Sozialgericht Detmold Urteil, 12. Feb. 2015 - S 3 KR 137/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2012 in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2012, Dezember 2012, 14.06.2013, 17.11.2014 und 29.12.2014 verurteilt, bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.01.2012 die Zahlungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Zahlungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose zur freiwilligen Krankenversicherung.
3Der 1994 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert. Er erhält Versorgungsbezüge in Höhe von 2.567,43 Euro, eine gesetzliche Rente in Höhe von 214,05 Euro und Landesblindengeld nach dem Gesetz für Blinde und Gehörlose in Höhe von 473,00 Euro monatlich.
4Mit Bescheiden von 26.04.2012 setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.01.2012 beziehungsweise mit Wirkung ab dem 01.04.2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest und berücksichtigte dabei das Landesblindengeld in voller Höhe.
5Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Landesblindengeld sei bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen.
6Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2012 als unbegründet zurück. Sie macht geltend, auch das Landesblindengeld stelle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers sicher und sei damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
7Am 16.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Landesblindengeld werde auch in vielen anderen Vorschriften im Sozialrecht nicht als Einkommen angerechnet.
8Auch in den Folgebescheiden vom 22.11.2012, Dezember 2012, 14.06.2013, 17.11.2014 und 29.12.2014 hat die Beklagte das Landesblindengeld in Höhe von 473,00 Euro monatlich der Beitragsbemessung unterworfen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2012 in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2012, Dezember 2012, 14.06.2013, 17.11.2014 und 29.12.2014 zu verurteilen, bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.01.2012 ohne Berücksichtigung des Landesblindengeldes neu festzusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf die rückwirkend zum 01.01.2009 geltende Regelung des § 4 Nr. 4 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
14Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung begrenzt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Entscheidungsgründe:
17Nachdem die Beteiligten den Streitgegenstand auf die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung begrenzt haben, war nur noch hierüber zu entscheiden.
18Die Klage ist zulässig. Die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2012, Dezember 2012, 14.06.2013, 17.11.2014 und 29.12.2014 sind gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
19Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 26.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2012 in Form der Änderungsbescheide vom 22.11.2012, Dezember 2012, 14.06.2013, 17.11.2014 und 29.12.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat ab dem 01.01.2012 keine Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auf die monatlichen Zahlungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose zu leisten.
20Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Klägers für die Zeit ab dem 01.01.2012, in welcher der Kläger freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten war, ist § 3 Abs. 1 der ab dem 01.01.2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
21Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als untergesetzliche Normen für sich genommen ab dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R; SozR 4 - 2500 § 240 Nr. 22).
22Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
23Die Kammer folgt hier der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts aus dem Urteil vom 06.12.2012 (L 1 KR 172/11; zitiert nach www.juris.de), wonach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für die Beitragspflicht des Landesblindesgeldes keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Die zum Sächsischen Landesblindesgeldgesetz ergangene Entscheidung ist auch auf die Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 17.12.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen, Seite 436) anwendbar. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Sächsischen Landessozialgerichts aus dem Urteil vom 06.12.2012 Bezug genommen und auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
24Die Beklagte kann sich nach Auffassung der Kammer auch nicht auf die Regelung in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 22.11.2013) berufen. Darin wurde rückwirkend zum 01.01.2009 festgelegt, dass Leistungen zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen nach den landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld), zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind, soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) angerechnet werden. Grundsätzlich sind belastende gesetzliche Regelungen, die nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (sogenannte echte Rückwirkung) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wegen Verstoßes gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 139, 145 f.). Von dem Verbot der Rückwirkung hat das BVerfG allerdings Ausnahmen gemacht. So ist ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung unter anderem dann zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist (BVerfGE, 95, 64, 86 f.). Das Verbot der echten Rückwirkung greift nur ein, wenn die gesetzliche Regelung geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu wecken (BVerfGE 126, 369, 393). Daran fehlt es, wenn einer rückwirkenden Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen waren. Eine Grundlage für Vertrauensschutz ist nicht gegeben, wenn der Bürger aufgrund einer früheren Regelung, die sich im nach hinein als ungültig erweist, mit seiner Belastung rechnen musste. Nach diesen Grundsätzen ist die rückwirkende Geltung von § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Ergebnis unbedenklich. Aufgrund der Regelung im § 240 SGB V und § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mussten alle freiwillig Versicherten mit einer Beitragsbemessung auf der Grundlage ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechnen. Sie konnten nicht von vornherein darauf vertrauen, dass Sozialleistungen in Form von Landesblindengeld nicht der Beitragsbemessung unterliegen.
25Die Kammer konnte sich vorliegend jedoch davon nicht überzeugen, dass § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorliegend eine Anspruchsgrundlage für die Heranziehung des Landesblindengeldes zur Beitragsbemessung bildet. Die Regelung rechnet Leistungen in Form von Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften nur dann zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, soweit diese Leistungen nicht auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet werden. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Zwar bezieht der Kläger keine Leistungen nach § 72 SGB XII. Die Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII werden aber grundsätzlich aufeinander angerechnet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose bzw. § 72 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XII). Vorrangige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Zweiter Halbsatz SGB V sind Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 Randziffer 6; Grube/Warendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 72 Randziffer 2). Dementsprechend geht auch der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben zur 5. Änderung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.11.2013 (RS 2013/530) in den Erläuterungen zu den Neuregelungen davon aus, dass für Personen, die neben dem Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften auch Blindenhilfe nach dem Recht der Sozialhilfe erhalten, eine konkretisierende Regelung zum Umfang der Beitragspflicht bzw. der Beitragsfreiheit des Blindengeldes getroffen wird. Dies ist aus Sicht der Kammer so zu verstehen, dass Landesblindengeld nur dann der Beitragspflicht bei freiwillig Versicherten unterworfen wird, wenn dies neben den Leistungen nach § 72 SGB XII bezogen wird. So regelt dies auch der GKV-Spitzenverband im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 1.Dezember 2013" (Stichwort Blindengeld).
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.