Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2015 - S 4 U 75/15

published on 18/08/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2015 - S 4 U 75/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitgegenstand ist, ob der Kläger auf seinem Weg in der Pause zum Raucherzimmer einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist am 1977 geboren. Er ist bei der Firma T. GmbH in G. tätig.

Der Kläger erlitt am 15.09.2013 einen Unfall. Er war während seiner Arbeitspause auf dem Betriebsgelände von der Küche auf dem Weg zur Raucherbude, als ihm ein Gabelstapler über den linken Fuß fuhr. Der Kläger trug Sicherheitsschuhe. Er erlitt dennoch Verletzungen am linken Fuß.

Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Sie begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Pause zunächst in der Küche und dann auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln, insbesondere das Rauchen stelle eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit dar. Der Kläger sei deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht unter den Versicherungsschutz gefallen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er sich in seiner Pause befunden habe und von dem Aufenthaltsraum „Küche“ zum anderen Aufenthaltsraum „Raucherbude“ über die Halle gelaufen sei. Der Weg sei dabei zwingend vorgegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Weg nicht zwingend vorgegeben sei, sondern sich dadurch ergeben habe, dass der Kläger die Raucherbude (den zweiten Aufenthaltsraum) als Ziel gehabt habe.

Gegen die Entscheidungen der Beklagten richtet sich die Klage des Klägers vom 16.03.2015.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten pro Tag rauche. Davon entfielen mehr auf seine Freizeit als auf seine Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette zu rauchen. In der konkreten Pause habe er erst einen Kaffee in der Küche getrunken und dann in den Raucherraum gewollt.

Bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 hatte der Kläger vorgetragen, dass es für ihn nicht notwendig gewesen sei zu Rauchen, seine Weiterarbeit wäre auch ohne Raucherpause möglich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er in seiner Pause auf dem Weg von der Küche zum Aufenthaltsraum für Raucher versichert gewesen sei und der Unfall deshalb einen Arbeitsunfall darstelle. Denn vom Arbeitgeber sei das Rauchen in den Pausen gestattet und diene wie der Konsum von Speisen und Getränken der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal die Rechtsauffassung geäußert, dass es in diesem Fall entscheidend darauf ankäme, dass der Kläger sich in einer vom Arbeitgeber betrieblich angeordneten Pause befand.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum nicht versichert gewesen sei, weil das Rauchen als Genussmittelverzehr nur dann vom Versicherungsschutz umfasst werde, wenn dies zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen sei. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Das Rauchen stelle also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtswidrig.

Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).

Im vorliegenden Fall ist bereits der innere Zusammenhang zu verneinen gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht der innere Zusammenhang, wenn das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung zwischen der versicherten Tätigkeit (Arbeitsausübung am Arbeitsplatz) und der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt bestehen, die es rechtfertigt, das Verhalten im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist folglich wertend zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist die Handlungstendenz des Versicherten, also der Zweck seines Handelns (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -, SozR 2200 § 548 Nr. 70, BSGE 58, 76 - 80; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, SozR 2200 § 548 Nr. 84, BSGE 61, 127 - 128; BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 -, SozR 2200 § 548 Nr. 92, BSGE 63, 273 - 276; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22, Rn. 15; BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 14/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, SozR 4-2700 § 2 Nr. 26; BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52).

Wie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Verwaltungsakten richtig ausgeführt, übte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit aus und befand sich auch nicht auf einem versicherten Weg. Er hatte seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum „Küche“ begeben. Von dort aus war er zum Unfallzeitpunkt nicht wieder zurück auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz sondern zum Raucherzimmer, weil ihm der Sinn nach einer Zigarette stand. Das Rauchen und auch der Weg Richtung Raucherzimmer dienten keinem rein betrieblichen Zweck und nicht einmal auch einem betrieblichen Zweck, so dass die Unterbrechung rein privat motiviert war. Der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - waren nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers. Ob der Weg zum Raucherzimmer vorgegeben war, wie von vom Klägervertreter vorgetragen, spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle.

Der Kläger war folglich mit dem Weg zum Raucherzimmer rein eigenwirtschaftlich tätig.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Beschäftigter während einer privaten Tätigkeit - auch auf dem Betriebsgelände - nicht versichert. Allein sich (weiterhin) auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und durch eine typische betriebliche Gefahr einen Unfall zu erleiden, genügt nicht für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes. Erforderlich wäre zumindest, dass auf den Beschäftigten eine besondere Betriebsgefahr im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die Betriebsgefahr beigetragen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 3/94 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 22).

Letzteres ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger befand sich in seiner Pause, hatte seinen konkreten Arbeitsplatz verlassen und hatte seine Tätigkeit mehr als nur geringfügig unterbrochen. Es bestand folglich kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz.

Das Rauchen bzw. der Weg zum Raucherraum ist ebenso wie Essen oder Trinken typischerweise privater Natur und somit grundsätzlich unversichert. Eine Ausnahme besteht, wie bereits erwähnt, ausnahmsweise dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig gewesen ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 6/00 R -, juris). An dieser rechtlichen Wertung ändert sich auch nichts, wenn es sich wie im Fall des Klägers nach dessen Angaben um eine betrieblich angeordnete Pause handelt, die der Kläger frei nutzen kann und auch nicht dadurch, dass der Arbeitgeber das Rauchen nur im entsprechend zugewiesenen Aufenthaltsraum erlaubt.

Für den Kläger war der Konsum der Zigarette - und somit auch der Weg zum Raucherzimmer - nach dessen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er seinen Dienst an dem Unfalltag ohne das Rauchen einer Zigarette (weiter) hätte verrichten können.

Der Kläger war folglich zum Unfallzeitpunkt nicht gesetzlich unfallversichert. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan
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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2015 und der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 werden aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Kl
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Annotations

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.