Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 05. März 2018 - S 10 AL 96/16

published on 05/03/2018 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 05. März 2018 - S 10 AL 96/16
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Tenor

I. Der Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016 in der Fassung des Änderungsbewilligungsbescheides vom 10.5.2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2016 werden teilweise aufgehoben, soweit der Zahlbetrag in den Zeiträumen vom 3.6.2015 bis 9.6.2015, 16.6.2015 bis 22.6.2015 und am 25.6.2015 mit Null (0,00 €) bestimmt und die Zahlung mit Ablauf des 25.6.2015 wegen fehlender Verfügbarkeit befristet wurde, und die Beklagte verpflichtet, in den Zeiträumen vom 3.6.2015 bis 9.6.2015, 16.6.2015 bis 22.6.2015 und über den 24.6.2015 hinaus bis längstens 15.12.2015 Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Leistungsversagung in drei Zeiträumen sowie die Befristung der Leistungsbewilligung wegen fehlender Verfügbarkeit.

A.

Der Kläger war vom 4.2.2014 bis 31.5.2015 bei der Fa D., als Paketdienstfahrer beschäftigt gewesen. Da er im Monat Mai 2015 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten hatte, wurde ihm dies durch die Beklagte im Wege der Insolvenzgeldgewährung ausgeglichen (Bescheid vom 10.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2015; bestätigt durch Klageverfahren vor dem SG Bayreuth, Az.: S 10 AL 152/15).

B.

Nach der Kündigung der Fa D. meldete sich der Kläger am 19.5.2015 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Das an diesem Tag ausgehändigte Antragsformular gab er jedoch erst am 6.4.2016 an die Beklagte zurück.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte noch am 19.5.2015 den Kläger zur persönlichen Vorsprache am 2.6.2015 gem. § 309 SGB III aufgefordert. Da der Kläger diesen Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm, erfolgte am 2.6.2015 eine erneute Meldeaufforderung zum 15.6.2015. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 10.6.2016 in der Agentur für Arbeit H., bei der der Kläger Unterlagen zum beantragten Insolvenzgeld sowie die Mahnung bezüglich der Miete vorlegte, wurde der Kläger ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, dass er diesen Termin am 15.6.2015 wahrnehmen muss. Er tat dies jedoch ohne Angabe von Gründen wiederum nicht. Darauf erfolgte die dritte Meldeaufforderung zum 24.6.2015, zu der der Kläger ohne Angabe von Gründen ebenfalls nicht erschien.

Die nächste persönliche Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 11.8.2015 erfolgte wieder im Zusammenhang mit dem aus seiner Sicht noch immer nicht verbeschiedenen Insolvenzgeld. Hierbei legte der Kläger auch die Kündigung der Wohnung zum 31.10.2015 vor und gab an, er habe seit Mai 2015 keinerlei Einnahmen mehr. Darauf angesprochen, was mit seiner Arbeitslosmeldung und seinem Arbeitslosengeldantrag sei, meinte er nur „Das lassen Sie mal meine Sorge sein.“ Die Mitarbeiterin der Beklagten zog daraus die Schlussfolgerung, „heute anscheinend keine neue Arbeitslosmeldung durch den Kunden gewünscht.“

Erstmals am 17.9.2015 erkundigte sich der Kläger (nun telefonisch) nach seiner Arbeitslosengeldangelegenheit und einem Terminantragsservice. Ihm wurde darauf mitgeteilt, er sei derzeit abgemeldet wegen Meldeversäumnisses, obwohl er nach seinen Angaben arbeitslos sei. Er müsse sich deshalb umgehend persönlich und unter Vorlage eines Personalausweises arbeitslos melden und erhalte dann einen neuen Antrag; Termine könnten dann kurzfristig vergeben werden. Der Kläger meldete sich nicht.

Vom 16.12.2015 bis 30.3.2016 befand sich der Kläger in der JVA H. in Haft. Bei seiner persönlichen Arbeitslosmeldung am 30.3.2016 und Stellung eines Weiterbewilligungsantrags gab er an, er werde den früheren Antrag zusammen mit dem Weiterbewilligungsantrag bei der Beklagten einreichen.

Bereits vor seiner Entlassung aus der Haft hatte sich die damalige Bevollmächtigte des Klägers am 21.3.2016 bei der Beklagten angezeigt und gerügt, dass über den Antrag vom 19.5.2015 noch immer nicht entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 22.3.2016 setzte die Beklagte die Bevollmächtigte darüber in Kenntnis, dass der Antrag vom 19.5.2015 bisher noch nicht zurückgegeben worden sei.

Am 6.4.2016 reichte der Kläger sodann die beiden Arbeitslosengeld-Anträge bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 6.4.2016 bewilligte die Beklagte daraufhin Arbeitslosengeld ab 31.3.2016 weiter.

C.

Mit weiterem und in vorliegendem Verfahren angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 19.5.2015 vorläufig; das angekündigte Schreiben über die Gründe der nur vorläufigen Bewilligung erging allerdings genauso wenig wie eine endgültige Bewilligung.

Für die Zeiträume vom 3.6.2025 bis 9.6.2015 und 16.6.2015 bis 22.6.2015 setzte die Beklagte in diesem Bewilligungsbescheid den täglichen Leistungsbetrag mit jeweils 0,00 € fest mit der Begründung, in diesen Zeiträumen seien Sperrzeiten eingetreten.

Die Bewilligung war ferner befristet bis einschließlich 23.6.2015, weil danach die Verfügbarkeit des Klägers entfallen sei.

Auf den Widerspruch des Klägers korrigierte die Beklagte durch Änderungsbewilligungsbescheid vom 10.5.2016 das Ende der Zahlungsbefristung auf den 24.6.2015, gab für den einen Tag am 25.6.2015 den Zahlbetrag mit 0,00 € an wegen Eintritts einer Sperrzeit und als Grund für die Befristung „Beendigung der Arbeitslosigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.5.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12.4.2015 sodann als unbegründet zurück. Sie trägt insoweit im wesentlichen vor, mit Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016 und Änderungsbewilligungsbescheid vom 10.5.2016 sei der Eintritt dreier Sperrzeiten wegen dreier Meldeversäumnissen festgestellt worden und angesichts des dritten Meldeversäumnisses unter Berücksichtigung der EAO die Verfügbarkeit des Klägers entfallen, weil dieser objektiv nicht in der Lage sei, die Agentur für Arbeit persönlich aufzusuchen.

D.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.6.2016 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage. Zu deren Begründung trägt er - soweit noch streitig - vor, er sei seit 15.4.2015 ohne Geld gewesen und habe erst am 12.8.2015 Insolvenzgeld erhalten. Er habe daher nicht die finanziellen Mittel gehabt, von N. nach H. zur Wahrnehmung der Meldeaufforderungen zu fahren. Seiner telefonischen Bitte (nach Erhalt der Meldeaufforderung zum 2.6.2015) um vorschussweise Gewährung des Insolvenzgeldes sei nicht entsprochen worden. Sperrzeiten könnten nicht eintreten, solange Arbeitslosengeld nicht bereits bewilligt gewesen sei - was in seinem Fall aber gerade nicht geschehen war. Zudem solle die Beklagte die infolge der verzögerten Zahlung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld angefallenen Verzugszinsen hinsichtlich der rückständigen Mieten sowie der Beitragsrückstände der Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und auch die verspätet geleisteten Sozialleistungen verzinsen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 6.4.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.5.2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2016 aufzuheben, ihm durchgehend ab 19.5.2015 Arbeitslosengeld zu gewähren, Schadenersatz bezüglich der Verzugszinsen für rückständige Mietzahlungen zu leisten und die nachgezahlten Sozialleistungen zu verzinsen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie den Inhalt ihrer Akten. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger ab 19.5.2015 unabhängig von einer Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet gewesen sei, Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III nachzukommen. Dies habe der Kläger drei Mal nicht getan und damit wie auch durch seine Reaktion am 11.8.2015 zum Ausdruck gebracht, kein Interesse mehr an einer weiteren Arbeitsvermittlung mehr zu haben.

Die Insolvenzgeld- und Arbeitslosengeld-Akten der Beklagten sowie die Klageakten des Sozialgerichts Bayreuth (Az.: S 10 AL 152/15) sind zum Verfahren beigezogen worden und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.

Gründe

Da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und beide Parteien ausreichend angehört worden sind, konnte das Gericht gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid seine Entscheidung treffen. Eines Einverständnisses der Parteien mit diesem Procedere bedarf es nicht.

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlichen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist im Ergebnis weitgehend begründet.

A.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Verzinsungsbegehren offensichtlich nicht erfolgreich sein können:

Soweit eine Erstattung der wegen der verzögerten Mietzahlung angefallenen Verzugszinsen begehrt wird, handelt es sich um Schadenersatz. Für die Geltendmachung von privatrechtlichen Schadenersatzforderungen in Verbindung mit einer Verantwortlichkeit der Behörde aus Amtshaftung ist jedoch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 51 SGG nicht eröffnet. Derartige Forderungen sind gem. § 40 Abs. 2 VwGO analog iVm Art. 34 GG, § 17 Abs. 2 GVG der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen.

Soweit der Kläger Verzinsung wegen verspäteter Zahlung von Sozialleistungen geltend macht, haben hierüber zwar dem Grunde nach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu befinden. Die Zuständigkeit eines Sozialgerichts ist jedoch erst eröffnet, wenn die Behörde mit Verwaltungsakt über einen Zinsanspruch entschieden und hierzu auch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Solche Bescheide liegen hier fraglos nicht vor, so dass dieses Begehr des Klägers unzulässig ist. Im übrigen beginnt nach § 44 SGB I die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Sozialleistungsträger. Der Arbeitslosengeldantrag bezüglich des Arbeitslosengeldes ab 19.5.2015 lag der Beklagten vollständig erst am 6.4.2016 vor; vorher konnte die Beklagte mangels konkreter Angaben überhaupt keine Entscheidung treffen. Die Beklagte hatte nach dem 6.4.2016 zinsrechtlich noch volle sechs Monate Zeit für eine Zahlung ohne zinspflichtig zu werden. Sie hat jedoch bereits am 6.4.2016 bzw 10.5.2016 und damit fraglos innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums über den Antrag entschieden. Gleiches gilt entsprechend bezüglich des Insolvenzgeldes.

B.

Die Befristung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen fehlender Verfügbarkeit mit Ablauf des 25.6.2015 ist rechtswidrig. Wie das BSG mit Urteil vom 14.5.2014 (Az.: B 11 AL 8/13 R) entschieden hat, ist auch mit einem dritten Meldeversäumnis nicht automatisch die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des Tatbestandsmerkmals des § 137 SGB III entfallen. Denn selbst nach jeweils drei ordnungsgemäßen Meldeaufforderungen begründet ein dreimal aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von den Meldeterminen iS des § 309 SGB III nicht automatisch die Annahme, dass die Verfügbarkeit entfallen ist. Einen solchen Automatismus sieht das SGB III nicht vor. Damit war die Zahlungseinstellung mit Ablauf des 24.6.2015 bzw 25.6.2015 rechtswidrig und hat keinen Bestand.

I.

Die Regelung des § 138 Abs. 5 Ziff. 3 SGB III verlangt für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iS von §§ 136, 137 SGB III, dass ein Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv zur Verfügung steht, indem er deren Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Aus der Regelung wird weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sachzusammenhang erkennbar, dass der Gesetzgeber das Vorhandensein dieser äußeren Tatsache allein anhand des Erscheinens bei Meldeterminen feststellen lassen will.

§ 138 Abs. 5 Ziff. 1 SGB III verlangt für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit weiter, dass ein Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv zur Verfügung steht, indem er jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts annehmen und ausüben kann und darf. Dazu gehört auch, dass der Arbeitslos Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Aus dieser Regelung ergibt sich weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem Sachzusammenhang, dass das Vorliegen dieser äußeren Tatsache allein anhand des Erscheinens bei Meldeterminen festzustellen wäre.

Ferner verlangt § 138 Abs. 5 Ziff. 3 SGB III auch die Bereitschaft, solche objektiv möglichen Beschäftigungen auch aufnehmen und ausüben zu wollen (sog. Subjektive Verfügbarkeit). Auch aus dieser Regelung ergibt sich weder nach deren Wortlaut noch nach dem Sachzusammenhang, dass das Vorliegen dieser inneren Tatsache allein anhand des Erscheinens bei Meldeterminen festzustellen wäre.

Da § 138 Abs. 5 SGB III keine Verknüpfung zwischen der Verfügbarkeit und dem Erscheinen zu einem Meldetermin nach § 309 SGB III herstellt, kann das Nichterscheinen zu einem Meldetermin auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitslosen hinsichtlich des Fortbestehens von objektiver und subjektiver Verfügbarkeit führen.

§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III stellt schließlich auch keinen gegenüber § 138 Abs. 5 SGB III erweiterungsfähigen Tatbestand dar, unter dem weitere Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhoben werden können, die nicht bereits von § 138 Abs. 5 SGB III erfasst werden.

II.

Das Gericht übersieht dabei nicht, dass das Vorliegen eines mehrfachen - hier dreimaligen - Meldeversäumnisses eine Prüfung und Entscheidung über das Fehlen von Verfügbarkeit aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Arbeitslosen - auch unter Berücksichtigung der Meldeversäumnisse - nicht ipso iure ausschließt. Denn die Bundesagentur für Arbeit hat auch während des Leistungsbezugs gem. § 20 SGB X von Amts wegen zu prüfen, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (weiterhin) vorliegen. Im Fall des Klägers könnte zweifelhaft sein, ob „Arbeitslosigkeit“ des Leistungsbeziehers iS des § 138 SGB III noch gegeben ist. Die Verfügbarkeit ist gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III ein Aspekt der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“. Fehlt es an der objektiven oder subjektiven Verfügbarkeit oder auch Erreichbarkeit des Arbeitslosen, liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht (mehr) vor.

1. Bei der Prüfung dieser Frage ist das dreimalige Nichterscheinen zum Meldetermin nach Meldeaufforderungen iS des § 309 SGB III ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an der subjektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen fehlt. Ein solches Verhalten kann die Beklagte zur Versagung und damit zur Befristung der Bewilligung von Arbeitslosengeld berechtigen. Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, sodass auch das Verhalten des Arbeitslosen außerhalb der Meldeversäumnisse zu würdigen ist.

Eine solche Würdigung hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorgenommen. Erst im Klageverfahren hat sie insbesondere auf die Reaktion des Klägers am 11.8.2015 hingewiesen, die er auf die Frage der Beklagten nach einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung gezeigt hat. Dabei hat sie allerdings außer Acht gelassen, dass sich die von der Mitarbeiterin der Beklagten gestellte Frage nach einer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung objektiv gar nicht stellte, weil die Verfügbarkeit nach dem 25.6.2015 gar nicht entfallen war und somit für den Kläger objektiv keinerlei Anlass bestand, sich erneut persönlich arbeitslos zu melden und einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Eine Nicht-Antwort auf eine völlig unbehelfliche Frage der Behörde geht nicht zu Lasten des Arbeitslosen. Zudem hätte die unbestimmte und vage Reaktion des Klägers für die Beklagte - aus ihrer Sicht - unbedingt Anlass zu genauer Klärung sein müssen und es hätte die Beklagte nicht bei der ebenso vagen Vermutung belassen dürfen „Heute anscheinend keine neue AloMe durch Kd gewünscht.“ Wenn die Beklagte trotz eines derart offensichtlichen Anlasses gleichwohl eine genaue Sachverhaltsaufklärung unterlässt, geht auch dies ausschließlich zu ihren Lasten.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Verfügbarkeit nicht mit der subjektiven und/oder objektiven Verfügbarkeit verneint, sondern mit der fehlenden Erreichbarkeit des Klägers iS der EAO. Ihrer Ansicht nach ist der Kläger nach dem 25.6.2015 objektiv nicht (mehr) in der Lage gewesen, das Arbeitsamt H. aufzusuchen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Auf welchen konkreten Sachverhalt sie diese Behauptung stützt, hat sie nicht offenbart. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergibt sich keinerlei Anhalt, dass der Kläger objektiv nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Arbeitsagentur H. aufzusuchen: Er hat vielmehr unstreitig am 11.8.2015 die Beklagte persönlich aufgesucht und damit die ohnehin nicht nachvollziehbare Annahme der Beklagte eindeutig widerlegt. Die in der Vergangenheit vor dem 25.6.2015 liegenden Meldeversäumnisse lassen - wie bereits oben dargestellt - entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Rückschluss zu auf die objektive und subjektive Verfügbarkeit.

2. Die Verfügbarkeit des Klägers ist zeitlich jedoch nicht unbegrenzt. Sie hat unzweifelhaft ihre Beendigung gefunden mit dem Beginn der Inhaftierung am 16.12.2015. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Kläger offensichtlich nicht mehr in der Lage an jedem Tag, für den er Arbeitslosengeld begehrt, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen und auszuüben. Er stand infolge der Inhaftierung für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt objektiv nicht mehr zur Verfügung. Soweit der Kläger auch während seiner Inhaftierung die Gewährung von Arbeitslosengeld begehren sollte, ist die Klage offensichtlich unbegründet. Für die Zeit nach dem Ende der Inhaftierung ist Arbeitslosengeld weiterbewilligt worden.

C.

Die Feststellung eines täglichen Zahlbetrags von Null in den Zeiträumen vom 3.6.2025 bis 9.6.2015 und vom 16.6.2015 bis 22.6.2015 sowie am 25.6.2015 mit angefochtenem Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016 bzw Änderungsbewilligungsbescheid vom 10.5.2016 hat keinen Bestand.

I.

Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens und damit eines Widerspruchsbescheides ist nach § 78 SGG ein Verwaltungsakt. Vorliegend gibt die Beklagte im Vorblatt ihres Widerspruchsbescheides an, sie halte den „Eintritt von 3 Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis und Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 26.6.2015“ für rechtmäßig.

Solche Feststellungs-Bescheide über den Eintritt dreier Sperrzeiten von jeweils einer Woche (eine Sperrzeit von nur genau einem Tag ist aus Rechtsgründen ohnehin nicht möglich, die kürzeste Sperrzeit beträgt immer eine Woche) gibt es genauso wenig wie einen Aufhebungsbescheid ab 26.6.2015, schon gar nicht unter dem Datum 6.4.2016 bzw. 10.5.2016. Unter diesen Daten gibt es nur einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, mit dem für die streitigen Zeiträume der tägliche Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes mit Null bestimmt und im Anschluss daran Arbeitslosengeld wegen fehlender Verfügbarkeit im Wege der Befristung ganz versagt wird.

Eine nicht existente Einzelfallregelung iS des § 31 SGB X (hier Eintritt dreier „vorläufiger Sperrzeiten“) kann nicht wirksam mit einem Rechtsbehelf angefochten und ihre Existenz und Rechtmäßigkeit auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid bestätigt werden. Der Widerspruchsbescheid vom 11.5.2016 ist daher mangels mindestens eines Ausgangsbescheides in Form der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit nichtig und sein Rechtsschein zu beseitigen.

II.

Der „Bewilligungsbescheid“ vom 6.4.2016 / 10.5.2016 selbst ist, auch soweit er für die streitigen Zeiträume den täglichen Leistungsbetrag, also die tägliche Zahlung, mit Null bestimmt, kein Sperrzeitbescheid iS des § 159 SGB III mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs und der Anspruchsminderung; er steht einem solchen Feststellungsbescheid auch nicht gleich.

Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dient ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes, der deshalb klarer und eindeutiger Ausführungen bedarf, dass, warum, in welchem Zeitraum mit welchen Rechtsfolgen welche genaue hoheitliche Regelung im vorliegenden konkreten Einzelfall getroffen wird, also etwa ein Ruhen des Anspruchs eingetreten ist oder ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben wird. Das BSG hat ausgeführt, dass die „Typus prägenden Merkmale“ unzweifelhaft erkennbar sein müssen. Zwar ist danach ein die Verfügung eines Ruhens ausführender Bewilligungs-/Zahlungsbescheid zusammen mit dem Feststellungsbescheid selbst als rechtliche Einheit im Sinne eines Verwaltungsakts anzusehen, denn der ausführende Zahlungsbescheid trifft für den Ruhenszeitraum keine eigene hoheitliche Regelung im Einzelfall. Und es bildet nach ständiger Rechtsprechung des BSG deshalb ein Bewilligungsbescheid, soweit er den Feststellungs-Bescheid bezüglich der Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeld-Anspruchs ausführt, eine rechtliche Einheit mit dem Feststellungs-Bescheid (vgl BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 17 S. 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 19 S. 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 12, jeweils RdNr. 10), sodass der Bewilligungs-Bescheid mangels Einzelfallregelung diesbezüglich nicht gesondert anzufechten ist. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit von klaren und eindeutigen Ausführungen im Verfügungssatz eines feststellenden Verwaltungsakts, dass, wann und wie lange mit welchen genauen Rechtsfolgen eine Sperrzeit und als eine ihrer Folgen das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eingetreten und die Anspruchsdauer gemindert ist.

Eine bloße Erläuterung für den Grund der Zahlungsverweigerung bzw der Angabe eines Zahlungsanspruchs in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 0,00 € in einem Bewilligungs-Bescheid („Gfs. Begründung falls keine Leistung zusteht“) stellt keinen Feststellungsbescheid über eine kraft Gesetzes eingetretene Sperrzeit und auch keinen Verfügungssatz über den Eintritt eines Ruhens infolge einer Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer dar. Durch den ausdrücklich als solchen bezeichneten „Bewilligungsbescheid zur Kundennummer XY“" vom 6.4.2016/10.5.2016 hat die Beklagte im Verfügungssatz nicht über den Eintritt einer Sperrzeit, eines Ruhens und einer Anspruchsminderung entschieden, sondern einen Zahlungsbetrag von Arbeitslosengeld in den drei genannten Zeiträumen in Höhe von 0,00 € täglich angegeben mit der „Begründung“, dass über den Auszahlungsanspruch noch ein gesondertes Schreiben ergeht bzw eine Sperrzeit eingetreten sei.

Die dem Gericht in mündlichen Verhandlungen verschiedentlich kommunizierte und mit dem Hinweis auf den Empfängerhorizont verbrämte Auffassung der Beklagten „Die Leute wissen, dass sie nichts kriegen, das reicht doch“ lässt ein sehr eigenes Verständnis von Rechtsstaatlichkeit erkennen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ist bei einem Bescheid, der Geldleistungen betrifft, Gegenstand der Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nur die Art, Dauer (Beginn und Ende) und die Höhe einer Leistung (vgl BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S. 6; SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 4100 § 112 Nr. 23; siehe auch Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr. 9 mwN). Die Feststellungen zu Eintritt, Lage und konkreten Rechtsfolgen einer Sperrzeit werden durch einen solchen Verwaltungsakt nicht verbindlich festgeschrieben (vgl etwa BSG, Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 6/05 R -, SozR 4-4300 § 158 Nr. 3, SozR 4-4300 § 77 Nr. 4, Rn. 17; Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl., § 77, Rdnr. 5b mwNw, Rdnr. 5d mwNw). Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes, er soll dem Adressaten genau sagen, was die Behörde von ihm will oder was für ein Recht ihm eingeräumt wird, er enthält auch die Angabe der Rechtsnormen, die der Verwaltungsaktsentscheidung zugrunde liegen und hat damit zugunsten des Adressaten eine Klarstellungsfunktion.

Dass manche Bescheidempfänger sich schon denken können, was mit dem „vorläufigen“ (?) Zahlungsbetrag Null gemeint sein könnte, auch wenn sie den entsprechenden Verwaltungsakt (noch) nicht „schwarz auf weiß“ in Händen halten, entbindet die Verwaltung nicht von einem korrekten Verwaltungshandeln auch in formeller Hinsicht.

Insbesondere angesichts der für den Leistungsberechtigten weitreichenden nachteiligen Rechtsfolgen der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit ist die Verwaltung zwingend gehalten, entsprechend deutlich nach den eindeutigen Vorgaben der gesetzlichen Normen ihre Bescheide abzufassen. Allein die Verwaltung hat es in der Hand, ihre Regelungsabsicht von vornherein mit der nötigen und gebotenen Klarheit auszudrücken (s. dazu auch BSG Urt v 28.6.1990, Az.: 4 RA 57/89, Rdnr. 35). Vollziehende Gewalt ist Gesetzesvollzug. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 GG dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde (vgl LSG Erfurt, Urt v 25.11.2015, Az.: L 4 AS 1010/13). Vorliegend hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 4.11.2016 nur eine Entscheidung über die Höhe von Arbeitslosengeld auch im Zeitraum vom 22.10.2016 bis 13.1.2017 getroffen, aber nicht eine Entscheidung über die Sperrzeit als solche und nicht eine Entscheidung über deren Rechtsfolgen in Form des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs sowie Tatsache und Umfang der Anspruchsminderung. Ein Zahlungsbewilligungsbescheid regelt in seinem Verfügungssatz nicht einzelne Elemente eines Anspruchs (Meyer-Ladewig, aaO, § 77, Rdnr. 5d).

Mangels eines entsprechenden Verfügungssatzes hat die Beklagte nach alledem zu keinem Zeitpunkt den Eintritt des Ruhens infolge einer Sperrzeit, Lage und Dauer des Sperrzeit- bzw. Ruhenszeitraums wie auch der weiteren Rechtsfolge in Form einer Anspruchsminderung festgestellt. Ein Sperrzeit- bzw. Ruhens-Verfügungssatz existiert somit auch nicht in Form eines Bewilligungsbescheides über eine tägliche Leistung mit dem Wert Null. Vielmehr fehlt es für die Festsetzung einer Zahlung mit dem Wert Null Euro in jedem Fall an der „Grundlagenentscheidung“ in Form eines Sperrzeit- bzw. Ruhens-Feststellungsbescheides.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung von Verwaltungsakten zu verweisen, die sich nur auf den Verfügungssatz, nicht aber auf die Begründung des Verwaltungsakts bezieht (vgl BSG Urt v 23.11.2005, Az.: B 12 RA 15/04 R, Rdrn. 14). Deshalb hat bekanntlich ein Bescheid Bestand, wenn sein Verfügungssatz richtig, aber seine Begründung falsch ist. Mit dieser Bindungswirkung nur des Verfügungssatzes korreliert, dass die bloße Bescheidbegründung als solche nicht rechtsbehelfsfähig ist, dies ist nur der „Tenor“ des Verwaltungsakts, in dem die Einzelfallregelung getroffen wird. Soweit sich also lediglich in der Begründung des Zahlungsbescheids Äußerungen dazu finden, dass und weshalb eine Sperrzeit (von den Rechtsfolgen wird in der Begründung nur die Anspruchsminderung erwähnt) vorliege und die Bewilligung aufgehoben werde, ist dies vom Bescheidadressaten nicht anfechtbar. Der einzelne Leistungsempfänger kann sich also in letzter Konsequenz nicht gegen das behauptete Vorliegen einer Sperrzeit oder eines Ruhens mit Mitteln des Rechtsstaats wehren, sondern muss hinnehmen, dass der tägliche Zahlbetrag in einem bestimmten Zeitraum eben Null ist.

III.

Zudem begegnet der Bescheid vom 6.4.2016/10.5.2016 auch insoweit Bedenken, als er für die genannten Zeiträume ausdrücklich eine vorläufige Versagung treffen soll, allerdings diese Vorläufigkeit entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung des § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht ansatzweise begründet!

1. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses stand der Arbeitslosengeldanspruch für die Beklagte jedenfalls ab dem 19.5.2015 dem Grund und der Höhe nach fraglos fest, weitere Ermittlungen der Beklagten waren diesbezüglich nicht erforderlich und wurden auch nicht durchgeführt. Damit hatte der Kläger bereits am 6.4.2016/10.11.2016 Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über seinen Leistungsantrag jedenfalls ab dem 19.5.2015. Denn wenn eine Sache entscheidungsreif ist, muss eine abschließende Entscheidung über den Leistungsantrag ergehen. Die Voraussetzungen für eine nur „vorläufige Leistungsbewilligung“ nach § 328 SGB III lagen für diesen Zeitraum nicht vor, denn die Voraussetzungen des Anspruchs waren für diesen Zeitraum waren bereits sämtlich festgestellt.

Hinzu kommt, dass eine vorläufige Leistungsversagung durch § 328 SGB III schon prima facie nicht gedeckt ist. Diese Norm ermöglicht nur eine vorläufige Bewilligung! Die vorläufige Leistungsversagung erfolgte ohne Rechtsgrundlage und ist daher rechtswidrig (s.dazu auch unten).

2. Allerdings hat der Kläger den Bewilligungsbescheid hinsichtlich seiner Vorläufigkeit ab dem 19.5.2015 nicht angegriffen. Das Gericht jedoch hat die Vorläufigkeit der angefochtenen Regelung zu beachten. Denn nach dem Verständnis der Beklagten wollte sie damit drei vorläufige Sperrzeit-Entscheidungen treffen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lagen (unabhängig von einer Sperrzeit) die Voraussetzungen für eine vorläufige negative Leistungsbewilligung in den drei genannten Zeiträumen schon im Ansatz nicht vor, denn nur die vorläufige Leistungsbewilligung (nicht -versagung) zielt gem. § 328 SGB III gerade auf eine Vorwegleistung bei unklarer Sachverhaltslage, um dem Bürger nahtlose Leistungserbringung zu gewährleisten; § 328 SGB III ermächtigt die Beklagte aber nicht zu einer vorläufigen (teilweisen) Ablehnung des Leistungsanspruchs (Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 328, Rdnr. 10; Mutschler ua, SGB III, 6. Aufl., § 328, Rdnr. 21)

Die vorläufige Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit zu Lasten des Anspruchstellers, was die Beklagte konstruieren will, ist von § 328 SGB III ohnehin nicht gedeckt, denn diese Norm regelt ausdrücklich und ausschließlich die „Erbringung von Geldleistungen“, nicht die deklaratorische Feststellung einer Rechtslage. Der bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes erfolgende Eintritt einer Sperrzeit ist jedoch selbst keine Geldleistung und hängt hinsichtlich ihres Eintritts und Bestands auch nicht von einem Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach ab. Eine „vorläufige Sperrzeit“ gibt es nicht!

D.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mit Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016/10.5.2016 keine Regelung iS des § 31 SGB X über den Eintritt dreier Sperrzeiten und deren Rechtsfolgen im konkreten Einzelfall getroffen wurde. Dies hat zur Folge, dass der diese Sperrzeiten angreifende „Widerspruch“ des Klägers vom 12.4.2016 sich gegen eine nicht existente Regelung wendet und nicht statthaft ist. Wendet sich ein Antragsteller schriftlich gegen eine Mitteilung der Behörde, die kein Verwaltungsakt ist, liegt ein statthafter Widerspruch auch dann nicht vor, wenn die Behörde selbst das Schreiben als „Widerspruch“ ansieht (vgl. BSG Urt v 18.1.2011, Az. B 2 U 15/10 R), denn der Verwaltungsakt muss bereits vor Einlegung des Widerspruchs ergangen sein. Der „Widerspruch“ des Klägers vom 12.4.2016 gegen den Bescheid vom 6.4.2016 hätte deshalb durch Widerspruchsbescheid als unzulässig verworfen werden müssen.

Ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X über den Eintritt einer Sperrzeit wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Ein bereits vor dem Erlass eines solchen Sperrzeitbescheides bei der Beklagten eingegangener Widerspruch, der sich gegen einen nicht existenten Sperrzeit-Verwaltungsakt wendet, ist ebenfalls unzulässig und vermag in materiell-rechtlicher Hinsicht kein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Der Widerspruch wird auch dann nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht (Meyer-Ladewig, aaO, § 83, Rdnr. 3 mwNw), was hier jedoch ohnehin nie der Fall war.

Der zum vorliegend anhängigen Klageverfahren führende Widerspruchsbescheid ist daher bezüglich der Zeiten eines täglichen Leistungsbetrags 0,00 € in jeder Hinsicht rechtswidrig und hat keinen Bestand.

E.

Angesichts der massiven Verletzung von Verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften konnten weder der Bewilligungsbescheid vom 6.4.2016/10.5.2016 (soweit der Leistungsbetrag mit Null festgesetzt und die Leistung befristet worden war) noch der Widerspruchsbescheid vom 11.5.2016 Bestand haben und waren zu kassieren und zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostengrundentscheidung, wonach die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger iS des § 193 Abs. 2 SGG zu tragen hat, ergibt sich aus dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, in dem der Kläger im wesentlichen obsiegt hat. …

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
published on 18/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2009 und des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2007 insoweit geändert, dass der "
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Annotations

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.