Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2014 - S 8 U 336/13
Gericht
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Jahresarbeitsverdienst infolge des Abschlusses eines Masterstudiums neu festgesetzt werden muss.
Der 1984 geborene Kläger, damals Gymnasiast, wurde am 30. Juli 2002 auf dem Heimweg von der Schule mit seinem Motorrad von einem Auto erfasst und stürzte. Er zog sich eine offene Tibiaschaftfraktur rechts und eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten Kniegelenk zu. Ein Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden ebenfalls: die Beklagte) bewilligte dem Kläger wegen des Unfalls zuletzt mit Bescheid vom 25. August 2005 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. ab 7. Februar 2005. Der Rentenberechnung wurde ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Klägers von 17.059,59 Euro aus einem Nebenjob zugrunde gelegt.
Ab September 2003 studierte der Kläger an der Fachhochschule B. im dualen Studiengang Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung. Am 18. September 2006 schloss er sein Studium als Bachelor of Arts (B.A.) ab und nahm ab dem folgenden Tag eine Tätigkeit als Vollbeschäftigter in der Entgeltgruppe E 9 des TVöD-Bund bei der (BG B.) auf. Unter dem 13. November 2006 teilte der Kläger auch mit, durch den Unfall sei ihm keine Verzögerung seiner Schul- oder Berufsausbildung entstanden. Mit Schreiben vom 29. April 2007 bat der Kläger zudem um eine Vorschusszahlung, weil er einen neuen Arbeitgeber habe und nun der BG B. aufgrund einer Rückzahlungsklausel Geld zurückzahlen müsse.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Juli 2007 die Verletztenrente ab 1. Oktober 2006 neu fest, indem der JAV nach dem Regelentgelt eines vollbeschäftigten Absolventen einer Fachhochschule mit dem Abschluss B.A. berechnet wurde; zugrunde gelegt wurden als JAV nun 26.680,56 Euro.
Ab 1. Juli 2007 absolvierte der Kläger zunächst ein Traineeprogramm bei der Bayer. L., bevor er ab 1. November 2008 als Vorstandsassistent beschäftigt und schließlich seit 1. Oktober 2012 als Vertriebsleiter tätig wurde. Zum Wintersemester 2009/2010 immatrikulierte der Kläger sich außerdem an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Insurance. Das Studium erfolgte berufsbegleitend und setzte eine mindestens zweijährige Berufserfahrung bei einem Versicherungsunternehmen voraus. Laut Master-Urkunde vom 9. November 2011 bestand der Kläger am 29. August 2011 die Masterprüfung und ihm wurde der Grad eines Executive Master of Insurance (E.M. Insurance) verliehen.
Im Hinblick auf diesen weiteren akademischen Abschluss beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2012 eine Neufestsetzung seines JAV.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2012 eine Neufestsetzung des JAV ab, weil es auf die zum Unfallzeitpunkt begonnene Ausbildung ankomme. Diese sei bereits mit dem B. A. abgeschlossen worden und der JAV daraufhin neu festgesetzt worden. Das weiterführende Masterstudium stelle keinen Teil einer schrittweisen Ausbildung dar, sondern eine Fortbildung, und sei daher nicht für die Neufeststellung des JAV heranzuziehen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 zurückgewiesen. Dieser wurde am 4. Juli 2012 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Auf Sachstandsanfrage des Klägers hin am 1. Oktober 2013 wurde ihm der Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 erneut übersandt.
Dagegen hat der Kläger am 14. November 2013 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Kläger habe sein Bachelorstudium mit dem Ziel begonnen, danach einen fortsetzenden Masterabschluss im Versicherungswesen zu erwerben. Die gesamte Studienbildung sollte also dazu dienen, einen akademischen Masterabschluss zu erreichen und sich damit für höherwertige Tätigkeiten zu qualifizieren. Er habe das Bachelorstudium absolviert, um die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Durch den Bologna-Prozess sei das bisherige einstufige Diplomstudium durch zwei zu trennende Ausbildungsabschnitte abgelöst worden. Daher gehe die Argumentation der Beklagten fehl, es handle sich bei dem Masterstudium um eine Fortbildung. Vielmehr liege eine in sich geschlossene, einheitliche Ausbildung vor. Der Kläger habe von Anfang an beabsichtigt, ohne zeitliche Verzögerung nach Erlangung des Bachelorabschlusses das Masterstudium anzuschließen.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 30. Juli 2002 ab 1. September 2011 neu festzusetzen und dabei einen Jahresarbeitsverdienst nach dem Entgelt eines Hochschulabsolventen mit Masterabschluss zugrunde zu legen.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Die Klage ist am 14. November 2013 fristgerecht erhoben worden, auch wenn der Widerspruchsbescheid bereits vom 3. Juli 2012 datiert. Denn eine Bekanntgabe an den Kläger vor dem 14. Oktober 2013 ist nicht sicher nachgewiesen; die verbleibenden Zweifel gehen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zulasten der Beklagten.
Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung seines Jahresarbeitsverdienstes infolge des Abschlusses seines Masterstudiums.
Die Höhe der aus Anlass eines Versicherungsfalls zu zahlende Verletztenrente bestimmt sich neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Ändert sich einer dieser Faktoren kommt eine Neufeststellung der Verletztenrente nach § 48 Abs. 1 SGB X wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse infrage.
Da für eine Änderung des MdE-Grades hier nichts ersichtlich ist, bleibt allein eine Änderung des zweiten Faktors, der Höhe des JAV. Für die Festsetzung des JAV ist nach § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) im Regelfall maßgeblich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestimmte Ausnahmen hiervon enthält § 90 VII für Fälle, in denen ein Versicherter typischerweise erst am Anfang seiner beruflichen Tätigkeit steht und daher von einem verhältnismäßig geringeren Entgelt auszugehen ist. Die Vorschrift soll Härten vermeiden, die dadurch entstehen, dass die nach dem JAV bemessenen Leistungen auf Dauer an ausbildungs- oder altersbedingt geringe Bezüge anknüpfen. Die Ausnahmeregelungen sind außerdem nur dann anzuwenden, wenn die Neufestsetzung für den Versicherten auch günstiger ist. So wird der JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII mit dem Zeitpunkt neu festgesetzt, zu dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre, wenn der Versicherungsfall vor oder während der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung eingetreten ist. Hat ein Versicherter zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird nach § 90 Abs. 2 SGB VII der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichen eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vorgesehen ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteile vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, und vom 19. Dezember 2013, B 2 U 5/13 R) setzt eine Neufeststellung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Ausbildung nicht oder verzögert abgeschlossen wurde. Beim Fehlen einer solchen Verzögerung kommt auch eine analoge Anwendung demnach nicht infrage. Der Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegt nach Meinung des BSG wegen des hypothetisch formulierten Wortlautes und nicht zuletzt auch aufgrund der Überschrift der Norm der typisierende Gedanke zugrunde, dass der zuvor erlittene Versicherungsfall der Grund dafür ist, dass die Ausbildung später als vorgesehen oder überhaupt nicht abgeschlossen wurde. Für eine solche Sichtweise spricht im Übrigen auch § 90 Abs. 4 SGB VII, der § 90 Abs. 1 SGB VII ergänzt. Danach wird für den Fall, dass sich bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Beginn der Berufsausbildung auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen lässt, welches Ausbildungsziel die Versicherten voraussichtlich erreicht hätten, ein bestimmter näher bezeichneter Wert des JAV festgelegt. Eine solche Unmöglichkeit der Feststellung ist indes aber nur für Fälle denkbar, in denen die Berufsausbildung nicht plangemäß abgeschlossen wurde, in denen also eine fiktive Betrachtungsweise erforderlich ist.
Nach der älteren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 31/99 R) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa Hauck/Notftz, Kommentar zum SGB VII, § 90 Rz. 9) ist diese neuere Rechtsauslegung nicht überzeugend, da der durch die Rente auszugleichende Schaden auch insoweit abstrakt bleibt, als sich dessen Höhe nach dem JAV bemisst, weil die MdE als Anspruchsvoraussetzung für die Rente nach § 56 Abs. 1 SGB VII eine abstrakte Größe ist. Die Entschädigung knüpft also nicht an einen tatsächlich entstandenen Minderverdienst an, sondern ist nach den verminderten Möglichkeiten des Versicherten zu bemessen, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Erwerb zu verschaffen. Diese u. U. lebenslang zu zahlende Entschädigung ist für Schüler, Auszubildende, Studierende und junge Berufstätige oder Berufsanfänger im Vergleich zu den ausgebildeten und älteren Beschäftigten besonders niedrig, weil sie typischerweise noch keinen oder nur einen geringen Verdienst erzielen. Normzweck des § 90 SGB VII ist der Ausgleich dieses Nachteils und nicht eines dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung widersprechenden konkreten Folgeschadens.
Allerdings ist weitere Voraussetzung einer Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII, dass eine einheitliche Ausbildung vorliegt. Dabei kann auch eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt werden, wenn sich diese im Rahmen des Üblichen bewegt und in der Regel vier Monate (Gedanke des § 67 Abs. 3 SGB VII) nicht überschreitet (Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, § 90 Rz. 9 ff.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Verletztenrente des Klägers wegen des Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2002 nicht infolge des Abschlusses des Masterstudiums neu festzustellen.
Die Beklagte hat infolge des Abschlusses des Bachelorstudiums im September 2006 den JAV des Klägers ab Oktober 2006 bereits neu festgesetzt und auch gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII weitere Erhöhungen vorgesehen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung kann das Gericht nicht erkennen. Aus dieser Regelung ergibt sich daher kein weitergehender Anspruch des Klägers.
Auch aus § 90 Abs. 1 SGB VII folgt ein solcher Anspruch nicht. Es kann insofern offen bleiben, ob der neueren Rechtsprechung des BSG der Vorzug zu geben ist, wonach sozusagen ein versicherungsfallbedingter Verzögerungsschaden eingetreten sein muss. Dieser liegt hier nicht vor, das hat der Kläger selbst so angegeben. Selbst wenn von diesem Erfordernis abgesehen wird, ist das Masterstudium des Klägers nicht mehr Teil einer einheitlichen Ausbildung, so dass es nicht zur Neufestsetzung des JAV herangezogen werden kann. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen darin, dass nach dem neuen System des gestuften Bachelor-Master-Studiums zwangsläufig gestufte Ausbildungsschritte vorliegen, wenn ein Masterabschluss angestrebt wird. Allerdings bezweifelt das Gericht bereits, dass der Kläger das tatsächlich von Anfang an so geplant hatte. Denn seine Tätigkeit bei der BG B. ist für das Gericht nicht erkennbar auf eine Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen, wie die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bei der Bayer. L., ausgerichtet gewesen. Bei der BG B. handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht um ein privatrechtliches Unternehmen der Versicherungsbranche. Somit hatte diese Tätigkeit, ähnlich wie das vorausgehende Bachelorstudium der Sozialversicherung, eine andere Zielrichtung, nämlich in einer Behörde zu arbeiten bzw. auf dem Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträgers. Dafür spricht auch, dass es sich bei dem Bachelorstudium um ein duales Studium handelte und der Kläger eine diesbezügliche Rückerstattungsklausel mit der BG B. vereinbart hatte, die für die Kosten dieses Studiums aufgekommen ist und wohl auch den Kläger während des Studiums eine Vergütung bezahlt hat. Eine derartige Verpflichtung wird aber nach der Lebenserfahrung nicht eingehen, wer bereits von Anfang an anstrebt, ein Masterstudium anzuschließen und demzufolge auch den Tätigkeitsbereich zu wechseln. Und wenn die Tätigkeit bei der BG B. relevant für das anschließende Masterstudium Insurance gewesen wäre, hätte der Kläger sie auch noch solange fortsetzen können, bis er die für die Zulassung zum Masterstudium erforderliche zweijährige Berufserfahrung vorweisen hätte können. Dass er das nicht getan hat, sondern nach knapp 9 1/2monatiger Beschäftigung bei der BG B. zur Bayer. L. gewechselt ist, wertet das Gericht daher als berufliche Neu- bzw. Umorientierung. Das wird zusätzlich unterstrichen dadurch, dass der Kläger zunächst an einem Traineeprogramm teilnahm, das üblicherweise dazu dient, das Unternehmen und seine Geschäftsfelder erst kennenzulernen.
Darüber hinaus liegt eine nicht unerhebliche Unterbrechung zwischen dem Bachelor-abschluss am 18. September 2006 und der Tätigkeit bei der L. ab 1. Juli 2007, somit knapp 9 1/2 Monate vor. Wie bereits oben dargelegt, war die Tätigkeit des Klägers bei der BG B. ihrer Art nach eine andere als eine Tätigkeit bei einem (privaten) Versicherungsunternehmen. Das Gericht stuft sie daher als nicht relevant für die zur Aufnahme des Masterstudiums geforderte zweijährige Berufserfahrung ein. Damit liegt aber eine zeitliche Lücke in der Ausbildung vor, die deutlich über den oben genannten Orientierungswert von vier Monaten hinausgeht. Auch deswegen kann das anschließende Masterstudium Insurance nicht mehr als Teil einer einheitlichen Ausbildung betrachtet werden.
Schließlich ist das Masterstudium seitens der LMU München im Zulassungsschreiben an den Kläger vom 28. Juli 2008 selbst als weiterbildender Studiengang bezeichnet worden. Das und die Tatsache, dass es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelte, lassen auch das Gericht annehmen, dass es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung handelte, die nicht i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VII zu berücksichtigen ist.
Somit kann dahin stehen, ob die begehrte Neufestsetzung wie beantragt ab September 2011 vorzunehmen wäre oder erst ab Dezember 2011. Zwar hat der Kläger die Masterprüfung bereits Ende August 2011 abgelegt und wurde dann auch exmatrikuliert. Sein Abschlusszeugnis mit Verleihung des Grades E.M. Insurance hat er jedoch erst im November 2011 erhalten.
Eine weitere Neufestsetzung des JAV infolge des Abschlusses als E.M. Insurance scheidet aus.
Daher ist die Klage abzuweisen.
moreResultsText
Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.
(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
- 1.
Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, - 2.
Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
- 1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder - d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.