Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - S 6 KR 19/15

published on 20/05/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 20. Mai 2015 - S 6 KR 19/15
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Bayerisches Landessozialgericht, L 4 KR 315/15, 09/03/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht einer Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € streitig.

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten.

Am 21.01.2014 teilte die A. e.V. der Beklagten mit, dass an den Kläger am 30.12.2013 eine Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € aus einer betrieblichen Altersversorgung ausbezahlt worden sei.

Mit Bescheid vom 24.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und zwar mit einem 1/120 bezogen auf 10 Jahre.

Da der Kläger aber Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zahle, entfielen derzeit keine Beiträge auf die Kapitalleistung. Erst wenn seine beitragspflichtigen Einnahmen unter die Beitragsbemessungsgrenze fielen, seien monatliche Beiträge auf den errechneten Zahlbetrag in Höhe von 404,19 € zu entrichten.

Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 11.09.2014.

Der Kläger bezahle bereits Höchstbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kapitalleistung unterliege daher nicht der Beitragspflicht.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 zurück.

Die Kapitalleistung unterliege der Beitragspflicht gemäß § 229 SGB V als Versorgungsbezug. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Derzeit entfalle aber eine hierauf gerichtete Beitragszahlung, da der Kläger Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe und somit bereits Höchstbeiträge entrichte.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte am 08.01.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger über seine Firma Leistungen aus der betrieblichen Unterstützungskasse A. e.V. erhalten habe. Die Kapitalleistung aus dieser Versicherung betrage laut Entgeltabrechnung vom 20.12.2013 48.503,06 €. Entgegen der Annahme unterfalle diese Kapitalleistung aber nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. So sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.02.2014 mitgeteilt worden, dass der Kläger stets die Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt habe und die Kapitalleistung deshalb nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Es sei auch kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb in Zukunft, wenn die Beitragsbemessungspflicht unterschritten werden sollte, die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliegen solle. Auch müsse dem Kläger unbenommen bleiben, die streitgegenständliche Kapitalleistung zu verbrauchen, so dass eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen schon deshalb nicht als laufende schwankende Bezüge betrachtet werden könnten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 30.01.2015 erwidert, dass es sich bei den von der K. Beratungs GmbH für betriebliche Altersvorsorge ausgezahlten Leistungen eindeutig um Versorgungsbezüge handele. Diese Versorgungsbezüge seien der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen und nicht dem erwähnten § 5 Abs. 2 Satz 4. Der aufgeführte § 7 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze regele die Einstufung für Selbstständige, träfe also auf den Versichertenstatus des Klägers gar nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass zwischen den Parteien die zeitliche Zuordnung der Einnahmen aus dem Kapitalvermögen streitig sei. Hier habe es schon in der Vergangenheit stets Probleme gegeben, da ein eindeutiger zeitlicher Bezug nur schwer herzustellen sei. Deshalb werde nun davon ausgegangen, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen grundsätzlich als laufende schwankende Bezüge betrachtet worden seien. In der Vergangenheit sei dem Zuordnungsverfahren ein in dem vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossener Betrag der Einnahmen aus Kapitalvermögen für einen folgenden Standzeitraum von 12 Monaten angesetzt worden. Dagegen wolle die Beklagte die Zuordnung der Einnahmen aus Kapitalvermögen auf 12 Jahre verteilen. Das sehe das Gesetz nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob der aufgeführte

§ 7 Abs. 7 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nur die Einstufung für Selbstständige betreffe, denn auch hier werde ersichtlich, dass Beiträge nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erhoben werden dürften. Der Kläger müsse in der Zukunft über sein Kapital frei verfügen können, woran er aber angesichts der Auffassung der Beklagten gehindert sei.

Abschließend hat die Beklagte hierzu mit Schreiben vom 26.03.2015 Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass vom Bevollmächtigten irrtümlich davon ausgegangen werde, dass es sich bei den bezogenen Einkünften um Kapitalvermögen handele. Tatsächlich sei die Leistung von der zuständigen Zahlstelle der K., Beratungs GmbH für betriebliche Altersvorsorge, geprüft und der Kasse als Versorgungsbezug gemeldet worden. Diese sei zur Beitragsberechnung demnach, wie bereits mehrfach aufgeführt, § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zuzuordnen. Im Übrigen bestehe die Beitragspflicht nur für 10 Jahre und nicht für 12 Jahre, wie von der Klägerpartei angenommen.

Dazu hat der Bevollmächtige nochmals mit Schreiben vom 15.04.2015 Stellung genommen und vorgetragen, dass die Auffassung der Beklagten zu einer Enteignung des Klägers führe, da der Kläger in seiner Verfügung der ausgezahlten Kapitalversicherung gehindert sei und dies für 10 Jahre. Dies werde nicht durch § 240 Abs. 1 SGB V abgedeckt.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,

der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die an den Kläger bezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 90, 87 und 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2014 festgestellt, dass die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu einem 1/120, bezogen auf 10 Jahre, unterliegt.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB V und in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Danach unterliegen der Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung solche Einnahmen, die auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Dazu zählen gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Nach der Rechtsprechung gehören hierzu Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen, z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (so genannte „institutionelle Abgrenzung“). Entscheidend ist somit für die Zuordnung der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform (siehe BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R).

Zweck dieses Beitragsrechts ist nämlich die Einbeziehung aller aus einer (früheren) Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen (siehe Bundestagsdrucksache 9/458, S. 34). Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinn des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge oder der ihr zu Grunde liegenden Finanzierung an. Vielmehr unterfallen selbst Versorgungsbezüge, die der Versicherte allein aus eigenen Beiträgen finanziert hat, der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, wenn sie Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung waren (BSGE 58, 10 = SozRecht 2200 § 180 Nr. 25). Diese Sichtweise ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (siehe BVerfG-Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozRecht 4-2500 § 229 Nr. 11).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistung in Höhe von 48.503,06 € um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

So wird vom Kläger selbst nicht bestritten, dass zwischen der Auszahlung der Kapitalleistung im Dezember 2013 und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Fensterbau S. ein Zusammenhang besteht. Dass der Kläger aufgrund seines Verdienstes während der Ansparphase bereits Höchstbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt hat, ändert den Rechtscharakter der ausgezahlten Kapitalleistung als Versorgungsleistung nicht. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht auf die einzelnen Modalitäten des Rechtserwerbs an, also auch nicht auf die vom Kläger bereits erbrachte Beitragsleistung. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, insbesondere auch keine Enteignung, da der Kläger durchaus über den ausgezahlten Zahlbetrag in Höhe von 48.503,06 € verfügen kann (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 -).

Da somit die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug zu bewerten ist, unterliegt er gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit einem 1/120 des Zahlbetrags für 10 Jahre der Beitragspflicht in der gesetzlichen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Insgesamt war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl
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published on 25/05/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.