Sozialgericht Augsburg Urteil, 10. März 2015 - S 11 AS 1263/14

published on 10/03/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 10. März 2015 - S 11 AS 1263/14
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2015 für die Zeit vom 1. August bis 31. August 2014 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606,88 EUR monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 615,88 EUR zu bewilligen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

Die 1951 geborene Klägerin beantragte am 14.08.2014 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 02.09.2014 wurden der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich sowie eine Nachzahlung in Höhe von 4.931,46 EUR bewilligt, welche die Klägerin am 17.09.2014 auf ihrem Konto gutgeschrieben erhielt.

Mit Bescheid vom 08.10.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2014 Leistungen nach dem SGB II, lehnte die Bewilligung im Übrigen jedoch ab. Die Rentennachzahlung sei auf sechs Monate aufzuteilen und anzurechnen, dadurch würde der Leistungsanspruch entfallen. Kosten der Unterkunft könnten nur in angemessener Höhe (347,05 EUR Bruttokaltmiete) anerkannt werden, da der Mietvertrag erst nach Antragstellung unterschrieben worden sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.2014 Widerspruch ein. Sie sei nicht umgezogen, sondern bewohne noch immer dieselbe Wohnung. Es sei nur der Mietvertrag der Geschäftsräume vom Mietvertrag der Gaststätte getrennt worden. Den Rentennachzahlungsbetrag habe sie bereits zur Schuldentilgung verwendet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rentennachzahlung sei als einmalige Einnahme zu behandeln und daher auf sechs Monate aufzuteilen. Den Mietvertrag für die Wohnung habe die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises auf die Unangemessenheit der Kosten nach Antragstellung am 14.08.2014 unterzeichnet.

Am 05.12.2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die genannten Bescheide und beantragte zudem Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Rentennachzahlung eine laufende Einnahme sei und daher nur im Zuflussmonat angerechnet werden könne. Selbst wenn es sich um eine ein- malige Einnahme handeln würde, sei der bereits im September erfolgte, fast vollständige Verbrauch zu berücksichtigen, da kein bereites Mittel mehr vorhanden sei. Der Mietvertrag über Gaststätte und Wohnung sei nur bezüglich der Gaststätte gekündigt worden und habe daher über die Wohnung fortbestanden. Selbst wenn ein Neuabschluss vorliegen würde, sei dieser bereits im Juli erfolgt. Es seien daher zumindest für sechs Monate die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen.

Die Klägerin hat zudem die bisher bezüglich der von ihr bewohnten Wohnung abgeschlossenen Verträge vorgelegt. Danach hatte die Klägerin im Oktober 1999 zunächst einen Gaststättenpachtvertrag mit der Firma H. abgeschlossen, es waren eine Pacht von 1.864,00 DM netto für die Gaststätte sowie 320,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 360,00 DM Heizkostenvorauszahlung vereinbart. Es handelte sich hierbei um Nettopreise zzgl. der gesetzlichen MwSt. In einem kurz darauf abgeschlossenen Nachtrag wurde vereinbart, dass die Klägerin die über der Gaststätte liegende Wohnung für 509,00 DM Kaltmiete, 120,00 DM Betriebskostenvorauszahlung und 150,00 DM Heizkostenvorauszahlung anmietet. Hier handelte es sich um einen Nettopreis. Im Jahr 2012 vermietete dann Herr C. der Klägerin erneut die Gaststätte samt Wirtswohnung für insgesamt 1.500,00 EUR Nettomiete und 350,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung. Schließlich liegt ein am 31.07.2014 vom Vermieter unterzeichneter Mietvertrag zwischen Herrn C. und der Klägerin vor. Dieser sollte ab 01.08.2014 gelten. Hierin wurden eine Miete von 450,00 EUR kalt und 120,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie 80,00 EUR Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 650,00 EUR warm, vereinbart.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Klägerin zum Verbrauch der Rentennachzahlung vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Quittungen auch belegt, dass sie hiermit wie folgt Schulden getilgt habe: Am 26.09.2014 1.300,00 EUR an ihren Vermieter, am 27.09.2014 635,00 EUR an Frau K.-B. zur Darlehenstilgung, am 01.10.2014 300,00 EUR an Frau K.-B., am 26.10.2014 20,40 EUR an die Stadt A-Stadt, am 09.10.2014 650,00 Euro an ihren Vermieter und am 15.10.2014 nochmals 200,00 EUR an Frau K.-B., am 03.11.2014 367,74 EUR an den Gerichtsvollzieher und 650,00 EUR an den Vermieter, am 30.12.2014 250,00 EUR und am 13.01.2015 1.050,00 EUR nochmals an den Vermieter.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vermieter der Klägerin zur Frage des Zeitpunkts des Abschlusses des Mietvertrags und zur Miethöhe als Zeugen vernommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2014 sowie des Änderungsbescheides vom 07.01.2015 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowie unter der Berücksichtigung der Rentennachzahlung als Einkommen ausschließlich im Monat September 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die Rentennachzahlung mit dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, auf sechs Monate zu verteilen sei. Die Klägerin habe zudem bei einer Vorsprache am 14.08.2014 einen nur vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag vorgelegt und sei darauf hingewiesen worden, dass sie diesen nicht unterschreiben solle. Die Angemessenheitsgrenzen seien ihr hierbei ausgehändigt worden. Ihr seien daher nur die angemessenen Unterkunftskosten zu erstatten.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben.

2. Die Klage ist auch begründet, der Klägerin stehen in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2014 und vom 01.10. bis 31.12.2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 606,88 EUR monatlich und für Januar 2015 in Höhe von 615,88 EUR zu.

3. Die Klägerin kann gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat (Nr. 1), erwerbsfähig ist (Nr. 2), hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). Am Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II bestehen keine Zweifel.

4. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum auch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II hilfebedürftig, da sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

5. Die Klägerin erhält eine laufende Witwenrente in Höhe von 454,12 EUR monatlich. Diese ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II im jeweiligen Zuflussmonat zu berücksichtigen. Hiervon ist gemäß § 11b Abs. 1 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-Verordnung die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug zu bringen, so dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über anrechenbares Einkommen in Höhe von 424,12 EUR monatlich verfügt.

6. Im Monat September 2014 hat die Klägerin aufgrund übersteigenden Einkommens keinen Leistungsanspruch, da sie in diesem Monat ihren Bedarf selbst decken kann.

Bei der Rentennachzahlung handelt es sich - inzwischen unstreitig - um eine laufende Einnahme (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, und zuletzt Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER).

Für die Unterscheidung, ob die Einnahme einmalig oder laufend ist, kommt es darauf an, ob nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mehrere gleichartige Leistungen vorgesehen sind. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. Hauck/Noftz, SGB II K § 11, Rn. 105, Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 30, BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b 14/07 AS R). Laufende Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt beispielsweise auch das in einer Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Vormonat insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind nämlich solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine neben der nachträglichen erfolgende einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert an deren Qualifizierung grundsätzlich nichts (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, BSG Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R - Rn. 21; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R - Rn. 14 (Arbeitslosenhilfe); Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, Rn. 40, Stand Januar 2012).

Die Rentennachzahlung ist daher Teil der laufenden Einnahme „Rente“, welche monatlich zufließt und somit von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst ist, so dass sie im Zuflussmonat, dem September 2014, anzurechnen ist und hierdurch in diesem Monat der Leistungsanspruch entfällt.

7. Der Klägerin ist hingegen für die Zeit ab Oktober 2014 nicht die Rentennachzahlung zu jeweils 1/6 anzurechnen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen, die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung der Zahlung in einem Monat entfiele.

Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2009, B 14 AS 46/08 R, die Fassung der Arbeitslosengeld II-Verordnung vom 20.10.2004 zugrunde gelegt.

Diese lautete in § 2 wörtlich: „(1) Bei der Berechnung des Einkommens ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. [ ...]“

Das BSG konnte somit zwar nicht entscheiden, ob eine Verteilung auf mehrere Monate für die laufende Einnahme entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (welcher früher inhaltlich ähnlich und später identisch in § 2 ALG II-VO enthalten war) zu erfolgen hat, da es diese Regelung nicht gab. Allerdings hatte auch die damals gültige Fassung des § 2 ALG II-VO in Abs. 2 Satz 2 eine Regelung für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Das BSG geht in seiner Entscheidung vom 21.12.2009 aber hierauf nicht ein. Die Kammer schließt daraus, dass das BSG den Fall der Nachzahlung gerade nicht darunter subsumieren wollte. Ebenso war der Fall des BSG, welcher mit Urteil vom 07.05.2009 entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R), gelagert. Auch dort wird bei einer Nachzahlung nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 ALG II-VO abgestellt.

Die Rentennachzahlung ist nach Auffassung der Kammer keine Zahlung, die in größeren als monatlichen Abständen zufließt. Das BayLSG stellt in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, darauf ab, dass die Nachzahlung als solche einzustufen sei. Die Nachzahlung sei anders als die laufenden Rentenzahlungen nicht monatlich, sondern nur einmal zugeflossen. Soweit man dieser Argumentation folgt, ist jedoch § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anwendbar. Denn die Nachzahlung stellt keine einmalige, sondern eine laufende Einnahme dar (s. o.). Wenn sie dann aber nur einmal zufließt und für sich allein zu betrachten ist, liegt auch kein Zufluss in größeren als monatlichen Abständen vor. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt (so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014, L 19 AS 1860/13 B). Soweit man die Nachzahlung mit der folgenden laufenden Rentenzahlung abgleicht, ist ein solcher Abstand ebenfalls nicht gegeben. Die Nachzahlung erfolgte am 17.09.2014, die Zahlung der ersten laufenden Rente erfolgte am 01.10.2014. Der Abstand der beiden Zahlungen beträgt also weniger als einen Monat.

§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II wäre nach Auffassung der Kammer nur dann anwendbar, wenn man darauf abstellen würden, dass die laufenden Rentenzahlungen für den Nachzahlungszeitraum in größeren als monatlichen Abständen (nämlich auf einmal am 17.09.2014) zugeflossen sind. Nach Auffassung der Kammer sind unter § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht Zahlungen zu subsumieren, welche tatsächlich ausnahmsweise in einem anderen Abstand zugeflossen sind, sondern es handelt sich um Fälle, bei denen der Rechtsnatur der Zahlung nach ein größerer Abstand vorgesehen ist (vgl. auch die Beispiele in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11, Rn. 33).

Das BSG hat in seinem Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R, zudem in einem Fall, in dem zwei Arbeitslöhne in einem Monat zugeflossen sind und dies zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit geführt hat, auch nicht die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II bzw. des § 2 Abs. 2 S. 3 ALG II-VO diskutiert oder vorgenommen.

8. Auch soweit das BayLSG in seinem Beschluss vom 28.01.2015, L 7 AS 16/15 B ER, davon ausgeht, dass zumindest § 2 Abs. 3 ALG II-VO anzuwenden ist und damit für den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, folgt die Kammer dem aus folgenden Gründen nicht:

Gemäß § 2 Abs. 3 ALG II-VO kann bei laufenden Einnahmen, bei welchen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist dann für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.

Diese Vorschrift ist nur über § 4 Nr. 1 SGB II auf die Rentennachzahlung anwendbar und setzt eine Ermessensausübung des Beklagten voraus. Eine solche ist jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ALG II-VO nicht erkennbar, so dass die Anwendung des § 2 Abs. 3 ALG II-VO nach Auffassung der Kammer schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Zum anderen ist der Fall einer Rentennachzahlung aus den o. g Gründen nach Meinung der Kammer hier nicht gemeint. Der typische Fall einer Anwendung dieser Vorschrift ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer z. B. aufgrund von Schichtarbeit in unterschiedlicher und wechselnder Höhe Zuschläge zum Arbeitslohn erhält. Über diese Vorschrift kann dann ein aufwändiges monatliches Abrechnungsverfahren vermieden und das Durchschnittsgehalt zugrunde gelegt werden. Gemeint sind also nach Überzeugung der Kammer Fälle, in welchen die konkrete Einnahme typischerweise in verschiedener Höhe zufließt. Dies ist jedoch bei der Rente nicht so. Diese fließt typischerweise monatlich in gleichbleibender Höhe zu. Nur in atypisch gelagerten Fällen entsteht ein Nachzahlungsbetrag, welcher dann einmalig zusätzlich zufließt. Hier ist also nicht zu erwarten, dass die Zahlung in unterschiedlicher Höhe zufließt, sondern dies ist nur ausnahmsweise der Fall. § 2 Abs. 3 ALG II-VO ist daher nicht anwendbar. Auch die Begründung des Verordnungsentwurfs nimmt Bezug auf Fälle, in denen eine vorläufige Bewilligung zulässig wäre, da schwankendes Einkommen im Raum steht (vgl. S. 13f des Verordnungsentwurfs, Quelle: http://www. bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/verordnungzurberechnungeinkommenalgII-sozialgeld.pdf;jsessionid=7EA6A2845416AC1048546E2ACB 229836? blob=publicationFile, Stand: 27.11.2007, abgerufen am 10.03.2015).

Im vorliegenden Fall wäre eine vorläufige Bewilligung jedoch nicht zulässig. Die Einkommenshöhe ist genau bekannt. Die Norm ist daher nach Auffassung der Kammer nicht anwendbar.

9. Die Anrechnung der Nachzahlung ist daher nur im Monat des Zuflusses, also im September 2014 zulässig (vgl. hierzu auch Münder, SGB II, § 11, Rn. 37). Eine Anrechnung ab Oktober 2014 ist hingegen nicht zulässig und hat deshalb bei der Bedarfsberechnung zu unterbleiben. Der später erfolgte Verbrauch der Mittel war hier daher nicht mehr relevant.

10. Im streitigen Zeitraum sind die tatsächlichen Unterkunftskosten als Bedarf zugrunde zu legen. Die Klägerin hat damit in der Zeit von 01.08.2014 bis 31.01.2014 einen Bedarf in Höhe von 1.041,00 EUR monatlich.

Im Jahr 1999 hatte die Klägerin für Gaststätte und Wohnung zusammen insgesamt 3.323,00 DM zu bezahlen. Dies entspricht 1.699,02 EUR.

Es fand daher im Jahr 2012 eine Miet- bzw. Pachterhöhung statt, da die Klägerin dann 1.850,00 EUR zu bezahlen hatte. Die Aufteilung dieses Betrags auf Wohnungsmiete und Gaststättenpachtvertrag ist trotz der Zeugenbefragung des Vermieters nicht möglich gewesen. Der Betrag wurde auf Anraten der finanzierenden Bank des Vermieters der Klägerin als Gesamtbetrag ermittelt und ausgewiesen.

Die Klägerin ist nun auch nicht zum 01.08.2014 umgezogen, sondern sie hat nur einen neuen Mietvertrag abgeschlossen, nachdem der alte gekündigt worden war. Es steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Mietvertrag erst nach der Vorsprache der Klägerin beim Beklagten abgeschlossen und dass der vorherige Miet- und Pachtvertrag auch insgesamt gekündigt worden ist.

Allerdings werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II dann nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Zudem soll gemäß § 22 Abs. 4 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden.

11. Der Beklagte stützt die sofortige Absenkung der Unterkunftskosten auf § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB II, da die Klägerin den Mietvertrag erst nach Information über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten abgeschlossen hat.

Diese Regelungen sind nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht anwendbar. Beide Regelungen stellen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf einen Umzug bzw. eine neue Unterkunft ab (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 106).

Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht aus einer angemessenen Wohnung ausgezogen und in eine unangemessene Wohnung eingezogen ist, sondern nur eine neue vertragliche Regelung getroffen hat, wobei nicht sicher geklärt werden kann, ob die vorherigen Unterkunftskosten (Gesamtmiete und -pacht in Höhe von 1.850,00 EUR) überhaupt angemessen waren.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs. 4 SGB II setzen eine konkrete neue Wohnung und einen tatsächlich stattfindenden Umzug voraus, diese Vorschriften sind daher nicht anwendbar (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 155, 156).

Damit ist eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 119ff). Die Klägerin muss über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten informiert werden. Dies ist ausweislich der Akte des Beklagten am 14.08.2014 anlässlich der Antragstellung der Fall gewesen. Die Klägerin ist daher bis spätestens 14.02.2015 verpflichtet, die Unterkunftskosten zu senken. Bis dahin ist der Beklagte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin durch den Abschluss eines unangemessenen Mietvertrags nach Antragstellung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Kostensenkung beabsichtige und daher der Zeitraum von sechs Monaten nicht einzuhalten sei, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ist hier zu beachten, dass die Klägerin sich in einer Notsituation befunden hat und im Falle des Nichtabschlusses des Mietvertrags aufgrund der fristlosen Kündigung obdachlos geworden wäre. Eine konkrete Unterkunftsalternative hatte sie zu diesem Zeitpunkt nach ihrem glaubhaften Vortrag und der Auskunft ihres Vermieters nicht. Die Klägerin sucht nach eigener Angabe zudem seitdem eine neue und günstigere Wohnung. Der fehlende Kostensenkungswille kann daher auch aus diesem Grund nicht unterstellt werden.

Für die Zeit ab 14.02.2015, welche hier nicht streitgegenständlich ist, muss die Klägerin jedoch die Unterkunftskosten senken, sonst sind vom Beklagten nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.

12. Die Klage ist damit vollumfänglich begründet.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1.
Dienstleistungen,
2.
Geldleistungen und
3.
Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.