf. Er begründete dies mit der ausgebliebenen Stellungnahme zu den wiederholten Meldeversäumnissen und der Nichterreichbarkeit für den Außendienst zu verschiedenen Zeitpunkten. Er gehe davon aus, dass Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege.
30Die Antragstellerin zu 1) erhob hiergegen durch Schreiben vom 29.01.2014, bei dem Antragsgegner eingegangen am 03.02.2014, Widerspruch.
31Über diesen Widerspruch wurde bislang – soweit ersichtlich – noch nicht (ausdrücklich) entschieden.
32Mit Schreiben vom 27.02.2014 bat der Antragsgegner um eine Stellungnahme, gegen welche Sanktionen der Widerspruch vom 07.11.2013 sich konkret richten solle, und wies darauf hin, dass gegen bereits bestandskräftige Sanktionen ein Widerspruch nicht zulässig sei; stattdessen sei ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich.
33Mit Schreiben vom 28.02.2014 (Bl. 154 VA), bei dem Antragsgegner eingegangen am 07.03.2014, begründete die Antragstellerin zu 1) ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014. Sie führte u. a. aus, dass die Meldeversäumnisse "aus finanziellen Notlagen" entstanden seien. Auf diese Situation habe sie mehrfach hingewiesen. Statt dies zu berücksichtigen, seien nur Sanktionsbescheide zugesandt worden.
34Mit Schreiben vom 02.03.2014 (Bl. 156 VA), bei dem Antragsgegner ebenfalls eingegangen am 07.03.2014, antwortete die Antragstellerin zu 1) auf das Schreiben vom 27.02.2014. Sie kritisierte die Bearbeitungsdauer und betonte, dass sie sich mit dem Widerspruch gegen alle bisherigen Sanktionsbescheide wende und hilfsweise deren Überprüfung beantrage. Sie führte zudem erneut aus, dass sie die Sanktionen für verfassungswidrig halte.
35Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 161, 165, 169 und 173 VA) verwarf der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin zu 1) gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und vom 24.07.2013 und gegen die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
36Mit drei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 177, 179 und 181 VA), wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 als unbegründet zurück.
37Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) zu deren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme, und erklärte, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
38Bereits am 25.03.2014 haben die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
39Sie haben zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Unrecht mit Bescheiden vom 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und nochmals 10.10.2013 Sanktionen ausgesprochen habe. In ihrer finanziellen Situation – wegen der unregelmäßigen bzw. verringerten Unterhaltsleistungen – habe die Antragstellerin zu 1) sich Fahrtkosten zu den Meldeterminen nicht leisten können. Das sei nicht berücksichtigt und ihre Unterlagen seien nicht bearbeitet worden. Mit Bescheid vom 06.01.2014 seien die Leistungen zu Unrecht ganz aufgehoben worden. Ein Abwarten der Widerspruchsentscheidungen und etwaiger Entscheidungen im Klageverfahren sei nicht zumutbar. Das Existenzminimum sei nicht sichergestellt. Das Geld für die Mieten für November bis Januar habe sie sich geliehen, für Februar und März sei die Miete jeweils noch offen. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei bereits angekündigt worden.
40Am 08.04.2014 hat die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.03.2014 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist.
41Ein am 09.04.2014 bei Gericht eingegangenes Schreiben der Antragstellerin zu 1), dem alle sieben Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 zu den Widersprüchen gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 beigefügt waren, hat das Gericht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz außer als Stellungnahme im Eilverfahren auch als Klage der Antragsteller gegen die Sanktionsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ausgelegt. Dieses Klageverfahren wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1585/14 geführt.
42Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
43ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen.
44Sie haben ihren Antrag auf Hinweis des Gerichts wegen des zunächst fehlenden Weiterbewilligungsantrages für den Zeitraum ab dem 01.03.2014 und, um dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zur Bescheidung des während des Eilverfahrens nachträglich gestellten Weiterbewilligungsantrags zu geben, mit Schreiben vom 12.05.2014 insoweit zurückgenommen, als er auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2014 gerichtet war.
45Die Antragsteller beantragen nunmehr noch sinngemäß, unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens in ihren Schriftsätzen,
46den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 03.05.2013, 23.08.2013 und 23.11.2013 für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 bewilligten aber bislang aufgrund von Sanktionsbescheiden gemindert ausgezahlten und / oder aufgrund vorläufiger Einstellung oder Aufhebung nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II vorläufig vollständig auszuzahlen,
47die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben,
48die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben.
49Der Antragsgegner beantragt,
50den Antrag abzulehnen.
51Er hat zunächst vorgetragen, dass die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb ausscheide, weil es an einem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014 fehle.
52Im weiteren Verlauf des Eilverfahrens haben die Beteiligten – teilweise auf Anfragen des Gerichts – im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
53Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.04.2014 u. a. vorgetragen, dem Widerspruch vom 03.02.2014 sei bereits insofern stattgegeben worden, als die vorläufige Zahlungseinstellung "aufgehoben" worden sei. Die zunächst vorläufig eingestellten Leistungen für November, Dezember und Januar seien auch nachträglich per Postscheck (PZZV) ausgezahlt worden. Für November seien 235,17 EUR, für Dezember 311,57 EUR und für Januar 328,65 EUR gezahlt worden (Summe: 875,39 EUR). Die Aufhebung vom 06.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 habe sich nur auf die Leistungen der Antragstellerin zu 1) beziehen sollen; für den Antragsteller zu 2) "wären noch Leistungen zu erbringen". Die Entscheidung vom 06.01.2014 sei jedoch nicht haltbar und werde im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geprüft. Die Antragstellerin zu 1) habe sämtliche Einladungs- bzw. Meldetermine vehement ignoriert und sich auch im Rahmen ihrer Anhörung weder mündlich noch schriftlich geäußert. Zudem sei sie verschiedentlich nicht erreichbar gewesen. Zu den bisherigen Sanktionsbescheiden seien keine zusätzlichen Aufhebungsentscheidungen getroffen worden; hier habe sich mittlerweile "die Rechtsauffassung geändert"; es bedürfe "eines klarstellenden Verwaltungsaktes", mit dem die letzten maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen im Umfang der Minderung aufgehoben werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage sei nicht anzuordnen. Das Schreiben vom 04.09.2013 werde nunmehr als Widerspruch gegen die damals bereits ergangenen Sanktionsbescheide gewertet; soweit dieser Widerspruch sich gegen die Bescheide vom 23.08.2013 richte, werde eine Sachbescheidung erfolgen. Auf den am 08.04.2014 gestellten Weiterbewilligungsantrag sei noch keine Bescheidung erfolgt, da zunächst eine mit Schreiben vom 11.04.2014 erbetene, noch nicht erfolgte Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung abgewartet werde. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz eine Auflistung "Ausgezahlte Buchungen" und Horizontalübersichten für November, Dezember und Januar beigefügt (Bl. 107 ff. GA), aus denen sich die vorgetragenen Zahlungen und die dabei berücksichtigten sanktionsbedingten Minderungen ergeben (191,00 EUR im November und jeweils 114,60 EUR in Dezember und Januar).
54Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 26.04.2014 vorgetragen, dass sie nicht sagen könne, wann ihr die Sanktionsbescheide zugingen. Der Antragsgegner habe am 04.04.2014 für den Zeitraum von November bis Januar Leistungen in Höhe von 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR erbracht (Summe: 749,83 EUR).
55Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erwidert, dass die Sanktionen rechtmäßig seien. Die Ausführungen dazu, dass kein Geld für ein Aufsuchen des JobCenters vorhanden gewesen sei, seien nicht nachzuvollziehen und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Antragstellerin zu 1) habe nicht einmal auf die Anhörungsschreiben geantwortet und auch nie telefonisch ihr Fernbleiben aus finanziellen Gründen entschuldigt. Im Rahmen der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages sei die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.04.2014 aufgefordert worden, einen Nachweis über eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung und auch eine telefonische Kontaktaufnahme haben bislang nicht stattgefunden. Diese "Ignoranz" sei nicht hinnehmbar. Aus diesem Grunde sei eine Weiterbewilligung auch noch nicht erfolgt. Das Sozialgericht werde darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass eine Vorsprache kurzfristig erfolgt.
56Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 12.05.2014 den Antrag teilweise zurückgenommen (s. o.) und u. a. ausgeführt, dass die vom Antragsgegner übersandten Horizontalübersichten unrichtig seien. Für Januar 2014 seien keine Leistungen erbracht worden. Für November und Dezember 2013 sei jeweils ein Scheck i. H. v. 43,67 EUR übersandt worden. Außerdem seien die Berechnungen fehlerhaft. Der Unterhalt i. H. v. 400 EUR sei seit Juni 2013 "nicht mehr real" und der Mietbetrag habe sich seit Oktober 2013 erhöht. Dies sei dem Antragsgegner bereits schriftlich mitgeteilt worden. Dieser habe aber bislang weder geantwortet, noch Neuberechnungen vorgenommen. Dem Schreiben vom 12.05.2014 waren Kopien von drei im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Postbank-Zahlungsanweisungen i. H. v. 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR beigefügt.
57Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.05.2014 vorgetragen, dass nicht zutreffend sei, dass seit Januar 2014 keine Leistungen mehr erbracht würden. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 seien insgesamt Leistungen i. H. v. 801,90 EUR per Scheck erbracht worden. Bezüglich der beanstandeten Bezifferung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei der Antragstellerin zuzugeben, dass das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung des Sohnes als Hauptmieter eingereicht worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Mieterhöhung um 35,25 EUR zum 01.10.2013 nicht berücksichtigt worden. Die Sachbearbeitung sei angewiesen worden, dies umgehend zu korrigieren. Hinsichtlich der Unterhaltsanrechnung sei festzustellen, dass laufend für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) jeweils Unterhaltsleistungen i. H. v. 200 EUR angerechnet worden seien. Zwar sei eine Bescheinigung des Ehegatten vom 05.09.2013 eingereicht worden, aus der sich ergibt, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nur noch in einem geringeren Umfang nachkommen kann. In dieser Bescheinigung sei jedoch ausdrücklich nur von dem Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) die Rede. Aus dem Wortlaut sei nicht zweifelsfrei zu schließen, dass auch die Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller zu 2) nicht mehr in vollem Umfang befriedigt werden können. Sofern glaubhafte Nachweise über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden können, werde die Anrechnung rückwirkend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz A2LL-Übersichten "Ausgezahlte Buchungen" für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 und "Einkommen aus Unterhalt" für beide Antragsteller für den Zeitraum seit März 2013 beigefügt sowie eine SAP ERP-Übersicht "Kontenstand: Grundliste". Daraus ergeben sich vier Zahlungen per PZZV für Januar 2014 in Höhe von zusammen 328,65 EUR und ebenfalls vier Zahlungen per PZZV für Februar 2014 in Höhe von zusammen 473,25 EUR sowie die Unterhaltsanrechnung in Höhe von 200 EUR pro Person. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2014 hat der Antragsgegner unter anderem ausgeführt, dass sich die Antragstellerin zu 1) trotz anders lautender Ankündigung nicht persönlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe.
58Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 03.06.2014 u. a. vorgetragen, dass die Behauptung des Antragsgegners zu Zahlungen im Zeitraum Januar bis Februar 2014 i. H. v. 801,90 EUR bestritten werde. Sie habe den letzten Scheck Ende November 2013 für Dezember 2013 erhalten. Seitdem habe sie keine Schecks mehr erhalten. Des Weiteren hat sie vorgetragen, dass die Unterhaltszahlungen als Gesamtbetrag anzusehen seien. Die Aufteilung zu je 200 EUR habe der Sachbearbeiter beim Antragsgegner vorgenommen. Ihr "Ex-Mann" zahle nun aber nur noch 200 EUR monatlich als Gesamtbetrag. Genau das besage auch seine Bescheinigung. Daher habe nun das Einkommen bei einem mit 0 EUR und beim anderen auf 200 EUR oder bei beiden auf jeweils 100 EUR angesetzt werden müssen, nicht aber weiterhin auf jeweils 200 EUR. In den Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 – die sie ihrem Schreiben beigefügt hat – werde Unterhalt immer noch in Höhe von insgesamt 400 EUR angerechnet. Weiter hat die Antragstellerin in einer dem Schreiben vom 03.06.2014 beigefügten "Zusatzmitteilung" u. a. ausgeführt, dass der Antragsgegner im April eine Nachzahlung von 749,83 EUR und im Mai von 470,40 EUR erbracht habe. Diese Zahlen stimmen mit dem Bildschirmabgleich nicht überein. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.06.2014 hat die Antragstellerin zu 1) vorgetragen, dass über einen im Februar 2014 von der Schule des Antragstellers zu 2) für diesen gestellten Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe bislang nicht entschieden worden sei. Das Gericht werde gebeten, den Antragsgegner nach dem Stand der Antragsbearbeitung zu fragen. Zudem hat sie eine neue Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes vom 04.06.2014 beigefügt, aus der sich ergibt, dass dieser seiner "geschiedenen Familie" seit September 2013 Unterhalt in Höhe von 200 EUR zahle, im November 2013 und im Januar und Mai 2014 seien es nur 150 EUR gewesen.
59Ausweislich der Anlagen zum Schreiben der Antragstellerin vom 04.06.2014 hat der Antragsgegner zwei Änderungsbescheide vom 27.05.2013 erlassen. Der eine betrifft den Monat Februar 2014, der andere den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014. Mit dem Bescheid für Februar sind den Antragstellern Leistungen in Höhe von insgesamt 466,75 EUR bewilligt worden und zwar "insoweit" unter Aufhebung der Bescheide vom 23.08.2013 und 23.11.2013, mit der Begründung, dass es "folgende Änderung" gegeben habe: "Anpassung der Kosten der Unterkunft". Sanktionsbedingte Minderungen werden im Bescheid für Februar nicht genannt. Der inhaltlich ansonsten identische Bescheid für Oktober bis Januar sieht unterschiedliche Gesamtleistungen vor, wobei für Oktober als "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" ein Betrag von 152,80 EUR genannt wird, für November ein Betrag i. H. v. 191,00 EUR und für Dezember und Januar ein Betrag von jeweils 114,60 EUR. Aus den Berechnungsbögen ergibt sich, dass nunmehr eine Nettokaltmiete ("Grundmiete") von 180,17 EUR statt bislang 156,67 EUR zugrunde gelegt wird (Differenz: 23,50 EUR).
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 32 AS 1173/14 ER, den Inhalt der Gerichtsakte zu dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren S 32 AS 1585/14 sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
61II.
62Der Antrag der Antragsteller war – insbesondere nach der teilweisen Antragsrücknahme in Bezug auf laufende Leistungen ab dem 01.03.2014 – auslegungsbedürftig. Er war entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller auszulegen. Der vorstehend unter I. wiedergegebene "sinngemäße" Antrag ist das Ergebnis dieser Auslegung. Die Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen:
63Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens geht es den Antragstellern, nach der teilweisen Antragsrücknahme, vor allem noch darum, dass der Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet wird, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 zu gewähren, und zwar in der Höhe, in der Leistungen ohne die Minderungen aufgrund der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 bewilligt worden sind bzw. wären, und ohne dabei die vorläufige Zahlungseinstellung für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014 und die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für Februar 2014 durch den Bescheid vom 06.01.2014 hinnehmen zu müssen. Streitgegenstand ist damit zunächst die (vorläufige) Erfüllung des Leistungsanspruchs der Antragsteller im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 (betrifft August 2013) und dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 (betrifft den restlichen Zeitraum) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 (betrifft Änderungen ab dem 01.01.2014) und in der Fassung der beiden während des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheide vom 27.05.2014 (der eine betrifft Änderungen für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.01.2014 und der andere den Februar 2014) – allerdings ohne Abzug sanktionsbedingter Minderungsbeträge, ohne einstweilige Zahlungseinstellung und ohne die Aufhebung vom 06.01.2014 – ergibt. Streitig ist insoweit auch die Frage, ob die Leistungsansprüche der Antragsteller durch Erbringung der bewilligten Leistungen erfüllt worden sind, oder ob noch Leistungen "offen sind".
64Zum Streitgegenstand gehört nach dem Verständnis der Kammer darüber hinaus die Frage, ob der Leistungsanspruch der Antragsteller im genannten Zeitraum über die Höhe der mit den genannten Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen richtigerweise hinaus geht, ob den Antragstellern also höhere als die bewilligten Leistungen zustehen, und zwar insbesondere wegen – nach dem Vorbringen der Antragsteller – bisher falscher Einkommensanrechnung (Anrechnung zu hoher Unterhaltsleistungen) und Anerkennung zu geringer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Nichtberücksichtigung der mit Zustimmung des Mieters erfolgten Mieterhöhung). Auch diese Frage steht zwischen den Beteiligten im Streit. Streitgegenstand ist damit insgesamt der Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 unter Berücksichtigung der Frage nach dessen vollständiger Erfüllung durch Erbringung der Leistungen – hier, da die Antragstellerin zu 1) über kein Konto verfügt, durch Ausstellung und Übermittlung entsprechender Postschecks (PZZV).
65In Bezug auf den streitigen Zeitraum wenden sich die Antragsteller letztlich in erster Linie gegen die Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen. Die Antragsteller begehren insoweit die Erfüllung der mit den bereits erlassenen Bescheiden begründeten Leistungsansprüche und damit eine Begünstigung, wobei in der Hauptsache keine Anfechtungsklage sondern eine "echte" Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "; vgl. auch z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 24 m. w. N.), wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragsteller durch Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
66Diese Bewertung betrifft zum einen die Auszahlung der Beträge von jeweils 38,20 EUR, um die die Leistungen wegen der Sanktionsbescheide im Vergleich zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Beträgen gemindert ausgezahlt wurden, soweit keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen erfolgte, also – aus weiter unten noch im Einzelnen darzulegenden Gründen – die Auszahlung von 2 x 38,20 EUR wegen der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013, die insoweit eine Minderung im August 2013 gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 03.05.2013 vorsehen, und die Auszahlung von 3 x 3 x 38,20 EUR wegen der drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013, da sie jeweils eine Minderung für November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 vorsehen. Diese Bewertung betrifft zum anderen die Auszahlung der Beträge, die wegen der vorübergehend erfolgten, später "aufgehobenen" vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
67Soweit es um die vorläufige Gewährung höherer als der bereits gewährten Leistungen geht, geht es ebenfalls um eine "Verpflichtungssituation", denn statthafter Hauptsacherechtsbehelf wäre ebenfalls keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Daher ist auch insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Rechtsschutzform.
68Zusätzlich wendet sich jedenfalls die Antragstellerin zu 1) bei verständiger Würdigung unmittelbar gegen die auf Meldeversäumnisse gem. § 32 SGB II gestützten, nur sie beschwerenden Sanktionsbescheide, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Es liegt insoweit nach Meinung der Kammer eine reine "Anfechtungssituation" vor, denn in der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gegen Sanktionsfeststellungsbescheide wie die hier streitigen. Denn diese sind die alleinige "Ursache" der Minderung der Leistungen. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wäre in der Folge auch ein diese Sanktionsentscheidung "umsetzender" Bewilligungsbescheid – wie er hier in Gestalt des Bescheides vom 23.08.2013 bezüglich der Sanktionen vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für die Minderungen in September und Oktober 2013 und bezüglich der Sanktionen vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für die Minderungen von September bis November 2013 vorliegt – aufzuheben bzw. abzuändern, ohne dass es eines gesonderten Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf. Denn nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage war Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem die Regelleistung gemindert wird, der Regelleistungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum; eine Sanktion konnte nicht isolierter Streitgegenstand sein, sondern bildete mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13)). Und daran ist nach vorzugswürdiger Meinung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage festzuhalten (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen)).
69Bei dieser Sachlage – isolierte Anfechtungsklage als statthafter und ausreichender Hauptsacherechtsbehelf gegen Sanktionsbescheide – ist der Antrag der Antragsteller insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sanktionsentscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. z. B. Krodel in: BeckOK SozR, SGG § 86b Rn. 4; Keller a. a. O. Rn. 7, 24 m. w. N.) auszulegen. Denn gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Widersprüche gegen Sanktionsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II). Eine einstweilige Anordnung kommt damit insofern grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10a m. w. N.), wobei die Aufhebung zu einer Auszahlung aller sanktionsbedingt geminderten Beträge ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung (der Suspensiveffekt) grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10 und Rn. 19), ist der Antrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
70Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er nach alledem als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen ist, überwiegend zulässig und insoweit teilweise begründet. Hingegen ist der Antrag, soweit er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf die Sanktionsentscheidungen und in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 auszulegen war, zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
71In Bezug auf den auf Gewährung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der sanktionsbedingten Minderungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt folgendes:
72Der Antrag ist insoweit – wie ausgeführt – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt für beide Antragsteller, denn auch in Bezug auf den Antragsteller zu 2) besteht, auch wenn er durch die Sanktionen nicht unmittelbar beschwert ist, eine Rechtsverletzung zumindest möglich. Das gilt insbesondere für die Frage, ob höhere als die gewährten Leistungen zu gewähren sind, weil die Anrechnung des Einkommens und die Übernahme der Mietkosten fehlerhaft erfolgt sind.
73Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
74Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
75Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
76Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
77Nach diesen Maßstäben musste der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg haben.
78Denn der Antragsgegner hat es versäumt, den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 im Umfang der durch die Sanktionsfeststellungsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 festgestellten Minderung des Regelbedarfs um insgesamt 20 % für den Monat August 2013 teilweise nach § 48 SGB X aufzuheben. Das gleiche gilt für den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 und die durch die drei Sanktionsfeststellungsbescheide vom 10.10.2013 für November 2013 bis Januar 2014 festgestellten Minderungen des Regelbedarfs um insgesamt 30 %. Eine entsprechende ausdrückliche Aufhebungsverfügung enthalten weder die genannten Sanktionsfeststellungsbescheide, noch andere Bescheide.
79Für den August 2013 ist eine anderweitige Aufhebungsverfügung nicht ersichtlich.
80Der Antragsgegner hat eine entsprechende Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014, konkret für den Monat Januar 2014, bzgl. der Regelbedarfsminderungen durch die Sanktionsfeststellungsentscheidungen vom 10.10.2013 auch nicht mit dem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 GA) nachgeholt. Mit diesem Änderungsbescheid wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und war im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben.
81Zum einen hat der Antragsgegner selbst im Schriftsatz vom 29.04.2014 mitgeteilt, dass er keine zusätzlichen Aufhebungsverfügungen getroffen habe. Schon das spricht gegen eine Auslegung des Bescheides als Aufhebungsentscheidung bzgl. der Sanktionen. Zum anderen wird in der Begründung dieses Bescheides nur angeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert (erhöht) werde. Auch das spricht dagegen, dass der Bescheid in Bezug auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) eine belastende Regelungswirkung besitzen sollte, und im Gegenteil dafür, dass der Bescheid lediglich eine die Antragsteller – damals effektiv nur den nicht (oder nicht bewusst) von der Zahlungseinstellung betroffenen Antragsteller zu 2) – begünstigende Regelung enthält. Die Aufhebung erfolgte lediglich "insoweit" und damit aus Sicht der Kammer allein in Bezug auf die Erhöhung des Regelbedarfes, also nur zugunsten der Antragsteller. Bei einer derart eindeutigen, einschränkenden Formulierung des Änderungsgrundes kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine "insoweit" erfolgende Aufhebungsverfügung vorangegangene Bewilligungsbescheide auch in anderer Hinsicht abändern und aufheben kann und soll. Das ließe sich mit dem Gebot der Rechtsklarheit kaum vereinbaren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Nennung einer Leistung von 0 EUR bzgl. der Antragstellerin zu 1) im Berechnungsbogen nur nachrichtlich die damals kurz zuvor mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung wiedergeben sollte. Insofern hat der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass an der Zahlungseinstellung nicht festgehalten werde. Zudem ist nunmehr eine erneute Leistungsbewilligung auch für den Einstellungszeitraum durch den einen der beiden Bescheide vom 27.05.2014 erfolgt.
82Der Antragsgegner hat eine Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 bzgl. der Regelleistungsminderungen durch die Sanktionen vom 10.10.2013 auch im Übrigen nicht nachgeholt, insbesondere nicht mit dem im Verlauf des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 27.05.2014 für den Zeitraum ab dem 01.10.2013.
83Denn die dort vorgenommene Änderung betraf ausweislich der Begründung des Bescheides nur die Bedarfe für Unterkunft (Berücksichtigung einer erhöhten Nettokaltmiete ab dem 01.10.2013) und nicht die durch die Sanktionen zu mindernde Regelleistung. Die Aufhebungsverfügung erfolgte ausdrücklich nur "insoweit", also im Umfang der Änderung, und es ist auch ansonsten kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Antragsgegner mit diesem Bescheid irgendeine Regelung bzgl. der Regelleistung vornehmen wollte.
84Die Bewertung, dass die Änderungs- und Aufhebungsverfügung auf einen Teilaspekt der ursprünglichen Leistungsbewilligung (Kosten der Unterkunft) beschränkt sein sollte, ist dabei auch deshalb sachgerecht bzw. geboten, weil es sich bei den Festsetzungen zu den Leistungen für den Regelbedarf und den Festsetzungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur alten Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)) und sich hieran auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so wohl nun auch das BSG: vgl. hierzu Ziff. 5 des Terminberichts des BSG Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris).
85Im Bescheid vom 27.05.2014 sind zwar in den jeweiligen Tabellenwerten mit der Bezeichnung "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" und damit auch in dem jeweils ausgeworfenen Leistungsbetrag und in den Berechnungsbögen alle bislang für den Änderungszeitraum erlassenen Sanktionsbescheide rechnerisch berücksichtigt. Jedoch reicht dies nach Meinung der Kammer angesichts des sich aus der eindeutigen Begründung des Bescheides ergebenden begrenzten Änderungsgegenstands nicht als Anhaltspunkt für eine "allumfassende" Aufhebungsverfügung aus. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Berücksichtigung aller Sanktionen nur der nachrichtlichen Wiedergabe der vorgenommenen Sanktionen dienen sollte, zumal derartige Änderungsbescheide weitgehend automatisiert mit Inhalt gefüllt werden und daher nicht jede Angabe in einem solchen Bescheid zwingend den Rückschluss auf eine inhaltliche Prüfung und auf eine Entscheidung durch einen Sachbearbeiter rechtfertigt.
86Soll ein Änderungsbescheid – wie hier – ausdrücklich nur eine "Anpassung der Kosten der Unterkunft" vornehmen, und soll die Aufhebung nur "insoweit" erfolgen, so spricht daher nach Auffassung der Kammer selbst dann nichts für eine Änderung und Aufhebung auch bzgl. des Regelbedarfs, wenn der Bescheid auch insofern Leistungsbeträge nennt. In einem solchen Fall ist darin keine Regelung nach § 31 SGB X sondern bestenfalls eine "wiederholende Verfügung" zu sehen (vgl. zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes eines Bescheides und zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54, Rn. 7a m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – juris (Rn. 19); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 – L 11 AS 926/10 B – juris (Rn. 11 f.); LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 – L 6 AS 48/11 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2011 – L 7 AS 161/11 B ER – juris; LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – L 12 AS 405/10 B – n. v.).
87Die danach fehlenden Aufhebungsverfügungen wären nach Auffassung der Kammer erforderlich gewesen, um die Sanktionsfeststellung "auf der Leistungsebene umzusetzen". Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II "geht ins Leere", wenn für den Sanktionszeitraum bereits – wie hier in den soeben genannten Monaten – Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird/werden.
88Das Bundessozialgericht hatte zu der bis zum 31.03.2011 geltenden früheren Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 SGB II entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die Aufhebung einer bestandskräftigen früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, wenn die Behörde mit dieser Leistungen in ungekürzter Höhe bewilligt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13).
89Hieran ist auch nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II) festzuhalten (str.; wie hier SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – bislang n. v.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; sehr ausführlich SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris (Rn. 11); S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 m. w. N.; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris (Rn. 34 ff.); eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor; eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Kammer bislang, mit Ausnahme des Beschlusses vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (hierzu sogleich näher), ebenfalls nicht bekannt).
90Die von der Gegenauffassung vertretene Differenzierung zwischen dem in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten "Auszahlungsanspruch", der sich "kraft Gesetzes" mindern soll, und dem im Bewilligungsbescheid geregelten "Leistungsanspruch", der durch die Festsetzung einer Sanktion unberührt bleiben soll mit der Folge, dass die Behörde ohne Weiteres die mit dem ursprünglichen Bescheid gewährten Leistungen nur unter Abzug des Sanktionsbetrages auszahlen muss, ist nach Meinung der Kammer nicht überzeugend.
91Vielmehr stellen sich Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch grundsätzlich als Einheit dar (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –; S. Knickrehm/Hahn a. a. O.). Die Auszahlung einer Leistung ist generell nur "automatische" Folge ihrer zuvor ausgesprochenen Bewilligung. So hat die Verurteilung einer Behörde zur Auszahlung einer bereits bewilligten Leistung an den Adressaten des Bewilligungsbescheides "aus" dem Bescheid im Wege einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –). Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer soeben genannten Entscheidung (Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –) des Weiteren folgendes ausgeführt:
92"Der Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass die Minderung des Anspruchs nach der Neufassung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes eintrete (so aber SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O.). Wie vorab dargestellt, hat das Bundessozialgericht noch in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die teilweise Aufhebung einer früheren Bewilligungsentscheidung für erforderlich gehalten. Ein "Paradigmenwechsel" zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich zunächst nicht aus dem im Verhältnis zur früheren Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II geänderten Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ableiten. Letzterer ist wie folgt gefasst:
93"Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt."
94§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II lautete:
95"Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt."
96Den nunmehr teilweise angenommenen "Selbstvollzug" der Minderung des Anspruchs hätte man aus der früheren Formulierung des "Eintritts" von "Absenkung und Wegfall" aber mit denselben Argumenten ableiten können wie für die Begrifflichkeit der "Minderung" des Auszahlungsanspruchs. Maßgeblich für die Kammer ist aber, dass auch eine kraft Gesetzes eintretende Anspruchsminderung sich immer nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Hilfebedürftigen auswirken kann. Der "formalrechtliche" Anspruch "aus" einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung ist jedoch unabhängig hiervon in der Welt. Will die Behörde diesen beseitigen und die "formalrechtliche" Rechtsposition des Hilfebedürftigen mit seiner materiellen Rechtsposition in Übereinstimmung bringen, muss sie der Bewilligungsentscheidung mit einem "actus contrarius" begegnen und ist in diesem Zusammenhang an das Instrumentarium der §§ 45, 48 SGB X gebunden. Die Feststellung der Minderung der Leistung ist mithin die "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, macht diese jedoch nicht entbehrlich (SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013, S 7 AS 439/13 - juris (Rdnr.26)."
97Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
98Aus Sicht der Kammer rechtfertigt auch der Beschluss des LSG NRW vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (insbes. Rn. 19), wonach es sich "bei der sanktionsweisen Absenkung von Leistungen ( ) um eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides" handeln soll, keine andere Bewertung. Zum einen ist es offenbar so, dass in dem dortigen Fall noch die bis zum 31.03.2011 geltende alte Fassung der Sanktionsnormen anwendbar war (vgl. dort Rn. 20). Schon daher ist diese Entscheidung für die Bewertung der §§ 31 ff. SGB II n. F. letztlich nicht sehr "ergiebig". Zum anderen fehlt eine nähere Begründung für diese Aussage. Daher folgt die Kammer dem Hessischen LSG (a. a. O.) in dessen Bewertung, dass eine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X nicht "automatisch" in jedem Sanktionsfeststellungsbescheid enthalten ist. Ein solcher Schluss lässt sich nach hier vertretener Auffassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13 ff.)) ziehen, wonach neben einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X eine zusätzliche Sanktionsfeststellung nicht erforderlich war.
99Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II gehen nunmehr in der Fassung vom 22.04.2014 (unter Hinweis auf eine erfolgte Änderung der Rechtsauffassung) davon aus, dass eine Aufhebungsverfügung erforderlich ist. Es heißt dort unter Ziff. 31.28:
100"Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechtsfolge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Monats regelt."
101Daher bleibt bei unterlassener Aufhebung der Bewilligungsentscheidung der durch sie begründete Leistungsanspruch bestehen und ist zu erfüllen.
102Die demnach noch auszuzahlenden Leistungen summieren sich auf 420,20 EUR (für August 2013: 2 x 10 % der Regelleistung = 2 x 38,20 EUR = 76,40 EUR; für November, Dezember und Januar: 3 x 3 x 10 % der Regelleistung = 9 x 38,20 EUR = 343,80 EUR).
103Klarstellend sei erwähnt, dass eine Aufhebungsverfügung für die Umsetzung der Sanktionsbescheide für die anderen Zeiträume (Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für September 2013, Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013 und 23.08.2013 für Oktober 2013 und Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für November 2013) nicht erforderlich war, weil für diese zuvor keine Bewilligungsentscheidungen vorlagen, sondern die einschlägigen Bewilligungsentscheidungen von vornherein die sanktionsbedingten Minderungen berücksichtigten.
104In Bezug auf die Auszahlung der mit den nicht aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bewilligten Leistungen besteht nach Meinung der Kammer auch ein Anordnungsgrund, obwohl es um zurückliegende Zeiträume geht und für die Gewährung vorläufiger Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nur vorliegt, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a). Ob hier ein solcher dringender Nachholbedarf besteht, kann aber aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn aus einem anderen Grund ist hier die Gewährung vorläufiger Leistungen für diese vergangenen Zeiträume im Wege einstweiliger Anordnung geboten.
105Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer o. g. Entscheidung insoweit folgendes ausgeführt:
106"Die Kammer sieht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar nimmt sie einen solchen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur an, wenn der zwischen den Beteiligten streitige Betrag zumindest 30 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ausmacht. Durch die Vorschrift des § 31a Abs. 3 SGB II (Erbringung ergänzender Sachleistungen nur bei einer Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung) und § 43 Abs. 2 SGB II (Aufrechnung bis zu 30 Prozent der Regelleistung) hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass er auch eine um diesen Betrag gesenkte Regelleistung für ausreichend hält, um das Existenzminimum zu decken. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der zwischen den Beteiligten streitige Minderungsbetrag monatlich nur EUR 78,20 ausmacht; die Regelleistung des Antragstellers beläuft sich gemäß den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 auf monatlich EUR 391,-.
107Die vorgenannten Anforderungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers daraus ergibt, dass ihm eine von der Behörde bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Evidenz des Anordnungsanspruchs auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, a.a.O. – juris (Rdnr.9)). Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nämlich nicht voraus. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es aber eben nicht um die Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern um die Durchsetzung eines ihm vom Antragsgegner bereits eingeräumten Anspruchs. Überdies wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die für den Antragsteller statthafte Rechtsschutzform gewesen, wenn der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung ( ) - in Höhe der festgestellten Minderungsbeträge aufgehoben hätte. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine Behörde eine für den Antragsteller nachteilige und damit für sie vorteilhafte Verfahrensposition dadurch bewirken könnte, dass sie bereits bewilligte Leistungen ohne die gebotene Vornahme einer Aufhebungsentscheidung einbehält."
108Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer jedenfalls insoweit an, als die 35. Kammer in Fällen der vorliegenden Art – Nichterfüllung eines bereits eingeräumten Anspruchs – deutlich geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund stellt. Abgesehen davon ist hier immerhin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 durch die kumulative dreifache Minderung um 10 %, insgesamt also um 30 %, die von der 35. Kammer angenommene "Schwelle" für die Bejahung eines Anordnungsgrundes von 30 % des Regelbedarfs erreicht. Zudem ist auch der bewilligte aber nicht ausgezahlte Gesamtbetrag so erheblich, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer nicht verneint werden kann.
109Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hingegen keinen Erfolg, soweit er auf die vorläufige Gewährung höherer als der zunächst bewilligten Leistungen (aufgrund Anrechnung eines geringeren Unterhalts und Anerkennung einer höheren Nettokaltmiete) gerichtet ist.
110Der Antrag ist insoweit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.
111Mittlerweile hat der Antragsgegner zum einen durch die beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 die angestrebte Änderung der Mietkosten nachträglich berücksichtigt, so dass sich dieses Änderungsbegehren jedenfalls dem Grunde nach erledigt hat, und zum anderen durch den Schriftsatz vom 22.05.2014 zu erkennen gegeben, dass er für den Fall, dass "glaubhafte Nachweise" über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden, auch die Einkommensanrechnung nachträglich anpassen wird. Nachdem die Antragstellerin zu 1) nun eine weitere Bescheinigung ihres ehemaligen Ehemannes über die Unterhaltszahlungen vorgelegt hat, dürfte sich ihr Änderungsbegehren auch insoweit kurzfristig jedenfalls dem Grunde nach erledigen. Für eine einstweilige Anordnung besteht bei dieser Sachlage derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag.
112Hilfsweise wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Sollte die Bewilligung der Kosten der Unterkunft der Höhe nach auch nach den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 noch unzureichend sein, was bei summarischer Prüfung bislang nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, so wären die Antragsteller auf die Erhebung eines Widerspruchs und ggf. die anschließende Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen; eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Denn für die vorläufige Gewährung – hier nur geringfügig – höherer Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung fehlt es – wie ausgeführt – ganz regelmäßig an einem Anordnungsgrund. Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a), oder u. U., wenn die vorstehend erörterte Ausnahmekonstellation – Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs – vorliegt. Hier ist bezüglich der Frage der bewilligten Leistungshöhe weder ein Nachholbedarf – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – glaubhaft gemacht oder ersichtlich, noch geht es um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs. Dass die Auszahlung der mit den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 zusätzlich bewilligten Kosten der Unterkunft der Höhe nach unzureichend sein wird, ist bislang nicht erkennbar. Unterstellt man das aber, so ginge es zwar insofern um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs; jedoch wäre ein so geringfügiger Betrag im Streit, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer dennoch zu verneinen wäre. Und auch in Bezug auf eine etwaige unzureichende Anpassung der Einkommensanrechnung in den zu erwartenden Änderungsbescheiden besteht derzeit (noch) kein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit.
113Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem insofern keinen Erfolg, als er auf Auszahlung der Beträge gerichtet ist, die trotz des Vorliegens des Bewilligungsbescheides vom 23.08.2013 nicht wegen der sanktionsbedingten Minderungen sondern allein wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
114Insoweit ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
115Denn insofern hat der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit dem Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme – wobei es sich bei dem Schreiben vom 25.10.2013 tatsächlich weder der Form nach um einen Bescheid (Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X) handelte, da ihm z. B. keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, noch materiell eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre, da nach dem eindeutigen Wortlaut von § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zahlungseinstellung "ohne Erteilung eines Bescheids" vorgenommen wird und es sich bei ihr inhaltlich nicht um eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X, sondern um die Ausübung eines gesetzlich statuierten Zurückbehaltungsrechts handelt (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 40 Rn. 90; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 121).
116Der Antragsgegner hat die insoweit einbehaltenen Leistungen nach seinem Vortrag auch anschließend ausgezahlt. Dass eine Nachzahlung Anfang April erfolgt ist, ist auch unstreitig. Damit hat sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller insoweit dem Grunde nach erledigt.
117Soweit noch die Höhe der nachgezahlten Leistungen bzw. die Frage der Vollständigkeit der Erfüllung durch Übermittlung entsprechender Schecks streitig ist, ist nach Meinung der Kammer ein Anordnungsanspruch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners und der von ihm eingereichten "Bildschirmabgriffe" nicht hinreichend – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht. Eine nähere Aufklärung dieser Frage ist nach Auffassung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
118Zudem besteht insoweit aus Sicht der Kammer kein Anordnungsgrund, da der streitige Differenzbetrag gering ist, so dass die Antragsteller darauf zu verweisen sind, diese Frage zunächst außergerichtlich mit dem Antragsgegner oder notfalls im Rahmen eines regulären Hauptsacheverfahrens (Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG) zu klären. In diesem Rahmen dürfte es sinnvoll sein, nähere Nachforschungen über Zugang und Einlösung der nach Darstellung des Antragsgegners ausgestellten Postschecks anzustellen.
119In Bezug auf den unmittelbar gegen die (Vollziehung der) insgesamt sieben Sanktionsbescheide gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und den damit nach dem Inhalt des Vorbringens der Antragsteller (konkludent) mit erhobenen Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt folgendes:
120Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – wie bereits dargelegt (s. o.) –statthaft.
121Er ist aber teilweise unzulässig, soweit er sich auf die Minderungen bezieht, gegen deren Auswirkungen mit dem vorliegenden Beschluss eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn mangels Aufhebungsverfügung geht die Sanktion ohnehin "ins Leere" und kann nicht vollzogen werden bzw. ist der Sanktionsvollzug bereits durch den Erlass der einstweiligen Anordnung beseitigt worden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. zu diesem Annexantrag SG Dortmund, Beschluss vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris m. w. N.) bedarf.
122Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zulässig.
123Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht (teilweise) daran, dass – wie der Antragsgegner angenommen hat – der Widerspruch in Bezug auf einige der Sanktionen, insbesondere gegen die vom 22.07.2013 und 24.07.2013, wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig war.
124Zwar kommt einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem verfristeten Rechtsbehelf gegen einen bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Keller a. a. O., § 86a Rn. 10 m. w. N.). Und bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch könnte auch anschließend erhobene Klage – hier die Klage S 32 AS 1585/14 – keine aufschiebende Wirkung entfalten.
125Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide wurden aber nicht bzw. nicht offensichtlich zu spät eingelegt. Die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wurden mit dem als Widerspruch auszulegenden Schreiben vom 04.09.2013, das am 11.09.2013 bei dem Antragsgegner einging, rechtzeitig angefochten. Und die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 wurden am 07.11.2013 rechtzeitig ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die zwei ersten Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 der Antragstellerin so frühzeitig zugingen, dass der Widerspruch vom 11.09.2013 zu spät erhoben wurde. Jedoch ist dies nicht zwingend. Der Sanktionsbescheid vom 22.07.2013 trägt keinen ausdrücklichen "Abvermerk" über eine Aufgabe zur Post, sondern allein ein Handzeichen des Sachbearbeiters, und ihm ist eine Verfügung mit dem Text "Sanktionsbescheid raus" beigefügt, in der sich ferner neben dem unterhalb abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ein weiteres Handzeichen befindet. Trotz der Formulierung "Sanktionsbescheid raus" geht das Gericht nicht davon aus, dass in dieser beigefügten Verfügung ein Abvermerk zu sehen ist. Gegen diese Interpretation spricht entscheidend der abgezeichnete Vermerk über die Veranlassung eines "zentralen Drucks" (vgl. hierzu und allgemeinen zum Abvermerk LSG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – L 7 AS 1382/11 B – juris), denn daraus ergibt sich, dass der Bescheid gerade nicht von dem Sachbearbeiter in den Postversand gegeben wurde, sondern elektronisch ein zentraler Druck veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage greift die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X nicht ein (vgl. LSG NRW a. a. O.). Nicht wesentlich anders ist die Situation bei dem Sanktionsbescheid vom 24.07.2013, dem eine "Änderungsverfügung" beigefügt ist, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist. Ein eindeutiger Vermerk über die persönliche Aufgabe zur Post durch den unterzeichnenden Sachbearbeiter dürfte hierin nicht zu sehen sein. Der für den Zeitpunkt der Bekanntgabe als des fristauslösenden Ereignisses beweisbelastete Antragsgegner kann einen Zugang vor dem 11.08.2013 daher nicht nachweisen, so dass von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen ist, jedenfalls aber nicht von seiner offensichtlichen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.
126Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
127Es bestehen in Bezug auf den bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der sanktionsbedingt geminderten Leistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, entfällt nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22); ebenso nach dem Verständnis des Gerichts auch Groth, NJW 2007, 2294, obwohl er vom LSG NRW im Beschluss vom 30.04.2013 als Vertreter einer abweichenden Auffassung genannt wird).
128Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Anordnungsgrund) – nicht zwingend erforderlich ist.
129Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn er schon vor Rechtshängigkeit des Eilantrages geschehen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn der Bescheid – anders als im vorliegenden Fall – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
130Soweit der Antrag nach alledem zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
131Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen.
132Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es um die Feststellung einer Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs geht, ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – SozR 4-1500 § 86a Nr. 2 = juris).
133Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
134Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
135Nach diesen Maßstäben war hier nicht die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 anzuordnen (und damit automatisch auch nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Vollziehung aufzuheben).
136Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt hier nicht das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die in der Hauptsache angefochtenen Sanktionsbescheide sind weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist ein Erfolg der Klage nach Meinung der Kammer auch nur überwiegend wahrscheinlich. Daher verbleibt es bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt.
137Nach summarischer Prüfung sind die Sanktionsbescheide jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es gab jeweils eine wirksame Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin zu 1) die Meldeaufforderungen (Einladungen) nicht erhalten hätte. Die Einladungen betrafen jeweils eine Besprechung der "aktuellen beruflichen Situation" und sollten teilweise auch dazu dienen, die Bewerbungsaktivitäten zu erörtern. Damit lag jeweils ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB II vor. Die erforderlichen individuellen Rechtsfolgenbelehrungen waren in den jeweils vorangegangenen Einladungsschreiben enthalten. Bei einer drohenden Sanktion nach § 32 SGB II (Meldeversäumnis) ist es nach Auffassung der Kammer sowohl inhaltlich zutreffend als auch ausreichend, wenn – wie hier – allgemein auf der Rückseite der Einladungsschreiben über die Folgen von Meldepflichtverletzungen belehrt wird und zusätzlich im Text der ersten Einladung konkret darüber belehrt wird, dass bei einem ersten Meldeversäumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes bzw. Sozialgeldes "um 10 Prozent des für Sie ( ) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten" vorgenommen wird, und in den Folgeeinladungen jeweils darüber, dass bei einem "erneuten" Nichterscheinen "nochmals" eine Minderung des individuell zustehenden Regelbedarfes um 10 % vorgenommen wird. Formelle Fehler des Sanktionsbescheide (Zuständigkeit, Verfahren, Form) sind nicht erkennbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion lagen auch jeweils vor. Meldeversäumnisses lagen jeweils unstreitig objektiv vor. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen ist für keines der Meldeversäumnisse dargetan oder sonst erkennbar. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner und der Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung, auf die in allen Einladungen hingewiesen worden ist, können die Einlassungen der Antragstellerin zu 1), dass ihr ein Aufsuchen des Jobcenters aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, nur als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Kammer hält die Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff. SGB II und insbesondere den von der Intensität der Leistungsabsenkung her mit 10 % vergleichsweise "milden" § 32 SGB II auch nicht für verfassungswidrig.
138Auch eine allgemeine Abwägung bei – unterstellt – zumindest offenen Erfolgsaussichten führt nicht dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Es fehlt hier in Anbetracht der Umstände, dass alle Sanktionszeiträume schon seit Januar 2014 beendet sind, der Eilantrag erst Ende März anhängig gemacht wurde, dass unstreitig im April eine erhebliche Nachzahlung von Leistungen erfolgt ist und aufgrund der im vorliegenden Beschluss enthaltenen einstweiligen Anordnung eine weitere erhebliche Leistungsgewährung zu erwarten ist, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
139Schließlich ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, unzulässig, denn für ihn besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn der Aufhebungsbescheid hat sich – auch wenn möglicherweise eine entsprechende Abhilfeentscheidung bzw. stattgebende Widerspruchsentscheidung noch nicht vorliegt – dadurch nach § 39 SGB X erledigt, dass der Antragsgegner – wie schon durch die Formulierung im Schriftsatz vom 29.04.2014 abzusehen war, dass der Bescheid vom 06.01.2014 "nicht zu halten" sei – durch einen der beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 eine erneute Leistungsbewilligung für den Februar 2014 vorgenommen hat, wobei die nun bewilligten Leistungen höher sind, als die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 23.08.2014 bewilligten Leistungen. Damit hat sich auch das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei dieser Lage kein Raum. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
140Abschließend weist das Gericht vorsorglich, auch wenn ein Anspruch auf laufende Leistungen nach der teilweisen Antragsrücknahme der Antragsteller nicht mehr zum Streitgegenstand gehört, darauf hin, dass es nicht zulässig sein dürfte, eine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag so lange zurück zu stellen, bis eine Vorsprache beim JobCenter stattgefunden hat bzw. – so die Formulierung im Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2014 an die Antragstellerin zu 1) – eine "Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" nachgewiesen worden ist. Sollte im Hinblick auf für die Leistungsgewährung relevante Fragen ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit vorliegen, so müsste eine hinreichend bestimmte Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I erfolgen und anschließend ggf. eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen werden. Anderenfalls wäre eine Sachentscheidung zu treffen. Bei dem Schreiben vom 11.04.2014 handelt es sich nach dem Wortlaut und mangels konkreten Meldetermins nicht um eine Aufforderung nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, sondern um eine Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I. Es erscheint aber fraglich, ob das Schreiben vom 11.04.2014 den Anforderungen an eine Mitwirkungsaufforderung entspricht. Es erschließt sich dem Gericht noch nicht, inwieweit "ein Nachweis über die Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" eine für die Leistungsgewährung relevante Mitwirkungshandlung darstellen soll. Es dürfte nicht gangbar sein, eine Mitwirkungsaufforderung auf Gründe zu stützen, die nach der Konzeption des SGB II "nur" Anlass für eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II sein dürfen. Es ist auch nicht erkennbar, wie bei der Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung das Bestehen eines Leistungsanspruches geklärt werden kann. Eine etwaige noch offene Klärung, inwieweit ein solcher Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat (vgl. das Schreiben vom 11.04.2014), dürfte ohnehin keine Frage sein, mit der sich eine Versagung laufender Leistung rechtfertigen lässt. Und die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. auch insoweit das Schreiben vom 11.04.2014), erscheint unklar bzw. nicht hinreichend bestimmt. Sollte hier die Frage der Erwerbsfähigkeit angesprochen sein, so wären wohl zunächst Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (vgl. auch § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) und ggf. sodann im Verfahren nach § 44a SGB II zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Daher wäre wohl kurzfristig über den Weiterbewilligungsantrag zu entscheiden, falls dies noch nicht geschehen sein sollte.
141Zudem mag die Antragstellerin zu 1) kurzfristig nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III zu einem Termin eingeladen werden, wobei es sich zur Vermeidung einer Wiederholung der bisherigen Geschehnisse anbieten könnte, die Antragstellerin zu 1) in dem Einladungsschreiben gesondert (und zusätzlich zu dem dort bereits vorhandenen Textbaustein) darüber zu informieren, dass ihr auf Antrag die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins erstattet werden können und auch regelmäßig erstattet werden müssen (vgl. insoweit Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – juris).
142Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kammer hat es nicht für billig gehalten, eine Kostenquote zu bilden. Sie hat dabei zwar berücksichtigt, dass die Antragsteller ihren Antrag teilweise zurückgenommen und mit ihrem verbleibenden Begehren nur teilweise obsiegt haben. Maßgebliches Gewicht für die Entscheidung hatte jedoch, dass der Antragsgegner durch eine "unübersichtliche" Vorgehensweise, durch die vorübergehend erfolgte vorläufige Zahlungseinstellung, durch die während des Verfahrens durch eine erneute Leistungsbewilligung korrigierte bzw. erledigte Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 und schließlich durch die nicht nachvollziehbare erhebliche Verzögerung der Bearbeitung der im September 2013 eingereichten Unterlagen über die geänderten Verhältnisse insgesamt Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.04.2014 wird angeordnet, soweit mit diesem Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf (§ 20 SGB II) für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 aufgehoben worden ist. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die mit dem Änderungsbescheid vom 27.01.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 bewilligten Leistungen für den Regelbedarf (§ 20 SGB II) i. H. v. insgesamt 782,00 EUR an die Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 61 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehung eines Bescheides des Antragsgegners, mit dem dieser seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) für den Antragsteller für zwei Monate vollständig aufgehoben hat.
4Der Antragsteller befindet sich bei dem Antragsgegner seit Juni 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er gab damals an, arbeitssuchend zu sein und bei seiner Mutter bzw. Familienangehörigen zu wohnen und zu schlafen. Er benötige eine eigene Wohnung. Zudem reichte er ein Mietangebot für eine Wohnung in der xxxxxxxxxxxxx-Straße x in xxxx ein und beantragte "Unterstützung für Möbel".
5Mit Schreiben vom 18.06.2013 gab der Antragsgegner eine Zusicherungserklärung nach § 22 Abs. 4 SGB II Bezug auf die genannte Wohnung ab. Zudem erließ der Antragsgegner unter dem 18.06.2013 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis, dass die Entscheidung deshalb vorläufig nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergehe, weil die Höhe der Einkünfte aus Arbeitslosengeld I und die Kosten der Unterkunft noch unbekannt seien. Am 25.06.2013 erging ein weiterer vorläufiger Bewilligungsbescheid, in dem nunmehr Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich geltend gemachter Höhe (250,00 EUR Bruttokaltmiete; Heizkosten waren nicht geltend gemacht worden) berücksichtigt waren.
6Mit weiteren Schreiben beantragte der Antragsteller eine "einmalige Hilfe für Wohnungseinrichtung" bzw. ein Darlehen für Möbel, wobei er erklärte, dass er ein Bett, einen Lattenrost, eine Matratze, eine Single-Küche mit Herd, eine Schlafcouch und einen Couchtisch, Stühle und einen Kleiderschrank benötige, und darauf hinwies, dass er davon ausgehe, dass ihm insofern ein Zuschuss zustehe, da ein "Erstbezug" vorliege. Der Antragsgegner beauftragte mit Schreiben vom 15.07.2013 den Ermittlungs /Außendienst einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durchzuführen, um dessen Bedarf für die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung dieser Möbel/Einrichtungsgegenständen festzustellen. Der Außendienst teilte mit Schreiben vom 25.07.2013 mit, dass der Antragsteller an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten vergeblich aufgesucht worden sei. An der Klingelleiste sei ein Schild mit dem Namen des Antragstellers vorhanden. Es werde empfohlen, den Antragsteller zu einem persönlichen Termin einzuladen und dann einen angemeldeten Hausbesuch zu veranlassen. Daraufhin lud der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 31.07.2013 "zwecks Klärung in ihrer Leistungsangelegenheit" zu einem persönlichen Termin am 09.08.2013 um 9:00 Uhr. Der Antragsteller erschien nicht.
7Der Antragsgegner lehnte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung diverser Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände mit – offenbar als einfacher Brief versandtem – Bescheid vom 09.08.2013 mit der Begründung ab, dass wegen der gescheiterten Hausbesuche und der Nichtwahrnehmung des Termins am 09.08.2013 nicht ermittelt werden könne, dass ein Bedarf zur Gewährung des Darlehens vorliegt, und der Sachverhalt daher unaufklärbar sei. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben.
8Mit Schreiben vom 21.08.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 26.08.2013, bat der Antragsteller u. a. "um einen anderen Termin für Möbelgeld" und erklärte, dass er "Briefe erst jetzt bekommen" habe und daher den Termin nicht wahrgenommen habe.
9Mit Schreiben vom 27.08.2013 teilte der Vermieter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass er weder vom Antragsteller noch vom Antragsgegner Miete erhalten habe.
10Mit Schreiben vom 03.09.2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ab Oktober 2013 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. H. v. 250,00 EUR monatlich direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 SGB II), da er diese Leistungen in der Vergangenheit nicht an den Vermieter weitergeleitet habe. Der Antragsgegner informierte den Vermieter ebenfalls entsprechend. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.09.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller nach § 60 SGB I unter anderem um Übersendung vollständiger Kontoauszüge ab Juli 2013 und von Unterlagen, z.B. Überweisungsträgern, aus denen sich die Mietzahlungen ab Juli 2013 ergeben, bis zum 20.09.2013.
11Mit Änderungsbescheid vom 13.11.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller unter entsprechender teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013 in verringerter Höhe, wobei er erzieltes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit anrechnete.
12Am 19.09.2013 gingen bei dem Antragsgegner einzelne Kontoauszüge des Antragstellers ein, die in Bezug auf Mietzahlungen keine Buchungsvorgänge enthalten.
13Mit Bescheid vom 05.12.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Erstattung eines überzahlten Betrages für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 nach endgültiger Festsetzung gemäß § 328 SGB III auf.
14Auf den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab dem 01.12.2013 reagierte der Antragsgegner am 05.12.2013 zunächst mit einer Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I und bat erneut um Übersendung der Kontoauszüge ab Juli 2013 und von Unterlagen, aus denen sich die Mietzahlungen ergeben, sowie um einen Heizkostenabschlagsplan bzw. Wärmeliefervertrag bis zum 22.12.2013.
15In einem Aktenvermerk vom 05.12.2013 (Bl. 79 VA) hielt der Sachbearbeiter des Antragsgegners fest, dass seit Juli 2013 keine Heizkosten gewährt worden seien, da trotz mehrfacher Aufforderung kein Abschlagsplan eingereicht worden sei. Zudem bestehe aufgrund der Meldung des Vermieters der Verdacht, dass der Antragsteller seit Juli 2013 keine Miete abgeführt habe. Seit Oktober 2013 werde die Miete daher direkt an den Vermieter gezahlt. Der Kunde sei aufgefordert worden, Kontoauszüge o. ä. einzureichen, aus denen seine Mietzahlungen ersichtlich sind. Dies sei bislang nicht erfolgt. Bei Einreichen der Unterlagen sei zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Juli bis September 2013 zurückzufordern sind.
16Am 10.12.2013 sprach der Antragsteller ausweislich eines VERBIS-Vermerks (Bl. 80 VA) bei dem Antragsgegner vor und fragte nach dem Bearbeitungsstand seines Weiterbewilligungsantrages. Er wurde auf das Mitwirkungsschreiben vom 05.12.2013 hingewiesen. Der Antragsteller erklärte, dass er die Miete in bar an den Vermieter weitergeleitet habe. Hierzu wurde er um einen Nachweis gebeten. Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte der Antragsteller sodann mit, dass er vergeblich versucht habe, den Vermieter zu erreichen. Weitere von ihm eingereichte Kontoauszüge enthalten keine der Miete zuzuordnenden Buchungen.
17Mit Bescheid vom 23.12.2013 (vgl. das Heft "Bescheide" (Anlage zu Bl. 40 GA)) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014, weiterhin unter Anrechnung von Einkommen, mit dem Hinweis, dass die Vorläufigkeit darauf beruhe, dass noch die angeforderten Unterlagen und Einkommensnachweise fehlen.
18Ebenfalls am 23.12.2013 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 05.12.2013 und setzte eine Frist bis zum 09.01.2014.
19Ebenfalls am 23.12.2013 beauftragte er den Ermittlungs /Außendienst, einen Hausbesuch durchzuführen, um (u. a.) aufzuklären, ob der Antragsteller sich tatsächlich, wie er angegeben hatte, von seiner Partnerin (Frau xxxx) – mit der er zuvor in der xxxxxstraße xx gewohnt hatte und zwei gemeinsame Kinder hat – getrennt hat oder mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet / gebildet hat, und ob er tatsächlich in der von ihm angemieteten Wohnung wohnt, obwohl er nach Auskunft der DEW21 keine Stromkosten bezahle und die Wohnung offenbar nicht beheizt sei.
20Der Außendienst teilte mit Schreiben vom 14.01.2014 mit, dass er an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten vergeblich versucht habe, den Antragsteller unter der von ihm genannten Wohnanschrift anzutreffen. An Klingelleiste und Briefkasten sei jeweils ein Schild mit seinem Namen vorhanden. Es werde empfohlen, den Antragsteller zu einem persönlichen Termin einzuladen und dann einen sofortigen Hausbesuch zu veranlassen.
21Mit Bescheid vom 27.01.2014 (vgl. das Heft "Bescheide" (Anlage zu Bl. 40 GA)) bewilligte der Antragsgegner – diesmal nicht lediglich vorläufig – Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014. Dabei berücksichtigte er, dass das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers geendet hatte und kein Einkommen mehr anzurechnen war. Für den Zeitraum ab 01.01.2014 wurden 391,00 EUR Regelbedarf und 250,00 EUR Bedarfe für Unterkunft bewilligt, insgesamt mithin 641,00 EUR.
22Mit Schreiben vom 27.01.2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut nach § 66 SGB I zur Mitwirkung auf und setzte zur Einreichung schriftlicher Nachweise über die für Juli bis November 2013 gezahlten Mieten eine Frist bis zum 13.02.2014. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2014 lud er ihn zu einem persönlichen Termin am 04.02.2014 um 9:00 Uhr ein. Der Antragsteller erschien nicht und teilte am 13.02.2014 telefonisch mit, dass er das Einladungsschreiben erst am 12.02.2014 zufällig geöffnet auf dem Briefkasten gefunden habe und zuvor nicht von diesem Termin gewusst habe.
23Bereits zuvor, mit gemeinsam unterschriebenem Schreiben vom 29.01.2014 (Bl. 138 VA), teilten Frau xxxxx und der Antragsteller dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein von Frau xxxxx wohl bereits eingereichtes Wohnungsangebot mit, dass sie zusammen eine Wohnung beziehen möchten. Zur Begründung hieß es u. a., dass " wir es nochmal privat und wegen unserer gemeinsamen Kinder nochmals versuchen möchten gemeinsam zu leben.". Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 05.02.2014 den Antragsteller dazu auf, ein (aktualisiertes) Mietangebot vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte – soweit ersichtlich – nicht.
24Mit Schreiben vom 20.02.2014 erinnerte der Antragsgegner an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 27.01.2014 und setzte eine Frist bis zum 06.03.2014. Vom Antragsteller daraufhin eingereichte Kontoauszüge enthielten keine relevanten Informationen.
25Mit Schreiben vom 20.03.2014 (Bl. 162 VA) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners bei ihm in der Wohnung gewesen sei. Da er noch nicht das "Geld für Möbel habe", beantrage er diese Leistungen nochmals. Er habe dies schon zweimal getan und noch keine Antwort erhalten. Vor zwei Wochen habe er die Möbel entfernt, die vorher da gewesen seien, weil diese nicht zu gebrauchen gewesen seien. Er renoviere die Wohnung selbst.
26Aus dem Prüfbericht des Außendienstes vom 21.03.2014 über den Hausbesuch vom 20.03.2014 (Bl. 163 ff. VA) nebst Fotografien ergibt sich u. a., dass die Wohnung nach Schätzung höchstens 18-20 m² und nicht, wie vom Vermieter bescheinigt, 38 m² groß ist. Es heißt dort, die Wohnung sei leer und unbewohnt. Es sei keine Heizung vorhanden, sondern nur ein defekter Heizlüfter. Angeblich sei Strom vorhanden, was aber nicht habe überprüft werden können, da es keine Lampen oder elektrischen Geräte gab. Auf die Frage, wo sich der Antragsteller seit dem 01.07.2013 aufhalte, habe dieser erklärt, dass er teilweise bei seinem Bruder in der xxxxxxxxstraße xx oder bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der xxxxxstraße xx wohne. Er könne in seiner Wohnung ja auch nicht wohnen, da sein Darlehensantrag bisher nicht genehmigt worden sei und er nicht dazu in der Lage sei, Möbel anzuschaffen. Eventuell wolle er einen Umzugsantrag stellen. Die Außendienstmitarbeiterin äußert im Bericht die Einschätzung, dass der größte Teil der im Juli 2013 beantragten Möbel aufgrund der Wohnfläche nicht aufgestellt werden könnte.
27Mit Schreiben vom 25.03.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt habe. Aufgrund des Hausbesuches am 20.03.2014 sei bekannt geworden, dass der Antragsteller sich nicht in seiner Wohnung aufhalte bzw. die Wohnung unbewohnt ist. Er habe angegeben, bei seinem Bruder bzw. seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu wohnen. Es werde darum gebeten, eine entsprechende Ummeldebestätigung oder einen anderen Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort einzureichen. Solange der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt nicht geklärt ist, können die Leistungen nicht ausgezahlt werden.
28Der Antragsteller antwortete am 02.04.2014 mit dem ausgefüllten Rückantwortformular, das er mit dem Schreiben vom 25.03.2014 erhalten hatte, und teilte mit, dass er "dort gemeldet und am renovieren" sei, aber das Geld fehle. Er bitte nochmals "für ein Darlehen Möbelhilfe" und darum, dass er sein Geld schnell bekomme, weil er "viele Sachen zu bezahlen" habe und "essen" müsse. Dem Schreiben war eine Meldebestätigung der Stadt Dortmund über die beim Antragsgegner angegebene Adresse beigefügt.
29Mit – offenbar mit normaler Post versandtem – Bescheid vom 11.04.2014 hob der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung vom 01.04.2014 auf und begründete diese Entscheidung mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit und im Übrigen mit den bereits für die vorläufige Zahlungseinstellung angegebenen Gründen.
30Mit einem am 15.04.2014 bei dem Antragsgegner eingegangenen, nicht unterzeichneten Schreiben erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Er führte aus, er habe die Wohnung mit Möbeln des Vormieters übernommen. Er habe diese Möbel mit Unterstützung seiner Freunde entfernt und weggeschmissen, da sie nicht zu benutzen gewesen seien sondern "verschmutzt, teilweise verschimmelt". Deshalb habe er damals auch einen "Antrag auf Möbel" gestellt. Er habe nie eine Ablehnung oder Bewilligung bekommen. Er führte ferner aus, es sei "unverschämt und nicht zu verstehen das mir das bißchen Geld von Ihnen gesperrt wird". Zudem erklärte er, er könne die Wohnung von seinem Lebensunterhalt nicht einrichten und habe seine Sachen in Kartons bei seinem Bruder untergestellt. Er halte sich auch bei seiner "evtl. Lebenspartnerin" (?) auf wegen der gemeinsamen Kinder. Er bitte darum, dem Widerspruch stattzugeben und Möbel zu bewilligen. Seit 14 Tagen befinde er sich in der Wohnung und schlafe auf einer Matratze.
31Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2014, per Telefax am gleichen Tag bei dem Antragsgegner eingegangen, erhoben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorsorglich erneut Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid. Sie führten aus, dass sich an der finanziellen Situation des Antragstellers nichts geändert habe und um zeitnahe Erläuterung gebeten werde, weshalb keine Leistungen gezahlt werden. Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages sei angekündigt worden.
32Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 11.04.2014 für den Zeitraum ab dem 01.06.2014 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.05.2014 ab und begründete diese Entscheidung damit, dass der Aufenthalt des Antragstellers ab dem 01.04.2014 weiterhin nicht belegt sei. Unter der angegebenen Wohnanschrift halte er sich nachweislich nicht auf. Es könne nicht beurteilt werden, ob er sich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält. Somit sei die Gewährung von Leistungen nicht möglich. Diese Entscheidung beruhe auf § 8 SGB II i. V. m. § 36 SGB II.
33Mit Schreiben vom 28.04.2014 (Bl. 183 VA) teilte der Vermieter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass er für Juli, August und September 2013 keine Miete erhalten habe. Von Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 sei die Miete vom Antragsgegner überwiesen worden. Er bitte um Mitteilung, weshalb nun für April 2014 keine Zahlung erfolgt sei. Er habe erfahren, dass die DEW21 den Stromzähler des Antragstellers ausgebaut hat. Etliche Versuche, den Antragsteller telefonisch zu erreichen, seien ignoriert worden. Er wisse auch nicht, wo sich der Antragsteller zurzeit aufhält.
34Am 16.05.2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers für diesen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.05.2014. Der Antragsteller sei unter der von ihm angegebenen Anschrift wohnhaft. Er renoviere derzeit – wie bereits in den vergangenen Wochen – die Wohnung, was sich aber verzögere, weil er keine Leistungen erhalte.
35Mit Schreiben vom 23.05.2014 begründeten sie den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 wie folgt: Die Wohnung habe leider nicht direkt bezogen werden können, da sich noch altes, zu entsorgendes Mobiliar des Vormieters darin befunden habe. Ferner müsse der Antragsteller gemäß Vereinbarung mit dem Vermieter die Wohnung renovieren. Der Antragsteller habe sodann die alten Tapeten von der Wand entfernt und neu tapeziert. Für Möbel fehlen finanzielle Mittel. Anlässlich des Hausbesuchs am 20.03.2014 sei der Mitarbeiterin des Antragsgegners auf Nachfrage erklärt worden, dass der Antragsteller selbstverständlich in der nicht möblierten Wohnung nicht schlafen könne sondern sich vielmehr bei Nacht bei seinen Angehörigen aufhalte. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, auf dem "nackten Boden" zu schlafen.
36Über die beiden Widersprüche wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.
37Am 13.06.2014 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
38Er trägt vor, dass er entgegen der Darstellung im Aufhebungsbescheid weiterhin hilfebedürftig sei. Seine Wohnung sei in einem nicht bewohnbaren Zustand gewesen. Sie sei "entrümpelt", Tapeten seien entfernt und Spachtelarbeiten vorgenommen worden. Heizkosten seien nicht nachweisbar gewesen, da weder eine Zentralheizung noch eine Gasetagenheizung existiere. Die Beheizung der Räume sei nur mittels elektrischer Lüftungsgeräte möglich. Auf diese Tatsache habe der Antragsteller den Antragsgegner bereits hingewiesen. Den Ablehnungsbescheid vom 09.08.2013 zu dem Darlehensantrag habe er nicht erhalten. Des Öfteren werde sein Namensschild des Antragstellers vom Postkasten entfernt. Er habe die bosnische Staatsangehörigkeit, halte sich aber seit 1971 ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit ca. 4 Jahren sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zu Urlaubszwecken nach Bosnien zu reisen. Er lebe nach wie vor in xxxxxx und sei auch unter der bekannten Anschrift gemeldet. Er habe jeweils die Vorstellungstermine bei dem Antragsgegner wahrgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2014 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gegen den Bescheid vom 09.08.2013 Widerspruch eingelegt worden. Die Begründung des Eilantrags entspricht im Übrigen dem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
39Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von Frau xxxxx vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er die beiden gemeinsamen Kinder nahezu wöchentlich besuche und die Erziehung gemeinsam erfolge. Daher könne sie bestätigen, dass der Antragsteller sich in xxxxx ständig aufhält. Die Wohnung sei im Beisein des Bruders des Antragstellers entrümpelt worden. Ferner sei sie tapeziert worden. Der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, dass er keine Antwort auf seinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Möblierung der Wohnung erhalten habe.
40Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
41die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.04.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieses Bescheides aufzuheben.
42Der Antragsgegner beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Er trägt vor, dass der Antragsteller seine Wohnung vor einem Jahr angemietet habe. Seinerzeit habe eine Wohnungsbegehung nicht durchgeführt werden können, weshalb das begehrte Darlehen nicht bewilligt werden konnte. Heizkosten seien bislang nicht nachgewiesen worden. Wegen nicht nachgewiesener Mietzahlung sei die Zahlung direkt an den Vermieter veranlasst worden. Nach weiteren Fehlversuchen habe dann ein Hausbesuch durchgeführt werden können. Nach dem zu diesem Besuch erstellten Bericht lebe der Antragsteller nicht in seiner Wohnung. Wenn er jetzt behaupte, nie einen Bescheid über das Darlehen erhalten zu haben, treffe dies nicht zu, denn am 09.08.2013 sei ein Ablehnungsbescheid versandt worden. Es sei unverständlich, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von einem Jahr keinen Nachweis über Heizkosten eingereicht habe und nicht wieder eine Hilfe für Hausrat etc. begehrt habe. Der Antragsteller wohne nicht in der Wohnung und sei dort auch nicht eingezogen. Auf die Mitteilung des Vermieters vom 28.04.2014 werde verwiesen. Mangels Nachweises des Aufenthaltsortes könne nicht erkannt werden, ob ein Bedarf an Leistungen besteht. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten seien für die Monate Juli bis September 2013 keine Mietzahlungen geleistet worden. Zahlungen an den Energieversorger seien ebenfalls nicht geleistet worden, so dass der Stromzähler ausgebaut worden sei. Ein Beheizen der Wohnung sei nicht möglich.
45Mit Beschluss vom 16.07.2014 hat das Gericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
47II.
48Der Antrag hat teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg.
49Der von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig formulierte Antrag ist ausschließlich gegen die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014 und auf Auszahlung der Leistungen, die durch die mit diesem Bescheid aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 bewilligt worden waren, gerichtet, zumal nach dem Hinweis des Gerichts vom 16.07.2014, dass sich der Streitgegenstand des Verfahrens hierauf beschränke und es damit nicht um laufende Leistungen ab dem 01.06.2014 gehe, keine Antragserweiterung oder "Klarstellung" erfolgt ist.
50Damit ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit einem (konkludenten) "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Denn es geht um vorläufigen Rechtsschutz in einer "Anfechtungssache" bzw. "Anfechtungssituation". In der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch (und ggf. anschließend eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG) der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Aufhebungsbescheid (im weiteren Sinne, siehe sogleich) wie den hier vorliegenden. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären die mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bewilligten und damit titulierten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen, ohne dass es einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners bedarf. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widersprüche und Klagen gegen Aufhebungsbescheide nach § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X haben keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II. Es kann dabei für die Frage der Statthaftigkeit des Antrags dahinstehen, ob diese von dem Antragsgegner zur Begründung des Aufhebungsbescheides herangezogene "Vorschriftenkette" die richtige Rechtsgrundlage ist, oder ob nicht richtigerweise eine Aufhebung (im weiteren Sinne) in Form einer Rücknahme gem. § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X hätte erfolgen müssen und ob der Bescheid in diesem Falle auf dieser Grundlage aufrecht erhalten werden kann. Denn auch einem Rechtsbehelf gegen einen Rücknahmebescheid fehlt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt damit grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei diese zu einer Auszahlung aller aufhebungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung ("Suspensiveffekt") grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 10 und Rn. 19), ist der Eilantrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
51Der Antrag ist auch zulässig. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Vollziehungszeitraum des Aufhebungsverwaltungsaktes am 31.05.2014 abgelaufen, und zwar schon vor Antragstellung bei Gericht am 13.06.2014. Jedoch bestehen in Bezug auf diesen bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der nicht ausgezahlten Leistungen – ähnlich wie z. B. bei den geminderten bzw. einbehaltenen Geldleistungen aufgrund einer Sanktion gem. §§ 31 ff. SGB II. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22)). Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – nicht unbedingt erforderlich ist. Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn ein Bescheid – wie hier – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
52Der danach statthafte und zulässige Antrag ist teilweise begründet.
53Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen.
54Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – juris).
55Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
56Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
57Nach diesen Maßstäben war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise – im tenorierten Umfang – anzuordnen.
58Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt hier ausnahmsweise das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, soweit mit dem Aufhebungsbescheid die Bewilligung von Leistungen für den Regelbedarf (391,00 EUR / Monat) für die beiden Monate April und Mai 2014 aufgehoben worden ist, nicht hingegen, soweit die Bewilligung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft (250,00 EUR / Monat) für diesen Zeitraum aufgehoben worden ist. Der in der Hauptsache angefochtene Aufhebungsbescheid ist zwar – insgesamt – nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach Meinung der Kammer sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht eindeutig abschätzbar. Jedoch sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung hoch, soweit es um den Regelbedarf geht, und gering, soweit es um die Bedarfe für Unterkunft geht. Der Anfechtungswiderspruch bzw. eine etwaige sich anschließende Anfechtungsklage dürfte wahrscheinlich (nur) zu einer entsprechenden teilweisen Aufhebung des Aufhebungsbescheides führen. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung verbleibt es unter Berücksichtigung u. a. dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten bzgl. der Bedarfe für Unterkunft im Ergebnis bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt; im Übrigen überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
59Dabei sieht das Gesetz in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausdrücklich vor, dass die aufschiebende Wirkung "ganz oder teilweise" angeordnet werden kann, und ist der mit dem Widerspruch angefochtene Aufhebungsbescheid nach Auffassung der Kammer in zwei rechtlich selbständige, isoliert anfechtbare und aufhebbare Aufhebungsverfügungen (Verwaltungsakte nach § 31 SGB X) – nämlich die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Regelbedarf und die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft – teilbar, so dass auch eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Bedenken begegnen kann.
60Für Bewilligungsbescheide gilt, dass es sich bei der Festsetzung des Regelbedarfs und der Festsetzung des Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur früheren Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)). Hieran hat sich auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so nun auch das BSG, vgl. Ziff. 5 des Terminberichts Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris). Dies muss dann auch für einen Aufhebungsverwaltungsakt als "actus contrarius" zu der betroffenen Bewilligungsentscheidung gelten.
61Nach summarischer Prüfung ist der in der Hauptsache angefochtene Bescheid in Bezug auf keinen der beiden Verfügungssätze offensichtlich rechtswidrig.
62Als Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Aufhebung (im weiteren Sinne) kommt außer einer Aufhebung (im engeren Sinne) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X – und, soweit eine Aufhebung auch für die Vergangenheit vorgenommen wurde, i. V. m. einer der Alternativen des § 48 Satz 2 SGB X, hier womöglich Nr. 2 oder Nr. 4 – auch eine Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und ggf. Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X in Betracht.
63Eine Aufhebung für die Vergangenheit ist dabei hier in Bezug auf den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014 – die hier ausweislich des Eingangszeitpunktes des ersten Widerspruchsschreibens des Antragstellers spätestens am 15.04.2014 erfolgt sein muss (vgl. Bl. 171 VA und auch Bl. 4 GA (handschriftliche Anmerkung ganz unten)) – vorgenommen worden.
64§ 45 SGB X wäre anwendbar, soweit die aufgehobenen Bewilligungsbescheide schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses, also der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller (Zugang) objektiv rechtswidrig gewesen sein sollten, § 48 SGB X hingegen, wenn es erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides zu einer Änderung der relevanten Verhältnisse gekommen wäre. Denn nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Diese beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R – juris (Rn. 17)).
65Es kommt hier also für die Abgrenzung dieser Vorschriften darauf an, wann der Leistungsanspruch des Antragstellers – falls überhaupt (dazu sogleich) – wegfiel, nämlich vor oder nach dem Erlass des fraglichen Bewilligungsbescheides.
66Sollte sich der Antragsgegner auf die falsche Rechtsgrundlage bezogen haben, so würde das dem Hauptsacherechtsbehelf aber für sich genommen noch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein auf § 48 SGB X gestützter Bescheid kann, ohne dass es einer Umdeutung bedarf, nach Maßgabe von § 45 SGB X aufrechterhalten werden, da beide Vorschriften auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage ist daher nur dann unzulässig, wenn nach der richtigen Rechtsgrundlage Ermessen auszuüben gewesen wäre und nach der angewandten Rechtsgrundlage kein Ermessen auszuüben war (vgl. auch insoweit BSG, Urteil vom 29.11.2012 (Rn. 23)). Hier wäre nach beiden Rechtsgrundlagen kein Ermessen erforderlich gewesen, wenn im Falle einer anfänglichen Rechtswidrigkeit ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 SGB X vorlag, da sich für diesen Fall aus § 330 Abs. 2 SGB III ergibt, dass eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Nach alledem könnte eine Aufhebungsentscheidung ggf. als Rücknahme nach § 45 SGB X aufrechterhalten werden.
67In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 25.03.2014, mit dem er den Antragsteller über die vorläufige Zahlungseinstellung unterrichtete und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab, die wohl nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrliche Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführt hat. Von einem Fehlen der Anhörung, das einen stets beachtlichen Verfahrensfehler darstellen würde, § 42 Satz 2 SGB X, ist daher nicht auszugehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Anhörung durch die Durchführung des Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt und ein solcher Verfahrensfehler "geheilt" werden kann, wenn der Beteiligte in diesem Rahmen über die aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wird sowie Gelegenheit zur Äußerung erhält (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 – L 9 AL 246/12 B – juris; BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 144/10 R – juris m. w. N.; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 Rn. 15), und sonst auch noch eine Heilung im Klageverfahren durch ein eigenständiges, nicht notwendigerweise förmliches Verwaltungsverfahren möglich ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2011 – L 2 AS 1332/11 B – juris (Rn. 5)).
68Der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig.
69Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sich im Rahmen der im Hauptsacheverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführenden Ermittlungen zeigt, dass der Antragsteller (zumindest) in dem streitigen zweimonatigen Aufhebungszeitraum überhaupt keinen Leistungsanspruch (gegen den Antragsgegner) besaß.
70Denkbar ist, dass er – worauf der Antragsgegner teilweise abgestellt hat – nicht mehr gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. §§ 9 ff. SGB II hilfebedürftig war. Nicht zuletzt erscheint hier wegen des unstreitigen oder zumindest nicht ernsthaft bestreitbaren Nichtbewohnens der angemieteten Wohnung denkbar, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen lebt (§ 7 Abs. 2, 3 und 3a SGB II), und dass er unter Berücksichtigung der zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) insgesamt nicht hilfebedürftig war. Zudem kommt in Betracht, dass sein gewöhnlicher (hilfsweise: tatsächlicher) Aufenthalt nicht in Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 SGB I) war – was allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist und wofür kein konkreter Anhaltspunkt erkennbar ist – oder zumindest nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (vgl. § 36 SGB II i. V. m. § 30 SGB I), bzw. außerhalb des "zeit- und ortsnahen Bereichs" (vgl. § 7 Abs. 4a SGB II). Es könnte auch eine sonstige Leistungsvoraussetzung weggefallen sein. Die eidesstattliche Versicherung der Frau xxxxx spricht zwar für die Darstellung des Antragstellers, er halte sich in xxxxxx und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf. Sie bestätigt aber nicht seine vorher aufgestellte Behauptung, er wohne / übernachte zum Teil bei ihr, sondern bescheinigt nur "nahezu wöchentliche Besuche" und eine "gemeinsame Erziehung der Kinder", so dass die sich im Text anschließende Aussage – "Daher kann ich bestätigen, dass sich (der Antragsteller) in xxxxxx ständig aufhält" – nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen kann bzw. nicht logisch ist.
71Dabei erscheint es insgesamt wahrscheinlicher, dass ein etwaiger den Anspruch in irgendeiner Hinsicht ausschließender Sachverhalt bereits bei Erlass der maßgeblichen Bewilligungsbescheide für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2013 – insbesondere des (endgültigen) Bescheides vom 27.01.2014 aber auch der vorangegangenen (vorläufigen) Bescheide – vorlag, und der Antragsgegner daher diese Bescheide nur nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 SGB II aufheben konnte.
72Es spricht auch einiges dafür, dass für den Fall, dass überhaupt eine Änderung der Verhältnisse oder eine anfängliche Rechtswidrigkeit vorlag, auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ab Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit bzw. für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit (für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis maximal zum 15.04.2014, s. o.) vorliegen, etwa ein Fall nicht schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Hier hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung offenbar Angaben "vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig" gemacht, und zwar die zu seiner Wohnung, die zur Gewährung von Leistungen für einen vermeintlichen Bedarf für Unterkunft nach § 22 SGB II (dazu sogleich näher) geführt haben, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.
73Dies sind aber nur Zweifel und Indizien, die weder zu der Bewertung führen, dass eine vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung offensichtlich rechtswidrig ist, noch dazu, dass sie offensichtlich rechtmäßig ist.
74Allerdings führt die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung bzw. Folgenabwägung vor dem Hintergrund der vorstehend erläuterten Grundregel – Vorrang der Vollziehung – und der wahrscheinlichen Erfolgsaussichten dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung im tenorierten Umfang anzuordnen war.
75In Bezug auf Bedarfe für Unterkunft nach § 22 SGB II ist die Erfolgsaussicht des Widerspruchs sehr gering. Denn Bedarfe für Unterkunft sind nur zu gewähren, wenn die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird (vgl. z. B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.04.2011 – L 7 AS 264/11 B ER – juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2010 – L 11 AS 442/09 – juris; SG Duisburg, Urteil vom 29.09.2009 – S 5 AS 99/09 – juris m. w. N.). Unschädlich ist (nur) ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt z. B. infolge Urlaub, Krankheit, Übernachtungen bei Dritten (vgl. SG Duisburg, a. a. O.).
76An einer tatsächlichen Nutzung fehlte es hier angesichts des eingeräumten Aufenthalts des Antragstellers bei der (aktuellen oder ehemaligen) Lebensgefährtin und seinen Kindern bzw. seinem Bruder im fraglichen Zeitraum wohl unstreitig oder jedenfalls nicht ernsthaft bestreitbar. Zudem wäre eine tatsächliche Nutzung auch sehr unwahrscheinlich. Die Wohnung befand und befindet sich wohl immer noch in einem nicht bewohnbaren Zustand, da keine Heizung vorhanden ist und – u. a. nach den Angaben des Vermieters – der Strom abgeschaltet ist und auch keinerlei Wohnungseinrichtung vorhanden ist. Insofern spricht auch sehr viel dafür, dass der Antragsgegner diese Leistungen zu Recht – auch nach den Voraussetzungen des wohl anwendbaren § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – aufgehoben hat, denn offensichtlich hat der Antragsteller vorsätzlich unzutreffende Angaben über die Nutzung seiner Wohnung gemacht.
77Zudem fehlt es insoweit nicht zuletzt in Anbetracht des Umstandes, dass der Aufhebungszeitraum sich auf zwei Monate beschränkt, der Eilantrag erst ca. zwei Wochen nach Ablauf dieses Zeitraums anhängig gemacht wurde, sowie des Aspekts, dass eine unmittelbare Gefährdung der Unterkunft des Antragstellers – etwa die Rechtshängigkeit einer Räumungsklage – nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist, nach Meinung der Kammer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
78Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Folgenabwägung bei dem Regelbedarf. Insoweit ist die Erfolgsaussicht des Widerspruchs recht hoch. Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dem Antragsteller überhaupt keine Leistungen zustehen, etwa, weil er sich gewöhnlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners aufhält, oder weil er nicht hilfebedürftig ist. Insbesondere wäre er auch dann hilfebedürftig, wenn er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner – dann wohl nicht nur ehemaligen – Partnerin und den gemeinsamen Kindern wohnen würde, denn auch diese befinden sich bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem SGB II. Hinzu kommt, dass die Aufhebung der Regelbedarfsleistungen den Antragsteller auch unmittelbar und erheblich trifft, zumal er seit Dezember 2013 auch kein anderweitiges Einkommen mehr hat. Daher war insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
79Auch der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, der als unselbstständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen erfasst, ist nach Auffassung der Kammer im Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet. Dementsprechend hat das Gericht eine vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung der aufgrund der Aufhebung nicht an den Antragsteller gezahlten Leistungen für den Regelbedarf i. H. v. insgesamt 782,00 EUR ausgesprochen.
80Es ist umstritten, ob § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht (vgl., dies bejahend: Krodel in: BeckOK SGG § 86b Rn. 46; bejahend zu § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 80 Rn. 446 m. w. N.; diese Frage offen lassend: LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)), oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss.
81Nach der zuletzt genannten Auffassung ist bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. zum Ganzen LSG NRW, Beschluss vom 10.12.2013 – L 2 AS 2160/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 a. a. O. (Rn. 3); LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 – L 6 AS 981/10 B ER – juris (Rn. 22); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.009 – L 20 AS 47/09 B ER – juris (Rn. 44) m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 – L 29 AS 375/09 B ER – juris (Rn. 15); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – L 20 AS 1061/09 B ER – juris (Rn. 4); Keller a. a. O. Rn. 10a).
82Das Gericht hat dabei – nach beiden Auffassungen – im Rahmen einer Interessenabwägung die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) zu prüfen. Diese Möglichkeit besteht über den Gesetzeswortlaut hinaus auch bei einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)) bzw. in allen Fällen des § 86b Abs. 1 SGG (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12h).
83Das Gericht kann im vorliegenden Fall offen lassen, welche der beiden Auffassungen grundsätzlich vorzugswürdig ist, denn sie führen hier zum gleichen Ergebnis. Im Rahmen einer separaten Interessenabwägung setzt sich das Interesse des Antragstellers trotz des bereits vor Rechtshängigkeit des Eilantrages abgelaufenen Aufhebungszeitraums durch, denn die Nichtauszahlung des Regelbedarfes für zwei Monate ist eine sehr schwere Belastung, zumal der Antragsteller derzeit kein anderweitiges Einkommen hat.
84Die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) hält das Gericht weder im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, noch der Aufhebung der Vollziehung, für geboten.
85Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Quotelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag bezüglich der Vollziehung des Aufhebungsbescheides des Antragsgegners nur teilweise – in Bezug auf den Regelbedarf (391,00 EUR / Monat), nicht hingegen in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft (250,00 EUR / Monat) – Erfolg gehabt hat, und damit zu ca. 61 %.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.