Sozialgericht Bayreuth Urteil, 08. Juni 2016 - S 17 AS 164/13

published on 08/06/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 08. Juni 2016 - S 17 AS 164/13
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung vom 07.02.2013 zu einem Termin am 27.02.2013.

Der am ... 1954 geborene Kläger stand seit 13.03.2009 im Leistungsbezug beim Beklagten. Er bewohnte eine 100 qm große Vierzimmerwohnung in N, für die er eine Grundmiete in Höhe von 322,11 €, Nebenkosten in Höhe von 154,88 € und eine Garagenmiete in Höhe von 23,01 € zu entrichten hatte. Am 18.06.2014 erfolgte eine Ummeldung des Klägers nach N unter die jetzige Adresse.

Mit einem am 17.09.2012 übergebenen Schriftsatz beantragte der Kläger beim Beklagten die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.10.2012. In dem zum Antrag übergebenen Formular strich der Kläger die Worte „Antrag auf“ sowie „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ und ersetzte dies handschriftlich durch „Art. 1, 20, 79, 11, 19, 14 GG“. Er notierte auf dem Formular „zuständig nach §§ 4, 6, 19 SGB II, § 59 SGB V, §§ 13 ff., 31 SGB I“. Im Begleitschreiben führte er aus, er bitte um Weiterleitung seiner Gewährleistungs-Einforderung an kompetente Stelle, sollte der Beklagte keine unverzügliche Bearbeitung gewährleisten können. Er mache den Beklagten jedoch auf seine Versorgungsobliegenheit aufmerksam, als erstangegangener Träger solange das physische Überleben des Klägers sicherzustellen, bis eine Entscheidung durch den zuständigen Träger erfolgt sei. Dem Schreiben fügte er eine „Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen“ bei. Darin führte er weiter aus, sein Schreiben stelle ausdrücklich keinen Antrag mit Unterwerfung unter das Sozialgesetzbuch dar, sondern ausschließlich eine Aufforderung zur Mithilfe bei der Durchsetzung seiner Grundrechte. Aus Rücksicht auf mögliche Unkenntnis dürfe der Beklagte jedoch hilfsweise und vorerst die ihm bekannten Leistungen nach dem RBEG und dem SGB erbringen.

Mit Bescheid vom 20.09.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013.

Am 07.02.2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, zum Termin am 27.02.2013 um 8:45 Uhr beim Beklagten vorzusprechen. Als Zweck der Meldung gab er an, die Arbeitsvermittlerin wolle mit dem Kläger über seine aktuelle berufliche Situation sprechen. Dem Bescheid beigegeben war eine „Bahncard“ für eine einfache Fahrt von N nach B am 27.02.2013, Abfahrt 7:50 Uhr, Ankunft 8:22 Uhr, sowie eine Rechtsfolgenbelehrung, auf die Bezug genommen wird.

Gegen die Meldeaufforderung legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Er teilte mit Schreiben vom 16.02.2013 mit, dass an dem Termin nur mit seinem Beistand teilnehmen werde. Wünsche der Beklagte seine Anwesenheit, so müsse dieser ihm vorab nicht nur ein Hin-, sondern auch ein Rückfahrtticket übersenden, da er kein Vertrauen darauf habe, dass der Beklagte ihm ein solches ohne Gegenleistung aushändigen werde, befände er sich erst einmal in B. Zudem müsse der Beklagte die Fahrtkosten des Beistandes aus N nach B und zurück übernehmen.

Bereits am 14.02.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und zeitgleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der unter dem Aktenzeichen S 17 AS 152/13 ER geführt worden ist. Über diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.03.2013 entschieden; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 09.08.2013 zurückgewiesen (Az. L 11 AS 288/13 B ER).

Der Kläger beantragt zuletzt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 07.02.2013 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er halte die Einladung vom 07.02.2013 nicht für rechtswidrig. Das Jobcenter sei zuständig für die Aufgaben, die das Gesetz dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen hat, insbesondere für den Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden. Rechtsgrundlage für die Meldeaufforderung sei § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III. Sie sei zu zulässigen Meldezwecken ergangen; die Besprechung des Bewerberangebots und der beruflichen Situation fielen unter § 309 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB III. Fahrtkosten würden erstattet; für die Hinfahrt sei der Einladung bereits eine Fahrkarte beigefügt worden, für die Rückreise notwendige Kosten würden bei Wahrnehmung des Termins vor Ort erstattet.

Aufgrund des Meldeversäumnisses des Klägers ist mit Bescheid vom 19.04.2013 ein Sanktionsbescheid in Höhe von 10% der Regelleistung für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 ergangen, gegen den der Kläger am 06.05.2013 Widerspruch eingelegt hat. Über den Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte, hierin insbesondere

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 mit einer Anfechtungsklage gegen den auf Grundlage der Meldeaufforderung ergangenen Sanktionsbescheid vom 19.04.2013 geltend machen kann.

Streitgegenstand ist die Behauptung des Klägers, der Bescheid vom 07.02.2013 sei rechtswidrig, die der Kläger mit einer explizit erhobenen Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG geltend gemacht hat.

Als statthafte Klageart kommt daher nur die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Für eine isolierte Anfechtungsklage fehlt es an einem innerhalb der Fristen des § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eingelegten Widerspruchs als Vorverfahren. Auch die am 14.02.2013 erhobene Klage kann nicht als Widerspruch ausgelegt werden, weil der Kläger in seinem Schriftsatz ausdrücklich die Feststellung von zahlreichen darin bezeichneten Rechtsverhältnissen beantragt hat und in einem späteren Schreiben vom 16.02.2013 an den Beklagten zu verstehen gegeben hat, dass er an dem Meldetermin teilnehmen werde, aber nur bei Finanzierung der Anfahrt seines Beistandes aus A-Stadt durch den Beklagten. Weiterhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 07.06.2016 explizit ausgeführt, das weitere Betreiben des Verfahrens sei als Antrag auf Umstellung der (Feststellungs-)Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu bewerten. Der durch das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußerten Annahme, dass auch eine Anfechtungsklage angedacht und meistbegünstigend beantragt gewesen sein könnte, sei mit einer entsprechenden Rüge entgegenzutreten. Die Anfechtung eines per se nichtigen Verwaltungsaktes sei bereits in der Denklogik ausgeschlossen. Dies vermag das Gericht im Gesamtzusammenhang nicht anders auszulegen, als dass der Kläger nicht die Aufhebung der Meldeaufforderung als solcher begehrt, sondern mit seiner Klage die Entscheidung des Gerichts über die in seinen Schriftsätzen benannten abstrakten Rechtsfragen begehrt. Diese ursprünglichen Feststellungsanträge aus den Schriftsätzen vom 14.02.2013 und 07.06.2016 waren unzulässig, da mit ihnen lediglich die Feststellung einzelner Elemente von Rechtsverhältnissen begehrt wurde. Es handelt sich um Rechtsfragen, Vorfragen und Eigenschaften von Personen und Sachen, deren Feststellung der Kläger begehrt (vgl. zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungsklagen BSG, Urt. vom 13.03.2001, B 3 P 10/00 R).

Der Kläger hat vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten seine ursprünglichen Klageanträge gem. § 99 SGG in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise in den dort gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte sich im Sinne des § 99 Abs. 1 Fall 1 SGG ohne Widerspruch in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es jedoch am Feststellungsinteresse gem. § 55 SGG. Die Feststellungsklage ist auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber einer Leistungsklage grundsätzlich subsidiär (vgl. BSG, Urt. vom 28.02.2013, B 4 AS 42/12 R). Ist eine Leistungsklage möglich, ist in der Regel das Feststellungsinteresse (§ 55 SGG) zu verneinen. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich nicht bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, weil angenommen werden kann, dass diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden. Allerdings gilt diese Ausnahme auch nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BGH NJW 1984, 1119; BAG JZ 1990, 194; Keller in: Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Rdnr. 19a m.w.N.). Auf diese Einschränkungen des Subsidiaritätsgrundsatzes kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen. Auf Grundlage der angegriffenen Meldeaufforderung ist vorliegend ein Sanktionsbescheid ergangen, gegen den sich der Kläger mit einem noch nicht verbeschiedenen Widerspruch gewendet hat. Im Rahmen dieses Widerspruchs und der ggf. noch zu erhebenden Klage ist einerseits über die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Meldeaufforderung zu entscheiden. Andererseits ist zu klären, ob der Verstoß gegen die Meldeaufforderung zur Grundlage einer Sanktionsentscheidung gemacht werden konnte, insbesondere, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin am 27.02.2013 zur Seite stand. Damit hat der Kläger mit einer Klage gegen den Sanktionsbescheid wesentlich weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten als mit der hier erhobenen Feststellungsklage.

Die Klage war daher abzuweisen, wie geschehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

III.

Zur Frage, ob bei der Anfechtung einer Meldeaufforderung bzw. der entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsklage für die Beantwortung der Frage, ob die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf, allein auf die bei einer Nichtbeachtung der Einladung zu erwartende Sanktion abzustellen ist, wird auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalenvom 29.01.2015, Az. L 7 AS 1306/14, juris, Rdnr. 30 verwiesen. Die zugelassene Revision zum Bundessozialgericht wurde am 31.05.2015 durch Zurücknahme erledigt, so dass die Rechtsfrage weiter offen ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 29/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.05.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit
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Annotations

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.