Sozialgericht Augsburg Urteil, 31. März 2015 - S 4 U 40/13 

published on 31/03/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 31. März 2015 - S 4 U 40/13 
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2013 den Unfall des Klägers vom 7. Juni 2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers vom 07.06.2011 einen Arbeitsunfall darstellt und ihm deshalb Leistungen von der Beklagten zustehen.

Der Kläger ist 56 Jahre alt. Er war seit 2009 als LKW-Fahrer und Lagerist bei der Firma F. in der Niederlassung in B-Stadt tätig.

Der Kläger hatte seit dem 03.06.2011 Urlaub. Er war von seiner Firma angerufen worden mit der Bitte, einen Dienstschlüssel bis zum 07.06.2011 abzugeben. Dieser wurde benötigt, weil nicht genügend Schlüssel für die Ersatzkräfte vorhanden waren. Der Kläger hatte nach Überzeugung des Gerichts geplant, zuerst den Schlüssel in der Arbeitsstelle abzugeben und auf dem Rückweg zum Reifenhändler zu fahren, was auf dem Weg lag. Der Kläger fuhr deshalb am 07.06.2011 von seiner Wohnung in A-Stadt um etwa 16.10 Uhr mit dem Motorrad in Richtung seiner Arbeitsstelle. Er musste jedoch von seiner üblichen Route abweichen, weil Sanierungsarbeiten die Straße OA32 A-Stadt-L. blockierten. Auf der Kreisstraße OA21 zwischen R. und Sch. wurde der Kläger etwa um 16.00 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger erlitt diverse schwere Verletzungen, u. a. musste ihm in Folge dieser Verletzungen das linke Bein oberhalb des Knies amputiert und die Milz entfernt werden.

Mit Bescheid vom 02.02.2012 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Wegen zum Teil widersprüchlicher Angaben in Bezug auf den Zweck der Unfallfahrt ging sie davon aus, dass der Kläger zunächst geplant hatte, zum Reifenhändler zu fahren. Die konkrete Fahrt sei deshalb vor allem privat motiviert gewesen bzw. ein Nachweis der Dienstbezogenheit sei nicht erbracht worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass der Kläger zunächst zum Betrieb und dann erst zum Reifenhändler fahren wollte. Die Fahrt sei somit aus seiner Sicht dienstlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die Klage des Klägers vom 22.02.2013, eingegangen am gleichen Tag.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D., E. und C ... Die Zeugen haben zu den Umständen der Unfallfahrt ausgesagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 07.06.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 07.06.2011 als Arbeitsunfall nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit nicht rechtmäßig.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m. w. N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).

Im vorliegenden Fall ist lediglich über die Frage zu entscheiden gewesen, ob die Unfallfahrt des Klägers nach den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, weil alle anderen Merkmale des Arbeitsunfalls mit dem Unfall vom 07.06.2011 zweifelsfrei vorliegen.

Nach Vernehmung des Klägers und aller Zeugen, die jeweils glaubhaft die ihnen bekannten Umstände des Unfalls schilderten, ist das Gericht von der Richtigkeit des im Tatbestand dargestellten Sachverhalts überzeugt. Der Kläger war folglich mit seinem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit um den Schlüssel dort vor dem Arbeitsschluss um 17.00 Uhr abzugeben, als der Unfall passierte. Er wollte erst auf dem Rückweg, also nach der Schlüsselabgabe, beim Reifenhändler, dem Zeugen D., Halt machen. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Kläger nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen D. erst um 17.30 Uhr bei diesem einen Termin zum Reifenwechsel hatte - also erst nach dem Arbeitsschluss bei der Firma F ...

Nach den Angaben des Zeugen C., dem stellvertretenden Niederlassungsleiter der Filiale der Firma F. in B-Stadt, und des Zeugen E., dem Verkaufsleiter der Firma, war der Kläger als zuverlässiger Mitarbeiter bekannt. Von Seiten der Firma wurde deshalb fest davon ausgegangen, dass der Kläger wie verabredet bis spätestens 07.06.2011, 17.00 Uhr den Firmenschlüssel vorbeibringen würde.

Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei muss es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht um die schnellste/kürzeste Verbindung handeln. Der Versicherte muss aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine vernünftige, angemessene Wegstrecke wählen. Die Art und Weise zur Streckenbewältigung, also die Fortbewegungsmethode bzw. das Verkehrsmittel, kann der Versicherte nach vernünftiger Überlegung frei wählen (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).

Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht, wenn die Fortbewegung den Zweck hat, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Dabei müssen objektive Umstände, die auf die versicherte (hier: die auf die Arbeit bezogene/dienstliche) Tätigkeit stützen (Handlungstendenz) (BSG, 18.01.2011, B 2 U 9/10 R, BSGE 107, S. 197 ff., 199; BSG, 02.12.2008, B 2 U 26/06 R, BSGE 102, S. 111 ff., 116 m.). Wenn wegen des Unfalls kein Aufenthalt an einem weiteren Ort oder keine Fortsetzung des beabsichtigten Weges stattgefunden hat, muss eine hypothetische Betrachtung angestellt werden. Es ist also zu fragen, was ohne den Unfall zu erwarten gewesen wäre. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines versicherten Weges vorgelegen haben, trägt der Versicherte (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2).

Unversichert sind Wegeunterbrechungen, also das Einschieben persönlicher für die Wegzurücklegung nicht erforderlicher Handlungen. Sie sind nur versichert, wenn die Handlungen „im Vorübergehen“ erledigt werden können oder wenn der Weg sonst unmöglich fortgesetzt werden kann. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, ist der vorher zurückgelegte Wegteil unversichert. Das Ziel der Unterbrechung ist dann ein sogenannter dritter Ort. Der Versicherungsschutz beginnt dann erst mit der Fortsetzung des Weges. Die Rechtsprechung differenziert zwischen einem sogenannten dritter Ort und einem Zwischenort. Dritter Ort ist ein Ort, der Ausgangspunkt oder Ziel eines für sich allein selbstständigen Weges ist. (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 34). Eine Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem der Versicherte nach außen erkennbar seine Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten eigenwirtschaftlicher Zwecke aufgibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).

Ebenfalls nicht versichert schon ab dem ersten Meter sind Abwege, also private Wegstrecken, die nicht in die versicherte Zielrichtung führen. Davon abzugrenzen sind versicherte Abweichungen von der versicherten Zielrichtung aus Wegegründen (z. B. Umleitung). (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 8; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 4; BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 32).

Auch Umwege sind unversichert, d. h. Wegstrecken, die generell noch in die Richtung des versicherten Ziels gehen, den direkten Weg aber aus privaten Gründen nicht ganz unerheblich verlängern. Geringfügige Verlängerungen sind dagegen unschädlich. (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 4).

Zu betrachten ist immer der konkrete Weg, also der Streckenabschnitt. Wird dieser aus dienstlichen und gleichzeitig privaten Gründen zurückgelegt, ist entscheidend, was im Vordergrund steht. Nur bei überwiegender dienstlicher Handlungstendenz ist der Weg versichert (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 8 Rn. 225 mit Verweis auf Rn. 24 - 25a).

1.) Vom Kläger gewähltes Verkehrsmittel Der Kläger hat als Verkehrsmittel für die Wegstrecke sein Motorrad gewählt. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass er auch sonst häufig mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren ist. Es handelt sich um ein adäquates Verkehrsmittel, dessen Wahl auch hinsichtlich des Gesichtspunktes einer vernünftigen Überlegung nicht zu beanstanden ist. Ob der Kläger dies auch in seiner Freizeit gerne benutzt oder ob er bei anderer Absprache mit seiner Ehefrau auch den einzigen Familienwagen hätte nehmen können, ist deshalb ohne Belang.

2.) Vom Kläger gewählter Weg aus den Unterlagen in der Akte und den Angaben des Klägers ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass der Kläger die kürzeste Wegstrecke zur Arbeitsstelle in B-Stadt über L., die seinen üblichen Arbeitsweg darstellt, nicht befahren konnte. Die Firma B., die für die Straßensanierung zuständig war, bestätigte die Angaben des Klägers zur Befahrbarkeit der Kreisstraße OA32 mit Schreiben an die Beklagte vom 26.08.2011. Der Kläger hat glaubhaft angegeben, dass für ihn nicht absehbar war, wie lange die OA32 A-Stadt-L. noch unbefahrbar sein würde. Er hat deshalb nachvollziehbar einen anderen als den üblichen Weg gewählt, nämlich von A-Stadt über B., H. und R ... Der Unfall geschah dann auf der OA21 zwischen R. und Sch ... Das Gericht hat anhand des Routenplaners von https://www.google.de/maps mit Stand 28.03.2015 recherchiert, dass diese Wegstrecke etwa 24,5 km beträgt und die Fahrt mit dem Motorrad etwa 32 Minuten dauert. Als kürzeste Alternativstrecken haben dem Kläger unter Berücksichtigung der Unbefahrbarkeit der OA32 nach dieser Recherche zur Verfügung gestanden:

- eine mit dem Weg des Klägers fast identische Route zunächst Richtung Norden mit 25,6 km Länge und der Dauer von 33 Minuten, - eine Route über Westen mit Fahrt auf der St2009 mit einer Länge von 22,6 km und einer Dauer von 31 Minuten.

Die Ausweichstrecken unterscheiden sich folglich nur marginal in Länge und Dauer von der vom Kläger gewählten Strecke. Da der Kläger spontan entscheiden musste und verständlicherweise nicht wie das Gericht ausführlich recherchiert hat, war die Wahl der Route unter allen Gesichtspunkten vernünftig und angemessen.

3.) Dienstbezogenheit des Weges Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger gemäß seiner Aussage zunächst bis 17.00 Uhr den Firmenschlüssel in seine Arbeitsstelle bringen und anschließend auf dem Rückweg zum Reifenhändler D. mit Termin um 17.30 Uhr fahren wollte. Das Abgeben des Dienstschlüssels ist eindeutig als dienstlich anzusehen, da der Kläger von seiner Firma dazu aufgefordert wurde, obwohl er Urlaub hatte. Der Kläger wollte den Schlüssel also zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht abliefern. Dies wird gestützt durch die Angaben der Zeugen C., E. und D ... Wäre alles planmäßig gelaufen, wäre der Kläger, nachdem er etwa um 16.10 Uhr losgefahren war und für den Weg rund 30 Minuten gebraucht hätte, um etwa 16.40 Uhr in seiner Firma angekommen. Dort hätte er den Schlüssel abgegeben und wäre anschließend zum „ReifenService D.“ in K. gefahren und dort wohl etwas vor 17.30 Uhr angekommen.

Obwohl der Reifenhändler für den Kläger bei der gewählten Fahrtstrecke mit einem Schlenker von nur ca. 100 m sehr komfortabel am Weg liegt, spricht alles dafür, dass der Kläger tatsächlich erst auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle zum Reifenhändler fahren wollte. Die zunächst bestehenden Zweifel an diesem Ablauf wegen der Angaben des Klägers in der polizeilichen Vernehmung vom 05.07.2011 im Krankenhaus, Zweck der Fahrt sei gewesen „zum Reifenhändler nach K.“ zu fahren, konnten in der mündlichen Verhandlung zerstreut werden. Diese Angaben wurden im Übrigen bereits mit Schreiben der Klägervertreterin an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht B-Stadt vom 05.12.2011, in der Widerspruchsbegründung an die Beklagte vom 05.11.2012 und in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.06.2014 zur Strafsache wegen der Unfallverursachung (Aktenzeichen 13 Ds ) richtig gestellt. In allen weiteren Unterlagen zur Unfallfahrt findet sich zudem nur die Angabe des Klägers, er habe sich (wegen der Schlüsselabgabe) auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle befunden:

- Unfallanzeige der Firma F. mit Angaben des Klägers vom 19.07.2011, - Unfallbericht des Klägers für die Beklagte vom 07.06.2011, - Arztbrief von Dr. H. vom G. B-Stadt Oberallgäu an die Beklagte vom 08.08.2011, - Wegeunfall-Fragebogen ausgefüllt vom Kläger, eingegangen bei der Beklagten am 25.06.2011, - Fragebogen der AOK ausgefüllt vom Kläger, eingegangen bei der Krankenkasse am 18.07.2011, - Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung ausgefüllt vom Kläger, eingegangen bei der AOK am 21.07.2011, - Entlassungsbericht der Fachklinik O. vom 26.09.2011.

Da der Kläger also direkt (d. h. ohne Wegunterbrechungen, Umwege oder Abwege) von seiner Wohnung in die Arbeit fahren wollte, befand er sich, als er den Unfall erlitt, auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg zu dem Ort seiner Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist wie oben dargestellt immer der konkrete Weg zu betrachten. Es hat somit keine Auswirkungen auf die Versicherung des vom Kläger gewählten Weges, dass für den Rückweg ein Abstecher zum Reifenwechseln (Abweg zu einem dritten Ort mit Wegeunterbrechungen) geplant war. Die Handlungstendenz des konkreten Weges war rein dienstlich.

Der Kläger konnte zudem glaubhaft und gestützt von den Angaben der Zeugen C. und E. darlegen, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung der Hin- und Rückfahrt das Wegbringen des Schlüssels und somit der dienstliche Aspekt ganz wesentlich im Vordergrund stand und das Reifenwechseln als privater Aspekt damit lediglich nebenher verbunden werden sollte. Der Kläger hätte somit die Fahrt zum Wegbringen des Schlüssels auch dann vorgenommen, wenn das private Reifenwechseln entfallen wäre. Dies wird gestützt dadurch, dass der Anruf wegen des Schlüssels durch den Zeugen C. am 06.06.2011 nachmittags auch zeitlich vor der Terminvereinbarung mit dem Reifenhändler D. am Unfalltag (07.06.2011) mittags liegt. Auch bei einer Gesamtbetrachtung, die eine gemischte Motivationslage ergeben würde, überwiegt also ganz eindeutig die dienstliche Handlungstendenz.

Nach alledem war der Kläger bei seinem Unfall am 07.06.2011 versichert nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der Unfall des Klägers vom 07.06.2011 ist somit als Arbeitsunfall anzuerkennen und es sind entsprechend Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.

Der Klage des Klägers war folglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 05/07/2011 00:00

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.
published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.
published on 09/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort
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Annotations

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.