Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Feb. 2015 - S 10 AL 89/14

published on 17/02/2015 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Feb. 2015 - S 10 AL 89/14
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Tenor

I. Die Bescheide vom 25.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2014 werden teilweise mit der Maßgabe aufgehoben, dass Arbeitslosengeld nach dem Ende der Sperrzeit in ungeminderter Dauer zusteht; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.6.2014 bis 23.8.2014, für die die Beklagte mit Bescheid vom 25.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2014 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sowie das Ruhen des Leistungsanspruchs in diesem Zeitraum und die Minderung des Anspruchs um 180 Tage festgestellt hat. Ab dem 24.8.2014 bis voraussichtlich 22.2.2016 hat sie mit weiterem Bescheid vom 25.3.2014 Arbeitslosengeld bewilligt.

Mit der am 30.5.2014 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage trägt der am 1951 geborene Kläger unter teilweiser Wiederholungen seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor, er habe am 28.12.2006 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis ab 1.2.2007 in ein bis 31.5.2014 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit einer Arbeitsphase bis 30.9.2010 und einer daran anschließenden Freistellungsphase, umgewandelt worden war (sog. Blockmodell).

Am 3.3.2014 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 1.6.2014 persönlich arbeitslos und arbeitsuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags habe er nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Höhe von 7,2% Altersrente beziehen wollen. Aufgrund der zwischenzeitlich nur geringen Rentenanpassungen könne er sich die nun zustehende Rente mit Abschlägen nicht auf Dauer leisten; er habe sich aufgrund der Auskünfte des Rentenversicherungsträgers eine höhere Rente erhofft. Diese höhere Rente könne er nur dann erhalten, wenn er Rente ohne Abschläge beziehe und bis dahin noch erwerbstätig sei. Nach der Entscheidung des BSG vom 21.7.2009 (Az.: B 7 AL 6/08 R) sei demnach in seinem Fall keine Sperrzeit eingetreten, zumal er sich vorher beim Rentenversicherungsträger erkundigt habe; dass dessen Prognose 8 Jahre später nicht eingetreten sei, habe er nicht zu vertreten.

Der Kläger beantragt daher (sinngemäß),

den Bescheid vom 25.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.5.2014 aufzuheben und antragsgemäß ab 1.6.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die Begründungen der angefochten Bescheide sowie den Inhalt ihrer Akten. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich gegenüber der gängigen Frühverrentungspraxis, insbesondere durch den Bezug von Arbeitslosengeld, unumgänglich betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft geschehe. Es sei damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Sozialversicherung und insbesondere die Bundesanstalt für Arbeit durch die Einführung von Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhalte, könne dann aber der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden - wenn unmittelbar nach dem Ende der Altersteilzeit prognostisch auch tatsächlich eine Rente beantragt und bezogen werden solle. Der Kläger könne - wie ihm das im Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersteilzeit auch bekannt gewesen sei - unverändert nahtlos nur mit Abschlägen in Rente gehen. Ein Vertrauen auf eine ausdrücklich lediglich prognostizierte Rentenentwicklung und prognostizierte Zahlbeträge sei nicht schützenswert. Dass die Rentenentwicklung geringer ausgefallen sei als früher angenommen, stelle ebenso wenig einen wichtigen Grund dar wie allgemeine Änderungen des Rentenrechts, der wirtschaftlichen Entwicklung oder politischen Prioritäten/Intentionen.

Die Akten der Beklagten sind zum Verfahren beigezogen worden und liegen der Entscheidung des Gerichts zugrunde. Hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Tatbestands vollinhaltlich verwiesen.

Gründe

Da die Sache keinerlei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und beide Parteien ausreichend angehört worden sind, konnte das Gericht gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid seine Entscheidung treffen. Eines Einverständnisses der Parteien mit diesem Procedere bedarf es nicht.

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die erhobene Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der Sperrzeit-Bescheid vom 25.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2014, mit dem die Beklagte als eigenständige Verfügung (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -) den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat (vgl dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 71/03 R - SGb 2004, 479), sondern auch der Bewilligungs-Bescheid der Beklagten gleichen Datums über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 24.8.2014, soweit sie darin für die Zeit vom 1.6.2014 bis 23.8.2014 die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bildet dieser Bescheid eine rechtliche Einheit mit dem Sperrzeitbescheid (BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 17 S. 78; BSGE 84, 270, 271 = SozR 3-​4100 § 119 Nr. 19 S. 93; BSGE 96, 22 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 12, jeweils RdNr. 10) . Gegen diese Bescheide wehrt sich der Kläger mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG.

II.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ua vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 SGB III beträgt in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

1.

Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung mit der früheren Arbeitgeberin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat. Durch diese Altersteilzeitvereinbarung hat der Kläger selbst entscheidend dazu beigetragen, dass er nach dem Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden ist; er hat also durch den Abschluss dieses Altersteilzeitvertrages sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.5.2014 gelöst.

Diese Beschäftigungslosigkeit hat er auch vorsätzlich herbeigeführt. Mit dieser Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit ist keine Kriminalisierung oder ein wie auch immer geartetes Unwert-Urteil verbunden. Diese Formulierung bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrags angesichts eines nicht vorhandenen nahtlos anschließenden neuen Anschlussarbeitsplatzes wusste, dass er mit seiner Unterschrift unter den Altersteilzeitarbeitsvertrag definitiv ab 1.6.2014 arbeitslos sein und eben nicht mehr in einem Arbeitsrechtsverhältnis bzw Beschäftigungsverhältnis stehen wird.

2.

Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr. 16), also bei Abschluss der Vereinbarung am 28.12.2006, für sein Verhalten keinen wichtigen Grund iS von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III, zumal auch keine Anhaltspunkte für eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 31.5.2014 für den Fall, dass der Kläger im Jahr 2008 die Altersteilzeitvereinbarung nicht unterschrieben hätte, erkennbar sind.

Ob ein wichtiger Grund iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-​4300 § 144 Nr. 9 RdNr. 10). Ziel der Sperrzeitregelung ist es, dass die Versichertengemeinschaft sich soll gegen Risikofälle wehren können soll, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies könnte vorliegend der Fall sein in Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG), wenn der Kläger nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon auch prognostisch auszugehen war.

a. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-​Drucks 208/96, S. 1, 22). Anlass für die Regelung war die gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, weil sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Arbeitslosengeld bezogen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahmen. Damit wurde mit dieser Frühverrentungspraxis von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht (BR-​Drucks, aaO). Insbesondere für die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit (BA) führte diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten (BR-​Drucks, aaO, S. 23). Im Ergebnis wurden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich demgegenüber unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-​Drucks, aaO). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die BA durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, kann dann aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht versagt werden.

b. Wie das BSG in der vom Kläger genannten Entscheidung deutlich gemacht hat, gilt dies jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BR-​Drucks, aaO, S. 27). Sollte der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne „Umweg“ über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. Eine insoweit rein subjektive Vorstellung des Klägers über die Rentenhöhe und seinen Lebensstandard bei Rentenbezug kann, weil der wichtige Grund objektiv vorliegen muss (stRspr; vgl BSGE 92, 74 ff = SozR 4-​4300 § 144 Nr. 6, jeweils RdNr. 19 und BSG SozR 4-​4300 § 144 Nr. 14 RdNr. 19), nicht genügen. Insbesondere ist für die Prognose von Bedeutung, dass der Kläger offenbar davon ausgegangen ist, trotz der Abschläge von 7,2% nach der Altersteilzeit eine Altersrente in Höhe von „mindestens 1.375 €“ erhalten zu können (Stellungnahme vom 6.3.2014).

Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit aber abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw wie der Kläger diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse bzw Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat. Ausweislich der Renteninformation 2003 vom 26.11.2003 (Ziff. 3) hätte der Kläger nach damaligem Stand eine monatliche Altersrente von 705,95 € zu erwarten gehabt; dieser Betrag wäre nur dann höher (nämlich 1.015,27 €), wenn der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (also bis 31.5.2016) durchgehend mit einem gleich hohen Arbeitsentgelt weiterbeschäftigt sein würde. Bei Rentenanpassungen würde dieser Betrag ansteigen - allerdings in seiner Kaufkraft nicht mit damaligem gleichhohen Einkommen vergleichbar sein. Ohne Berücksichtigung einer - nach Grund und Höhe ungewissen - Rentenanpassung hätte bei Abschlägen von 7,2% der sicher erworbene Rentenbetrag (705,95 €) aus damaliger Sicht ohnehin nur 655,12 € betragen. Bereits im November 2003 war klar, dass der Kläger im Falle einer Altersteilzeit den Betrag von 1.015,27 € und erst recht nicht den Betrag von 1.375,00 € auch ohne Abschläge nicht erreichen würde, weil ihm die Beiträge für die Zeit vom 1.6.2014 bis 31.5.2016 (also zwei volle Jahre) fehlen, er vom 1.2.2007 bis 31.5.2014 wegen der Altersteilzeit sowieso nur etwas niedrigere Beiträge als bisher entrichten würde und zu allem auch noch ein Abschlag von 7,2% hinzukommen würde.

Angesichts der dem Kläger zur Verfügung gestandenen Informationen des Rentenversicherungsträgers war die Erwartung des Klägers für eine erst 8 Jahre später einsetzende Rente objektiv unrealistisch wenn nicht sogar spekulativ. Ein wichtiger Grund im Sinn der Sperrzeitregelung ist daher nicht ersichtlich.

III.

Nach den Gesamtumständen des Einzelfalles liegt auch keine besondere Härte iS des § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III vor (eine bloße Härte genügt nicht!), infolge deren sich die zwölfwöchige Regelsperrzeit auf 6 Wochen halbieren würde. Eine besondere Härte läge dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer von 12 Wochen im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen (also im Hinblick auf die Tatsachen und Kenntnisse des Klägers im Dezember 2006) objektiv als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Das Gericht stimmt dem Kläger uneingeschränkt zu, wenn dieser in seiner Klagebegründung darauf hinweist, dass ihm bei dem am 28.12.2006 erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrags mit einer Laufzeit von knapp 8 Jahren (1.2.2007 bis 31.5.2014) auch angesichts der Unwägbarkeiten der politischen, wirtschaftlichen und gesetzgeberischen Verhältnisse nicht definitiv die genaue Rentenhöhe ab 1.6.2014 bekannt sein konnte - er hatte deshalb auch keinerlei Veranlassung, von einer von Anfang an irrealen Rentenerwartung (s.o.) in Höhe von 1.375 € auszugehen! Diese irreale Zahl beruht nicht etwa auf einer Fehlinformation des Rentenversicherungsträgers oder der Beklagten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, sondern schlicht darauf, dass der Kläger die Ausführungen des Rentenversicherungsträgers vom 26.11.2003 unter „Ziff. 3 Hochrechnungen Ihrer künftigen Altersrente“ wohl nicht sinnerfassend gelesen und durchdacht hat und sich deshalb selbst eine unzutreffende Meinung über die voraussichtliche Rentenhöhe gebildet hat. Eine auf eigenen Versäumnissen beruhende Entscheidung mit solcher Tragweite und über so lange Zeiträume können nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im genannten Sinn begründen.

IV.

Die Beklagte hat demnach zutreffend den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit, beginnend ab dem Ende der Altersteilzeit, also hier beginnend ab dem 1.6.2014, festgestellt. Diese Sperrzeit führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs im gesamten Sperrzeit-Zeitraum.

V.

Die Sperrzeit führt jedoch entgegen der Meinung der Beklagten hier ausnahmsweise nicht zur Minderung der Gesamt-Anspruchsdauer.

Grundsätzlich zieht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (wie vorliegend) im Umfang von 12 Wochen gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Minderung der Anspruchsdauer um die Anzahl der Tage der Sperrzeit, jedoch mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen (hier dem Kläger) bei erstmaliger Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

Diese Regelung gilt jedoch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III ausnahmsweise dann nicht, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. So ist es im Falle des Klägers: Das sperrzeitbegründende Ereignis ist der Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006. Ausgewirkt hat sich dieses sperrzeitbegründende Ereignis jedoch erst am 1.6.2014, also mehr als ein Jahr nach seinem Geschehen.

Somit ist nach Ablauf der Sperrzeit Arbeitslosengeld ungemindert zu gewähren.

VI.

Die angefochtenen Bescheide waren teilweise zu korrigieren. Es war deshalb zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem überwiegenden Unterliegen des Klägers im Verfahren Rechnung….

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Annotations

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.