Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 03. Jan. 2017 - S 3 R 551/16

published on 03/01/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 03. Jan. 2017 - S 3 R 551/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X.

Der Kläger erhielt von der Beklagten zunächst mit Bescheid vom 11.12.2007 Regelaltersrente. Eine Neuberechnung dieser Rente erfolgte mit dem Bescheid vom 22.01.2008. Der Rentenberechnung legte die Beklagte in dem Bescheid vom 22.01.2008 in dem Zeitraum vom 01.06.1966 bis zum 29.02.1976 folgende Pflichtbeitragszeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen zugrunde:

DPRA 01.06.66 - 31.12.66 4.765,83 DM 7 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.67 - 31.12.67 8.478,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.68 - 31.12.68 9.085,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.69 - 31.12.69 9.948,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.70 - 31.12.70 11.167,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.71 - 31.12.71 12.593,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.72 - 31.12.72 18.256,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.73 - 31.12.73 22.446,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.74 - 31.12.74 24.550,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.75 - 31.12.75 26.468,05 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.76 - 29.02.76 5.511,00 DM 2 Mon. Pflichtbeitragszeit

Für die Zeit vom 17.03.1978 bis zum 22.08.1979 legte die Beklagte nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen folgende Beitragszeiten der Rentenberechnung zugrunde:

DPRA 01.01.78 - 31.12.78 37.570,47 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.79 - 22.08.79 24.928,40 DM 8 Mon. Pflichtbeitragszeit

Mit dem Schreiben vom 17.01.2016 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Rente nach § 44 SGB X. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass erfolgreich am 24.06.1967 den Titel: „Techniker, Mechaniker, Richtung: Maschinenbau“ erworben habe. Am 23.06.1990 habe er erfolgreich die Berufsrealschule mit dem Gesellentitel: „Dreher“ absolviert. Er führte aus, dass seit dem 24.06.1967 ihm die Qualifikationsgruppe 2 zustehe. Auf den insgesamt vier Seiten des Antragsschreibens nach § 44 SGB X machte er weitere Ausführungen, hinsichtlich derer auf die Beklagtenakte verwiesen wird, Blatt 106 bis 109. Auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.04.1997 wies der Kläger hin.

Die Beklagte änderte nun ihre Feststellungen von Blatt 61 Rückseite der Beklagtenakte mit dem Verfügungsblatt vom 17.03.2016, Blatt 113 der Beklagtenakte. Im Wesentlichen wurde die Qualifikationsgruppenzuordnung geändert, nämlich im Wesentlichen erhöht.

Mit dem Neufeststellungsbescheid vom 03.03.2016 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu. Sie wies darauf hin, dass sich folgende Zeiten geändert hätten:

Beitragszeit vom 01.06.1966 bis zum 29.02.1976

Beitragszeit vom 17.03.1978 bis zum 22.08.1979.

In dem Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 30.03.2016 ergibt sich folgende Erhöhung der Werte der Pflichtbeitragszeiten:

DPRA 01.06.66 - 31.12.66 5.719,00 DM 7 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.67 - 31.12.67 12.266,72 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.68 - 31.12.68 15.289,20 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.69 - 31.12.69 16.791,60 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.70 - 31.12.70 18.904,80 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.71 - 31.12.71 21.381,60 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.72 - 31.12.72 27.416,42 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.73 - 31.12.73 23.000,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.74 - 31.12.74 25.000,00 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.75 - 31.12.75 28.824,45 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.76 - 29.02.76 6.059,60 DM 2 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.78 - 31.12.78 39.932,40 DM 12 Mon. Pflichtbeitragszeit

DPRA 01.01.79 - 22.08.79 26.983,15 DM 8 Mon. Pflichtbeitragszeit

Für die Rentennachzahlung berechnete die Beklagte für die Zeit ab 01.01.2012 einen Betrag von 4.201,38 €. Zur Begründung für den Beginn der Nachzahlung führte die Beklagte in dem Bescheid vom 30.03.2016 aus, dass die höhere Leistung längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht werde. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Das Schreiben ging am 29.04.2016 bei der Beklagten ein. Der Kläger führte aus, dass er nur die letzten vier Jahre seiner Rente als Nachzahlung erhalten habe, obwohl er seit neun Jahren Rentner sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme Sozialleistungen zu erbringen seien. Die Beklagte wies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.1995 hin, Az. 10 Rkg 11/92.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 28.07.2016. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 15.07.2016 ausgeführt, dass er eine genauere Prüfung und eine rechtliche sowie menschliche Entscheidung begehre. Er erklärte, wie er am 23.08.1999 zusammen mit seiner Frau in Deutschland gelandet sei und dass die beiden Kinder damals leider in Polen hätten bleiben müssen. In dem Schreiben nahm er auch Stellung zu der Meldung in F. als Spätaussiedler und erklärte weitere Einzelheiten, auch zu seiner beruflichen Tätigkeit.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.08.2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger nahm nochmals Stellung mit dem Schreiben vom 24.08.2016 und wandte sich auch telefonisch wiederholt an das Gericht.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat das Gericht auf die Absicht hingewiesen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 30.12.2016.

Der Kläger hat sich mit dem Schreiben vom 27.12.2016 nochmals an das Gericht gewandt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil die Beklagte § 44 Abs. 4 SGB X zutreffend angewandt hat und die Rentennachzahlung erst ab 01.01.2012 vorgenommen hat.

Nach Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides besteht Anspruch auf Rentenleistungen für die Vergangenheit nur für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, § 44 Abs. 4 SGB X.

Dies hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, nicht nur durch das Urteil, welches die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 zitiert hat, sondern auch zum Beispiel durch das Urteil vom 07.02.2012, Az. B 13 R 40/11 R. Hier hat das Bundessozialgericht auch darauf hinwiesen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Anwendung des§ 44 Abs. 4 SGB X nicht entgegenstehe. § 44 Abs. 4 SGB X ist beim Vorliegen seiner Voraussetzungen ohne weiteres anwendbar. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auf zwei weitere Urteile des Bundessozialgerichts hingewiesen, durch die ebenso entschieden worden ist.

Das Bundessozialgericht hat auch ausgeführt, dass unerheblich ist, ob den Versicherungsträger an der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommenen Verwaltungsaktes ein Verschulden trifft.

Dem Gericht ist auch kein Urteil des Bundessozialgerichts bekannt, dass von der Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X abgesehen hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach
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published on 07/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.