Sozialgericht Bayreuth Urteil, 02. März 2017 - S 17 AS 886/14

published on 02/03/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 02. März 2017 - S 17 AS 886/14
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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) im Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 unter dem Gesichtspunkt der Kosten für Unterkunft.

Die Kläger bezogen zunächst getrennt voneinander Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten; seit 01.04.2013 werden sie vom Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II geführt.

Der Kläger zu 1 hatte am 25.06.2012 einen Mietvertrag über nicht näher bezeichnete Räume im Haus M. Str., K., mit Mietbeginn 01.07.2012 abgeschlossen. Hierfür sollten eine Nettokaltmiete in Höhe von 180,00 € sowie Betriebskosten in Höhe von 70,00 € entrichtet werden; Heizmittel (Holz und Kohle) sollten durch den Kläger zu 1 selbst erfolgen. Die Mietzahlung sollte aufgrund selbst vorzunehmender Renovierungsarbeiten durch den Kläger zu 1 erst am 01.11.2012 beginnen. Der Kläger zu 2 hatte am 04.07.2012 einen Mietvertrag gleichen Inhalts, jedoch mit Mietbeginn 01.08.2012 abgeschlossen. Laut Mietbescheinigung vom 28.12.2012 handelt es sich bei der Wohnung des Klägers zu 1 das Obergeschoss eines freistehenden Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 54 qm.

Mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2012 für den Kläger zu 2 für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu 2 zur Senkung der für unangemessen gehaltenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 225,00 € auf. Die nämliche Aufforderung erging an den Kläger zu 1 mit Bewilligungsbescheid vom 10.01.2013 für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.05.2013.

Am 13.05.2013 schlossen beide Kläger mit dem Vermieter rückwirkend zum 01.04.2013 einen neuen Mietvertrag über zwei Zimmer, Küche, Bad und Flur im Haus M. Str., K., zu einer Nettokaltmiete von insgesamt 360,00 € und einer Betriebskostenpauschale von insgesamt 100,00 € sowie der Vereinbarung, dass die Kläger das Heizmaterial selbst beschaffen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 und 30.05.2013 teilten die Kläger mit, je mit dem anderen in einer Lebenspartnerschaft zu leben. Der Beklagte vollzog die Lebenssituation mit Änderungsbescheid vom 04.06.2013 für die Zeit ab 01.04.2013 nach und führte die Kläger ab dato als Bedarfsgemeinschaft. Nach einer Auseinandersetzung über die Nutzbarkeit des Hauses, die der Beklagte zum Anlass für eine Senkung der von ihm zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung nahm, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 17.10.2013 für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 193,60 €, insgesamt 387,20 € (Höchstbetrag der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz - WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%). Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei diesem Betrag um die Unterkunftskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze.

Mit Urteil vom 18.03.2015 im Verfahren S 17 AS 1082/13 verpflichtete das Sozialgericht Bayreuth den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 zur Gewährung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 460,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013. Hierin wies das Gericht darauf hin, dass der Beklagte den Klägern einen Hinweis auf die neue Mietobergrenze als Bedarfsgemeinschaft erstmals im Änderungsbescheid vom 17.10.2013 gegeben habe.

Mit Bescheid vom 10.12.2013 für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.05.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung wiederum in Höhe von 387,20 € und teilte mit, er gehe davon aus, dass die Unterkunftskosten nicht angemessen seien. Eine Neuberechnung werde durchgeführt, sobald ein neues Konzept vorliege.

Am 03.01.2014 teilte der Vermieter mit, das Haus werde nach einer Renovierungsmaßnahme nunmehr mit Öl beheizt. Die Beschaffung des Öls erfolgte weiter durch die Kläger selbst nach Bedarf.

Mit Schreiben vom 16.01.2014 forderte der Beklagte die Kläger unter Hinweis auf die neuen, seit 01.01.2014 geltenden Angemessenheitsgrenzen des Landkreises W. zur Senkung der Unterkunftskosten auf 302,00 € auf; er führte weiter aus, die bisherigen Kosten könnten maximal für sechs Monate übernommen werden.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 01.05.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2014 Leistungen für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014, und zwar in Höhe von 387,20 € für Juni und Juli 2014 und in Höhe von 302,00 € ab 01.08.2014. Hiergegen legten die Kläger am 10.06.2014 Widerspruch ein; eine Begründung erfolgte entgegen vorheriger Ankündigung nicht.

Mit Bescheiden vom 17.07.2014 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen zugunsten der Kläger ab 01.08.2014 ganz auf, da diese zu zwei Terminen bei ihrem Arbeitsvermittler am 03.07.2014 und 14.07.2014 nicht erschienen seien. Er führte aus, es werde davon ausgegangen, dass die Kläger an einer Vermittlung und / oder Leistungsgewährung kein Interesse mehr hätten und dass anscheinend keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege. Darin liege eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) rechtfertige. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Aufhebung ein neuer Antrag zu stellen sei, um wieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Am 13.08.2014 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen, welche ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2014 für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 bewilligte und hierbei wiederum Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,00 € berücksichtigte. Zeitgleich legten sie Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.07.2014 ein, welchem der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2014 abhalf.

Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 30.05.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die von den Klägern zu zahlenden Unterkunftskosten in Höhe von 460,00 € brutto kalt seien unangemessen teuer; die Angemessenheitsgrenze für das Jahr 2014 für einen Zwei-Personen-Haushalt in K. betrage 302,00 € monatlich. Dieser Betrag sei im aktuellen Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des Landkreises W. enthalten. Das zugrundeliegende Gutachten der Firma A. und K. berücksichtige die Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept. Eine Kostensenkungsaufforderung sei bereits am 16.01.2014 ergangen. Es sei davon auszugehen, dass eine Kostensenkung möglich und zuzumuten sei; daher sei ab 01.08.2014 nur eine Bruttokaltmiete bis zur Angemessenheitsgrenze in Höhe von 302,00 € zu gewähren gewesen.

Hiergegen haben die Kläger am 18.09.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie haben zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014, da die ursprüngliche Bewilligung vom 30.05.2014 diesen Zeitraum umfasst habe und der neue Bewilligungsbescheid vom 14.08.2014 insoweit gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 werde Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Die Kläger hätten Anspruch auf Erstattung zumindest höherer Kosten der Unterkunft, da ihre tatsächlichen Kosten sich nicht als unangemessen darstellten. Es werde bestritten, dass es sich bei dem Gutachten der Firma A. und K. (A & K) um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele. Die Daten seien mit Stichtag 01.06.2012 erhoben worden und daher bereits jetzt als veraltet anzusehen. Es sei zu bezweifeln, dass dieser Umstand durch eine Indexfortschreibung ausgeglichen werden könne. Die Fortschreibung des Konzepts sei zudem anhand des bayernweiten Mietwertindex erfolgt; dies stehe im Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten, ein bayernweiter Trend könne nicht auf den Landkreis W. übertragen werden.

Die Kläger beantragen zuletzt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 30.05.2014 und 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 387,20 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Argumentation für die Schlüssigkeit des Konzepts ergebe sich bereits aus dem Gutachten selbst. Für die Zeit ab 01.06.2014 erfolge eine Fortschreibung des Konzepts. Hierzu sei anzumerken, dass der Mietpreistrend im Landkreis W. gleich bleibe und in einigen Städten sogar rückläufig sei. Sofern Besprechungsbedarf hinsichtlich der Schlüssigkeit des bestehenden Konzepts bestehe, werde um Ladung des sachverständigen Zeugen der Firma A. und K., Herrn O. S., gebeten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung des „Berichts vom Dezember 2013 - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ sowie des „Berichts vom November 2014 zur Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012“ der Firma A. und K., auf welche verwiesen wird. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akten des Beklagten und die Sozialgerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung in der tenorierten Höhe.

I.

Die Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung ergibt sich aus § 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60 Zivilprozessordnung (ZPO), da die Kläger, die das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestreiten, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt sind.

Streitgegenstand sind aufgrund der ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung hierauf allein Leistungen für Unterkunft und Heizung, wobei Bedarfe für selbst zu beschaffende Brennstoffe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entstanden sind.

Zeitlich betrifft der Streitgegenstand Unterkunftsbedarfe für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.11.2014. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem ursprünglichen, mit Widerspruch vom 10.06.2014 angegriffenen Bescheid vom 30.05.2014 Leistungen für diesen Zeitraum bewilligt worden waren. Der Aufhebungsbescheid ab 01.08.2014 ist mit Abhilfebescheid vom 19.08.2014 beseitigt worden, so dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung vom 30.05.2014 insoweit wieder auflebte und sich die neue Bewilligungsentscheidung für den längeren Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.01.2014 vom 14.08.2014 ex post für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2014 lediglich als wiederholende Verfügung darstellte. Somit ist der Bescheid vom 14.08.2014 für den genannten Zeitraum gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W geworden.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger neben der Abänderung der angegriffenen Verwaltungsakte gleichzeitig eine Leistung begehren, auf die ein Rechtsanspruch bestehen kann.

II.

Die Begründetheit der Klage folgt daraus, dass die Kläger im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 einen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung haben, und zwar in Höhe von insgesamt 387,20 € monatlich.

1. Beide Kläger erfüllen je in ihrer Person die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 67. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a Satz 2 SGB II), sind nach den zutreffenden Ermittlungen des Beklagten erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum über anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht verfügt.

2. Für die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum weitere Kosten für Unterkunft in der tenorierten Höhe zu übernehmen. Soweit die Bescheide vom 30.05.2014 und 14.08.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es […] der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Es ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Sodann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des BSG, vgl. nur die Urteile vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen. Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (a). Dann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen (b) und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards (c) festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist (d). Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%.

a) Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R; Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R). In Bayern ist orientiert an Nr. 22.2 Satz 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.12.2015, AllMBl. S. 545) eine Wohnfläche von bis zu 65 m² für zwei Personen als angemessen anzusehen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Hierfür ist im Fall der Kläger jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen. Somit überschritte die Gesamtfläche des angemieteten Zweifamilienhauses mit 108 m² die in diesem Sinn definierte angemessene Wohnfläche, soweit eine Bewohnbarkeit des gesamten Hauses zwischenzeitlich angenommen werden kann. Dies würde für sich betrachtet jedoch noch nicht zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten führen, weil auf das Produkt von Wohnfläche und Quadratmetergröße abzustellen ist.

b) Vorliegend genügt bereits das der Indexfortschreibung zugrunde liegende Konzept des Beklagten aus Dezember 2013 (im Folgenden: ursprüngliches Konzept) nicht den Anforderungen des BSG an die Festlegung eines Vergleichsraums als örtlichem Referenzraum der Datenerhebung. Für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes entscheidend ist die Bildung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R). Das Konzept von A & K deklariert als Vergleichsraum, welcher der Datenerhebung zugrunde liege, den Landkreis W.; die Datenerhebung innerhalb dieses Vergleichsraums ist sodann durch Abfrage bei großen Wohnungsunternehmen und durch eine schriftliche Befragung kleiner, privater Vermieter erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Clusteranalyse ist weiter eine „empirische Differenzierung innerhalb des Vergleichsraumes, d.h. des Landkreises W.“ erfolgt (vgl. S. 8 des Konzepts); das als Vergleichsraum definierte Gebiet wird hierdurch weiter unterteilt in Gebiete gleicher Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen, welche als „Wohnungsmarkttypen“ bezeichnet werden. Im Konzept selbst ist dargelegt, dass es sich bei den Wohnungsmarkttypen nicht um einen homogenen Wohn- und Lebensbereich (also im Sinne der obigen Definition um einen Vergleichsraum) handele, sondern dass der homogene Wohn- und Lebensbereich selbst immer sowohl Teile des eigenen Wohnungsmarkttyps als auch anderer Wohnungsmarkttypen umfassen könne.

Diese Argumentation ist bereits unter Anwendung denkgesetzlicher Grundsätze selbstwidersprüchlich: Es kann nicht gleichzeitig der Landkreis W. insgesamt einen Vergleichsraum bilden, und andererseits im Wege der Clusteranalyse gefundene Wohnungsmarkttypen, welche notwendig kleinere Ausschnitte aus dem angenommenen Vergleichsraum darstellen, mangels Erfüllung der hierfür vom BSG vorgegebenen Kriterien keinen Vergleichsraum darstellen. Die Überlegungen auf S. 10 f. des Konzepts führen somit zu Ende gedacht zu der Schlussfolgerung, dass es sich beim Landkreis W. schon zur Auffassung der Verfasser des Konzepts eben nicht um einen homogenen Wohn- und Lebensbereich, vulgo einen Vergleichsraum, handelt.

Zur Auffassung der Kammer ist diese Einschätzung auch zutreffend. Der gesamte Landkreis W. bildet schon mangels infrastrukturellen Zusammenhangs keinen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bei Betrachtung des Liniennetzplans der Verkehrsgemeinschaft erschließt sich nicht, wie etwa S. mit M. oder A. mit B. als dergestalt verkehrstechnisch verbunden angesehen werden könnten, dass von einem homogenen Wohn- und Lebensbereich gesprochen werden könnte. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in kleineren Landkreisen gegebenenfalls größere Gebiete zusammengefasst werden als nur die unmittelbare Wohnsitzgemeinde. Grenzen ergeben sich aber bei nach § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu bestimmenden unzumutbaren Pendelzeiten; die Unzumutbarkeitsgrenze liegt danach bei zweieinhalb Stunden Pendelzeit hin und zurück. Pendelzeiten zwischen an entgegengesetzten Grenzen des Landkreises W. liegenden Gemeinden wie etwa zwischen F. und C. betragen aktuell mindestens 1:45 Stunden einfach, hin und zurück damit dreieinhalb Stunden.

Die unzutreffende Vergleichsraumbildung wird auch nicht durch die Clusteranalyse geheilt, denn hier werden gerade Gemeinden zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst, die ihrerseits teils an genau entgegengesetzten Grenzen des Flächenlandkreises liegen. Die Clusteranalyse soll nach dem Gutachten wie nach ihrem Zweck als statistische Methode auch nicht der Zusammenfassung homogener Lebensbereiche, sondern der Verbreiterung einer möglicherweise ansonsten unzureichenden Datenbasis dienen, da mit ihrer Hilfe solche Gebiete zusammengefasst werden, von denen unter statistischen Gesichtspunkten aufgrund der Ähnlichkeit bestimmter Indikatoren wie Bevölkerungsdichte, Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Entfernung zum nächsten Oberzentrum und Tourismus vergleichbare Wohnungsmärkte und damit vergleichbare Mietpreisstrukturen zu erwarten sind. Mit Hilfe des statistischen Verfahrens der Clusteranalyse könnten auch Gebiete ähnlicher Struktur in Oberfranken und etwa Brandenburg oder Sachsen-Anhalt zu Zwecken der Datenerhebung zusammengefasst werden, falls die Datenbasis in einem Gebiet nicht ausreichend wäre, naturgemäß ohne dass damit eine Vergleichsraumbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewerkstelligt wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der gesamte Landkreis W. mangels verkehrstechnischer Verbundenheit als Vergleichsraum ausscheidet und dass die Wohnungsmarkttypbildung durch Clusteranalyse nach ihrer Zielrichtung weder der Vergleichsraumbildung dienen soll noch kann.

Nachdem nach den Darlegungen zum Datenschutz im Konzept von A & K alle personenbezogenen Daten (Adressdaten) umgehend gelöscht worden sind (vgl. S. 6 des ursprünglichen Konzepts), ist es dem Gericht auch nicht möglich, neue Vergleichsräume zu bilden und die vorhandenen Daten sodann etwa diesen Vergleichsräumen zuzuordnen. Fehlen die Adressdaten, kann eine Zuordnung zu homogenen Räumen der Wohnbebauung naturgemäß im Nachhinein nicht mehr erfolgen.

c) Bei der Bestimmung des Wohnungsstandards ist auf solche Wohnungen abzustellen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen.

d) Vorliegend ist der pro Quadratmeter für eine Wohnung der genannten Größe mit einfachem Wohnstandard im homogenen Wohn- und Lebensumfeld der Kläger zu zahlende Bruttokaltmietpreis jedoch nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermittelt worden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Mietwertes pro Quadratmeter muss der Beklagte nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten örtlichen Mietwohnungsmarkt abbildet.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein solches „schlüssiges“ Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R) - folgenden Kriterien genügen (st. Rechtsprechung des BSG, vgl. exemplarisch Urt. vom 23.03.2012, B 4 AS 16/11 R; Urt. vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen einbezogen sind, differenziert nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettokaltmiete,

- Es müssen Angaben über den Beobachtungszeitraum gemacht werden,

- Die Art und Weise der Datenerhebung muss festgelegt werden,

- Der Umfang einbezogener Daten muss repräsentativ sein,

- Die Datenerhebung muss valide sein,

- Es müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten werden und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse müssen gemacht werden, etwa ob ein Spannoberwert oder eine Kappungsgrenze bestimmt worden ist.

Für das ursprüngliche Konzept fehlt es bereits am ersten Kriterium, dass nämlich die Datenerhebung ausschließlich in einem dem Begriff des BSG vom örtlichen Vergleichsraum genügenden Bereich erfolgt wäre. Hierzu und zur praktischen Unmöglichkeit der Neuordnung der erhobenen Daten wird auf die Ausführungen oben unter a) verwiesen. Schon aus diesem Grund kann eine Indexfortschreibung des ursprünglichen Konzepts nicht als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angesehen werden.

Die Kammer teilt darüber hinaus die erheblichen Zweifel anderer Gerichte daran, dass eine Fortschreibung eines Konzepts auf der Grundlage eines bayernweiten Preisindex, und handele es sich auch um einen mietpreisbezogenen Spezialindex, grundsicherungsrechtlich zur Bestimmung angemessener örtlicher Unterkunftskosten herangezogen werden kann. Hierzu wird auf die Argumentation der 4. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth (Urt. vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15) und des SG Augsburg (Urt. vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, Urt. vom 15.06.2016, S 11 AS 92/16) verwiesen, dass die Fortschreibung der zum 30.06.2012 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG genüge. Ein solches Vorgehen bietet auch zur Auffassung der 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth nicht die Gewähr, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet werden (vgl. hierzu insbesondere die Erwägungen des Sozialgerichts Augsburg, Urt. vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, juris, Rdnr. 54 - 58).

Nicht entschieden werden muss vorliegend die zwischen den genannten Gerichten streitige Frage, ob es sich bei einem schlüssigen Konzept um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handele, welche der Veröffentlichung bedürfe (so SG Bayreuth, Urt. vom 26.05.2015, S 4 AS 102/15; dagegen SG Augsburg in den genannten Urteilen). Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth hat jedoch gewisse Zweifel an der Einordnung eines Konzepts zur Bestimmung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gleich denen, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 05.11.2004 zugrunde lagen (Az. 5 CN 1.03). Dort war es um Ausführungsbestimmungen zur Sozialhilfepauschalierung gegangen, durch welche grundsätzlich allen Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für die Bedarfe Wohnen, Bekleidung und Schule, von Härtefällen abgesehen, nicht als einmalige Leistungen, sondern als monatliche Pauschale (für Erwachsene 29,00 €) gewährt werden sollten. Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall gibt das Konzept zur Bestimmung der örtlich angemessenen Vergleichsmiete zur Auffassung der Kammer dem Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 22 SGB II noch keine abschließende Gestalt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II resultiert eine Kostensenkungsaufforderung erst, wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen. Die Kostensenkungsaufforderung ist damit auch unter Einbeziehung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerade nicht zwingende Folge eines Überschreitens der im Konzept dargelegten Angemessenheitsgrenze; vielmehr ist in einem logisch vorgängigen Schritt individuell die konkrete Angemessenheit zu prüfen. Erst als Resultat dieser Prüfung ergeht - möglicherweise - eine Kostensenkungsaufforderung. An einer unmittelbaren, gesetzesgleichen Wirkung des Konzepts als grundsätzliches Verwaltungsbinnenrecht für Dritte bestehen aus diesem Grund zumindest Zweifel (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 20 und jetzt Berlit in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, Rdnr. 84 zu § 22 mit Hinweis auf die normlogische Differenzierung zur Satzungslösung nach § 22a SGB II).

In der Konsequenz liegt jedenfalls weder ein schlüssiges Konzept des Beklagten zur Bestimmung des für die Kläger anzuwendenden abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises vor, noch ist das Gericht in der Lage, die Referenzmiete durch eigene Ermittlungen zu überprüfen.

Damit sind für die Bestimmung der Mietobergrenze im Falle der Kläger die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% an-zusetzen (zur Anwendung des Sicherheitszuschlages auch für die Tabellenwerte nach § 12 WoGG vgl. BSG, Urt. vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R und für die ab 01.01.2016 geltenden Tabellenwerte Bayer. LSG, Beschl. vom 18.01.2016, L 7 AS 869/15 B ER).

Dass im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächliche Bruttokaltmiete anzusetzen ist, ergibt sich daraus, dass den Klägern eine Kos-tensenkung möglich und zumutbar war. Sie waren mit gesondertem Schreiben vom 16.01.2014 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten unter Verweis auf die vom Beklagten für angemessen gehaltenen Werte aufgefordert worden. Es ist von den Klägern auch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass eine angemessene Unterkunft für sie nicht verfügbar gewesen wäre. Sie haben nicht konkret dargelegt, dass sie sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht haben. Darüber hinaus haben die Kläger auch nur Unterkunftskosten in der tenorierten Höhe beantragt, so dass auf Basis des Grundsatzes ne eat iudex ultra petita partium höhere Leistungen auch nicht hätten zugesprochen werden können.

Hinsichtlich der Heizkosten besteht im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch, weil kein Bedarf an selbst beschafftem Heizöl entstanden ist.

Der Leistungsbewilligung des Beklagten sind damit für den Zeitraum von August bis November 2015 Bedarfe für Unterkunft in Höhe von insgesamt 387,20 € zugrunde zu legen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

Da der potentielle Wert des Beschwerdegegenstandes 340,80 € beträgt (Differenz zwischen den bewilligten und den beantragten sowie im Urteil tenorierten Kosten der Unterkunft in Höhe von 85,20 € monatlich, multipliziert mit vier Monaten), bedürfte die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht; insbesondere handelt es sich bei der vorliegend streitentscheidenden Frage, ob das vom Beklagten angewandte Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellt, um eine Tatsachenfrage.

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published on 15/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebe
published on 07/12/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juli bi
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc
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published on 11/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2017 - S 17 AS 886/14 - wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.

(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

1.
der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2.
der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3.
aller verschiedenen Anbietergruppen und
4.
der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.