Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 15. Dez. 2014 - S 8 U 276/14

published on 15/12/2014 00:00
Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 15. Dez. 2014 - S 8 U 276/14
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage.

Der 1965 geborene Kläger kam am 27. Juli 2007 von der Fahrbahn ab und leidet seitdem vor allem an einer kompletten Paraplegie unterhalb des Brustwirbelköpers 6. Der Kläger war bei dem Unfall auf dem Weg zum Ankauf eines Kraftfahrzeugs (Kfz) für die Firma, deren allein geschäftsführender Gesellschafter er damals war. Weil die Beklagte von einem formalen Versicherungsverhältnis des Klägers ausging, bewilligte sie ihm in der Folge wegen des Unfalls verschiedene Entschädigungsleistungen: Aufgrund des Bescheids vom 11. September 2008 erhielt der Kläger Kleider- und Wäschemehrverschleiß nach Kat.-Nr. 623 als monatlichen Pauschbetrag ab 6. November 2007. Ebenfalls ab 6. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2009 Pflegegeld in Höhe von 60% des Höchstsatzes ab 6. November 2007. Ferner wurde dem Kläger mit Bescheid vom 25. Februar 2009 Rente auf unbestimmte Zeit als Vollrente ab 23. Januar 2009 bewilligt; als Unfallfolgen wurden anerkannt: Querschnittslähmung unterhalb des 6. Brustwirbelkörpers mit der Notwendigkeit, einen Rollstuhl benutzen zu müssen, Blasen- und Mastdarmlähmung, Verlust der Sexualfunktion, Hautgefühlsverlust unterhalb der Rippenbögen beidseits, Muskelminderung beider Beine, reizlose Narben, glaubhafte Beschwerden. Die Feststellung der Verletztenrenten beruhte auf dem chirurgischen Gutachten der Unfallklinik M. vom 8. Dezember 2008, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 100 v. H. eingeschätzt worden war; zudem wurde der Kläger prinzipiell für Arbeiten am Schreibtisch für fähig erachtet, wobei eine Entlastung nach vier bis sechs Stunden Sitzen als wünschenswert angesehen wurde.

Gegen die Bewilligung der Verletztenrente mit Bescheid vom 25. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 strengte der Kläger vor diesem Gericht eine Klage an (Verfahren S 5 U 176/10), die mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2011 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht schließlich mit seinem Urteil vom 31. Juli 2012, L 3 U 305/11, zurück. Das Landessozialgericht ging davon aus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil er weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter war noch eine Formalversicherung bestand.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz und übernahm Umbaukosten.

Nach Erhalt des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 hörte die Beklagte den Kläger an und nahm sodann die Bewilligung von Kfz-Hilfe im Hinblick auf die besagte Entscheidung des Landessozialgerichts zurück, fror außerdem die Gewährung von Pflegegeld und des Kleider- und Wäschemehrverschleißes sowie die Verletztenrente ein und lehnte künftige Heilbehandlungsmaßnahmen ab. Dagegen erhob der Kläger am 14. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Verfahren S 8 U 146/13, später S 8 U 296/14).

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Verletztenrente für Schwerverletzte (sogenannte Schwerverletztenzulage) ab. Infolge des Unfalls bestehe eine Querschnittslähmung und der Kläger müsse einen Rollstuhl benutzen. Dennoch sei er sehr wohl in der Lage, etwa einer Bürotätigkeit nachzugehen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem vormaligen Aktenzeichen S 8 U 382/13 erhoben.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 12. Februar 2014 mit Blick auf die noch anhängige Revision gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 ruhend gestellt worden.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. April 2014, B 2 U 26/12 R, die Revision zurückgewiesen und dabei die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Danach ist das Verfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgeführt worden.

Der Kläger hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, es habe beim Unfall zumindest eine formale Versicherung bestanden. Das Landessozialgericht habe nicht festgestellt, dass ein Versicherungsschutz als freiwilliger Unternehmer nicht bestehe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß):

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Verletztenrente des Klägers wegen des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2007 um 10 v. H. zu erhöhen.

Für die Beklagte wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann entschieden werden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und er hat auch keine Terminsverlegung beantragt.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Verletztenrente.

§ 57 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) regelt, dass sich bei Versicherten mit Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v. H. oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), die infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, die Rente um 10 v. H. erhöht.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Zwar ist dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2009 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 100 v. H. bewilligt worden. Diese Rentenbewilligung hat die Beklagte inzwischen aber mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 nach § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingefroren. Die Gewährung der Verletztenrente war demnach rechtswidrig, weil eine Formalversicherung zum Unfallzeitpunkt nicht bestand.

Mit Urteil vom heutigen Tag (Verfahren S 8 U 296/14) ist die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und diese Entscheidung der Beklagten als fehlerfrei angesehen worden. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Deswegen fehlt es bereits an einem Anspruch des Klägers auf eine Rente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. Zwar hat der Kläger aufgrund des Einfrierens weiterhin einen Anspruch auf den zuletzt festgesetzten Zahlbetrag der Verletztenrente, ein Anspruch steht ihm aber nicht zu. Denn das ist gerade auch Bestandteil der hier im Raum stehenden Aussparungsentscheidung der Beklagten betreffend die Verletztenrente, dass festgestellt wurde, dass die Gewährung rechtswidrig ist. Die Entscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X schützt aber nur das Vertrauen in den Erhalt des Zahlbetrages, begründet aber kein Weiterbestehen des Anspruchs als solchem. Das ergibt sich aus der dem § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde liegenden Überlegung, dass das bereits verfügte Unrecht nicht weiter wachsen soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010, B 9 V 1/10 R). Dieser Gesetzeszweck muss im Rahmen des § 57 SGB VII Berücksichtigung finden. Andernfalls würde unter Umständen gerade noch derjenige weiter begünstigt, der mit einer Rente nach einer MdE von 50 v. H. ohnehin schon zu Unrecht eine besonders hohe Verletztenrente erhalten hat. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt es zudem an einer dem § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vergleichbaren Regelung, die das Bundessozialgericht als Grundlage für einen Erhöhungsanspruch nach dortigem Recht herangezogen hat (vgl. BSG a. a. O.).

Unabhängig davon ist für das Gericht nicht belegt, dass der Kläger unfallbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Zwar war bei ihm eine MdE von 100 v. H. festgestellt worden. Zugleich ergibt sich aus dem maßgeblich zugrunde liegenden Gutachten der Unfallklink M. vom 8. Dezember 2008, dass der Kläger prinzipiell zu Arbeiten am Schreibtisch fähig ist, jedenfalls für vier bis sechs Stunden täglich. Damit ist er nicht voll erwerbsgemindert. Dass sich gegenüber der damaligen Beurteilung inzwischen eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist weder vorgetragen noch ist dafür sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.

Daher ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig sind die Rücknahme und das "Einfrieren" verschiedener Leistungen wegen eines Unfalls. De
published on 03/04/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.

(1) Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich gemindert hat, es sei denn, daß eine Neufeststellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlaß notwendig wird.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.

(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.