Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 31. Mai 2017 - S 3 AS 311/17

published on 31/05/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 31. Mai 2017 - S 3 AS 311/17
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist eine Untätigkeit des Beklagten.

Der am 1959 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 15.03.2017 wandte er sich erneut an das Sozialgericht Augsburg wegen einer Untätigkeitsklage. Er habe am 20.09.2014 beim Beklagten einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten gestellt. Bisher sei der Antrag nicht verbeschieden worden.

Der Beklagte wies darauf hin, dass sich die angeforderte Leistungsakte derzeit beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zum Aktenzeichen L 16 AS 225/17 NZB befinde. Es handle sich um 1379 Seiten, die beim Bayerischen LSG angefordert werden könnten. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich in der gesamten Akte kein Überprüfungsantrag vom 20.09.2014 bezüglich Stromkosten befinde. Der Kläger habe sich auch nie zu dem Sach- und Bearbeitungsstand erkundigt. Der Kläger möge einen Nachweis in Form eines Faxberichtes, Einschreibenbeleges oder Ähnlichem vorlegen.

Daraufhin übersandte der Kläger einen Sendebericht vom 20.09.2014. Es handle sich um einen FRITZ!Box-Telefaxversand. Der Sendebericht sei von der FRITZ!Box in Form einer E-Mail automatisch verfasst worden. Aus der wiedergegebenen Mail ergibt sich, dass am 20.09.2014 ein Telefax an das Jobcenter A-Stadt versandt worden sei. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, welches Schreiben am 20.09.2014 gefaxt worden sei. Dem Kläger wurde es freigestellt, die beantragte Akteneinsicht in den Räumen des Sozialgerichts Augsburg nach vorheriger Terminabsprache vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 09.05.2017 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte war damit einverstanden. Der Kläger teilte mit, dass er mündliche Verhandlung vor einem ordentlichen rechtsstaatlichen Staatsgericht beantrage. Der Kläger bot an, dass der Fax-Sendebericht vom 20.09.2014 inklusive dem „send-PDF“ jederzeit zugestellt werden könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

über seinen Überprüfungsantrag vom 20.09.2014 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die ordnungsgemäße Anhörung des Klägers ist durch die Postzustellungsurkunde vom 10.05.2017 nachgewiesen. Der Kläger hat sich auch hierzu geäußert. Die Zustimmung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist dagegen nicht notwendig. Der Kläger ist auch nicht dauernd reiseunfähig, wie er selbst ausgeführt hat. Somit wäre es ihm auch möglich gewesen bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen.

Die Untätigkeitsklage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Nachweis erbracht, dass er am 20.09.2014 einen Überprüfungsantrag dem Beklagten per Fax zugesandt hat.

Die vom Kläger zum Beweis übersandten angeblichen Faxprotokolle sind nicht geeignet, den Zugang nachzuweisen. Die nur schwer lesbaren Unterlagen enthalten nicht das übersandte Dokument. Was auch immer der Kläger am 20.09.2014 versandt hat, es ist nicht nachgewiesen, dass es sich um einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten gehandelt hat.

Gemäß § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Ein solcher Antrag ist nicht nachgewiesen. Somit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.