Sozialgericht Augsburg Endurteil, 08. Juli 2016 - S 18 R 1185/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage gegen die Bescheide vom 8. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2014 und 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie der Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente) für das Kind D. im Versicherungskonto der Klägerin.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 gewährte die Beklagte Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.08.2011. Bei der Rentenberechnung wurden Pflichtbeiträge für die Kindererziehung für das am 1978 geborene Kind D. für die Zeit vom 01.08.1978 bis 30.11.1978 berücksichtigt. Die Anerkennung einer Kindererziehungszeit für die Zeit vom 01.12.1978 bis 31.08.1979 (12. Monat nach Ablauf des Monats nach der Geburt) hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 09.10.1990 abgelehnt, weil das Kind damals nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland erzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 wurde die bisherige Regelaltersrente mit einem Zuschlag für Kindererziehung (sog. Mütterrente) neu berechnet und nur für das Kind C. ein Zuschlag von 1,0 Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Mütterrente für die Tochter D. offenbar nur wegen des kurzfristigen Aufenthalts in Mexiko nicht bewilligt worden sei und fügte dem Widerspruch An- bzw. Abmeldungen des Einwohnermeldeamtes bei.
Nach Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 hat die Klägerin durch den Bevollmächtigten in der am 12.11.2014 erhobenen Klage vortragen lassen, dass sie sich lediglich vom 13.11.1978 bis zum 31.07.1979 im Ausland befunden habe. Hierbei habe es sich nur um eine kurzfristige Abwesenheit aus Deutschland gehandelt. Im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung solle lediglich die notwendige enge Bindung der im Ausland Erziehender zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben deutlich werden.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewendet, dass die Klägerin am 13.11.1978 nach Mexiko mit Hauptwohnsitz verzogen und erst am 19.03.1980 nach Deutschland eingereist sei. Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien nicht gegeben, da weder eine Entsendung, noch eine Quasi-Entsendung oder ein Rumpfarbeitsverhältnis dargelegt wurde.
Die Klägerin hat hierauf eingewendet, dass es einen Plan, dauerhaft in Mexiko zu leben, nicht gegeben habe.
Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Sozialgericht auf Anregung der Beklagten und mit beiderseitigem Einverständnis der Beteiligten das Verfahren ruhend gestellt und am 17.12.2015 wieder aufgenommen, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 den Überprüfungsantrag auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für das Kind D. im Zeitraum vom 01.12.1978 bis 15.03.1980 abgelehnt hatte.
Nachdem die Klägerin gegen die Bescheide vom 13.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 unter dem Aktenzeichen S 18 R 39/16 Klage erhoben hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 15.03.2016 die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen S 18 R 1185/14 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beklagte hat daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 17.03.2016 die Ergebnisse der Ermittlungen bei den Einwohnermeldeämtern M. und B. zukommen lassen.
Mit Schreiben vom 26.04.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin eine Kopie der Abmeldung bei der Meldebehörde der Gemeinde B. vom 14.11.1978 übersendet, wonach die Klägerin sich ab dem 13.11.1978 samt Kinder abgemeldet und als künftigen Wohnsitz Mexiko City angegeben hatte.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
I.
den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 abzuändern und die Beklagte dazu zu verpflichten, einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung für das Kind D., geboren am 19.07.1978, festzustellen und
II.
den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01.12.1978 bis 15.03.1980 Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für das Kind D., geboren am 1978, anzuerkennen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die von der Klägerin erhobenen Klagen gegen die Bescheide der Beklagten sind als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -,
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sowohl die Ablehnung des Überprüfungsantrags auf Anerkennung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom 01.12.1978 bis 15.03.1980 für das am 1978 geborene Kind D. (vgl. hierzu 1.), als auch die Ablehnung der Gewährung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung dieses Kindes (vgl. hierzu 2.), ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
1. Die Klägerin hat zur vollen Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für das Kind D., geboren am 1978, in dem Zeitraum vom 01.12.1978 bis 15.03.1980, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vorliegen und auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegeben ist.
Zur vollen Überzeugung der Kammer ist im streitgegenständlichen Zeitraum weder eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, noch liegt ein Tatbestand vor, der einer solchen Erziehung gleichsteht. Der Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der auf die Anerkennung dieser Zeiten gerichtet war, wurde zu Recht abgelehnt, auch der Bescheid vom 09.10.1990 ist insoweit nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Streitig zwischen den Beteiligten ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, ob die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, bzw. wo im streitgegenständlichen Zeitraum der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) der Klägerin und ihrer Tochter gewesen ist.
Zur Überzeugung der Kammer lag nach Würdigung der Ergebnisse der Ermittlungen und der mündlichen Hauptverhandlung ein gewöhnlicher Aufenthalt im streitgegenständlichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Vielmehr hatte die Klägerin ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt mit ihrem Kind D. in Mexiko City.
Gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Unter Zugrundelegung der Abmeldebescheinigung der Meldebehörde der Gemeinde B. vom 14.11.1978, die der Bevollmächtigte selbst vorgelegt hatte, meldete sich die Klägerin ab dem 13.11.1978 samt Kinder ab und gab als ersten Wohnsitz Mexiko City an. Unstreitig zwischen den Beteiligten erfolgte die Rückkehr nach Deutschland erst wieder am 19.03.1980. Weiterhin gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 bzw. im Schriftsatz vom 11.03.2015 an, dass sich ihr Mann vor dem Verzug der Klägerin nach Mexiko City nur zum Zwecke einer Fortbildung zeitlich befristet in Deutschland aufhielt. Da sein eigentlicher fester Arbeitsplatz bei der Firma S. in Mexico bestand, musste dieser, als das Training in Deutschland beendet war, arbeitsbedingt wieder nach Mexiko zurückkehren, daher erfolgte der Umzug nach Mexiko.
Ein den Anspruch begründender gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wäre nur dann vorgelegen, wenn der erziehende Elternteil und das Kind bei Beginn und während der Dauer der Erziehungszeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten (s.a. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 89. EL März 2016, Rn. 44 - 45).
Durch den Wegzug nach Mexiko wurde der faktische Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin und deren Tochter während der Erziehungszeit aber dauerhaft vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Mexiko City verlagert.
Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass mit dem Wegzug kein gewöhnlicher Aufenthalt in Mexiko City begründet wurde, kann dies die Kammer nicht überzeugen.
Die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes ist dann gegeben, wenn und solange dieser nicht auf Beendigung angelegt ist, also zukunftsoffen ist (Gürtner, a. a. O.). Ausschlaggebend bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind zunächst nur die tatsächlichen Umstände während der streitigen Kindererziehungszeit. Ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, ist dabei rechtlich unerheblich (BSG,
Im Zeitpunkt des Umzugs war, auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Bevollmächtigten, nicht klar, ob und wann der Klägerin eine Rückkehr nach Deutschland möglich ist. Der Verbleib in Mexiko war objektiv nicht während der streitgegenständlichen Kindererziehungszeit auf eine Beendigung - anders als der zeitlich befristete Aufenthalt des Mannes der Klägerin in Deutschland - ausgelegt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Mann der Klägerin, wie vom Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 11.03.2015 vorgetragen, „zeitnah“ nach seiner Rückkehr einen neuen Antrag auf „Entsendung“ gestellt habe. Denn zum einen stellt sich die Frage, warum dieser Antrag nicht bereits vor dem Umzug gestellt worden ist, wenn die Eheleute ohnehin nicht dauerhaft in Mexiko leben wollten. Zum anderen ändert dieser Antrag auch nichts an der „Zukunftsoffenheit“ des Aufenthalts im Ausland, da nicht klar war, wann und ob diesem Antrag des Ehemanns überhaupt entsprochen wird.
Auch die behaupteten Besuche in Deutschland und die behauptete Pflege der Mutter der Klägerin rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine andere Beurteilung, denn vorübergehende Aufenthalte, z. B. zu Urlaubs-, Besuchs- oder Behandlungszwecken ändern nichts an der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. auch BSG,
Festzuhalten ist daher, dass im streitgegenständlichen Zeitraum ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland nicht vorgelegen und somit ein Anspruch gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI in materieller Hinsicht nicht bestand.
Auch ein Anspruch gemäß § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf Anerkennung der Zeiten liegt nicht vor.
Die Gleichstellung einer tatsächlich im Ausland erfolgten Erziehung mit einer inländischen ist nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur dann möglich, wenn sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort, also im Ausland, ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten im Inland hat. Die hierfür erforderliche Entsendung der Klägerin bzw. in Anwendung der erweiternden Auslegung durch das Bundessozialgerichts ausreichende „Quasi-Entsendung“ wurde weder dargelegt, noch ist eine solche aktenkundig.
Ein Anspruch auf Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum liegt daher nicht vor.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung für das Kind D., geboren am 1978, gemäß § 307d Abs. 1 SGB VI ist ebenfalls nicht gegeben. § 307d Abs. 1 SGB VI lautet:
„(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.“
Da der Klägerin im zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt der Tochter der Klägerin D. keine Kindererziehungszeit zustand, ist das Tatbestandsmerkmal des § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen für eine Kindererziehungszeit noch für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung im geltend gemachten Zeitraum bezüglich der Tochter D. erfüllt.
Da sich die Bescheide der Beklagten somit als rechtmäßig erwiesen haben, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
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Annotations
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1.
vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und - 2.
für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1.
in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und - 2.
kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1.
nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und - 2.
für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.