Sozialgericht Dortmund Urteil, 07. Nov. 2016 - S 21 U 660/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu er-statten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 23.02.2012 sowie um die Gewährung einer Verletztenrente.
3Der XXXX geborene Kläger arbeitete als Karosserieschlosser in einem Autohaus. Bereits 2006 und 2007 waren bei ihm zementfreie Hüft-TEPs implantiert worden. Am 23.02.2012 baute er die Windschutzscheibe eines Ford Transit aus, als sich die Austrennmaschine verhakte, das Schneidmesser abbrach und er das Gleichgewicht verlor. Er schlug mit der linken Hüfte an die Kurbel des Fensterhebers. Am nächsten Tag begab er sich zum Durchgangsarzt Dr. O, welcher in seinem Bericht vom 24.04.2012 festhielt: "Röntgenergebnis: tiefes Becken, Coxa links in 2 Ebenen: HVP keine Lockerung, keine Fraktur. Erstdiagnose: Bursitis trochanterica links." Er beurteilte den Kläger als arbeitsfä-hig.
4Der Kläger wurde sodann in der Zeit vom 06. bis 13. 03. 2012 wegen eines fieberhaften Infektes stationär im Krankenhaus behandelt. Am 21.03.2012 begab er sich zum Durch-gangsarzt Dr. P, welcher in seinem Bericht vom 21.03.2012 festhielt: "Keine Schwellung, keine Resistenz, Sono: Muskulatur regelhaft, keine Blutungsreste, Bursa zart, Verkalkung lateraler OS bei Z.n. TEP." Als Diagnose hielt er eine Hüftprellung fest. Am 19.04.2012 und am 01.06.2012 wurde der Kläger an der linken Hüfte punktiert, wobei zuletzt eine Keimbesiedlung des Schleimbeutels mit einem Staphylokokkus aureus fest-gestellt wurde. Der Kläger begab sich vom 19.6.2012 bis zum 04.07.2012 wegen einer Hautfistel an der linken Hüfte in die orthopädische Klinik W, wo am 20.6.2012 der Schleimbeutel entfernt wurde.
5Die Beklagte zog die Behandlungsberichte der Krankenhäuser und Ärzte bei, u.a. den weiteren Bericht des Durchgangsarztes Dr. O vom 16.11.2012, welcher die Diagnose ei-ner Bursitis trochanterica links mitteilte und ergänzend ausführte, das initial als geringfü-gig beschriebene Trauma vom 23.02.2012 sei zu seiner Auffassung nicht geeignet ge-wesen, eine posttraumatische Bursitis mit bakterieller Besiedlung auszulösen.
6Die Beklagte hörte ihren beratenden Arzt, den Chirurg/Unfallchirurgen Dr. S, welcher am 27.11.2012 festhielt, am 23.02.2012 habe beim Kläger eine Prellung vorgelegen, diese habe ausweislich der am 21.03.2012 durchgeführten Sonographie nicht unfallbedingt zu einer Bursitis und in weiterer Folge nicht zur anhaltenden Infektion geführt.
7Mit Bescheid vom 06.02.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei dem Unfall vom 23.02.2012 zu einer Prellung im Bereich des linken Hüftgelenkes gekommen sei. Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe aufgrund dieser Verletzung nicht bestanden. Die darüber hinaus nach einer Bursitis eingetretenen Komplikationen seien nicht ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Kläger legte am 22.02.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, die Komplikationen seien nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Er gehe davon aus, dass der Ursachenzusammenhang aufgrund der vorliegenden ärztli-chen Unterlagen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen sei.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2013, den sie am 10.07.2013 zur Post gab, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, dass nach dem Beschwerdeverlauf davon auszugehen sei, dass es im Rahmen des infektiö-sen Geschehens zu einer Streuung im Körper gekommen sei, mit Absiedlung im Schleimbeutel der Hüfte. Hierbei handele es sich um ein abgrenzbares unfallfremdes Schadensbild.
9Am 13.08.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ein Ursachenzusammenhang gegeben sei.
10Ebenfalls im August 2013 wurde beim Kläger eine neue Totalendoprothese der linken Hüfte implantiert. Dies war notwendig geworden, nachdem die Ärzte im Dezember 2012 erstmals aktenkundig die Verdachtsdiagnose eines Infektes auch der Hüftprothese ge-stellt hatten und sich sodann eine Lockerung der linken Hüftprothese eingestellt hatte.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013 aufzuheben und 1. festzustellen, dass die beim Kläger nach dem Unfallereignis vom 23.02.2012 aufgetretene Bursitis trochanteria und deren Besiedlung mit Staphylokokkus aurius sowie die Besiedlung der Hüft-TEP mit dem Keim Folge des Unfalls vom 23.02.2012 ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente wegen der Folgen seines Unfalls vom 23.02.2012 nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte wendet sich gegen die Klage. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf den Inhalt der Akten sowie auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbe-scheides.
16Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den Unfallchirurgen Dr. T mit der Be-gutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat als Folge des schädigenden Ereignisses eine Prellung der außenseitigen Hüftregion links gewertet, darüber hinaus jedoch den Eintritt einer unfallbedingten "Bursa trochanterica links" nicht bestätigt. Hinsichtlich der späteren Infektion der Bursa trochanterica sowie der Hüftprothese links hat er festgehal-ten, dass hierfür ein Einwirkungsbeitrag aus der versicherten Tätigkeit vom 23.02.2012 nicht in mitentscheidender Weise ursächlich oder wesentlich teilursächlich verantwort-lich zu machen ist. Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat das Gericht ein Gutachten des Unfallchirur-gen Dr. N eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die vorliegenden Befundungen bzw. auch die anamnestischen Angaben sprächen für eine fortbestehende, sich langsam steigern-de Beschwerdesymptomatik, die alleine schon aufgrund des kontinuierlichen Verlaufs einen zeitlichen Zusammenhang einfach wahrscheinlich werden ließen. Durch den Un-fall habe der Kläger eine Hüftgelenksprellung mit sekundärer Bursitis trochanterica im Bereich des linken Hüftgelenkes erlitten. Im weiteren Verlauf sei es zu einem sekundä-ren Infekt der Bursitis trochanterica, wahrscheinlich im Rahmen einer Streuinfektion auf-grund des fieberhaften Infektes gekommen und diese infizierte Bursitis trochanterica ha-be zu einenm fortgeleiteten Infekt geführt, welcher auf die Endoprothes übergegriffen habe. Zum Gutachten des Dr. N hat die Beklagte durch ihren beratenden Arzt Prof. Dr. U Stel-lung genommen. Abschließend hat Dr. T sowohl zum Gutachten des Dr. N als auch zur Stellungnahme des Prof. Dr. U seinerseits Stellung genommen und ist bei seiner bishe-rigen Einschätzung geblieben.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, sowie der medizini-schen Unterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
18Entscheidungsgründe:
19Der Klageantrag zu 1.) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klageantrag zu 2.) ist be-reits mangels Vorverfahren unzulässig.
20Der Klageantrag zu 1.) auf Feststellung weiterer Unfallfolgen über die Prellung der lin-ken Hüfte hinaus ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und als kombinierte An-fechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. Der Klageantrag zu 1.) ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013 beschwert den Kläger nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des SGG. Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, beim Kläger über die Prellung hinaus die nach einer Bursitis eingetretenen Komplikationen am linken Hüftgelenk als Folge des Unfalls vom 23.02.2012 anzuerkennen.
21Zwar liegt ein Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII vor. Dieser umfasst jedoch lediglich eine Prellung der linken Hüfte. Weder die Bursitis trochanterica, die spätere Besiedlung der bursa trochanterica mit staphylokokkus aureus noch die Infektion und Lockerung des linken Hüftgelenkes sind Folge des Unfalls.
22Gesundheitsstörungen können nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt wer-den, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstö-rung nachgewiesen ist. In Bezug auf den Ursachenzusammenhang gilt der erleichterte Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen.
23Diese Voraussetzung ist nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht erfüllt. Die Kammer stützt sich insoweit auf das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. T vom 04.06.2014 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19.05.2016. Der Sachverständige hat den Kläger untersucht, die erhobenen Befunde und Diagnosen schlüssig dargelegt und die darauf beruhende Beurteilung überzeugend begründet. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und gewinnt dadurch an Überzeugungskraft, dass zum einen auch der Durchgangsarzt Dr. O in seinem Bericht an die Beklagte vom 16.11.2012 –anders als noch in seinem Durchgangsarztbericht vom 24.04.2012 – eben-falls die Auffassung vertreten hat, das geringfügig Trauma sei nicht geeignet gewesen, eine posttraumatische Bursitis mit bakterieller Besiedlung auszulösen. Die Beurteilung durch Dr. T wird zudem durch die Stellungnahme des Prof. Dr. U gestützt.
24Demgegenüber hat das Gutachten des Unfallchirurgen Dr. N nicht überzeugt, da es nicht zu erklären vermag, wie es zunächst zu einer Schädigung des tief in den Weichtei-len geschützt liegenden trochantären Schleimbeutels im Sinne einer bursitis trochanteri-ca bereits am Tag nach dem Unfall oder später gekommen sein soll, ohne dass die vorge-lagerten schützenden Gewebsanteile dieselbe Kraft ohne Schaden bis zur geweblichen Unversehrtheit toleriert haben. Hier verweist Dr. N lediglich auf den vom Kläger geschil-derten Unfallmechanismus, die klinische Symptomatik sowie die Befundung und Diag-nosestellung des Krankenhauses, was als Begründung für eine Ursächlichkeit der Prel-lung schon für die Bursitis trochanterica auch vor dem Hintergrund nicht überzeugt, dass etwa einen Monat nach dem Unfall die Sonographie vom 21.03.2012 keinen Befund an der bursa trochanterica erbrachte. Nach alldem war die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Unfalls schon für die bursitis trochanterica aber auch für die spätere Infektion der Bursa wie der Prothese und deren Lockerung nicht gegeben und der Klageantrag zu 1.) als unbegründet abzuweisen.
25Der Klageantrag zu 2.), mit dem der Kläger begehrt, den Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente zu verurteilen ist bereits in seinem Anfechtungsteil unzu-lässig. Nach § 54 Abs 1 SGG kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwal-tungsaktes oder seine Abänderung begehrt werden (Satz 1). Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwal-tungsakt beschwert zu sein (Satz 2). Insoweit reicht es zwar schon aus, dass eine Verlet-zung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig. An der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjekti-ver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gericht-lich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt. Solange der zuständige Un-fallversicherungsträger nicht über einen Leistungsanspruch entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde i.S.d.§ 88 SGG kein berech-tigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (BSG, U. v. 21.09.2010, Az.: B 2 U 25/09 R). Das ist hier der Fall. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte weder allgemein über Leistungsansprüche des Klägers, noch insbesondere über einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente entschieden. Der Bescheid enthält keine Regelung im Sinne des § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), mit dem die Beklagte einen An-spruch auf Verletztenrente abgelehnt hätte. Sie hat darüber auch nicht im Widerspruchsbescheid entschieden. Ein Ansatz hierfür, der auslegungsfähig wäre, ist nicht zu erkennen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.