Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15

published on 18/03/2016 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. März 2016 - S 2 R 834/15
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2015 wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.412,89 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist eine Nachforderung aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Im September 2014 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, Prüfungszeitraum war dabei vom 01.01.2010 bis 31.12.2013. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft gemäß dem einschlägigen allgemein verbindlichen Tarifvertrag nicht beachtet wurde. Aufgrund dessen ergab sich eine Nachforderung an Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen in Höhe von 1.147,89 EUR sowie 265 EUR Säumniszuschläge.

Mit Bescheid vom 16.09.2014 wurde diese Nachforderung von der Beklagten geltend gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte sei von einer zu hohen Anzahl der Beschäftigten ausgegangen, außerdem sei wie im Steuerrecht das Zuflussprinzip anzuwenden. Des Weiteren sei die Muttergesellschaft der Klägerin im Rahmen der letzten Betriebsprüfung im Jahr 2010 nicht auf den Sachverhalt der Mindestlöhne hingewiesen worden und der Tarifvertrag sei auch nicht öffentlich publiziert. Daher sei hier von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Außerdem hätten die Beschäftigten die Differenzlöhne nicht geltend gemacht. Schließlich wurde Verjährung und Verwirkung geltend gemacht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Gehaltsabrechnung nicht von einer gewerbsmäßig tätigen Abrechnungsstelle vorgenommen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Vorliegend gelte nicht das Zuflussprinzip sondern des Entstehungsprinzip. Aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasse der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Beanstandungen wegen des Verstoßes gegen das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung werde ein Vertrauensschutz nicht gewährt. Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft bedeutet für die betroffenen Arbeitgeber, dass sie verpflichtet sind, diesen Mindestlohn als Untergrenze zu zahlen. Eine vertragliche Vereinbarung dahingehend, dass ein geringerer Betrag gezahlt wird, sei unwirksam. Finde auf Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar ein Tarifvertrag Anwendung, müssten diese prüfen, ob es für ihre Branche einen allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) gibt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der letzten Sozialversicherungsprüfung kein Hinweis auf die Problematik Mindestlohn gegeben worden sei. Ein Vertrauensschutz könne es insoweit nicht geben. Nach ständiger Rechtsprechung hätten Betriebsprüfungen den Sinn und Zweck, im Interesse des Versicherungsträgers und aller Versicherten die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern, aber nicht den Arbeitgeber von einer Beitragsschuld freizustellen. Die Nachforderung sei daher insgesamt berechtigt und nachvollziehbar in den Bescheiden dargelegt. Die Behauptung, die Beklagte sei von einer falschen Anzahl der Arbeitnehmer ausgegangen, sei nicht nachvollziehbar. Das Entstehungsprinzip des Beitragsanspruchs ergebe sich aus § 22 SGB IV. Hinsichtlich der Säumniszuschläge bestehe kein Ermessensspielraum der Beklagten. Vorliegend sei nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Unverschuldet im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV handle nur, wer weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ob und in welcher Höhe ein Mindestlohn für das jeweilige Unternehmen gelte, müssten die Arbeitgeber grundsätzlich selbst in Erfahrung bringen. Hierzu hätten verschiedene Informationsmöglichkeiten bestanden, so dass keine unverschuldete Unkenntnis vorlag.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Die Klagebegründung entsprach im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung. Es sei von einer zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen worden, weshalb die Berechnung bereits unwirksam und unrichtig sei. Entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften gehe die Widerspruchsführerin davon aus, dass auch im Sozialversicherungsrecht das Zuflussprinzip gelte. Die Mitarbeiter hätten den Anspruch nicht geltend gemacht und ohne Geltendmachung sei die Klägerin auch nicht verpflichtet, von sich aus den Lohn auszubezahlen. Insgesamt sei die Berechnung der Nachforderung auch nicht nachvollziehbar. Außerdem sei in der letzten Betriebsprüfung kein Hinweis auf den Sachverhalt bezüglich des Mindestlohns erfolgt. Keiner der Mitarbeiter und Personalverantwortlichen hätte Kenntnis von dem Tarifvertrag gehabt, schließlich sei die Klägerin auch nicht Verbandsmitglied. Die Abrechnung sei nicht von einem externen Unternehmen gemacht worden, sondern von einer Mitarbeiterin der Klägerin, die diese Umstände ebenfalls nicht gekannt habe. Bei dem Tarifvertrag handele es sich nicht um einen Tarifvertrag einer Großbranche, weshalb diese auch nicht die Publizität erfahren habe wie die jüngst ergangene gesetzliche Regelung für den Mindestlohn. Es sei daher von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Im Widerspruchsbescheid sei keine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erfolgt.

Die Beklagte verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Beitragsberechnungsgrundlagen seien im Prüfbescheid bzw. den Beitragsberechnungsanlagen dargestellt worden. Daraus ergebe sich jeweils die Differenz der tatsächlich gezahlten Stundenlöhne zu den laut den maßgeblichen Tarifverträgen zu zahlenden Mindestlöhnen. Die Größe „Anzahl der Beschäftigten“ auf dem internen Statistikblatt der Betriebsprüfung fließe nicht direkt in die Berechnung ein, sondern bilde lediglich die Anzahl von sämtlichen gemeldeten abgeschlossenen sowie laufenden Beschäftigungsverhältnissen im kompletten Prüfzeitraum ab. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 16.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 16.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Nachforderung wurde zu Recht erhoben und ist auch in der Höhe rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides ist § 28p SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten.

I.

Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von 1.147,89 EUR rechtmäßig ist. Auch nicht gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt aufgrund eines Tarifvertrags schuldet. Vorliegend wurde der maßgebliche Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt und findet daher für den streitigen Zeitraum Anwendung auf die Klägerin. Die Klägerin schuldete daher eine Entlohnung entsprechend dieses allgemein verbindlichen Tarifvertrages, sodass die Beklagte zu Recht Beiträge erhebt für die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem geschuldeten Lohn nach dem Tarifvertrag. Insoweit gilt nach § 22 SGB IV das Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht für laufend zu zahlendes Entgelt, d.h. es gilt entgegen des klägerischen Vortrags nicht das Zuflussprinzip. Auch bei allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen kommt es daher auf das geschuldete Entgelt für die Beitragserhebung an (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, 11.09.2008,1 BVR 2007/05; BSG vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R, Landessozialgericht (LSG) Sachsen vom 27.01.2003, L 3 B 31/02 RJ ER, LSG Bayern vom 24.11.2009, L 5 R 952/08). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer den Lohnanspruch tatsächlich geltend machen oder überhaupt noch ein durchsetzbarer Lohnzahlungsanspruch besteht. Maßgeblich ist allein, dass nach dem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag das höhere Entgelt geschuldet ist.

Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der letzten Betriebsprüfung 2010 die Problematik eines Mindestlohnes aufgrund Tarifvertrages nicht erörtert wurde und von der Beklagten insoweit kein Hinweis erfolgt war. Insoweit besteht für die Klägerin kein Vertrauensschutz. Nach der Rechtsprechung des BSG (18.11.2015, B 12 R 7/14 R) bezwecken Betriebsprüfungen und Prüfberichte nicht Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihnen Entlastung zu erteilen, sondern dienen allein der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung. Aus den Vorschriften über die Betriebsprüfung und der Rechtsprechung des BSG kann nicht gefolgert werden, dass bei Erlass eines personenbezogenen Verwaltungsaktes im Rahmen einer Betriebsprüfung zugleich die Regelung getroffen werde, dass im Prüfzeitraum ansonsten alles in Ordnung gewesen sei, im Beitragsrecht fände sich keine dem § 173 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entsprechende Regelung über eine Änderungssperre (BSGvom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R).

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei von einer falschen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen, ergibt sich auch nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Größe „Anzahl der Beschäftigten“ nicht in die Berechnung mit einfließt und sich die konkrete Zahl von 33 auf die Anzahl sämtlicher gemeldeter Beschäftigungsverhältnisse insgesamt im kompletten Prüfzeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 bezieht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beschäftigungszahlen im streitgegenständlichen Zeitraum bei durchschnittlich ca. 11 Arbeitnehmern lag, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berechnung nicht auf die durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern ankam. Vielmehr ist entscheidend, für wie viele Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum der Mindestlohn nicht beachtet wurde und sich insoweit Nachforderungen ergeben.

Der Einwand, die Beklagte sei daher von einer falschen Anzahl von Arbeitnehmern ausgegangen, ist daher nicht nachvollziehbar.

Der Bescheid erscheint auch insgesamt ausreichend bestimmt und nachvollziehbar. In den Anlagen zum Bescheid wird im Einzelnen detailliert für jeden Arbeitnehmer und für den jeweiligen Zeitraum angegeben und berechnet, inwieweit Beiträge nachzufordern sind. Die Nachforderung ergibt sich dabei jeweils aus der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Stundenlohn und dem tariflich zustehenden Mindestlohn, wobei diese Differenz multipliziert mit den Arbeitsstunden die Beitragsberechnungsgrundlage ergibt.

Darüber hinaus ist auch keine Verjährung eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Auch eine Verwirkung der Beitragsforderung liegt nicht vor. Eine Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Voraussetzung für eine Verwirkung ist jedoch, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während längerer Zeit unterlassen hat und weitere besondere Umstände des Einzelfalls die verspätete Geltendmachung als illoyal erscheinen lassen. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde und wenn der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, weshalb ihm eine verspätete Durchsetzung des Rechts nun einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Bloßes Nichtstun ist insoweit nicht ausreichend, vielmehr muss ein konkretes Verhalten hinzukommen, welches bei dem Verpflichteten die berechtigte Erwartung hervorruft, dass eine Beitragsforderung nicht geltend gemacht werde. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen ein schutzwürdiges Vertrauen begründen (LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003, L 3b 31/02 RJ ER). Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, haben Betriebsprüfungen nicht den Zweck, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu erteilen. Aus einem unterbliebenen Hinweis bei der letzten Betriebsprüfung im Jahr 2010 folgt daher nicht, dass die Beklagte die Forderung verwirkt hätte. Auch ein sonstiges aktives Verwirkungsverhalten der Beklagten ist nicht erkennbar.

II.

Auch die Säumniszuschläge in Höhe von 265 EUR nach § 24 SGB IV wurden zu Recht erhoben. Nach § 24 SGB IV gilt Folgendes:

Absatz 1: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich einzufordern wäre.

Absatz 2: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, sobald der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Vorliegend kommt es daher darauf an, ob die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der Begriff unverschuldet erfasst nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch fahrlässiges Verhalten (BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, LSG Nordrhein-Westfalen 12.03.2009, L 16 R 49/08). Als Verschuldensmaßstab ist daher § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde zu legen, danach sind neben Vorsatz auch alle Grade der Fahrlässigkeit umfasst (BSGvom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, Juris, Praxiskommentar § 24 SGB IV Rn. 41, andere Ansicht BSG 09.11.2011, B 12 R 18/09 R). Außerdem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Begriff „unverschuldet“ auf vorsätzliches Handeln beschränken wollte (LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009, L 16 R 49/08). Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der Widerspruchsbegründung ist daher für die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht Voraussetzung, dass die Klägerin eine positive Kenntnis von der Geltung des Tarifvertrags hatte.

Es kommt dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung eines externen Unternehmens bedient hat.

Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin vorlag. Zwar ist glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Geltung des allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages hatte, diese Unkenntnis ist jedoch nicht als unverschuldet anzusehen. Insoweit ist der Klägerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (BAG, 16.08.1983, 3 AZR 206/82) ergibt, können selbst Arbeitgeber von kleineren Betrieben, die keinem Arbeitgeberverband angehören, in der Regel nicht geltend machen, sie hätten einschlägige Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages nicht gekannt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009, L 16 R 49/08). Auch das BSG nimmt in seiner Entscheidung vom 14.07.2004 (B 12 KR 1/04 R) darauf Bezug und führt aus, dass Außenseiter sich regelmäßig nicht darauf berufen können, sie hätten einschlägige Bestimmungen des allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags nicht gekannt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die für die Abrechnung zuständige Mitarbeiterin, die auf 400-EUR-Basis bei der Klägerin angestellt sei, keine Kenntnis von der Geltung des Tarifvertrages hatte und daher eine unverschuldete Unkenntnis vorliegt. Die Klägerin hat dafür Sorge zu tragen, dass sie laufend über die Geltung der entsprechenden Tarifverträge informiert ist. Sie hat sich daher regelmäßig über eventuelle tarifrechtliche Änderungen zu informieren. Die Klägerin kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass es sich um keinen Tarifvertrag einer Großbranche gehandelt habe und der Tarifvertrag in der Öffentlichkeit keine große Beachtung gefunden habe. Auch wenn die Klägerin nicht Verbandsmitglied ist, hat sie sich dennoch laufend über tarifrechtliche Änderungen zu informieren. Dies ist nach Auffassung des Gerichts einem Unternehmen in der entsprechenden Größenordnung wie der Klägerin auch zumutbar. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich Informationen hinsichtlich der Geltung des Tarivertrags zu verschaffen, auf die auch die Beklagte bereits im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen hat. Auf die Ausführungen wird daher ausdrücklich Bezug genommen.

Eine unverschuldete Unkenntnis ergibt sich außerdem auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der letzten Betriebsprüfung 2010 das Thema Mindestlohn nicht thematisiert hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand insoweit keine Verpflichtung der Beklagten, entsprechende Hinweise zu geben, insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen (BSG, 18.11.2015, B 12 R 7/14 R).

Nach alledem war die Klage unbegründet und abzuweisen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 45 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.
published on 09/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 aufgehoben.
published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
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Annotations

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.